Verbandsrechtlicher Schutz Minderjähriger im Fußballsport
Dr. Sabahat Gürbüz
veröffentlicht am 02.07.2014
Die Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien wirft ein Schlaglicht auf eine Vielzahl von Superstars und Talenten. Die meisten von ihnen spielen in den Ligen Europas. Dort werden sie in den Vereinen aller Spielklassen eingesetzt oder an andere Vereine „ausgeliehen“ oder endgültig transferiert. Besonders heiß umworben sind junge Talente. Heere von Spielerbeobachtern, sogenannten Scouts, und Spielervermittlern besuchen Woche für Woche Jugendspiele, um „das“ Talent zu erspähen und es einem Verein zuzuführen – und daran zu verdienen. Das geschieht nicht nur in Deutschland und Europa, sondern weltweit. Im Ergebnis wechseln dann Minderjährige nicht nur einfach den Verein, sondern auch ihr zu Hause. Sie werden aus ihrem familiären Umfeld gerissen und ziehen von ihrer Heimat in ein anderes, ihnen völlig fremdes Land, häufig sogar von einem Kontinent auf den anderen, z.B. von Afrika nach Europa. Setzen sie sich dann als Spieler dort nicht durch, weil das Talent eben doch nicht ausreicht oder weil sie sich verletzen oder aus einem beliebigen anderen Grund, bleibt ihr Schicksal ungeklärt. Wer bezahlt die oft kostenintensive Rückreise? Wie gestaltet sich die Wiedereingliederung in der Heimat? Was gilt, wenn die Spieler gar nicht mehr nach Hause möchten oder können? Nicht nur in Deutschland häuften und häufen sich Fälle, in denen vor allem afrikanische Minderjährige einfach zurück- und sich selbst überlassen wurden (z.B: Frankreich: http://www.freitag.de/autoren/linkerhand/das-spiel-ihres-lebens; Türkei: http://www.srf.ch/player/tv/sportlounge/video/gestrandete-afrikanische-fussballer-in-istanbul?id=04e5e6ee-4182-45c7-ad29-40a0fc401e49; Tadschikistan: http://www.nzz.ch/aktuell/sport/fussball/die-andere-seite-des-fussballs-1.18294727 ).
Es handelt sich, wie gesagt, um ein weltweites Problem. Für den Weltfußball ist die FIFA mit Sitz in Zürich zuständig. Die FIFA ist ein Verein nach schweizer Recht, bei dem die Fußballnationalverbände, für Deutschland also der Deutsche Fußball-Bund (DFB), Mitglieder sind. Die FIFA regelt ihren Bereich daher vereinsrechtlich durch Satzung und Ordnungen oder, wie es bei der FIFA heißt, Statuten und Reglemente. Diese sind kraft Verbandsmitgliedschaft und teilweise kraft vertraglicher Anerkennung für die Nationalverbände und deren Mitglieder verbindlich.
Die FIFA griff die Problematik frühzeitig auf und erhob sie zu einem der Grundsätze der Vereinbarung, die die FIFA, die UEFA und die Europäische Kommission 2001 getroffen hatten. Der Schutz Minderjähriger im Fußball durch die Sportdachverbände, insbesondere die FIFA, sei wichtig, da junge Spieler in einem fremden Land ohne angemessenen Schutz Opfer von Ausbeutung und Missbrauch werden könnten.
In dem für internationale Vereinswechsel einschlägigen FIFA-Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern (http://de.fifa.com/mm/document/affederation/administration/01/95/83/85//regulationsstatusandtransfer_d.pdf) finden sich heute in den Artikeln 19 und 19a die einschlägigen Regelungen. Die Bestimmungen sehen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. Minderjährige, das sind Spieler unter 18 Jahren, dürfen international nicht transferiert werden. Ausnahmsweise ist ein Transfer Minderjähriger in drei Konstellationen doch zulässig, nämlich, (1.) wenn die gesamte Familie aus Gründen, die mit dem Fußballsport nichts zu tun haben, ohnehin in das neue Land umziehen, oder (2.) innerhalb der EU/EWR, bei Spielern ab 16 Jahren, wenn die schulische Ausbildung und angemessene Betreuung gesichert sind oder (3.) bei grenznahen Vereinswechseln, wenn zwischen dem Wohnsitz und dem neuen Verein nicht mehr als 100 Kilometer und dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des neuen Vereins und der Grenze jeweils nicht mehr als 50 Kilometer liegen.
Die FIFA versucht also, Fallgruppen zu identifizieren, in denen der Minderjährige typischerweise geschützt ist. Bei der Fallgruppen 1 ist dies – soweit sie nicht formal umgangen wird – klar. Die Fallgruppe 2 enthält ausdrückliche Anforderungen, die unmittelbar die Qualität der Betreuung betreffen. Die Fallgruppe 3 schließlich berücksichtigt die Nähe zur Heimat, die ein spezielles Schutzbedürfnis aufgrund der Erreichbarkeit des eigenen Zuhauses entbehrlich erscheinen lässt.
In der Sprache des Reglements lautet diese Systematik wie folgt:
„Artikel 19 Schutz Minderjähriger
1. Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.
2. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen:
a) Die Eltern des Spielers nehmen aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben, Wohnsitz im Land des neuen Vereins, oder
b) der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Der neue Verein hat in diesem Fall folgende Mindestverpflichtungen:
i. Der Verein sorgt für eine angemessene fußballerische Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers gemäß den höchsten nationalen Standards.
ii. Der neue Verein sorgt dafür, dass der Spieler zusätzlich zur fußballerischen Ausbildung und/oder zum entsprechenden Training in den Genuss einer akademischen und/oder schulischen und/oder beruflichen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es dem Spieler ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine Tätigkeit abseits des Fußballs auszuüben.
iii. Der Verein sorgt dafür, dass der Spieler bestmöglich betreut wird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder in einer Vereinsunterkunft, Ernennung einer Ansprechperson innerhalb des Vereins etc.).
iv. Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen Spielers dem zuständigen Verband den Nachweis erbringen, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, oder
c) der Spieler wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Spielers und dem Sitz des Vereins darf höchstens 100 km betragen. In diesem Fall wohnt der Spieler weiterhin zu Hause, und beide Verbände müssen mit diesem Vorgehen explizit einverstanden sein.
3. Die gleichen Bedingungen gelten für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.
4. Jeder internationale Transfer gemäß Abs. 2 sowie jede Erstregistrierung gemäß Abs. 3 bedarf der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Zustimmung hat vor dem Gesuch zur Ausstellung des internationalen Freigabescheins und/oder vor der Erstregistrierung durch den Verband vorzuliegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert. Nebst dem Verband, der den Ausschuss nicht beizog, können auch der ehemalige Verband, der den internationalen Freigabeschein ohne entsprechenden Beschluss des Ausschusses ausstellt, bzw. die Vereine, die den Transfer eines Minderjährigen vereinbaren, sanktioniert werden.
5. Das Verfahren betreffend Gesuch um Erstregistrierung und den internationalen Transfer Minderjähriger an den Ausschuss ist in Anhang 2 dieses Reglements festgelegt.
Artikel 19bis Registrierung und Meldung Minderjähriger bei Akademien
1. Vereine, die eine Akademie führen, die in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder faktischer Beziehung zum Verein steht, sind verpflichtet, minderjährige Spieler, die die Akademie besuchen, beim Verband, auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, zu melden.
2. Jeder Verband hat dafür besorgt zu sein, dass Akademien, die nicht in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder faktischer Beziehung zum Verein stehen:
a) einen Verein führen, der an den entsprechenden nationalen Meisterschaften teilnimmt; sämtliche Spieler sind beim Verband, auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, zu melden bzw. für den Verein zu registrieren, oder
b) sämtliche minderjährigen Spieler, die die Akademie zu Ausbildungszwecken besuchen, beim Verband, auf dessen Territorium die Akademie ihre Tätigkeit ausübt, zu melden.
3. Jeder Verband ist zur Führung eines Registers mit Namen und Geburtsdatum über alle von Vereinen oder Akademien gemeldeten minderjährigen Spieler verpflichtet.
4. Durch die Meldung verpflichten sich die Akademie und der Spieler, den Fußballsport im Sinne der FIFA-Satzungen zu betreiben und die ethischen Grundsätze des organisierten Fußballsports zu beachten und mitzutragen.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert.
6. Art. 19 gilt auch für die Meldung von minderjährigen Spielern, die nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie gemeldet werden möchten.“
Aber wie wird die Einhaltung der Bestimmungen überwacht? Dies hat die FIFA nicht den Vereinen und Nationalverbänden überlassen. Sie hat vielmehr eine eigene Stelle eingerichtet, die die Einhaltung der einschlägigen Regelungen sicherstellen soll. Flankierend wurde ein „Verfahren betreffend das Gesuch um Erstregistrierung und den internationalen Transfer Minderjähriger (Art. 19 Abs. 4)“ als Anhang 2 zum Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern verabschiedet (a.a.O.). Die Überwachung erfolgt danach über das Transfer Matching System (TMS), für dessen Organisation und Durchführung die FIFA 2007 extra eine Tochtergesellschaft, die FIFA TMS GmbH gegründet hat. Das TMS ist ein webgestütztes System, dass seit Oktober 2010 bei allen internationalen Transfers von Profifußballern zum Einsatz kommt (Anhang 3 zum Reglement betreffend Status und Transfer von Spielern; a.a.O.). Es soll mehr Transparenz bei internationalen Transfers ermöglichen und die Integrität des Verhaltens der Vereine und Verbände sowie der Daten im TMS überwachen Das TMS betrifft sämtliche Spielerwechsel, also nicht nur die von Minderjährigen. Allerdings müssen alle sogenannten Erstregistrierungen von Minderjährigen schon seit 2009 über das TMS abgewickelt werden. Das System wird also auch genutzt, um die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen bei der Erstregistrierung eines Minderjährigen zu überwachen. Mit Erstregistrierung ist dabei die erstmalige Registrierung eines Spielers in einem Land gemeint, also der Wechsel aus dem Ausland in das Land. Zuständig ist ein Gremium der FIFA, nicht der beteiligten Nationalverbände.
Verstöße gegen die Vorschriften zur Verpflichtung Minderjähriger können von der FIFA zudem sanktioniert werden. Zuständig ist hier die FIFA-Disziplinarkommission. Dass dies nicht nur ein Papiertiger ist, hat der spanische Fußball erfahren müssen (http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/news/newsid=2313006/index.html). Der spanische Verband RFEF und der FC Barcelona hatten bei mehreren Registrierungen in den Jahren 2009 bis 2013 gegen Bestimmungen betreffend den internationalen Transfer und die Erstregistrierung nicht spanischer Minderjähriger beim Verein sowie gegen andere maßgebende Vorschriften zur Registrierung und Teilnahme bestimmter Spieler an nationalen Wettbewerben verstoßen. Der RFEF wurde u.a. mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.00 CHF und der FC Barcelona mit einem Transferverbot für zwei Transferperioden und einer Geldstrafe in Höhe von 450.000 CHF belegt. Zudem wurde der Verein angewiesen, die Situation aller fraglichen minderjährigen Spieler binnen 90 Tagen zu legalisieren. Die Diszplinarkommission hielt fest, dass der Schutz Minderjähriger im Zusammenhang mit internationalen Transfers ein wichtiges soziales und rechtliches Anliegen sei, das alle Anspruchsgruppen im Fußball betreffe. Die Kommission betonte insbesondere, dass internationale Transfers für die sportliche Karriere eines jungen Spielers in bestimmten Fällen zwar förderlich sein könnten, aber den besten Interessen des Spielers als Minderjährigen zuwiderlaufen würden. Die Kommission folgerte daraus, dass das Interesse am Schutz der angemessenen und gesunden Entwicklung eines Minderjährigen über den rein sportlichen Interessen stehe. (http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/news/newsid=2313006/index.html)
Die Erkenntnis der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger hat also auch im Profifußball Einzug gehalten. Verbandsrechtlich wird er weltweit durch die FIFA versucht. Die Nationalverbände müssen ihre Arbeit nicht nur am sportlichen Erfolg, sondern auch daran messen lassen, wie sie ihrer Verantwortung mit den in ihrem Bereich begründeten Gefahren für die Betroffenen, hier die minderjährigen Spieler umgehen.
Die dargestellten besonderen Rahmenbedingungen für aus dem Ausland kommende minderjährige Fußballspieler sind den Jugend- und Ausländerämtern in der Regel nicht bekannt. Sie entbinden die Behörden selbstverständlich auch nicht von der Verpflichtung zu eigener Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage staatlichen Rechts. Ihr Verständnis erleichtert aber die Einordnung und damit sachgerechte Bearbeitung entsprechender Sachverhalte, da sie den Amtsträgern eine realistische und nicht nur an Formalien orientierte Beurteilung ermöglicht. Dies kommt wiederum den Betroffenen zugute. Das gilt auch nach der WM, wenn der Fußball wieder etwas aus dem Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist.
Verfasst von
Dr. Sabahat Gürbüz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Mailformular
Es gibt 5 Materialien von Sabahat Gürbüz.
Zitiervorschlag
Gürbüz, Sabahat, 2014.
Verbandsrechtlicher Schutz Minderjähriger im Fußballsport [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 02.07.2014 [Zugriff am: 13.06.2025].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/196.php
Urheberrecht
Dieser Beitrag ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Materialien
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.