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Soziale Arbeit zwischen Eltern- und Kinderrechten

Dr. Sabahat Gürbüz

veröffentlicht am 13.03.2015

Zusammenfassung

Der Aufsatz skizziert die aktuelle Rechtslage von Elternrechten und Kinderrechten, zeigt den Inhalt der wesentlichen Regelungen auf und stellt sie gegenüber, um anschließend auf die jüngste Tendenzen der Rechtsprechung und auch auf die Rolle der Sozialen Arbeit einzugehen. Auch die Verabredungen der Bundesregierung im Koalitionsvertrag werden berücksichtigt.

Eltern haben gelegentlich ein kritisches Verhältnis zu Jugendämtern. Unterschiedliche Gründe werden dafür genannt: So wird z.B. von Migrantinnen und Migranten kritisiert, dass Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter mit kulturellen Besonderheiten nicht hinreichend vertraut seien, Hilfsangebote und Kontrollen werden als unerwünschte Einmischung in Familienangelegenheiten oder gar als ehrverletzend empfunden, Sprachbarrieren erschweren oder verhindern die notwendige Kommunikation, zum Teil werden rechtliche Nachteile z.B. verbunden mit dem Aufenthaltsrecht befürchtet. [1]

Dennoch dürfen Jugendämter, wenn es um Kinderrechte geht, nicht wegsehen und tatsächlich werden sie zunehmend zum Schutz von Kindern aktiv. Dieser Trend der letzten Jahre hat sich fortgesetzt und noch verstärkt. Dies zeigt etwa das Beispiel der Inobhutnahme, also der kurzfristigen Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden.

Im Jahr 2012 haben die Jugendämter in Deutschland 40.200 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren 1.700 oder gut 5 % mehr als 2011 und sogar 43 % mehr als noch im Jahr 2007 (28.200). Davon werden in der Statistik 29.470 als „deutsch“ und 10.757 als „nicht deutsch“ geführt. Der „nicht deutsche“ Anteil lag somit bei ca. 36,5% und damit deutlich über dem Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung. Ein sozial schwieriges Umfeld, ein anderes Verhältnis zu Gewalt als Erziehungsmittel oder auch kulturell motivierter Zwang (z.B. Zwangsehe, Verhinderung eines „deutschen Lebenswandels“) mögen Ursachen dieser Entwicklung sein. Allerdings kamen 2012 auch rund 4.800 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung über die Grenze nach Deutschland, gut fünfmal mehr als im Jahr 2007 (900 Minderjährige), die ebenfalls in Obhut genommen werden mussten und unter „nicht deutsch“ fallen. [2] Im Jahr 2013 haben die Jugendämter in Deutschland 42.100 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren gut 1.900 Minderjährige (+5 %) mehr als 2012, wie das Statistische Bundesamt in der Pressemitteilung vom 25. Juli 2014 – 262/14 als neuen Höchststand mitteilte. [3]

Zeitgleich stehen die Jugendämter unter stärkerer Beobachtung durch die Öffentlichkeit, da von den Medien aufgegriffene Fälle von häuslicher Gewalt gegen Kinder – und zwar in deutschen und nicht deutschen Familien – für andauernde Kritik an der angeblichen „Untätigkeit und dem Versagen der Behörden“ führt. [4] Die Rolle der Jugendämter ist schwierig. Will man sie beschreiben, kann es zunächst nicht um eine Unterscheidung zwischen „deutschen“ und „nicht deutschen“ Kindern gehen. Anzusetzen ist vielmehr bei den selbstverständlichen Rechten der Kinder insgesamt. Dahingehend stellen sich jedoch durchaus Fragen nach einem unterschiedlichen Verständnis von Eltern- und Kinderrechten in unterschiedlichen sozialen Gruppen der Bevölkerung und der Frage, wann darf oder muss sich der Staat „einmischen“.

Sozialarbeiter, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, werden gelegentlich als „Grenzgänger“ [5] zwischen Prävention (Angeboten) und Intervention (Eingriffen) bezeichnet. Die Arbeit ist häufig ein hochkomplexer und sensibler Balanceakt, der hohe Professionalität, Geduld, Mut und hohe Kompetenz erfordert. Kinderrechte und Elternpflichten stehen dabei nicht immer in einem klaren Verhältnis zueinander. Das scheint paradox, denn eigentlich müsste es ja zu den Elternpflichten gehören, auf die Einhaltung der Kinderrechte zu achten. Hier kommt dann dem in Artikel 6 II S. 2 GG verankerten Wächteramt des Staates besondere Bedeutung zu, für dessen Umsetzung (auch) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zuständig sind.

Fast drei Millionen Kinder in Deutschland (22,3% aller Kinder) gaben in einer 2013 durchgeführten Studie an, von Erwachsenen oft oder manchmal geschlagen zu werden und dabei zumindest regelmäßig blaue Flecken davonzutragen; 28% davon sind Kinder ab sechs Jahren und etwa 17% Jugendliche. [6] Gemäß der Statistik des Bundeskriminalamtes Wiesbaden für das Jahr 2011 [7] zur Gewalt gegen Minderjährige starben in Deutschland jede Woche im Schnitt durchschnittlich drei Kinder durch Gewalt oder Vernachlässigung. In 2011 starben auf diese Weise 146 Kinder unter 14 Jahren. 114 der getöteten Kinder waren jünger als sechs Jahre. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 2013 ist die Zahl der unter 14 Jahren getöteten Kinder auf 153 Kinder gestiegen. Die Zahl der sexuell oder körperlich misshandelten Kinder erhöhte sich auf etwa 19.000 Kinder. [8] Auch leben zahlreiche Kinder unter sozioökonomisch schwierigen Bedingungen: Ca. 1,8 Millionen Kinder im Alter von unter 15 Jahren leben in sogenannten SGB II-Bedarfsgemeinschaften (Hartz-IV-Familien). Die Zahl erwerbsloser Eltern liegt bei ca. 20%. [9]

Die allgemeinen Lebensbedingungen der Kinder werden ebenfalls schlechter. Damit verschärfen sich die Risikofaktoren für Kinder und Jugendliche. So versorgen z.B. 906 „Tafeln“ nach Angaben ihres Bundesverbandes inzwischen mehr als 1 Million Menschen mit Nahrung [10].

Was hat soziale Arbeit mit der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen zu tun? Eltern nehmen nach Art. 6 II GG die Grundrechte des Kindes treuhänderisch wahr, solange das Kind dazu nicht selbst in der Lage ist. Daneben ergibt sich aus Art. 6 II S. 2 GG die verfassungsmäßige Schutzpflicht des Staates, deren Wahrnehmung auf einfachgesetzlicher Ebene durch das SGB VIII der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde. Neben den Eltern nehmen also die Jugendämter die Grundrechte des Kindes wahr, indem sie das Wächteramt des Staates ausüben. [11]

§ 1 Abs. 3 SGB VIII bestimmt:

„Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“

Wenn Elternpflichten verletzt werden und das Wohl des Kindes gefährdet wird, muss der Staat und damit das Jugendamt somit als ausführende staatliche Stelle eingreifen. Dann entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Elternrecht und dem Wächteramt der Jugendhilfeträger (§ 1 Abs. 2 SGB VIII).

Elternrechte

Das Elternrecht folgt aus Art. 6 II S. 1 GG und hat Verfassungsrang. Es ist ein Abwehrrecht der Eltern gegen den Staat, um, vor dem Hintergrund der im Nationalsozialismus gemachten Erfahrungen, staatliche Jugenderziehung auszuschließen. Das Elternrecht umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge, § 1631 I BGB, also z.B. die Pflege (Gesundheitsfürsorge), Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung.

Dabei zeigt die aktuelle Entwicklung, dass der Inhalt des Elternrechts zunehmend erweitert wird. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen.

So können Eltern nach dem neuen Beschneidungsrecht [12] unter den dort genannten Voraussetzungen die Beschneidung des Kindes unabhängig von religiösen Motiven und auch ohne, dass dies medizinisch erforderlich wäre, durchführen lassen. Einzige Grenze soll hier das Kindeswohl sein, wobei diese Grenze umstritten ist.

Auch wurde das Sorgerecht unverheirateter Väter deutlich erweitert. [13] Im Mittelpunkt der Überlegungen stand die verstärkte Konzentration auf das Kindeswohl: Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Im Übrigen hatte die Mutter das Sorgerecht. Der Europäische Gerichtshof hielt diese deutsche Regelung  für unverhältnismäßig. [14] Das Bundesverfassungsgericht erklärte daraufhin am 21. Juli 2010 die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 II GG und damit für verfassungswidrig, da diese Regelungen, „einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG“ darstellten. [15] Die Neuregelung in § 1626a BGB sieht ein beschleunigtes schriftliches Verfahren vor und zwar ohne persönliche Anhörung der Eltern, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind (vgl. negative Kindeswohlprüfung- Vermutung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht).

Neu ist auch die Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters durch Einführung von § 1686a BGB. [16]Der leibliche Vater hat nach dieser Neuregelung ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Gegen den Willen der Mutter konnte der leibliche Vater bisher nur dann einen Kontakt juristisch durchsetzen, wenn er eine enge persönliche Beziehung zum Kind aufgebaut hatte. Diese Voraussetzung ist nicht mehr nötig. Der leibliche Vater erhält mit dieser Neuregelung gleichzeitig auch einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gegenüber den rechtlichen Eltern, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und die Auskunft nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Diese Elternrechte stehen bisweilen in einem Spannungsverhältnis zu den Rechten der Kinder, die von den Erziehungsberechtigten als Elternpflichten gewahrt werden müssen.

Kinderrechte

Kinderrechte sind zunächst in allgemeinen Normen zu finden, die sich nicht speziell auf Kinder beziehen. Zu den grundlegenden Rechten gehören somit die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 I S. 1 GG), das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG), die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG) sowie der Schutz des Eigentums und des Vermögens (Art. 14 GG).

Daneben gibt es besonders geregelte Rechte für Kinder:

  • Das Recht auf gewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 II BGB ist erst am 08.11.2000 in Kraft getreten. [17] Das Thema eines Züchtigungsrechts der Eltern ist aber trotzdem immer noch aktuell. Bis heute ist streitig, ob damit jegliche körperliche Züchtigung gemeint [18] und das elterliche Züchtigungsrecht durch die Änderung des § 1631 II BGB überhaupt beseitigt worden ist. [19]
  • Die UN-Kinderrechtskonvention legt wesentliche Standards zum Kinderschutz weltweit fest und definiert ausdrücklich Kinderrechte [20]. Die Konvention wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 5. April 1992 in Kraft. Bei der Ratifizierung der Konvention hatte die Bundesrepublik Deutschland 1989 zunächst eine Vorbehaltserklärung abgegeben und erklärt, dass „das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet“ und nationale Vorschriften Vorrang haben. Nachdem der Bundesrat dann am 5. März 2010 der beabsichtigten Rücknahme dieser Vorbehaltserklärung zustimmte [21] hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurückzunehmen. [22] Daher muss die UN-Kinderrechtskonvention seit 2010 in die bundesdeutschen Reformen einfließen. [23] Allerdings betonte die Bundesregierung ausdrücklich, dass mit der Rücknahme der Vorbehalte keinerlei Handlungsbedarf verbunden sei. Wenn überhaupt sei dies Sache der Länder. [24] Diese Position vertritt die Bundesregierung auch in ihrem Dritt- und Viertstaatenbericht, in dem es heißt: „Nach Auffassung der Bundesregierung entsprechen alle Bundesgesetze dem Übereinkommen“. [25]
  • Seit dem 01.01.2012 steht dem Kind im Rahmen der Neuordnung des § 8a SGB VIII zudem ein Rechtsanspruch auf Beratung zu. [26] Die Norm war bisher nur eine Erlaubnisnorm für die Jugendhilfe.
  • Neu ist auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011, das am 01.01.2012 in Kraft getreten ist [27]. Darin wird der Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung eingeschränkt.

Eltern- versus Kinderrechte?

Die Zusammenstellung deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den Schwerpunkt auf Elternrechte zu legen scheint, da diese Verfassungsrang haben, und bei der Neuregelung von Kinderrechten eher zurückhaltend ist.

Kinderschützer fordern daher, die Rechte der Kinder ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Hierzu möchte das Aktionsbündnis Kinderrechte (Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund und UNICEF Deutschland in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind) einen neuen Artikel 2a in das Grundgesetz aufnehmen. [28]

Im Deutschen Bundestag gibt es entsprechende Überlegungen. Es existieren bereits von verschiedenen Fraktionen Vorschläge für einen solchen Artikel 2a GG mit einem Grundrecht für das Kind. [29]

Grundlage der vorgeschlagenen Formulierungen sind jeweils die Prinzipien des bereits angesprochenen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [30] u.a. mit den Rechten auf Schutz, Förderung und Beteiligung, Nichtdiskriminierung und Kindeswohlvorrang.

Ein Grundrecht für das Kind wurde allerdings von der Bundesregierung bislang abgelehnt. [31]

„Es ist nicht erforderlich, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Für Kinder gilt das Grundgesetz ebenso wie für jeden Erwachsenen. Sie haben nach Art. 2 GG das Recht auf Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit und auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie sind durch Art. 5 GG in ihrer Meinungsfreiheit geschützt. Nach Art. 6 GG haben zuerst die Eltern die Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Daraus ergibt sich aber auch umgekehrt das Recht der Kinder gegen ihre Eltern auf Pflege und Erziehung“. [32]

Ob die Große Koalition daran etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag bleibt hierzu allgemein und unverbindlich: [33]

„Kinderrechte: Der Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern (Umsetzung VN-Kinderrechtskonvention) ist ein zentrales Anliegen dieser Koalition. Wir werden jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüfen, ob sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang stehen.“

Allerdings wird die Große Koalition im Bereich Kinderschutz etwas konkreter: [34]

„Bundeskinderschutzgesetz / Bundesinitiative Frühe Hilfen: Wir wollen den auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes umfassend verbesserten Kinderschutz kontinuierlich weiterentwickeln. Hierzu werden wir die im Rahmen der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes und der bestehenden Bundesinitiative Frühe Hilfen gewonnenen Erkenntnisse in sämtlichen Bereichen des Kinderschutzes umsetzen. Wir werden auch die Errichtung, Ausgestaltung und weitere Umsetzung des bereits gesetzlich geregelten Fonds zur dauerhaften Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien an diesen Erkenntnissen ausrichten. Wir werden auch die Voraussetzungen weiter verbessern, damit Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen enger kooperieren.

Wir werden Studien auflegen, die die Qualitätsstandards für Auswahl und Eignung von Prozessbeteiligten und Familienpflegern in Familienangelegenheiten untersuchen. Wir wollen das Ineinandergreifen von Gewaltschutz und Umgangsrecht in Bezug auf das Kindeswohl wissenschaftlich untersuchen.“

Dennoch tut sich der Gesetzgeber schwer, wenn es darum geht, Kinderrechte zu formulieren. Eine Rolle mag dabei der Umstand spielen, dass Art. 6 I GG im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG die speziellere Regelung ist. Damit hat das Elternrecht formal Vorrang vor der körperlichen Unversehrtheit des Kindes (s. z.B. Beschneidungsrecht).

Ein anderes Problem stellt sich im Hinblick auf die Grundrechtsmündigkeit der Kinder. Die Rechtsprechung hat zwar immer wieder erklärt, dass das Kind selbst Träger subjektiver Rechte sei. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob das minderjährige Kind grundrechtsmündig ist, d.h. seine Grundrechte überhaupt selbst wahrnehmen kann. Das Grundgesetz enthält keine Regelung. Die Lösung dieser Frage ist sehr strittig und führt in der Praxis dazu, dass letztlich Prozessordnungen Anwendung finden. Dort wird dann ausnahmslos die Prozessfähigkeit gefordert, die wiederum an die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit anknüpft. Bei Minderjährigen führt dies dann dazu, dass sich die Kinder als Grundrechtsträger durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen. Das Alter ist für den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte somit zwar nicht entscheidend. Aber durch die mittelbare Anknüpfung dieser Rechte an die Einsichtsfähigkeit des Kindes wird ihre Wahrnehmung und Durchsetzung, insbesondere gegenüber den Eltern, faktisch erheblich erschwert.

„Kindeswohl“ und Lösungen in der Praxis

Die wichtigste Grenze des Elternrechts nach Art. 6 II GG bleibt somit der Begriff des „Kindeswohls“, um das Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und dem Wächteramt des Staates zu lösen. Auf diesen Begriff stützt sich der Gesetzgeber, ohne allerdings genau zu sagen, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen soll. Dies führt auch bei den gesetzlichen Neuregelungen dazu, dass die Hauptlast und damit Verantwortung für das Wohl der Beteiligten die Familiengerichte und Jugendämter als Kinder- und Jugendschutzbehörde trifft, denen eine sach- und kindgerechte Umsetzung obliegt. Dies kann zu Ungleichbehandlungen und praktischen Schwierigkeiten führen.

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lediglich allgemein in § 1666 BGB für gerichtliche Maßnahmen definiert: Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist.

Der Begriff ist allerdings unter ausschließlich rechtlichen Gesichtspunkten nicht sachgerecht zu erfassen. Vielmehr müssen bei seiner Deutung und Anwendung auch interdisziplinäre Bezüge, insbesondere auch soziale, pädagogische und psychologische Aspekte bezogen auf die Betroffenen, mit einfließen, was im Gesetzeswerk jedoch nicht berücksichtigt wird. Daher wird der Begriff heftig kritisiert. So wird er z. B. beurteilt als ohne jeden normativen Gehalt und „leere Schachtel“ [35] oder als „Mogelpackung“. [36] Andere kritisieren die Unbestimmtheit des Begriffs Kindeswohl als eine „definitorische Katastrophe“ [37] oder als „Einfallstor“. [38]

Auf dieser Grundlage übernehmen die Behörden und Gerichte die Verantwortung einer sachgerechten und den Interessen der Kinder und Eltern als Betroffene gerecht werdenden Entscheidung. Der Richter muss dabei soziale, pädagogische oder psychologische Aspekte berücksichtigen. Die dafür erforderliche Fachkompetenz wurde ihm im Rahmen seiner Ausbildung jedoch nicht vermittelt. Er muss sie sich später selbst aneignen. Die Jugendhilfe wiederum muss zusätzlich noch die rechtlichen Regelungsinhalte kennen und diese richtig anwenden. Dieser Anspruch an die Jugendhilfe kann zu einer Überforderung führen, da die Ausbildung lediglich Grundzüge des Rechts, nicht jedoch das eigentlich erforderliche vertiefte Verständnis der Erfassung und Anwendung von Gesetzesrecht und damit auch die nötige Sicherheit im Umgang mit Rechtsnormen vermittelt. Gericht und Jugendhilfe müssen sich daher von Fall zu Fall gegenseitig unterstützend professionalisieren.

Die Regierung hat die Notwendigkeit einer Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe erkannt und in den Koalitionsvertrag - wenn auch eher allgemein gehalten – aufgenommen: [39]

„Kinder- und Jugendhilfe: Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z. B. an den Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger).

Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen.“

Ziel ist danach die Entwicklung eines Kinder- und Jugendhilfesystems auf einer fundierten empirischen Grundlage. Viele Jugendämter haben die Aufgabe bereits proaktiv angenommen. Nach dem Jugendamtsbericht des Bundestages 2013 verfügen insgesamt 563 Jugendämter über eigene Handlungsrichtlinien. Zugleich zeigt die große Anzahl aber auch, dass es offensichtlich noch an einem effektiven übergreifenden Ansatz fehlt. Von einem echten Hilfesystem kann also noch nicht gesprochen werden. Die Behörden müssten sich vielmehr noch verstärkt über die Inhalte der Handlungsrichtlinien, aber auch über die zugrundeliegenden Wertungen und Erfahrungen austauschen. Auf diese Weise würden auch die Einheitlichkeit und damit Berechenbarkeit des Behördenhandelns für die in der Sozialen Arbeit Tätigen und die Betroffenen verbessert. Auch die Erarbeitungsstandards der Richtlinien sind zu überprüfen. Dabei sind weitere Berufsgruppen hinzuzuziehen. Die Vernetzung beispielsweise mit Ärzten, Kindergärten und Schulen nicht nur bei der täglichen Bearbeitung von Einzelfällen, sondern schon bei der Erarbeitung der Handlungsrichtlinien ist für die Erarbeitung effektiver Richtlinien unverzichtbar.

Schließlich ist ein weiterer Focus auf die kulturelle Vielfalt der zu betreuenden Personengruppen zu richten. Dabei geht es um zwei Perspektiven: Zum einen können unterschiedliche herkunftsspezifische Fakten der Sozialen Arbeit bei der Gewalteinschätzung helfen, da Motive und Gewaltschwelle besser einordenbar sind. Zum anderen gelingt es leichter, den Adressaten unterschiedlicher Herkunft die gesetzliche Regelungen und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu vermitteln und mögliche Vorbehalte abzubauen.

Der dargestellte Ansatz einer weitergehenden Einbeziehung verschiedener Berufsgruppen, eines verstärkten Austauschs zwischen den Gerichten und Behörden und der Vermittlung unterschiedlicher kultureller Hintergründe schafft eine breitere und damit belastbarere Basis für die Entscheidungen der zuständigen Stellen. Das wiederum erleichtert der Sozialen Arbeit die Wahrnehmung der schwierigen Rolle zwischen Kinder- und Elternrechten.

Im Ergebnis bedeutet dies aber auch, dass Jugendämter eine angemessene personelle Ausstattung benötigen, um das staatliche Wächteramt im Interesse der Kinder wahrnehmen zu können. In Anbetracht der dargestellten Statistiken, muss daher in den Kommunen auch die Möglichkeit der Personalaufstockung dringend diskutiert werden, um so bessere Voraussetzungen der Jugendhilfe zu schaffen. und dem „Wächteramt“ besser gerecht werden zu können. Hierbei gilt es auch Anreize für neue Fachkräfte zu setzen, um qualifizierte Mitarbeiter für diese anspruchsvolle, schwierige und auch persönlich herausfordernde Tätigkeit der Jugendhilfe zu gewinnen.

Personalaufstockungen eröffneten die Möglichkeit, sich beim Kinderschutz nicht auf Intervention und Eingriffe zu beschränken, sondern verstärkt präventiv im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig zu werden. Dies würde wiederum die Bereitschaft von hilfsbedürftigen Eltern, sich frühzeitig an die Kinder- und Jugendhilfe zu wenden, steigern und die Angst vor dem Eingriff und dem Verlust der Elternrechte nehmen. Die Jugendhilfe stünde damit mit den Eltern nicht in einem Konkurrenzverhältnis, sondern in einem Partnerschaftsverhältnis im Ringen um eine bessere Erziehung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gegenwärtigen und schweren Gefahren für deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl.

Literaturverzeichnis

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[1] Vgl. http://deutsch-tuerkische-zeitung.de/das-jugendamt-schrecken-tuerkischer-familien/ vom 09.05.2014; http://www.islamiq.de/2014/02/16/jugendaemter-und-muslimische-pflegekinder/ vom 16.02.2014.

[2] Statistisches Bundesamt 2013.

[3] Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 25. Juli 2014 – 262/14 https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/07/PD14_262_225.html

[4] Vgl. jüngst http://www.tagesspiegel.de/politik/dreijaehrige-offenbar-von-eltern-zu-tode-gepruegelt-und-wieder-haben-hamburgs-jugendaemter-versagt/9257496.html vom 24.11.2013; http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/familienbetreuer-vom-jugendamt-berichten-aus-ihrem-berufsalltag-a-838420.html vom 02.07.2012.

[5] Vgl. Evers: 189.

[6] Ziegler 2013.

[7] Vgl. BMI PKS 2011.

[8] vgl. BMI PKS 2013.

[9] Vgl. Zusammenstellung bei Klundt, 2008: 58f.

[10] Bundesverband Deutsche Tafeln e.V., Jahresbericht 2012 unter www.tafel.de

[11] Vgl. ausführlich: Isensee/Kirchhof, 2011: 432ff.

[12] § 1631d BGB; Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2749, in Kraft getreten am 28.12.2012

[13] Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, BGBl I 2013, S. 795, in Kraft getreten am 19.05.2013.

[14] Vgl. EGMR, Nr. 22028/04.

[15] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1BvR 420/09.

[16] Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013, BGBl I 2013, S. 2176, in Kraft getreten am 13.07.2013.

[17] Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000, BGBl. I S. 1479.

[18] Vgl. zum Meinungsstand seit 2000 siehe Bock, 2011: 79 ff. zur Literaturansicht, 56 ff. zur jüngeren Rechtsprechung, m.w.N.

[19] Vgl. Fengler, 2013: 20, 53 ff. mwN.

[20] Vgl. BT-Drs. 12/ 42, S. 29-53.

[21] Vgl. Entschließung des Bundesrates zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention), Plenarprotokoll des Bundesrat – 867. Sitzung, Punkt 21, S. 63 ff.

[22] BT-Drucksache 17/2138.

[23] Vgl. Lorz, 2010: 15.

[24] Vgl. BT-Drucksache, 17/ 3750.

[25] BMFSFJ 2010: 20.

[26] Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchtG), BT-Drs. 17/6256, 17/7522, 17/8130

[27] Vgl. BGBl. I S. 2975.

[28] Vgl. Aktionsbündnis Kinderrechte,  http://www.dksb.de/Content/shownews.aspx?news=161, vom 21.02.2013

[29] Deutscher Bundestag, Drucksache 17/13223: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, Gesetz zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz der Fraktion der SPD vom 23.04.2013 und von Bündnis 90/Die Grünen in BT-Drucksache 17/11650 vom 27.11.2012.

[30] UN-Kinderrechtskonvention, BGBl 1992: II S. 122.

[31] Vgl. Zweite Beratung u Schlussabstimmung der Bundesregierung Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zu Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren – BT-Drucksache 17/10916 vom 02.10.2012 und 17/11392 vom 07.11.2012.

[32] Geis, 2012; in einer Stellungnahme für die Bundesregierung von vom 08.11.2012.

[33] „Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Seite 99.

[34] „Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Seite 100.

[35] Steindorff, 1994: 66.

[36] Goldstein et al., 1994: 107 ff.

[37] Dettenborn, 2010: 47 ff.

[38] Zittelmann, 2004: 133.

[39] „Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Seite 99

Verfasst von
Dr. Sabahat Gürbüz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Gürbüz, Sabahat, 2015. Soziale Arbeit zwischen Eltern- und Kinderrechten [online]. socialnet Materialien. Bonn: socialnet, 13.03.2015 [Zugriff am: 09.10.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/217.php

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