Nichtinvasive Pränataldiagnostik in ethischer Bewertung
Prof. Dr. Hartmut Kreß
veröffentlicht am 05.10.2021
Inhalt
- 1 Sachverhalt
- 2 Fortpflanzungsfreiheit
- 3 Schutz des vorgeburtlichen Lebens
- 4 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Nichtdiskriminierung von Behinderten
- 5 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Schwangeren
- 6 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Befähigungsgerechtigkeit
- 7 Vorwirkendes Kindeswohl
- 8 Ausblick: Nichtinvasive Präimplantationsdiagnostik
1 Sachverhalt
Seit fast zehn Jahren spielt die nichtinvasive Pränataldiagnostik (NIPD) im öffentlichen Meinungsstreit – politisch, in der Presse, auch bei gesellschaftlichen Gruppen wie den Kirchen – eine große Rolle. Es handelt sich um eine biomedizinische Handlungsoption im Schnittfeld zwischen genetischer Analyse am Menschen bzw. humangenetischer Diagnostik, der medizinischen Versorgung von Schwangeren und potenziellem Schwangerschaftsabbruch.
Zum Hintergrund der aktuellen Debatte: Grundsätzlich ist es schon länger, nämlich seit den 1970er Jahren möglich, an einem Fetus vor seiner Geburt im Mutterleib genetische Untersuchungen vorzunehmen. Begrifflich hat sich hierfür der Terminus „pränatale Diagnostik“ (PND) eingebürgert. Vor der Geburt wird an einem Kind eine Untersuchung vorgenommen, die den Zweck hat, bei ihm bestimmte genetische oder chromosomale Schäden aufzufinden. Dabei kann es sich um erbliche genetische Krankheiten, z.B. Mukoviszidose, schwere Muskelkrankheiten oder neurodegenerative Krankheiten, sowie um Chromosomenfehlverteilungen handeln. Was Chromosomenanomalien anbelangt, geht es hauptsächlich um Trisomie 21, das sog. Down-Syndrom.
Aufgrund der aktuellen Diskussionslage [1] wird im Folgenden die vorgeburtliche Untersuchung auf Trisomie 21 im Vordergrund stehen. Das Krankheitsbild ist für ein Kind besonders dann zu befürchten, wenn die schwangere Frau älter als 35 Jahre, erst recht wenn sie älter als 40 Jahre ist. Dem Kind drohen nach seiner Geburt Entwicklungsstörungen und körperliche Einschränkungen. Die fragliche Chromosomenveränderung bedeutet nicht, dass der geborene Mensch von einer lebensgefährlichen Krankheit betroffen oder dass er permanent von Schmerzen oder Leiden belastet wäre. Dank heutiger medizinischer Versorgung können Menschen mit Trisomie 21 inzwischen um die 60 Jahre alt werden; pädagogisch können sie so gefördert werden, dass sie sich aktiv am gesellschaftlichen Leben beteiligen. Allerdings weichen die Krankheitsverläufe individuell sehr stark voneinander ab. Und leider verhält es sich so, dass sich durch vorgeburtliche Diagnostik über den Schweregrad der zu erwartenden Krankheit keine Aussagen treffen lässt. Mithilfe der genetischen Untersuchung kann man vor der Geburt lediglich das „Dass“, nicht aber das „Wie“, das Ausmaß der künftigen Krankheit prognostizieren.
Eine Schattenseite der herkömmlichen pränatalen Diagnostik (PND) besteht darin, dass sie in der Schwangerschaft erst relativ spät vorgenommen werden kann, nämlich im zweiten Drittel, zumeist durch Fruchtwasseruntersuchung bei der Frau (ab der 16. Schwangerschaftswoche; alternativ und schon etwas früher möglich: eine Chorionzottenbiopsie). Die Untersuchung erfolgt invasiv, indem bei der Schwangeren eine Punktion vorgenommen wird. Für den Fetus, für das vorgeburtliche Kind ist dieser Zugriff durchaus gefahrenträchtig: Durch ihn können bis zu 1 % der Feten – auch gesunde Feten – zu Tode kommen. Nachdem die Punktion erfolgt ist und das fetale Zellmaterial genetisch analysiert wurde, wird die Ärztin oder der Arzt der Frau gegebenenfalls mitteilen, dass ihr Kind von der Trisomie 21 betroffen ist. In solchen Fällen haben sich Frauen in den zurückliegenden Jahrzehnten in der Regel entschlossen, die Schwangerschaft abzubrechen. Dabei handelt es sich um einen relativ späten Abbruch jenseits der Frist von drei Monaten. In Österreich ist dies ein Abbruch aufgrund von embryopathischer oder eugenischer Indikation; in Deutschland wird ein derartiger Abbruch unter die weit gefasste medizinische Indikation subsumiert.
Vor diesem Hintergrund ist nun die nichtinvasive Pränataldiagnostik (NIPD, „Pränatest“) zu sehen. Sie ist seit 2012 technisch möglich. Für die Aussage, ob ein Kind nach seiner Geburt von der Trisomie 21 betroffen sein wird, ist kein invasiver Eingriff mehr nötig; es reicht aus, der Schwangeren Blut abzunehmen. Aus dem Blut lässt sich kindliche DNA gewinnen. Als Vorteile der Neuentwicklung lassen sich drei Punkte nennen:
- Die Untersuchung kann frühzeitiger durchgeführt werden, und zwar von ca. der neunten oder zehnten Schwangerschaftswoche an, d.h. bereits während des dritten Schwangerschaftsmonats.
- Es entfällt jedes verfahrensbedingte Risiko. Es besteht keine Gefahr, das vorgeburtliche Kind könne durch den Eingriff geschädigt werden und zu Tode kommen, weil ja überhaupt kein physischer Zugriff erfolgt, sondern nur eine Blutabnahme bei der Frau.
- Der Test ist präzis und zuverlässig. Die Gefahr, dass ein falsch positives Ergebnis zustande käme und dass ein Kind als Trisomie 21-belastet eingestuft würde, obwohl es in Wahrheit gesund ist, wird mit generell unter 0,05 % angegeben.
Dennoch sind zur nichtinvasiven Pränataldiagnostik heftige Kontroversen entbrannt. Im Wesentlichen wird eingewendet, auf diese Weise werde menschliches Leben selektiert; Kranke und Behinderte würden diskriminiert. Weil das Verfahren so unkompliziert sei, gerieten Frauen außerdem unter Druck, es tatsächlich in Anspruch zu nehmen und danach die Schwangerschaft zu beenden. Im Übrigen bestehe das Restrisiko eines falschen Testergebnisses, weswegen zur Sicherheit im späteren Verlauf der Schwangerschaft doch noch die herkömmliche invasive Diagnostik (PND) vorzunehmen sei.
Meinerseits halte ich die Einwände nicht für triftig. Im Folgenden nenne ich Grundrechte bzw. ethische Kriterien, die der Bewertung der nichtinvasiven Pränataldiagnostik dienen. Hiermit werden zugleich Anhaltspunkte genannt, wie das Verfahren im Medizinbetrieb praktiziert und wie es rechtlich reguliert werden kann.
2 Fortpflanzungsfreiheit
Rechtlich und ethisch ist für das heutige Gesundheitswesen die Patientenautonomie einschlägig. Im Jahr 2017 sind die Patientenautonomie bzw. das Selbstbestimmungs- und Entscheidungsrecht der Patientinnen und Patienten auch in die Neufassung des Genfer Ärztegelöbnisses aufgenommen worden; d.h. sie gelten weltweit. Im hier vorliegenden Zusammenhang ist vor allem von Interesse, dass die reproduktive Autonomie bzw. die Fortpflanzungsfreiheit einen Bestandteil oder einen Baustein der Patientenautonomie bildet. International hat es sich besonders seit den 1990er Jahren immer nachdrücklicher herauskristallisiert, die Fortpflanzungsfreiheit als Teil der Patientenautonomie zu begreifen. Dabei ist wichtig, dass die Fortpflanzungsfreiheit ihrerseits weit auszulegen ist: Eine Frau hat das Recht, sich für oder gegen genetisch eigene Nachkommen zu entscheiden; sie besitzt die Entscheidungshoheit, ob sie zur Erfüllung eines Kinderwunsches technische Hilfe in Anspruch nimmt, etwa eine außerkörperliche Befruchtung durch den Arzt; und sie hat prinzipiell das Recht, eine Schwangerschaft abzubrechen.
Folgerichtig wird es dann auch durch die Patientenautonomie bzw. durch die persönliche Fortpflanzungsfreiheit abgedeckt, wenn eine Frau einen Fetus vorgeburtlich untersuchen lässt – sei es durch das ältere invasive Verfahren (PND) oder durch die neue nichtinvasive Methode (NIPD). Aufgrund ihrer Fortpflanzungsfreiheit kann ihr nicht verwehrt werden, sich aufgrund des Testergebnisses im Anschluss für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.
An dieser Stelle bricht zur vorgeburtlichen Diagnostik ethisch allerdings eine Gegenfrage auf. Weil als Konsequenz der Gendiagnostik ein Fetus gegebenenfalls nicht ausgetragen wird und er daher sterben wird, ist zu bedenken, welcher Schutzanspruch dem vorgeburtlichen Leben zukommt.
3 Schutz des vorgeburtlichen Lebens
Nun können hier die Ethik- und Rechtsdebatten zum Lebensschutz und zum Schwangerschaftsabbruch nicht umfassend angesprochen werden. Jedoch sind zwei Punkte hervorzuheben, die zur Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen besonders wesentlich sind.
a) Pragmatisch und lebensweltlich ist festzuhalten, dass sich ein Embryo oder ein Fetus nicht gegen die Frau schützen lässt, die ihn austrägt. Der Embryo oder Fetus ist Teil der Frau; er ist auch physisch von ihr abhängig, etwa hormonell, und ist symbiotisch mit ihr verbunden. Die Schwangere und der Fetus bilden – so heißt es ebenfalls juristisch – eine „Zweiheit in Einheit“. Deshalb lässt sich ein Fetus effektiv nur mit der austragenden Frau schützen, nicht ohne sie und schon gar nicht gegen sie. Nimmt man diese Einsicht ernst, dann ist eine restriktive Schwangerschaftsgesetzgebung von vornherein problematisch.
b) Zum vorgeburtlichen Leben selbst ist zu beachten: Es entwickelt sich erst nach und nach zu einem individuellen Menschen oder zur menschlichen Person. Genauer gesagt: Ein ganz früher Embryo, der nur wenige Tage alt ist, ist im strikten Sinn noch gar kein menschliches „Individuum“, weil er sich noch spalten und zum Zwilling werden kann. Später im dritten Monat stellt ein Fetus zweifellos ein Individuum dar; und er ist insofern ein „Mensch“, als sich seine Organe und sein Gehirn zu entwickeln beginnen. Noch später, ca. vom 5./6. Monat an, ist das persönliche Menschsein erneut deutlicher ausgeprägt; denn das Gehirn ist weiter ausgereift und allmählich können Schmerzen empfunden werden. D.h.: Während der Schwangerschaft „wird“ das vorgeburtliche menschliche Leben mehr und mehr zu einem Menschen. Die verschiedenen Stufen seines Werdens sind ethisch bedeutsam, etwa die Gehirnbildung oder die Schmerzempfindlichkeit. Daher ist moralphilosophisch und rechtsethisch zu unterstreichen: Je weiter der Fetus entwickelt ist, desto größer ist sein Anrecht darauf, als ein Mensch geschützt zu werden. [2]
So betrachtet erscheint die herkömmliche pränatale Diagnostik (PND) in Form einer Fruchtwasseruntersuchung durchaus zwiespältig. Sie findet erst ab dem vierten Schwangerschaftsmonat statt, mit längerer Wartezeit auf das Resultat und danach gegebenenfalls dem Schwangerschaftsabbruch. Im Ergebnis kommt bei dem Abbruch ein recht weit entwickelter Fetus zu Tode, der eventuell sogar an der Schwelle der Schmerzempfindlichkeit steht. Die neue nichtinvasive Diagnostik bietet Vorteile: Es ist keine Gefahr vorhanden, dass das vorgeburtliche Leben durch den Eingriff beschädigt oder getötet würde. Ein Schwangerschaftsabbruch kann bereits frühzeitig realisiert werden, sogar noch in der Dreimonatsfrist, sodass kein Fetus zu Tode kommt, der bereits weit ausgeprägt wäre. Im Vergleich zu einem späten ist ein früherer Schwangerschaftsabbruch als das kleinere Übel anzusehen.
An dieser Stelle ist angesichts des Diskussionsstands in der Bundesrepublik Deutschland eine Zwischenbemerkung einzuschieben. In den aktuellen Debatten zur nichtinvasiven Pränataldiagnostik heißt es immer wieder, eine Frau solle nach dem Bluttest, also nach der frühen nichtinvasiven Diagnostik noch keinen Abbruch vornehmen lassen, weil ein diagnostischer Restzweifel bestehe. Es sei besser, abzuwarten und zusätzlich eine späte pränatale Diagnostik durchzuführen, damit vollkommen sicher sei, dass bei dem Kind tatsächlich die Anlage zur Trisomie 21 vorliegt. [3]
Hierzu ist allerdings anzumerken: Der Bluttest, also die nichtinvasive Pränataldiagnostik, ist äußerst treffsicher. Nach Stand der Dinge beträgt die Rate falsch positiver Ergebnisse statistisch weniger als 0,05 %, wobei im Einzelfall jeweilige individuelle Umstände zu berücksichtigen sind. Auf jeden Fall ist es die Freiheit der Frau, selbst zu entscheiden, ob sie einen sofortigen Abbruch vorzieht oder noch länger auf die Zusatzuntersuchung, die „klassische“ invasive Pränataldiagnostik wartet. Es kann ja durchaus sein, dass sie persönlich der Meinung ist, ein früherer Abbruch an einem noch nicht weit entwickelten Fetus sei besser vertretbar als ein späterer Abbruch. Dies entspricht auch der Fristenlösung, die viele Staaten zum Schwangerschaftsabbruch kennen. Für die Frau können noch sonstige biografische oder subjektive Gründe eine Rolle spielen. Jedenfalls sollte eine Schwangere das Recht haben, schon nach dem frühen Bluttest den Abbruch vornehmen zu lassen.
Hiermit habe ich ethisch die Fortpflanzungsfreiheit betont, dabei aber die Schutzansprüche des vorgeburtlichen Lebens mit berücksichtigt. Zur nichtinvasiven Pränataldiagnostik sind darüber hinaus noch weitere Aspekte zu sehen. Um sie in den Blick zu nehmen, greife ich den ethischen Begriff der Gerechtigkeit auf, wobei verschiedene Bedeutungen von Gerechtigkeit zum Zuge gelangen.
4 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Nichtdiskriminierung von Behinderten
Gegen beide Verfahren, gegen die seit den 1970er Jahren praktizierte invasive Pränataldiagnostik (PND) und gegen den neuen Bluttest, die nichtinvasive Diagnostik (NIPD), wird ein genereller Einwand erhoben. Alle vorgeburtlichen Untersuchungen auf Trisomie 21 seien diskriminierend. Durch sie würden die Menschen diskriminiert, die von der betreffenden Krankheit bereits betroffen seien und mit ihr zu leben hätten. Außerdem könne es dazu kommen, dass das Krankheitsbild in Zukunft fehlen werde; denn nach der Diagnose nehmen Frauen ja in der Regel einen Schwangerschaftsabbruch vor. Trisomie 21 gehöre jedoch zur Gesellschaft hinzu.
Der Einwand kann nicht überzeugen. Es ist unschlüssig, dass das Down-Syndrom als solches, also das Krankheitsbild, weiter vorhanden sein müsse, weil die Gesellschaft ohne Down-Syndrom ideell ärmer werde. Eine Krankheit als solche ist nicht schutzwürdig. Des Schutzes bedürfen die von einer Krankheit betroffenen einzelnen Menschen. Und dies steht ganz außer Frage: Mit Trisomie 21 geborene Menschen, die es auch in Zukunft geben wird, haben jeden denkbaren Anspruch auf Achtung, Gesundheitsschutz und Förderung. Für sie greift der Diskriminierungsschutz, der sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention und aus den staatlichen Schutzgesetzen ergibt.
Dennoch bleibt der Vorbehalt bestehen, die genetische Diagnostik auf Trisomie 21 könne Menschen, die mit der Krankheit faktisch bereits leben, indirekt diskriminieren. Denn das diagnostische Verfahren sende als solches das Signal aus, eine Existenz mit Trisomie 21 sei nicht lebenswert. Dieser letztere Einwand einer indirekten Diskriminierung hat Gewicht. Letztlich greift er allerdings nicht. Denn wenn eine schwangere Frau den Fetus auf Trisomie 21 hin untersuchen lässt, beruht dies auf relevanten, auch auf medizinisch objektivierbaren Gründen, etwa dem Lebensalter der Frau. Oder: Möglicherweise wird eine Frau die Abklärung vornehmen lassen wollen, weil sie fürchtet, einem krank geborenen Kind, das bei ihr aufwachsen würde, nicht gerecht werden zu können; oder es könnte ihr Motiv sein, im Interesse des eigentlich erhofften Kindes zu handeln, um ihm ein von vornherein krankheitsbeladenes Sein zu ersparen. Der Entschluss von Frauen, das Verfahren zu nutzen, ist subjektiv und biografisch bedingt sowie situations- und umständebedingt. Er richtet sich weder objektiv noch direkt noch intentional gegen einzelne Menschen, die krankheitsbelastet geboren worden sind. Daher kann man nicht sagen, die fragliche Diagnostik am Fetus sei diskriminierend und insofern ungerecht.
Kursorisch erwähne ich einen weiteren Teilaspekt der Gerechtigkeit, nämlich die Verteilungsgerechtigkeit.
5 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Schwangeren
Öffentlich und politisch steht zumindest in der Bundesrepublik Deutschland seit einigen Jahren die Frage im Zentrum, ob die nichtinvasive Pränataldiagnostik, der Bluttest („Pränatest“), von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden soll. Oftmals wurde und wird mit Nein geantwortet. Man dürfe es den Frauen nicht zu leicht machen, einen Abbruch vorzunehmen. Der neue nichtinvasive Test, der Bluttest auf die fetale Krankheitsanlage, sei abzulehnen, weil er schon frühzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen könne, sodass die Hürden, danach einen Abbruch vorzunehmen, zu niedrig seien.
Dieser Vorbehalt ist unplausibel. Neu entwickelte medizinische Verfahren dürfen Frauen nicht prinzipiell vorenthalten werden. Aufgrund ihrer Patientenautonomie und ihrer Fortpflanzungsfreiheit haben sie vielmehr das gute Recht, selbst zu entscheiden, ob sie sie in Anspruch nehmen. Zudem wäre es ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und insofern ungerecht, wenn nur wohlhabendere Schwangere den Test nutzen könnten, weil sie in der Lage sind, ihn privat zu bezahlen. Daher wird das Gesundheitswesen die Kassenfinanzierbarkeit gewährleisten müssen.
6 Gerechtigkeit unter dem Aspekt der Befähigungsgerechtigkeit
Insgesamt verbleibt dennoch ein Rest an Zweifel. Denn nach entsprechendem diagnostischem Ergebnis treffen eine Schwangere und auch ihr Partner den Entschluss, mithilfe eines Abbruchs einen prinzipiell lebensfähigen Fetus töten zu lassen.
Eine solche Entscheidung sollte stets gut überlegt sein; die Frauen und ihre Partner sollten im Nachhinein mit ihr leben können. Daher ist wichtig, dass sie nicht nur ärztlich informiert, aufgeklärt und beraten werden, sondern dass für sie ergänzend eine psychosoziale Beratung zur Verfügung steht – nicht im Sinn einer Pflichtberatung [4], die ihr Selbstbestimmungsrecht auszuhöhlen droht, sondern in Form eines Beratungsangebots, das freiwillig aufgrund eigener Bereitschaft genutzt werden kann. Theoretisch ausgedrückt greift hier das Postulat der Befähigungsgerechtigkeit, also die Idee der Gerechtigkeit, die Philosophen wie Amartya Sen neuerdings in die Ethik eingebracht haben. [5] Der Staat und das Gesundheitswesen sollten dafür sorgen, dass Frauen in die Lage versetzt und befähigt werden, ihre Entscheidung für oder gegen einen Abbruch möglichst verantwortungsbewusst, umsichtig und gewissenhaft zu treffen. Insofern ist es ein Gebot der Stunde, zu diesem Zweck ein adäquates psychosoziales Beratungsangebot auszubauen oder überhaupt erst aufzubauen. Es gilt, Schwangere darin zu unterstützen, ihre Fortpflanzungsfreiheit umsichtig in Anspruch zu nehmen. Klärende Gespräche mit kompetenten Beraterinnen können in dieser Hinsicht sehr hilfreich sein.
7 Vorwirkendes Kindeswohl
Abschließend ist noch etwas weiter auszugreifen. Beim Umgang mit vorgeburtlichem Leben ist generell auf das Wohl der Kinder zu achten, die erhofft oder erwartet werden. Auch dies ist ein Gebot der Gerechtigkeit, nämlich der intergenerationellen Gerechtigkeit bzw. der Verantwortung und der Fairness, die Menschen ihren Nachkommen schulden.
Sobald ein Mensch geboren worden ist, gelten für ihn die persönlichen Grund- und Menschenrechte, etwa das Recht auf Gesundheitsschutz oder die Persönlichkeitsrechte. Solche nachgeburtlichen Rechte sind bereits vorwirkend zu beachten. Aus diesem Grund müssen z.B. Fortpflanzungsmediziner darauf achten, dass eine außerkörperliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) beim so erzeugten Kind nach der Geburt keine gesundheitlichen Schäden bewirkt; oder: es verbietet sich für die Fortpflanzungsmedizin, anonyme Samen- oder Eizellspenden zu praktizieren. Denn jede geborene Person hat das Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft. Dies gilt inzwischen als ein individuelles Menschenrecht. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Herkunft greift bereits vorwirkend und ist sogar schon präkonzeptionell, vor der Erzeugung eines Menschen zu berücksichtigen. Aus dem Recht jedes Menschen, Informationen über seine genetische Herkunft zu erhalten, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass Samenspenden oder Eizellspenden ethisch dann unstatthaft sind, wenn sie anonym erfolgen und der Name des Samenspenders oder der Eizellspenderin unbekannt bleibt.
Worauf es nun im hier vorliegenden Zusammenhang ankommt: Auch für die pränatale Diagnostik ist zu betonen, dass die persönlichen Menschenrechte bereits im Vorhinein relevant sind. Theoretisch könnte es in Zukunft möglich werden, einen Fetus nicht nur aus konkretem Grund auf bestimmte Krankheitsanlagen hin zu untersuchen – unter ihnen Trisomie 21 –, sondern mehr oder weniger das gesamte Genom zu erfassen. [6] Zurzeit sind in dieser Hinsicht noch technische Grenzen vorhanden. Praktisch würde eine umfassende vorgeburtliche Genanalyse durchweg auch wenig sinnvoll bzw. kontraproduktiv sein; denn man wird faktisch niemals auf einen Fetus treffen, der vollständig gesund ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass solche – theoretisch vorstellbaren – umfassenden genetischen Untersuchungen von Feten gegen das vorwirkende Kindeswohl zu verstoßen drohen. Ein geborener Mensch hat ein Recht auf Nichtwissen um sein eigenes Genom. Es ist seine eigene Sache, ob er Einzelheiten zu seinem Genom wissen möchte oder nicht. Sofern sein Genom jedoch vorgeburtlich umfassend analysiert worden sein sollte und er dann geboren würde, läge sein Datensatz mit der Geburt schon vor. Dies würde ihn zumindest indirekt in seinem Recht auf Nichtwissen um das eigene Genom beeinträchtigen. Schon allein aus diesem Grund sind bestimmte Zukunftsoptionen wie die Ganzgenomanalyse eines Fetus kritisch zu diskutieren.
Hiermit bin ich bei Zukunftsfragen gelangt. Eine interessante Zukunftsoption sei als Letztes noch erwähnt.
8 Ausblick: Nichtinvasive Präimplantationsdiagnostik
Die nichtinvasive Pränataldiagnostik (NIPD), mit der ich mich beschäftigt habe, stellt eine technische Fortentwicklung der älteren invasiven Pränataldiagnostik (PND) dar. Eventuell wird sich dieser Entwicklungspfad fortsetzen. Zurzeit können Menschen mit Kinderwunsch die Präimplantationsdiagnostik (PID) nutzen, also eine genetische Untersuchung an Frühembryonen bereits am dritten oder vierten Tag ihrer Existenz auf bestimmte, familiär bedingte Krankheiten hin. Dem Frühembryo werden bei der PID einzelne Zellen entnommen, um sie auf eine Krankheit wie z.B. Chorea Huntington zu untersuchen. Diese Präimplantationsdiagnostik erfolgt invasiv: Der Embryo muss außerkörperlich erzeugt worden sein; außerhalb des Mutterleibs wird in ihn eingegriffen, um aus ihm Zellen zu gewinnen. Es bahnt sich an, dass diese derzeitige invasive Präimplantationsdiagnostik zu einem nichtinvasiven Verfahren fortentwickelt werden kann. [7] Man bräuchte dem Frühembryo dann keine Zellen mehr zu entnehmen, sondern könnte – so die Vision – embryonale DNA aus zellulärem Material erhalten, das ihn umgibt. Noch ist das Verfahren sehr unsicher, mit einer hohen falsch negativen und falsch positiven Fehlerrate. Aber es zeichnen sich erste Forschungsfortschritte ab. Die heutige nichtinvasive Pränataldiagnostik („Bluttest“, „Pränatest“) – das Thema des hier vorliegenden Beitrags – beruht auf Fortschritten der Forschung, die im Jahr 2012 zur Anwendungsreife gelangt sind. Insofern drängt sich der Gedanke auf, dass sich analog die nichtinvasive Präimplantationsdiagnostik optimieren und eines Tages sicher handhaben lässt.
Eine derartige Zukunftsoption ist ethisch und rechtlich ähnlich zu diskutieren, wie es im Vorhergehenden zur nichtinvasiven Pränataldiagnostik vorgetragen worden ist – unter den Aspekten der Fortpflanzungsfreiheit, der Gerechtigkeit und des vorwirkenden Kindeswohls. Insofern ist es weit über den Tag hinaus interessant, was nichtinvasive Verfahren für den Umgang mit vorgeburtlichem Leben bedeuten und wie sie sich human sinnvoll nutzen lassen.
[1] Zur Kurzinformation z.B. Violetta Heise, Pränataldiagnostik: Diskussion um Trisomie-Bluttest als Kassenleistung, Spektrum.de, 4.3.2021, online https://www.spektrum.de/news/diskussion-um-trisomie-bluttest-als-kassenleistung/​1843231 (Abruf 16.9.2021).
[2] Diese Gesichtspunkte werden im ethischen und juristischen Schrifttum zunehmend anerkannt und spielen auch für die Reproduktionsmedizin eine Rolle; hierzu H. Kreß, Reproduktionsmedizin in ethischer Perspektive. Zuwachs an Handlungsmöglichkeiten – Kriterien der Ethik – Reformbedarf der Gesetzgebung, in: Frauenheilkunde – Neue Forschungen für die Frauengesundheit, hrsg. von der ALPHA Informationsgesellschaft, Exzellenzforschung in der Medizin, Nr. 6, 2015, hier S. 83 f., online https://hartmut-kress.de/data/documents/​kress_reproduktionsmedizin_medizinforschung2015.pdf (Abruf 16.9.2021).
[3] Vgl. z.B. auch Gemeinsamer Bundesausschuss, Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL): Nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests (NIPT) für die Anwendung bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken, 19. September 2019, hier Punkt 2.4, bes. S. 4, online https://www.g-ba.de/downloads/​40-268-6007/​2019-09-19_Mu-RL_NIPT_TrG.pdf (Abruf 16.9.2021).
[4] Eine Beratungspflicht ist auch im Deutschen Bundestag gefordert worden; vgl. aerzteblatt.de, 21.5.2021, „Abgeordnete pochen auf Pflichtberatung bei Bluttest auf Trisomie-21“, online https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/​124056/​Abgeordnete-pochen-auf-Pflichtberatung-bei-Bluttest-auf-Trisomie-21 (Abruf 16.9.2021).
[5] Vgl. Amartya Sen, Die Idee der Gerechtigkeit, dt. München 2010.
[6] Hierzu z.B. Carsten Bergmann, Vorgeburtliche genetische Diagnostik: maßgeschneidert und mit Augenmaß, in: Der Gynäkologe 54 (2021), 8, S. 547–554.
[7] Hierzu jetzt Jochen Taupitz, Heribert Kentenich u.a., Präimplantationsdiagnostik mit zellfreier DNA in Deutschland ohne Antrag möglich, in: Gynäkologische Endokrinologie 19 (2021), 1, S. 68–72.
Verfasst von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
Website
Mailformular
Es gibt 1 Materialie von Hartmut Kreß.
Zitiervorschlag
Kreß, Hartmut, 2021.
Nichtinvasive Pränataldiagnostik in ethischer Bewertung [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 05.10.2021 [Zugriff am: 08.09.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/29353.php
Urheberrecht
Dieser Beitrag ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Materialien
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.