Digitalisierung in der Behindertenhilfe
Zwischen Disziplinierung und Empowerment
Inhalt
- 1 Einleitung
- 2 Normativer Rahmen: UN-BRK und der Inklusionsimperativ
- 3 Chancen der Digitalisierung: Reeves Idee des iCrip
- 4 Grenzen und Risiken: Wenn Digitalisierung zur Disziplinartechnologie wird
- 5 Fazit
- 6 Literaturverzeichnis
Zusammenfassung
Die Digitalisierung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen Disziplinierung und Empowerment. Ausgehend vom normativen Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention wird der Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt als Leitbild etabliert. Dieser Anspruch erweitert einerseits Rechte, kann andererseits jedoch neue Normalitätserwartungen erzeugen. Viele Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten aktuell an der Transformation hin zu mehr Digitalisierung in den Arbeitsabläufen und Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund aktueller Debatten um den Einsatz von digitalen Systemen stellt sich die Frage, welche Potenziale solche Systeme für Lernprozesse in Werkstätten eröffnen, wie sich die Rollen von Lernenden mit Behinderung verschieben und wo zugleich ethische oder pädagogische Grenzen liegen. Theoretisch werden diese Entwicklungen im vorliegenden Beitrag in einem Spannungsfeld zwischen foucaultschen Disziplinarmechanismen und Reeves Konzept des iCrip verortet (Jha 2024 und Reeve 2012). Während Technik einerseits zur Standardisierung, Überwachung und Dequalifizierung beitragen kann, eröffnet sie zugleich Möglichkeitsräume für Empowerment, Selbstbestimmung und die Entwicklung hybrider Identitäten, die einen Bildungsprozess der Selbstbestimmung initiieren können. Der Beitrag erläutert, dass neue digitale Systeme nur dann emanzipatorisch wirken, wenn sie partizipativ gestaltet werden und Menschen mit Behinderungen selbst über ihren Einsatz mitentscheiden. Im Sinne des Leitmotivs „Nichts über uns ohne uns“ muss Digitalisierung so gestaltet werden, dass sie nicht neue Barrieren errichtet, sondern individuelle Lernentwürfe und Ideen unterstützt.
1 Einleitung
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt als emanzipatorischer Meilenstein für die Behindertenarbeit und die Inklusion von Menschen mit Behinderung. Sie wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und leitete für viele eine neue Ära der Behindertenpolitik ein. Sie trat 2008 in Kraft und wird inzwischen von über 190 [1] Staaten versucht umzusetzen, darunter auch Deutschland. Damit stellt die UN-BRK ein völkerrechtlich verbindliches Menschenrechtsinstrument dar, das die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen sichern soll (Degener 2016). Sie will außerdem den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung aus Werkstätten fördern, denn sie sollen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt frei gewählt werden kann (UN-BRK, Art. 27) [2].
Hieran knüpfen aktuell viele Einrichtungen der Behindertenhilfe an und versuchen neue Tools und Techniken in den Werkstätten oder auch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren.
Bestehende Arbeitspraktiken sollen hiermit ergänzt oder verbessert werden. Das Angebot reicht mittlerweile von Robotern über digitale Arbeitshinweise bis zu Lernplattformen und VR-Anwendungen. Das Netzwerk daaap gibt einen Überblick über diverse Assistenzsysteme [3].
Die immer stärker werdende Technologieorientierung eröffnet einerseits innovative Chancen zur Gestaltung inklusiver Arbeitsplätze, zugleich wirft sie jedoch die Frage auf, wie diese technischen Lösungen in der Praxis eingesetzt werden und welche gesellschaftlichen Folgen sie nach sich ziehen. Wie verändern sich Aufgaben von Lernenden und auch von Lehrenden in der Behindertenhilfe und welche Kompetenzen werden hierfür in Zukunft benötigt? Digitalisierung erscheint hierbei nicht nur als positiver Fortschritt, sondern auch als ambivalentes Feld, in dem Potenziale der Teilhabe mit Risiken der Standardisierung und Kontrolle eng verwoben sind (Czedik & Pfahl 2020, 86–88).
Kritiker*innen einer Entwicklung hin zu immer mehr Digitalisierung verweisen auf deren Schattenseiten und heben die negativen Seiten hervor. Digitale Assistenzsysteme und KI-Einsatz bergen stets auch die Gefahr, dass Menschen mit Behinderung zu Objekten permanenter Überwachung werden. Was als ‚Fürsorge‘ beginnt, kann leicht in eine Form subtiler Kontrolle kippen, ähnlich wie in Foucaults (1994) Panoptikum, in dem man nie weiß, ob man gerade beobachtet wird (Reeve 2012, 97f). Außerdem droht auch die Gefahr einer Verfestigung von sozialen Barrieren in digitalen Räumen und eine nicht inklusive digitale Welt wäre die Folge (York & Jochmaring 2023, 208). Damit wird die Frage aufgeworfen, ob Digitalisierung mehr zur Befähigung und zur Bildung oder zur Disziplinierung und Exklusion beiträgt und wie man innerhalb dieses Spannungsfelds umgehen kann.
2 Normativer Rahmen: UN-BRK und der Inklusionsimperativ
Aus einer foucaultschen Perspektive lässt sich beispielsweise argumentieren, dass der normative Rahmen, den die UN-BRK vorgibt, zugleich als Disziplinarregime und Normalisierungsmacht fungiert. Foucault (1994) beschreibt Disziplin als ein Ensemble von Techniken, das Subjekte nicht nur reguliert, sondern auch produziert. Dies geschieht subtil durch Überwachung, Vergleich und die Herstellung von Normen. In diesem Sinn erzeugt die UN-BRK die Erwartung, dass Werkstätten nicht als dauerhafte Lebensumgebung akzeptiert werden, sondern als Durchgangsstationen zum „normalen“ Arbeitsmarkt. Damit wird der erste Arbeitsmarkt zur normativen Leitfigur erhoben, an der sich die Lebenswege von Menschen mit Behinderung ausrichten sollen. Foucaults Analyse der Disziplinarmacht hilft zu verstehen, dass es dabei weniger um individuelle Wünsche und Lebensentwürfe geht, sondern um die Anpassung an gesellschaftlich definierte Normalität. Menschen mit Behinderung sind hierdurch stets einem Imperativ des Angleichens unterworfen (Nguyen 2015).
Arbeiten aus den Disability Studies haben diesen Mechanismus bereits scharf kritisiert. Jha (2024) zeigt, dass Inklusionspolitiken häufig nicht nur Zugänge eröffnen, sondern auch subtile Formen der Subjektivierung hervorbringen, indem sie Behinderung stets in Relation zu einer gesellschaftlich gesetzten Norm konstruieren (ebd. 188). Nguyen (2015) spricht in diesem Zusammenhang von einer biopolitischen Gouvernementalität, die Behinderung im Kontext globaler Governance-Rahmen, zum Beispiel der UN-BRK, durch Normalisierung reguliert (ebd., 76-80).
Des Weiteren argumentiert Grue (2019), dass die UN-Behindertenrechtskonvention zwar ein starkes normatives Inklusionsideal etabliert, dieses jedoch in der Umsetzung Praktiken begünstigen kann, die Inklusion vor allem symbolisch oder individualisierend herstellen, ohne die zugrunde liegenden Strukturen zu verändern. In dieser Logik entstehen Formen der ‚inclusive marginalisation‘. Dies heißt, dass Maßnahmen als inklusiv gerahmt werden, während Exklusionsmechanismen in veränderter Gestalt fortbestehen oder sogar verschlimmert werden. Illustrativ zeigt sich dies etwa dort, wo ‚Barrierefreiheit‘ formal deklariert wird, die tatsächliche Nutzbarkeit für behinderte Menschen jedoch weiterhin eingeschränkt bleibt. Dabei kann bereits die bloße Sichtbarkeit von Inklusion als hinreichender Erfolgsindikator gelten: Die Präsenz inklusiver Arrangements wird als Beleg für Fortschritt interpretiert, wodurch sich ein Gefühl gesellschaftlicher Genügsamkeit einstellt, ganz im Sinne von „es ist bereits genug getan“ (Grue 2019, 14).
Der Inklusionsimperativ gerät damit in ein Spannungsverhältnis zum humanistischen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde. Zwar eröffnen digital gestützte Arrangements Lernenden formal neue Optionen der Selbstbestimmung und Teilhabe. Zugleich können sie jedoch stärker an normative Vorgaben zum Beispiel über Standards, Kennzahlen und stetige Kontrolle gebunden werden und damit das Risiko einer vordergründigen, das heißt symbolischen Inklusion erhöhen. Diese Ambivalenz verdeutlicht ein Grundsatzdilemma der Inklusionspolitik. Sie bewegt sich zwischen dem Anspruch, Rechte zu erweitern und Inklusion zu fördern. Gleichzeitig entsteht das Risiko, neue Normen zu setzen, die nicht alle individuellen Lebenslagen berücksichtigen können. Gerade hier wird die Frage relevant, wie sich Digitalisierung in Werkstätten auswirkt. Digitale Assistenzsysteme und KI-gestützte Arbeitsprozesse können diese Normalisierungsmacht verstärken, zum Beispiel durch neue Formen der Überwachung, Standardisierung und Leistungsbewertung. Aber sie sind ggf. auch in der Lage, neue Möglichkeiten hybrider Identität, Freiheit und Selbstbestimmung zu eröffnen (Reeve 2012). Wie lassen sich nun die gegensätzlichen Effekte der Digitalisierung in der Behindertenhilfe, d.h. zwischen Überwachung und Normalisierung einerseits und neuen Möglichkeiten der Selbstbestimmung andererseits reflektieren? Und wie können beispielsweise Werkstätten für die Digitalisierung gewappnet sein, um diese im Sinne einer humanistischen Ethik umzusetzen? Während die foucaultsche Perspektive auf die Gefahren der Disziplinierung verweist, eröffnet Reeve mit dem iCrip-Konzept eine Gegenperspektive, die Technik als Ressource der Selbstermächtigung versteht.
3 Chancen der Digitalisierung: Reeves Idee des iCrip
Reeve (2012) greift Haraways (1985) bekannte Cyborg-Metapher auf und entwickelt daraus das Konzept iCrip: eine Hybridfigur, die Technik und Behinderung nicht als Gegensatz, sondern als neue Weise des Seins versteht. Ein Cyborg ist ein Mischwesen aus Mensch, Maschine, Tier und Technik. Der Cyborg steht für die Auflösung fester Grenzen: zwischen Natur und Kultur, Körper und Technik, Mensch und Maschine. Er ist damit eine Metapher, um starre Kategorien wie männlich/​weiblich, behindert/​nicht-behindert oder normal/​abnormal zu hinterfragen.
Für viele Menschen mit Behinderung ist die Verbindung von Körper und Technik längst Alltag: Rollstühle, Prothesen, Cochlea-Implantate oder digitale Kommunikationsgeräte machen das Cyborg-Sein zur gelebten Praxis. iCrip, eine Mischung aus dem negativ konnotierten englischen Begriff Cripple (durch die Disability Studies als Selbstbezeichnung umkonnotiert), bezeichnet daher nicht das „Reparieren“ oder „Verbessern“ des Defizits, sondern die produktive Aneignung von Technik als positive Ressource für die eigene Identität und Psyche.
„iCrip represents new ways of being which are (non)disabled and (ab)normal. (…) the ways in which impaired people incorporate their wheelchairs, prosthetics and canes into their corporeal and psychic sense of self produce new ways of being which are both (non)disabled and (ab)normal, which are iCrip.“ (Reeve 2012, 106).
Durch diese Sichtweise wird Technik zu einem Medium der Selbstgestaltung und Selbstbestimmung, nicht nur der Anpassung an Normen und Disziplinarmaßnahmen (Reeve 2012, 103f). iCrip wird sozusagen zu einem Raum, in dem Menschen mit Behinderung nicht angepasst oder diszipliniert werden, sondern ihre Identität in hybrider Form neu entwerfen können. Damit steht es in deutlichem Gegensatz zu Perspektiven, die technische Innovation ausschließlich als Mittel zur Normangleichung verstehen. Stattdessen eröffnet sich die Möglichkeit, Behinderung und Technik als Ko-Konstruktion zu begreifen, in der Subjekte ihre Handlungsmacht erweitern.
Gerade im Kontext der beruflichen Bildung in Werkstätten eröffnet generative KI neue Möglichkeiten für adaptive Lernmaterialien. Lerninhalte können automatisiert in Leichter Sprache oder mit Piktogrammen aufbereitet werden und sich flexibel an das individuelle Kompetenzniveau der Lernenden anpassen. Dadurch könnten Lernprozesse nicht länger linear und normierend vorgegeben werden, sondern wären je nach Situation flexibel einsetzbar. Dies könnte die Grundlage für eine individualisierte berufliche Qualifizierung schaffen, die stärker auf Selbstbestimmung und Teilhabe setzt. Außerdem können durch hybride Lernsettings Arbeitsprozesse in einer Werkstatt real und virtuell erprobt werden (Windelband 2024, 91f).
Ähnlich erläutern auch Hamraie & Fritsch (2019), dass es wichtig ist, dass Menschen mit Behinderung sich Technologien und Infrastrukturen selbst aneignen, verändern und neu gestalten. Sie sollten als ‚knowers and makers‘ agieren, um damit selbst Technologien entwickeln zu können, die sie benötigen. Somit fungieren Menschen mit Behinderung nicht länger nur als Klient*innen, für die etwas entwickelt wird, sondern agieren selbst und werden zu Kreierenden. Auf diese Weise können klassische Bildungsmomente entstehen, in denen nicht Defizite im Vordergrund stehen, sondern selbstbestimmte Erfahrungen, die emanzipatorisch wirken. Dieser Aspekt ist für die berufliche Bildung ebenso bedeutsam wie für die Stärkung von Identitätsentwürfen von Menschen mit Behinderung (ebd., 7–10).
Die theoretische Perspektive der iCrip-Metapher gewinnt dort an Bedeutung, wo digitale Technologien nicht als Kontrollinstrument eingesetzt werden, sondern als Teilhabewerkzeug. Das heißt, digitale Technologien entfalten nicht nur disziplinierende Wirkungen, sondern könnten auch als Möglichkeiten verstanden werden, identitätsbildende Arbeitsprozesse neu zu formieren (York & Jochmaring 2023). Projekte wie digitale Lernplattformen, intuitive Assistenzsysteme oder Virtual-Reality-Anwendungen können so zu Versuchen werden, in denen neue Formen von Identität geschaffen werden. Somit könnte Digitalisierung zu einem Medium der Anerkennung und der Förderung von Selbstwirksamkeit werden.
4 Grenzen und Risiken: Wenn Digitalisierung zur Disziplinartechnologie wird
So plausibel die emanzipatorischen Potenziale digitaler Assistenzsysteme erscheinen, so real ist zugleich das Risiko, dass Digitalisierung in Werkstätten vor allem als Steuerungs‑ und Kontrollinfrastruktur implementiert wird. Aus einer foucaultschen Perspektive verschiebt sich Macht dabei weniger über offene Sanktionen als über ‚kleine‘ operative Mechanismen: Messbarkeit, Vergleichbarkeit, Dokumentationspflichten und permanente Sichtbarkeit. Digitale Systeme könnten diese Mechanismen stabilisieren, besonders, wenn sie hauptsächlich an Effizienz und ökonomischen Kriterien gekoppelt bleiben. An Grue (2019) anschließend lässt sich fragen, ob Digitalisierung in Werkstätten lediglich als formales Inklusionslabel fungiert: Die Organisation wirkt innovativ, inklusiv und zukunftsfähig ohne Machtstrukturen oder Zugangshürden zu reflektieren. In diesem Fall würde Digitalisierung eine Form vordergründiger Inklusion verstärken, denn technisch will man präsent sein, aber sozial und strukturell bleibt man begrenzt wirksam (Karim 2021, 26). Wenn Lern‑ und Arbeitsprozesse verstärkt über Zahlen, Zeitvorgaben oder Fehlerquoten abgebildet werden, entsteht ein normativer Maßstab, an dem Personen bewertet werden. Was als ‚Transparenz‘ oder ‚Qualitätssicherung‘ gerahmt wird, kann faktisch zu einer Normalisierung durch die Daten führen. Abweichungen von der Norm müssen stärker erklärt werden und sind damit potenziell problematisiert. Damit einher geht häufig eine Form der Verantwortbarmachung. Das heißt, die Person wird als Träger messbarer Performanz adressiert und soll Abweichungen durch Selbststeuerung und Optimierung kompensieren. Erfolg wird so individualisiert und Strukturen nach dem Leistungsprinzip werden verstärkt. Organisationale und strukturelle Voraussetzungen werden dagegen weniger sichtbar werden (Karim 2021, 35).
Auch Reeve (2012) betont stets die Ambivalenz der Entwicklung der iCrip-Idee, denn iCrip sei nicht gleichbedeutend mit Befreiung. Abhängigkeiten, ökonomische Machtstrukturen oder die Gefahr von neuen Stigmatisierungen (zum Beispiel auf dem ersten Arbeitsmarkt) bleiben nach wie vor bestehen. Diese Ambivalenz sollte anerkannt werden und die Risiken immer wieder reflektiert werden. Für die Werkstätten kann sich hier eine wichtige Perspektive eröffnen: Digitalisierung muss stets partizipativ im Dialog mit den Betroffenen gestaltet werden. Nur wenn Menschen mit Behinderungen selbst über den Einsatz von Technologien mitentscheiden, kann iCrip als emanzipatorische Figur wirksam werden. Entscheidend ist, ob technische Innovationen als Kontrollinstrumente eingesetzt werden oder ob sie partizipativ, barrierefrei und ressourcenorientiert gestaltet werden. Unter dem Leitmotiv Nichts über uns ohne uns [4] wird deutlich, dass Menschen mit Behinderungen selbst über die Einführung und Nutzung digitaler Technologien mitbestimmen müssen. Nur dann kann Digitalisierung zu einem Instrument werden, das nicht neue Barrieren schafft, sondern vielfältige Lebensentwürfe unterstützt und emanzipatorische Möglichkeitsräume eröffnet. Nach wie vor gilt es kritisch zu reflektieren, wo die Chancen der Digitalisierung für berufliche Bildung enden und welche ethischen, rechtlichen oder pädagogischen Grenzen gesetzt werden müssen, um Empowerment zu sichern und Disziplinierung zu vermeiden.
5 Fazit
Vor diesem Hintergrund lässt sich Digitalisierung in Werkstätten weder als per se emanzipatorisch noch als per se problematisch beschreiben. Sie wird dort hilfreich, wo sie Arbeits‑ und Lernprozesse verständlicher macht und Selbstbestimmung unterstützt. Sie wird dort heikel, wo sie oft implizit Erwartungen an Normalität, Tempo und ‚messbare‘ Leistung verstärkt und damit neue Anpassungsanforderungen erzeugt. In diesem Sinne liegt ein wichtiger Unterschied weniger in der Technik selbst als in ihrer Einführung und in den Maßstäben, die sich mit ihr verfestigen. Praktisch bedeutet das: Digitale Systeme müssten so gestaltet und erprobt werden, dass sie Handlungsspielräume eröffnen. Dazu gehört, dass Beschäftigte frühzeitig einbezogen werden, nicht erst bei der Nutzung, sondern bereits bei der Auswahl und in der Testphase. Ebenso gehört dazu, dass digitale Kompetenz als Bestandteil beruflicher Bildung verstanden wird, statt als individuelle Bringschuld. Schließlich braucht es Transparenz über Daten und ihre Zwecke: Was wird erfasst, wofür wird es verwendet, wer kann es einsehen und welche Rechte haben Beschäftigte? Gerade in Kontexten der Behindertenhilfe ist das eine Frage von Macht, Schutz und Teilhabe. An Reeve (2012) anschließend lässt sich Digitalisierung dann als eine Praxis denken, die Normierungsdruck nicht verstärkt, sondern Barrieren reduziert und unterschiedliche Formen des Arbeitens und Lernens ermöglicht. Damit bleibt die Aufgabe, digitale Transformation so zu rahmen, dass Teilhabe erweitert wird, ohne Teilhabe an neue Normalitätsbedingungen zu koppeln.
6 Literaturverzeichnis
Czedik, S. & Pfahl, L. (2020): Aktivierende Arbeitsmarktpolitiken und berufliche Rehabilitation. Gouvernamentalitätskritische Überlegungen zu Organisation, Funktion und Beschäftigungsbedingungen von Werkstätten für behinderte Menschen. VHN, 2020 (2). 80–92. Ernst Reinhardt Verlag.
Degener, T. (2018/2015): Die UN-Behindertenrechtskonvention – ein neues Verständnis von Behinderung. Original erschienen 2015 in: Degener, T.; Diehl, E.: Handbuch der Behindertenrechtskonvention. Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 55–65. Online verfügbar in der digitalen Bibliothek bidok. Online unter: https://bidok.library.uibk.ac.at/obvbidoa/​content/​titleinfo/​6343153. (abgerufen am 27.02.2026).
Foucault, M. (1994): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt a.M. Suhrkamp.
Grue, J. (2019): Inclusive Marginalisation? A Critical Analysis of the Concept of Disability, Its Framings and Their Implications in the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities. In: Nordic Journal of Human Rights, 2019 (37), 3–17, https://doi.org/10.1080/18918131.2019.1589165.
Hamraie, A. & Fritsch, K. (2019): Crip Technoscience Manifesto. In: Catalyst Feminism Theory Technoscience, 2019 (5), 1–34.
Haraway, D. (1985/2016): A Cyborg Manifesto. Science, Technology, and Socialist-Feminism in the late twentieth Century. University of Minnesota Press. 2016. Online: https://warwick.ac.uk/fac/arts/english/​currentstudents/​undergraduates/​modules/​fictionnownarrativemediaandtheoryinthe21stcentury/​manifestly_haraway_----_a_cyborg_manifesto_science_technology_and_socialist-feminism_in_the_....pdf. (abgerufen am 20.08.2025.)
Jha, M. (2024):Disabilities and normalization: A perspective through Foucault’s lenses. International Journal ofLaw, Justice and Jurisprudence. 2024 (). 185–190https://doi.org/10.22271/​2790-0673.2024.v4.i1c.107.
Karim, S. (2021): Arbeit und Behinderung: Praktiken der Subjektivierung in Werkstätten und Inklusionsbetrieben. (Disability Studies: Körper – Macht – Differenz, 16). Bielefeld: transcript Verlag.
Nguyen, X.-T. (2015): Genealogies of Disability in Global Governance: A Foucauldian Critique of Disability and Development. Foucault Studies 2015 (19). 67–83. https://doi.org/10.22439/fs.v0i19.4825.
Ramirez, E.-J., Elliott, M. & Milam P.-E. (2021): What it’s like to be a _____: why it’s (often) unethical to use VR as an empathy nudging tool. Ethics Inf Technol 23, 527–542. https://doi.org/10.1007/s10676-021-09594-y.
Reeve, D. (2012): Cyborgs, Cripples and iCrip: Reflections on the Contribution of Haraway to Disability Studies. In: Goodley, D., Hughes, B., Davis, L. (eds) Disability and Social Theory. Palgrave Macmillan, London. 91–111. https://doi.org/10.1057/9781137023001_6.
Richter, C. (2019): Digitalisierung und Teilhabe an Arbeit. Sondierung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. In: Arbeit 2019 (28) (4): 363–379.
Windelband, L. (2024): Lernen im Kontext der Digitalisierung – Herausforderungen von Assistenzsystemen und neuen Lernräumen für die berufliche Bildung. In: Jenewein, K.; Vollmer, T.; Karges, T.; Reichwein, W.; Richter-Honsbrok, T.; Schütt-Sayed, S.: Transformation und Digitalisierung. Neues berufliches Lehren und Lernen. Bielefeld: wbv, 87–102.
York, J. & Jochmaring, J. (2023): Möglichkeitsräume eines digitalisierten Arbeits‑ und Gesundheitsschutzes in der Werkstatt für behinderte Menschen. In: Hoffmann, M.; Hoffmann, T.; Pfahl, L.; Rasell, M.; Richter, H.; Seebo, R.; Sonntag, M.; Wagner, J.: Raum. Macht. Inklusion. Inklusive Räume erforschen und entwickeln. Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt, 206–212.
[1] Stand April 2025. Vgl. online unter: https://www.ungeneva.org/en/news-media/​meeting-summary/2025/03/le-comite-des-droits-des-personnes-handicapees-ouvre-les-travaux? Abgerufen am 21.08.2025.
[2] Die UN-BRK setzt stark auf individuelle Anpassungen, anstatt die strukturelle Logik der Arbeitsorganisation oder die sozialen Werte von Werkstätten mitzudenken. Oft sind Beschäftigte zwar formal „integriert“, aber verbleiben in einer Nische, die weder volle Gleichstellung noch echte Wahlfreiheit ermöglicht (Grue 2019, 11).
[3] https://daaap.net/02-anwendung/
[4] Wie zum Beispiel der eingetragene Verein „Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.“ auf seiner Homepage erläutert: https://isl-ev.de/
Digitalisierung in der Behindertenhilfe - zwischen Disziplinierung und Empowerment © 2026 von Stephan Schmider ist lizensiert unter CC BY 4.0
Verfasst von
Dr. Stephan Schmider
Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Mailformular
ORCID: https://orcid.org/0000-0002-7766-9349
Es gibt 1 Materialie von Stephan Schmider.
Zitiervorschlag
Schmider, Stephan, 2026.
Digitalisierung in der Behindertenhilfe [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 25.02.2026 [Zugriff am: 15.03.2026].
https://doi.org/10.60049/ilzo5lpk
Urheberrecht
Dieser Beitrag ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Materialien
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.

