Steuerliche Risiken einer Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger
Thomas von Holt
veröffentlicht am 01.08.2000
Zusammenfassung
Eine an sich begrüßenswerte Zusammenarbeit kann steuerlich "bestraft" werden.
Gemeinnützige Träger arbeiten in vielfältiger Weise zusammen. Einzelne Vereinsgliederungen übernehmen für andere die Buchführung oder Personalabrechnung, Vereine übernehmen einen Teil der Geschäftsführungsaufgaben ihrer Tochtergesellschaften oder überlassen diesen oder befreundeten Vereinen Büroräume zur Mitbenutzung oder Personal gegen Kostenbeteiligung. Die Vorteile einer solchen Zusammenarbeit liegen auf der Hand:
- es werden Kosten eingespart,
- Fachleute können gezielter eingesetzt werden und
- die beiderseitigen Detailkenntnisse über den Nonprofit-Sektor führen zu auf die jeweiligen Bedürfnisse exakt abgestimmten Leistungen.
Steuerlich dagegen kann eine solche Zusammenarbeit nachteilhaft sein. Der Bundesfinanzhof hatte vor einiger Zeit die Zusammenarbeit zwischen einem paritätischen Landesverband, seinen Tochtergesellschaften und Mitgliedsverbänden, wie einer Vereinigung der Lebenshilfe, steuerlich zu beurteilen (BFH BStBl II 1997, 366). Sämtliche Leistungen zwischen den beteiligten Vereinen und Gesellschaften gegen (ein wie auch immer ermitteltes) Entgelt unterwarf der Bundesfinanzhof der Umsatzsteuer von in der Regel 16 %. Davon gibt es folgende Ausnahmen:
- die langfristige Vermietung von Räumen ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG),
- für entgeltliche Leistungen zwischen einem Verein und einer eng verbundenen Tochtergesellschaft fällt keine Umsatzsteuer an (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG: Stimmrechtsmehrheit, wirtschaftliche und organisatorische - regelmäßig personelle -Verflechtung: sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft),
- Nahrungsmittellieferungen ohne gleichzeitige Bewirtung unterliegen einer Umsatzsteuer von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und
- in Ausnahmefällen können entgeltliche Leistungen zwischen Vereinen und Gesellschaften doch im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden – z.B. seitens einer Werkstatt für Behinderte – und unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG – bei enger Verflechtung weiterhin keine Umsatzbesteuerung).
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß dem begünstigten Personenkreis unmittelbar erbrachte Leistungen umsatzsteuerfrei (z.B. § 4 Nr. 16, 18 UStG), gegenüber anderen Organisationen erbrachte entgeltliche Leistungen dagegen in aller Regel umsatzsteuerpflichtig sind.
Neben der Umsatzbesteuerung muß auch eine Besteuerung des aus einer Kooperation erzielten Gewinns (Körperschaftsteuer) in Betracht gezogen werden. Leistungen zwischen verschiedenen gemeinnützigen Organisationen – auch zwischen einem Verein und seiner mit ihm eng verbundenen steuerbegünstigten Tochtergesellschaft – werden in der Regel in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erbracht. Die Steuerbegünstigung hat keine vollständige Befreiung des Vereins von der Gewinnbesteuerung zur Folge; lediglich Zweckbetriebe, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich sind von einer Besteuerung des Gewinns freigestellt. Der Gewinn steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist dagegen weiterhin zu versteuern (§ 64 AO: partielle Steuerpflicht).
Durch eine geschickte Gestaltung des Sachverhalts und die Ausnutzung von Bagatellgrenzen können die Besteuerungsfolgen gemildert oder sogar vermieden werden.
Fazit
Leistungen zwischen gemeinnützigen Trägern können zur Kostensenkung beitragen. Allerdings müssen bei der Gestaltung der Vertrags- und Leistungsbeziehungen die steuerlichen Folgen mitbedacht werden. Entgeltlich erbrachte Leistungen können sich um die Umsatzsteuer verteuern und daraus erzielte Gewinne der Gewinnbesteuerung (Körperschaftsteuer) unterliegen.
Verfasst von
Thomas von Holt
Rechtsanwalt und Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkt Recht und Steuerrecht der Nonprofit-Organisationen
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Zitiervorschlag
von Holt, Thomas, 2000.
Steuerliche Risiken einer Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 01.08.2000 [Zugriff am: 03.10.2024].
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