Rechtswirkungen eines Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids
Thomas von Holt
veröffentlicht am 01.02.2000 | Arbeitshilfe
Inhalt
- 1 Anknüpfungspunkte der Besteuerung
- 2 Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
- 3 Änderungsmöglichkeiten des Freistellungsbescheids
- 4 Fazit
Zusammenfassung
Die Besteuerung erfolgt aufgrundlage verschiedener Anknüpfungspunkte wie Einkommen, Umsatz oder Eigentum. Gemeinnützige Organisationen können eine Steuerbefreiung für bestimmte Steuerarten erhalten, insbesondere von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Diese Befreiung wird durch einen Freistellungsbescheid bestätigt, der auch als Nachweis für Steuervergünstigungen in anderen Bereichen dient. Der Bescheid ist jedoch deklaratorisch, d.h., er bescheinigt eine bereits bestehende Gemeinnützigkeit, begründet sie aber nicht. Steuerpflichten wie die Umsatzsteuer bleiben weiterhin bestehen. Zudem kann die Finanzverwaltung einen Freistellungsbescheid nachträglich ändern, falls neue Tatsachen bekannt werden. Bei Zuwendungsbestätigungen darf nur ein Bescheid verwendet werden, der nicht älter als fünf Jahre ist.
1 Anknüpfungspunkte der Besteuerung
Der Staat hat vielfältige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung ersonnen. Am bekanntesten ist die Besteuerung des Gewinns: Bürger:innen wird mit der Lohn- oder Einkommensteuer und die juristische Person sachlich weitgehend identisch mit der Körperschaftsteuer belastet. Allgegenwärtig ist daneben die Umsatzsteuer: Mit dieser wird die Leistungserbringung gegen Entgelt besteuert. Die Umsatzsteuer belastet wirtschaftlich den Endverbraucher:innen oder steuerbegünstigten Unternehmer:innen. Denn alle umsatzsteuerberechnenden Unternehmer:innen erhalten die ihnen berechnete Umsatzsteuer (Vortseuer) erstattet. Weitere für den Nonprofit-Sektor wichtige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung sind:
- die Besteuerung einer Grundstücksübertragung oder Erbbaurechtsänderung mit Grunderwerbsteuer,
- das Grundstückseigentum als Anknüpfungspunkt der Grundsteuer,
- die PKW-Haltung als Grundlage der Kraftzeugsteuer,
- gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer,
- Zuwendungen (nicht Zuschüsse) unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und
- Kapitelerträge werden mit der Zinsabschlag-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer belastet.
2 Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
Steuerbegünstigte (umgangssprachlich: gemeinnützige) Träger erhalten auf Antrag einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid. Dieser Bescheid ist keine eigenständige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, sondern bedeutet lediglich, dass eine bestehende Gemeinnützigkeit anerkannt wird (sogenannte deklaratorische Wirkung). Ausdrücklich bezieht sich die Anerkennung zwar nur auf die Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Daneben dient der Bescheid aber auch als Nachweis einer Steuerbegünstigung nach anderen Steuergesetzen (Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer,…), die dort in unterschiedlichem Umfang gewährt wird, und ist Grundlage einer Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenbescheinigungen).
3 Änderungsmöglichkeiten des Freistellungsbescheids
Ob der Verein tatsächlich steuerbegünstigt ist, richtet sich allein nach dem sogenannten materiellen (im Gegensatz zum formellen) Steuerrecht. Daher kann die Finanzverwaltung auch einen „bestandskräftigen“ Freistellungsbescheid in aller Regel unter Hinweis auf nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 AO) noch jahrelang zu Lasten des Vereins ändern.
4 Fazit
- Der Freistellungsbescheid ist keine Voraussetzung der – sondern nur die Bescheinigung einer bestehenden – Steuerbegünstigung.
- Der Bescheid dient gleichzeitig als Nachweis für die Steuerbegünstigung nach anderen Gesetzen, führt aber nicht zur vollumfänglichen Freistellung von jeglicher Besteuerung (Beispiel Umsatzsteuer).
- Der Freistellungsbescheid kann in aller Regel noch jahrelang zu Lasten der Organisation geändert werden
- In Zuwendungsbestätigungen muss das Datum eines nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden Bescheides angegeben werden.
Verfasst von
Thomas von Holt
Rechtsanwalt und Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkt Recht und Steuerrecht der Nonprofit-Organisationen
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