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Wie unterscheidet sich eine GmbH von einem Verein?

Dipl.-Kfm. Christian Koch

veröffentlicht am 01.11.1999

socialnet Materialien. Reihe 3: Nonprofit-Management in der Praxis (Christian Koch)

Die GmbH ist eine juristische Person, die als wirtschaftlich ausgerichtete Sonderform des Vereins betrachtet werden kann. Sie bietet Haftungsbeschränkung, flexiblere Entscheidungsstrukturen und kann auch von Vereinen gegründet werden. Eine GmbH kann steuerbegünstigt sein, doch es sind rechtliche Vorgaben zu beachten, um Risiken wie die Durchgriffshaftung zu vermeiden.

Inhalt

  1. 1 Einleitung
  2. 2 Mitglieder und Gesellschafterversammlung
  3. 3 Gesetz und Gestaltungsspielraum
  4. 4 Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung
  5. 5 Mitgliederwechsel und Übertragung von Geschäftsanteilen

Zusammenfassung

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf ihr Vermögen begrenzt ist. Sie unterscheidet sich vom Verein insbesondere durch die Stimmrechtsverteilung nach Geschäftsanteilen statt nach Mitgliedschaft. Eine GmbH kann auch von Vereinen gegründet werden, wodurch eine sogenannte Tochter-GmbH entsteht. Die Gesellschafterversammlung entspricht der Mitgliederversammlung eines Vereins, während die Geschäftsführung dem Vereinsvorstand ähnelt. Das GmbH-Gesetz gibt rechtlichen Rahmen, lässt aber Spielraum bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Steuerliche Vorteile sind möglich, wenn die GmbH als gemeinnützig anerkannt wird. Gleichzeitig muss eine Balance gefunden werden, um die Haftungsbeschränkung zu wahren. Die GmbH eignet sich besonders für Kooperationen mit stabiler Gesellschafterstruktur. Der Beitrag stellt diese Zusammenhänge für Lai:innen verständlich dar.

1 Einleitung

Die GmbH, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist wie ein Verein eine juristische Person. Sie kann als Sonderform des Vereins gesehen werden, die vom Gesetzgeber speziell für Wirtschaftsbetriebe gedacht ist. Die Haftung ist im Regelfall auf das Vermögen der GmbH beschränkt.

Während beim Verein die Mitglieder das Sagen haben und normalerweise jedes Mitglied eine Stimme hat, sind bei der GmbH die Gesellschafter:innen die Entscheidungstragenden in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Ihr Stimmrecht hängt üblicherweise von den Geschäftsanteilen, also geleisteten Einlagen, ab. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Entscheidendes Element ist das Stammkapital, das die Gesellschafter:innen einbringen und das von der Gründung an als haftendes Kapital zur Verfügung steht.

2 Mitglieder und Gesellschafterversammlung

Während ein Verein zur Gründung mindestens sieben und zum Fortbestand mindestens drei Mitglieder benötigt, kann eine GmbH auch von einer einzelnen Person gegründet werden, die Einmann-GmbH. Als Gesellschafter:innen kommen neben natürlichen Personen auch Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder weitere GmbHs in Frage. Folglich kann ein einzelner Verein eine GmbH gründen. Diese wird aus Sicht des Vereins auch als Tochter-GmbH bezeichnet, um den beherrschenden Einfluss des (Mutter-)Vereins zum Ausdruck zu bringen.

Die Gesellschafter:innen entscheiden in der Gesellschafterversammlung, die mit der Mitgliederversammlung vergleichbar ist. Ist ein:e Gesellschafter:in ein Verein, wird er in der Gesellschafterversammlung durch seinen Vorstand vertreten. Weiteres Organ ist der:die GmbH-Geschäftsführer:in, der:die – entsprechend dem Vereinsvorstand – die Geschäfte führt. Näheres ist im GmbH-Gesetz geregelt.

3 Gesetz und Gestaltungsspielraum

Auch wenn das GmbH-Gesetz einige zwingende Regelungen enthält, lässt es doch noch reichlichen Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, gelegentlich auch als GmbH-Satzung bezeichnet. Der Gesellschaftsvertrag ist mit der Vereinssatzung vergleichbar. Er regelt Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, Stammkapital, Organe mit ihren Aufgaben und weiteres.

Neben mindestens einem Geschäftsführer, können beispielsweise weitere Geschäftsführer:innen, Prokurist:innen, ein Aufsichtsrat und ein Beirat vorgesehen werden. Durch den Aufsichtsrat können weitere Personen an der Kontrolle der GmbH beteiligt werden, die mit dem Mutterverein in Beziehung stehen können, aber nicht müssen. Bezüglich der Gestaltung eines kontrollierenden Aufsichtsrates und eines beratenden Beirates besteht erheblicher Gestaltungsspielraum, sodass der Mutterverein völlig ausreichend und sehr differenziert Einfluss auf die Geschäftspolitik seiner GmbH nehmen kann.

4 Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung

Eine GmbH kann genauso wie ein Verein steuerbegünstigt (umgangssprachlich gemeinnützig) sein. Als Abkürzung für die gemeinnützige GmbH wird gelegentlich gGmbH verwendet. Sofern die Tochter-GmbH ausreichend in den Verein eingebunden ist, entsteht für Leistungen zwischen Verein und GmbH keine Umsatzsteuerpflicht (umsatzsteuerliche Organschaft). Damit die Haftungsbegrenzung wirksam bleibt, darf andererseits kein zu starker, für die GmbH nachteiliger Einfluss ausgeübt werden. Ansonsten droht eine Durchgriffshaftung auf den Verein. Bei geeigneter Gestaltung können beide Bedingungen erfüllt werden.

Die GmbH ist Formkaufmann. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches für die GmbH gelten. Diese betreffen beispielsweise Geschäftsverkehr und Buchführung. Entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt ergeben sich dadurch eher Vor- als Nachteile.

5 Mitgliederwechsel und Übertragung von Geschäftsanteilen

Während bei einem Verein der Mitgliederwechsel recht unproblematisch ist, erfordert die Übertragung von Geschäftsanteilen notarielle Beurkundung. Ein Verzeichnis der aktuellen Gesellschafter ist beim Amtsgericht zu hinterlegen. Daher ist die GmbH gut bei einer eher geringen Anzahl an Gesellschafter:innen und relativ seltenem Gesellschafterwechsel geeignet. Dies ist beispielsweise bei einer langfristigen Kooperation mit einem anderen Verein der Fall, die in Form eines Gemeinschaftsunternehmens als gemeinsame GmbH durchgeführt werden kann.

Verfasst von
Dipl.-Kfm. Christian Koch
Geschäftsführer der socialnet GmbH und selbständiger Unternehmensberater für Nonprofit-Organisationen
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Zitiervorschlag
Koch, Christian, 1999. Wie unterscheidet sich eine GmbH von einem Verein? [online]. socialnet Materialien. Bonn: socialnet, 01.11.1999 [Zugriff am: 17.05.2025]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/45.php

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