Zum 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
Dipl.-Päd. Dr. Jos Schnurer
veröffentlicht am 11.12.2008
Zusammenfassung
Geschichtlicher Überblick und kritische Anmerkungen.
„Gefordert ist, jeden Tag neu mit Mut und Entschlossenheit unsere Träume in die Realität umzusetzen“,
so drückte vor zehn Jahren, 1998, zum 50. Jahrestages der Proklamation der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der damalige Generalsekretär der UNESCO, der Spanier Federico Mayor die Hoffnungen aus, die von dieser Weltethik-Deklaration vom 10. Dezember 1948 für die Menschheit ausgehen.
Zehn Jahre später, zur 60. Wiederkehr der Resolution, hat dieser Wunsch weiterhin Gültigkeit und Aufforderungscharakter. [1]
Werfen wir einen Blick zurück auf 1948. Die Generalversammlung der 1945 gegründeten Vereinten Nationen, in deren Charta [2]die Einsicht formuliert wird -
Wir, die Völker der Vereinten Nationen (sind) fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebenszeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern…, Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben… -
hat am 10. Dezember die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte [3] als „das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal“ verabschiedet. In der Präambel der Menschenrechtsdeklaration werden die Grundgedanken für eine allgemeingültige, globale Ethik zusammen gefasst:
- Die Anerkennung der allen Mitglieder der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte bildet die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt.
- Verkennung und Missachtung der Menschenrechte führen zu Akten der Barbarei.
- Menschenrechte bedürfen der Herrschaft des Rechts, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung gezwungen wird.
- Es ist notwendig, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern.
- Dafür ist es wichtig, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern.
Ist der Mensch gut?
Die Philosophen der Welt haben zu allen Zeiten darüber nachgedacht haben, ob der Mensch des Menschen Freund oder des Menschen Wolf sei, und die Hoffnungen auf ein „gutes Leben“ für alle Menschen ihr Dasein bestimmen. Die Auffassungen darüber sind – bis heute – so verschieden wie die Menschen. Die Suche nach einen gemeinsamen Verständnis und einer allgemeingültigen Auffassung von einem friedlichen, gleichberechtigten und gerechten Zusammenleben der Menschen überall in der Einen Welt hält an. Dem Optimismus, dass dies eines Tages gelingen möge, steht der Jahrtausende alte Pessimismus und Fatalismus immer wieder im Weg: „Wehe dir, du elendes Geschlecht der Sterblichen, du unseliges! Aus solchem Hader, solchen Seufzern seid ihr entsprossen!“ [4].
Allgemeingültig und human
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 allerdings ist eher bestimmt von der Überzeugung, die auch in der Verfassung der UNESCO vom 16. November 1945 zum Ausdruck kommt: „Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, (müssen) auch die Bollwerke des Friedens im Geist der Menschen errichtet werden“ [5]. Weil aber friedliches Denken und Handeln scheinbar den Menschen nicht in die Gene gepflanzt, noch in die Wiege gelegt worden ist, der anthrôpos, der Mensch, aber doch ein zôon logon echon, ein vernunft- und sprachbegabtes Wesen ist, wie dies bereits Aristoteles erkannt hat [6], deshalb bedarf es eines normativen, theoretischen Rahmens, ein von allen Individuen und Gemeinschaften anerkanntes und allgemeinverbindliches Regelwerk, wie Frieden in der Welt (endlich) geschaffen werden kann. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist Bestandteil, ja Grundlage der Übereinkunft, die von den Völkern der Welt durch die Gründung der Vereinten Nationen und den Zielen der Weltgemeinschaft vereinbart wurden, nämlich „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen…, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts… [7]. Die Gültigkeit der in der Allgemeinen Erklärung formulierten Menschenrechte wird also von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen – aus den 51 Gründungsstaaten 1945 sind mittlerweile 192 Länder geworden – qua Mitgliedschaft anerkannt.
Allgemeingültig oder relativ?
Doch schon bald nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat es Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben, ob die dort aufgestellten Grundfreiheiten der Menschen universal, also allgemeingültig seien, oder ob bestimmte Rechte relativ zu der Geschichte, der Kultur und der Politik eines Landes gesehen werden müssten. Damit aber sind die Auseinandersetzungen darüber eröffnet, ob, wie der damalige Generalsekretär der Vereinten Nationen, Butros Butros Ghali (1993) feststellte, die Menschenrechte der kleinste gemeinsame Nenner aller Nationen, oder das „nicht reduzierbare Menschliche“ sei [8]. Obwohl die rund 7000 Teilnehmer der Weltkonferenz über Menschenrechte, darunter Vertreter von 170 Staaten und 800 Nichtregierungs-Organisationen (NGOs), vom 14. bis 25. Juni 1993 in Wien der UNO ins Stammbuch schrieben: „Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang. Die internationale Gemeinschaft muss die Menschenrechte weltweit in fairer und gleicher Weise, auf derselben Basis und mit demselben Nachdruck behandeln“ – enthält die Vereinbarung über die Universalität der Menschenrechte doch einen Pferdefuß. Im Absatz 5 der so genannten „Wiener Erklärung“ heißt es nämlich weiterhin: „Zwar ist die Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Voraussetzungen im Auge zu behalten„; wobei die Teilnehmer dann irgendwie doch die Kurve nehmen, indem sie weiter formulieren, „… aber es ist die Pflicht der Staaten, ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches oder kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“ [9].
Die Wirklichkeit der Welt
Wir sind also bei der
Frage angelangt, wie die theoretische Grundübereinstimmung, dass
die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgestellten
Grundfreiheiten der Menschen allgemeingültig sind und universell
wirksam sein müssen, in der praktischen, alltäglichen und
staatlichen Politik, sowie im gesellschaftlichen Handeln umgesetzt
werden kann. Denn Menschenrechtsverletzungen, das zeigen die jährlich
erscheinenden UN-offiziellen wie NGO-Berichte, gibt es weltweit zuhauf.
Weil es bislang nur selten gelang, Menschenrechtsverletzungen an den
globalen Pranger zu stellen und das zuständige Menschenrechtskomitee
wirksam tätig werden zu lassen, soll der 2006 in Genf eingerichtete
UN-Menschenrechtsrat, anstelle der bisherigen Menschenrechtskommission,
eine neue Ära im Kampf für die Menschenrechte
einleiten. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wählte
im März 2006 47 Mitgliedsstaaten, die den Menschenrechtsrat bilden.
Ob es ein Hemmschuh für die politische Wirksamkeit für die
Zukunft ist, dass sich die USA erst gar nicht um eine Mitgliedschaft
im MR bemüht haben, wird die praktische Arbeit des Gremiums zeigen.
Die Bundesrepublik Deutschland gehört übrigens dem UN-Menschenrechtsrat
an. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, die Kanadierin
Louise Arbour, jedenfalls setzt sich für ein „Peer review“,
eine regelmäßige Überprüfung aller UN-Mitgliedsstaaten
zur Menschenrechtssituation in ihren Ländern ein. Entscheidend
wird sein, welche Akzeptanz und welche Instrumente zur objektiven
Ermittlung der Menschenrechtslage der Menschenrechtsrat erhält.
Wenn es so ist, wie etwa Länder aus Asien und Afrika fordern,
dass bei der Analyse nur die offiziellen, regierungsamtlichen Berichte
der Staaten herangezogen werden können, dürften die Aussagen
und Ergebnisse des Rats wenig Gewinn für die Durchsetzung der
Menschenrechte in der Welt bringen. Ein weiterer Konfliktbereich ist
die Frage, ob, in welcher Form und mit welchen völkerrechtlichen
Konsequenzen sich Opfer von Menschenrechtsverletzungen mit einer „Individualbeschwerde“
zu Wort melden können; ebenso sind die Einflussmöglichkeiten
von Nichtregierungsorganisationen (NGO) auf die Meinungsbildungs-
und Entscheidungsprozesse des UN-Menschenrechtsrats umstritten. Ein
weiteres Problem ist bisher nicht gelöst: Die verschiedenen Gremien
und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind für je spezifische
Fragen zur Menschenrechtssituation zuständig, beobachten, überwachen
und berichten darüber. Dadurch entstehen konkurrierende und sich
gegenseitig behindernde Aktivitäten. Längst angemahnte Reformen
der Arbeit der Vereinten Nationen („unified system“) würden
die Effektivität und Durchsetzungskraft für eine Verwirklichung
der Menschenrechte erhöhen, wie auch die „geringe Berichtsmoral
der Staaten“ verbessern [10].
Spezifische Menschenrechtserklärungen – die afrikanische Charta
Die Relativierungen und Infragestellungen der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte hat dazu geführt, dass sich Länder, Kontinente und Kulturblocks aufgefordert fühlen, eigene Menschenrechtsdeklarationen zu erlassen. Die von der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) 1981 in Nairobi vorgelegte „Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker“ will in besonderem Maße auf die kulturellen Besonderheiten und die existenziellen Bedingungen auf dem afrikanischen Kontinent hinweisen und eine Solidarität der Völker Afrikas einfordern. Die im März 2001 von allen (53) afrikanischen Staaten (ausgenommen Marokko, wegen der Aufnahme der Demokratisch-Arabischen Republik Sahara in die Union) gegründete Nachfolger-Organisation „Afrikanische Union“ formuliert allerdings in ihren Zielen sowohl „Stärkung der internationalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, als auch „Förderung und Schutz der Menschen- und Völkerrechte in in Übereinstimmung mit der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und anderer relevanter Dokumente“.
Die islamische Charta
Die Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz hat 1990 die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ beschlossen. Darin wird die Schari’a als die alleinige, allgemeingültige Grundlage von „Menschenrechten“ ausgewiesen. Weil diese Position jedoch in der Weltgemeinschaft äußerst umstritten war, hat der Rat der Liga der arabischen Staaten am 15. September 1994 die „Arabische Charta der Menschenrechte“ verkündet, die sich in stärkerem Maße auf die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Bestimmungen der Internationalen Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, jedoch ebenso auf die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam beruft. In Artikel 1 der Charta wird proklamiert, dass alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung und die freie Verfügung über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel haben; ebenso, dass „Rassismus, Zionismus, Besetzung und Fremdherrschaft ( ) eine Herausforderung der Menschenwürde (sind) und ( ) ein grundlegendes Hindernis für die Verwirklichung der grundlegenden Rechte der Völker (bilden): „Alle derartigen Praktiken sind zu verurteilen und nach Kräften zu beseitigen“.
Asiatische Positionen
Zwar gibt es (bisher) keine asiatische Menschenrechtserklärung, doch in der Auseinandersetzung um die Universalität der Menschenrechte werden immer wieder asiatische - konfuzianische, buddhistische, hinduistische oder islamische – Denk- und Wertesysteme in die Diskussion gebracht. Insbesondere die Unterschiede zwischen Individuum und Gemeinschaft im asiatischen Denken führen dazu, dass einige asiatische Länder, allen voran Singapur, Malaysia, China und Indonesien, sich dafür einsetzen, gesonderte geschichtliche und kulturelle Traditionen bei den Forderungen nach Menschenrechten zu berücksichtigen.
Frieden im Geiste der Menschen
Die weltweite Verwirklichung der Menschenrechte kann nicht als relativierte Zielsetzung gelingen, sondern nur, wenn in das Bewusstsein der Menschen gelangt, dass Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit, also Menschlichkeit, die kostbarsten Güter der Menschheit sind. Am Beispiel des Friedensbegriffs haben die Teilnehmer des Kongresses „Frieden im Denken der Menschen“, der vom 26. Juni bis 1. Juli 1989 in Yamoussoukro / Elfenbeinküste stattfand, Frieden definiert als
- Ehrfurcht vor dem Leben,
- das kostbarste Gut der Menschheit,
- mehr als das Ende bewaffneter Auseinandersetzung,
- eine ganz menschliche Verhaltensweise,
- die tiefverwurzelte Bindung an die Prinzipien der Freiheit, der Gerechtigkeit, der Gleichheit und der Solidarität zwischen allen Menschen,
- eine harmonische Partnerschaft von Mensch und Umwelt [11].
Ein Perspektivenwechsel ist notwendig
„Die Menschheit steht vor der Herausforderung umzudenken, sich umzuorientieren und gesellschaftlich umzuorganisieren, kurz: neue Lebensformen zu finden“ [12]. Für diesen Perspektivenwechsel ist eine Einigung auf eine globale Ethik unverzichtbar. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist und bleibt dafür der einzige Garant, dass das Menschheitsschiff nicht in den Abgrund gerät. Deshalb dürfen wir die Durchsetzung der Menschenrechte nicht alleine den internationalen Organisationen und den nationalen Regierungen überlassen; vielmehr muss in unsere Köpfe und Herzen gepflanzt werden, schon ganz früh und immerwährend, dass Menschenrechtsverletzungen menschenfeindlich und entwicklungshemmend sind; die Verwirklichung der Menschenrechte jedoch das Menschsein ausmacht. „Trete an jeder Stelle, zu jeder Zeit und bei jeder Gelegenheit dafür ein, dass die Würde des Menschen gewahrt wird“ – dann haben die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte deklarierten Grundfreiheiten eine Chance, uns und die Eine Welt human zu verändern!
[1] Federico Mayor, Universelle Verantwortung; in: Menschenrechte. Der Kampf geht weiter, UNESCO-Kurier 10/1998, S. 7
[2] Charta der Vereinten Nationen, in: Deutsche UNESCO-Kommission, Menschenrechte. Internationale Dokumente, Bonn 1981, S. 18
[3] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; in: Deutsche UNESCO-Kommission, a.a.o., S. 48 – 54
[4] Empedokles aus Akragas (ca. 495 bis 436 v. Chr.), in: Wilhelm Capelle (Hrsg.), Die Vorsokratiker, 9. Aufl., Stuttgart 2008, S. 196
[5] Verfassung der UNESCO vom 16. November 1945; in: Deutsche UNESCO-Kommission, a.a.o., S. 28
[6] Otfried Höffe, Aristoteles-Lexikon, Stuttgart 2005, S. 47ff
[7] Deutsche UNESCO-Kommission, a.a.o., S. 20
[8] Antoine Bernard, Eins und unteilbar. Die Menschenrechte bilden eine Einheit, und es ist gefährlich, sie aufsplittern zu wollen; in: UNESCO-Kurier 3/1994, S. 16
[9] Ibrahima Fall (damaliger stellv. UNO-Generalsekretär für Menschenrechte und Leiter des UNO-Menschenrechtszentrums in Genf, Generalsekretär der Weltkonferenz über Menschenrechte), Streitpunkt Universalität; in: UNESCO-Kurier 3/94, S. 6
[10] vgl. dazu auch: Klaus Hüfner, UNESCO und Menschenrechte, Berlin 2008, 156 S.
[11] Deklaration von Yamoussoukro; in: Deutsche UNESCO-Kommission, Internationale Verständigung, Menschenrechte und Frieden als Bildungsziel. Drei Texte der UNESCO, Bonn 1992, S. 39
[12] Deutsche UNESCO-Kommission, Unsere kreative Vielfalt. Bericht der Weltkommission „Kultur und Entwicklung“ (Kurzfassung) – 1995 – zweite, erweit. Ausgabe. Bonn 1997, S. 18
Verfasst von
Dipl.-Päd. Dr. Jos Schnurer
Ehemaliger Lehrbeauftragter an der Universität Hildesheim
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Zitiervorschlag
Schnurer, Jos, 2008.
Zum 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 11.12.2008 [Zugriff am: 15.05.2025].
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