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Organisation der Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland

Eine kurze Übersicht

Gaby Briese-Schaeffer

veröffentlicht am 01.07.2003

Aufgaben der Heimaufsichtsbehörden

Die Heimaufsichtsbehörden kontrollieren und beraten Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG), zu diesen gehören: Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohnstätten der Behindertenhilfe, Hospize sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Auch Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften und Wohngruppen sowie Übergangseinrichtungen können Heime im Sinne des Heimgesetzes sein.
Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehört es, die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu überwachen und Mängel durch Anordnungen und Auflagen zu beseitigen. Diese können ordnungsrechtlich geahndet werden. Die Heimaufsicht hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.
Parallel dazu hat die Heimaufsicht einen umfassenden Beratungsauftrag für Bewohner und Angehörige sowie die Mitarbeiter und Träger der Heime. Die Beratungs- und Informationsaufgaben gelten gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Heimbetriebes.
Die Heimaufsicht arbeitet mit den Verbänden der Pflegekassen, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern zusammen.
Die Heimaufsicht wirkt auch an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe mit.

Organisation

Die Heimaufsichtsbehörden sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich organisiert: Die örtliche Zuständigkeit ist zum Beispiel in Hessen bei einer unteren Landesbehörde angesiedelt und in anderen Ländern kommunal verortet, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.
Im Branchenbuch von socialnet findet man unter der Rubrik Heimaufsicht (https://www.socialnet.de/branchenbuch/2227.php) eine Aufstellung aller Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland.

Baden-Württemberg

Die Oberste Heimaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium Baden-Württemberg, Abteilung 4: Soziales, Referat Pflege und Altenhilfe (Fach- und Rechtsaufsicht). Die Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg sind die oberen Heimaufsichtsbehörden (Widerspruchsbehörden). Die operative, unmittelbare Ebene liegt bei den Unteren Heimaufsichtsbehörden, die in der Regel bei den Kreisen bzw. den kreisfreien Städten angesiedelt sind.

Bayern

Die gesamte Zuständigkeit für die Durchführung des Heimgesetzes obliegt seit dem 1. Januar 2002 den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte).
Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen findet man eine vollständige Auflistung aller bayerischen Heimaufsichtsbehörden mit Ansprechpersonen, sortiert nach Regierungsbezirken (http://www.stmas.bayern.de/pflege/stationaer/heimaufsicht.htm).

Berlin

Die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz werden von der Heimaufsicht für das Land Berlin seit dem 01. Januar 2001 im Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin wahrgenommen.
Seit Januar 2003 ist die Heimaufsicht im Dienstgebäude des Landesamtes für Gesundheit und Soziales untergebracht. Der Senat beabsichtigt noch 2003, die Zuständigkeit für die Heimaufsicht dem Landesamt per Gesetz übertragen zu lassen.

Brandenburg

Für die Durchführung des Heimgesetzes ist im Land Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Das dortige Dezernat Heimaufsicht hat 2 Zweigstellen in den Ämtern für Soziales und Versorgung Potsdam und Frankfurt (Oder).

Bremen

Die Heimaufsichtsbehörde ist beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen, Referat Altenhilfe, angesiedelt.

Hamburg

Die Heimaufsicht wird in der Freien Hansestadt Hamburg durch die Bezirksämter der Stadtteile Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg und Wandsbek durchgeführt.

Hessen

Mit der Durchführung des Heimgesetzes wurde in Hessen die Versorgungsverwaltung als Landesbehörde (Hessische Verwaltung für Versorgung und Soziales) betraut. Die zuständigen Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales befinden sich in Gießen, Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Kassel und Wiesbaden.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Hansestädten.

Niedersachsen

Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Heimgesetzes sind in Niedersachsen: das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) in Hildesheim, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die Bezirksregierungen.

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht liegt in NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten, diese nehmen ihre Aufgaben nach dem Heimgesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Heimgesetzes und der auf Grund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten das Landesamt für Soziales Jugend und Versorgung. Eine koordinierende Kopfstelle ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, -Referat 61-, in Mainz angesiedelt. Die ausführenden Dienststellen haben ihren Sitz in Koblenz, Landau, Trier und Mainz.

Saarland

Die Heimaufsicht für das gesamte Saarland ist beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Referat Altenpolitik angesiedelt.

Sachsen

Im Freistaat Sachsen ist die Heimaufsicht bei den Regierungspräsidien in Leipzig, Chemnitz und Dresden angesiedelt.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind die Ämter für Versorgung und Soziales in Halle und Magdeburg die zuständigen unteren Heimaufsichtsbehörden. Mittlere Heimaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Versorgung und Soziales in Halle und die Obere Heimaufsichtsbehörde ist beim Ministerium für Gesundheit und Soziales angesiedelt.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein liegt die Zuständigkeit der Heimaufsicht bei den Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Städte, Kreisverwaltungen).

Thüringen

Die Heimaufsicht obliegt im Freistaat Thüringen den Versorgungsämtern mit Sitz in Erfurt, Gera und Suhl.

Verfasst von
Gaby Briese-Schaeffer
Dipl. Soz.-Päd.
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Zitiervorschlag
Briese-Schaeffer, Gaby, 2003. Organisation der Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland [online]. socialnet Materialien. Bonn: socialnet, 01.07.2003 [Zugriff am: 06.11.2024]. Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/63.php

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