Organisation der Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland
Eine kurze Übersicht
Gaby Briese-Schaeffer
veröffentlicht am 01.07.2003
Aufgaben der Heimaufsichtsbehörden
Die Heimaufsichtsbehörden kontrollieren und beraten Heime im Sinne
des Heimgesetzes (HeimG), zu diesen gehören: Altenpflegeheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohnstätten der Behindertenhilfe,
Hospize sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Auch Einrichtungen
des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften und Wohngruppen sowie Übergangseinrichtungen
können Heime im Sinne des Heimgesetzes sein.
Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehört es, die Einhaltung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen zu überwachen und Mängel durch Anordnungen
und Auflagen zu beseitigen. Diese können ordnungsrechtlich geahndet
werden. Die Heimaufsicht hat die angemessene Qualität der Betreuung
und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.
Parallel dazu hat die Heimaufsicht einen umfassenden Beratungsauftrag
für Bewohner und Angehörige sowie die Mitarbeiter und Träger
der Heime. Die Beratungs- und Informationsaufgaben gelten gleichermaßen
für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung
des Heimbetriebes.
Die Heimaufsicht arbeitet mit den Verbänden der Pflegekassen, mit
dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern
zusammen.
Die Heimaufsicht wirkt auch an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten-
und Behindertenhilfe mit.
Organisation
Die Heimaufsichtsbehörden sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich
organisiert: Die örtliche Zuständigkeit ist zum Beispiel in
Hessen bei einer unteren Landesbehörde angesiedelt und in anderen
Ländern kommunal verortet, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.
Im Branchenbuch von socialnet findet man unter der Rubrik Heimaufsicht
(https://www.socialnet.de/branchenbuch/2227.php)
eine Aufstellung aller Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik
Deutschland.
Baden-Württemberg
Die Oberste Heimaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium Baden-Württemberg, Abteilung 4: Soziales, Referat Pflege und Altenhilfe (Fach- und Rechtsaufsicht). Die Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg sind die oberen Heimaufsichtsbehörden (Widerspruchsbehörden). Die operative, unmittelbare Ebene liegt bei den Unteren Heimaufsichtsbehörden, die in der Regel bei den Kreisen bzw. den kreisfreien Städten angesiedelt sind.
Bayern
Die gesamte Zuständigkeit für die Durchführung des Heimgesetzes
obliegt seit dem 1. Januar 2002 den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter,
kreisfreie Städte).
Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
Sozialordnung, Familie und Frauen findet man eine vollständige Auflistung
aller bayerischen Heimaufsichtsbehörden mit Ansprechpersonen, sortiert
nach Regierungsbezirken (http://www.stmas.bayern.de/pflege/stationaer/heimaufsicht.htm).
Berlin
Die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz werden von der Heimaufsicht
für das Land Berlin seit dem 01. Januar 2001 im Bezirksamt Tempelhof
- Schöneberg von Berlin wahrgenommen.
Seit Januar 2003 ist die Heimaufsicht im Dienstgebäude des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales untergebracht. Der Senat beabsichtigt
noch 2003, die Zuständigkeit für die Heimaufsicht dem Landesamt
per Gesetz übertragen zu lassen.
Brandenburg
Für die Durchführung des Heimgesetzes ist im Land Brandenburg das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Das dortige Dezernat Heimaufsicht hat 2 Zweigstellen in den Ämtern für Soziales und Versorgung Potsdam und Frankfurt (Oder).
Bremen
Die Heimaufsichtsbehörde ist beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales des Landes Bremen, Referat Altenhilfe, angesiedelt.
Hamburg
Die Heimaufsicht wird in der Freien Hansestadt Hamburg durch die Bezirksämter der Stadtteile Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg und Wandsbek durchgeführt.
Hessen
Mit der Durchführung des Heimgesetzes wurde in Hessen die Versorgungsverwaltung als Landesbehörde (Hessische Verwaltung für Versorgung und Soziales) betraut. Die zuständigen Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales befinden sich in Gießen, Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Kassel und Wiesbaden.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Hansestädten.
Niedersachsen
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Heimgesetzes sind in Niedersachsen: das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) in Hildesheim, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die Bezirksregierungen.
Nordrhein-Westfalen
Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht liegt in NRW bei den Kreisen und kreisfreien Städten, diese nehmen ihre Aufgaben nach dem Heimgesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Heimgesetzes und der auf Grund des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten das Landesamt für Soziales Jugend und Versorgung. Eine koordinierende Kopfstelle ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, -Referat 61-, in Mainz angesiedelt. Die ausführenden Dienststellen haben ihren Sitz in Koblenz, Landau, Trier und Mainz.
Saarland
Die Heimaufsicht für das gesamte Saarland ist beim Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Referat Altenpolitik angesiedelt.
Sachsen
Im Freistaat Sachsen ist die Heimaufsicht bei den Regierungspräsidien in Leipzig, Chemnitz und Dresden angesiedelt.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt sind die Ämter für Versorgung und Soziales in Halle und Magdeburg die zuständigen unteren Heimaufsichtsbehörden. Mittlere Heimaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Versorgung und Soziales in Halle und die Obere Heimaufsichtsbehörde ist beim Ministerium für Gesundheit und Soziales angesiedelt.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein liegt die Zuständigkeit der Heimaufsicht bei den Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Städte, Kreisverwaltungen).
Thüringen
Die Heimaufsicht obliegt im Freistaat Thüringen den Versorgungsämtern mit Sitz in Erfurt, Gera und Suhl.
Verfasst von
Gaby Briese-Schaeffer
Dipl. Soz.-Päd.
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Es gibt 1 Materialie von Gaby Briese-Schaeffer.
Zitiervorschlag
Briese-Schaeffer, Gaby, 2003.
Organisation der Heimaufsichtsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland [online]. socialnet Materialien.
Bonn: socialnet, 01.07.2003 [Zugriff am: 06.11.2024].
Verfügbar unter: https://www.socialnet.de/materialien/63.php
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