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Jens Meyer-Ladewig: Europäische Menschenrechtskonvention

Rezensiert von Dr. iur. Marcus Kreutz, 05.10.2011

Cover Jens Meyer-Ladewig: Europäische Menschenrechtskonvention ISBN 978-3-8329-6210-4

Jens Meyer-Ladewig:Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2011. 3. Auflage. 500 Seiten. ISBN 978-3-8329-6210-4. 79,00 EUR.CH: 109,00 sFr.

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Der Kindsmörder Markus Gäfgen und die Bedeutung der EMRK für das deutsche Recht

Am 4.8.2011 hat das Landgericht Frankfurt am Main das Land Hessen dazu verurteilt, an Markus Gäfgen, dem seinerzeitigen Mörder des Kindes Jakob von Metzler und Opfer einer Folterdrohung durch den damaligen Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner ein Schmerzensgeld als Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Dieses Judiz der Frankfurter Justiz (Az.: 2-04 O 521/05) hat in breiten Kreisen der Bevölkerung und der Medien für große Empörung gesorgt. Ein klein wenig Beruhigung trat erst ein, als eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Frankfurt mitteilte, dass die zugesprochenen 3.000,00 EUR mit den Schulden Gäfgens bei der Staatskasse verrechnet würden. Immerhin bestehen nämlich insoweit noch Verbindlichkeiten aus seinem eigenen Strafverfahren im Jahr 2003, an dessen Ende er zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, in Höhe von 70.000,00 EUR. Doch diese Ankündigung der Sprecherin der Staatsanwaltschaft hat sofort zu kritischen Einwendungen von anderen Juristen geführt. Sie wiesen darauf hin, dass diese angekündigte Verrechnung nicht möglich ist, da das Schmerzensgeld als Ausgleich für die durch die Folterandrohung erlittene Menschenwürde- und Persönlichkeitsrechtsverletzung dient und sich auf die Art. 3 und 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt. Ansprüche, die aufgrund dieser Sach- und Rechtslage zugesprochen werden, müssen dem Geschädigten auf jeden Fall belassen werden. So hat auch der BGH in jüngster Zeit in zwei Entscheidungen judiziert (Urteil v. 24.3.2011, Az.: IX ZR 180/10; Beschluss v. 5.5.2011, Az.: VII ZB 17/10; beide abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Eine Pfändung des Betrags von 3.000,00 EUR dürfte mithin nicht möglich sein. Dieses aktuelle und prominente Beispiel zeigt sehr anschaulich, dass die EMRK auch für die juristische Alltagspraxis von großer Bedeutung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Az.: 2 BvR 1481/04, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) entschieden, dass die deutschen Gerichte die EMRK in der Auslegung durch den Gerichtshof wie anderes Gesetzesrecht des Bundes beachten und anwenden müssen und dass die EMRK und die Rechtsprechung des Gerichtshofs als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechte dienen. Nicht nur dieser Umstand rechtfertigt es, die Neuauflage des Handkommentars von Meyer-Ladewig im Folgenden zu rezensieren.

Thema

Bei dem Werk handelt es sich um einen klassischen juristischen Kommentar. Dem zunächst vorangestellten Text der einzelnen Bestimmungen der EMRK folgt ihre Kommentierung. Das Zitieren einschlägiger Kommentarstellen erfolgt mittels eines Randnummernsystems, welches der hergebrachten Kommentierungstechnik im Bereich der Jurisprudenz folgt. Den Text selbst durchziehen in fetter Schrift gesetzte wichtige einzelne Stichworte, so dass auch insofern eine Orientierung und ein Auffinden bestimmter Textstellen möglich ist. Zusätzlich ist vielen Paragraphen eine Inhaltsübersicht zur Kommentierung vorangestellt, so dass die Systematik der Kommentierung sofort deutlich wird. Neben der EMRK sind auch Zusatzprotokolle zur EMRK sowie die Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12 und 13 abgedruckt und teilweise kommentiert. In einem Anhang des Buches finden sich schließlich weitere zehn wichtige Texte, die im Zusammenhang mit der EMRK stehen (z.B. die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Stand: 1.6.2010] sowie ein Merkblatt für Personen, die sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wollen).

Autor

Bei dem Autor des Kommentars handelt es sich um Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.D.

Bewertung einzelner Kommentierungen

Wegen des voluminösen Umfangs des Kommentars von fast 600 Seiten ist es leider nur möglich, auf einige ausgewählte Bewertungen und Erläuterungen des Autors einzugehen. Doch auch diese sind ohne weiteres geeignet, ein fundiertes Urteil über das Buch erlangen zu können.

Sehr instruktiv und erhellend sind die Ausführungen Meyer-Ladewigs in der Einleitung (S. 19 ff.). Dort finden sich u.a. sehr interessante Informationen zur Arbeitslast des EGMR (Rn. 6) und zur Organisation des Gerichtshofs (Rn. 10 ff.). Darüber hinaus gibt der Autor auch einen wertvollen Überblick über das Verfahren vor dem Gerichtshof (Rn. 17 ff.), wobei dieser Überblick aus Sicht eines Praktikers seine Krönung dadurch erhalten dürfte, dass der Verfasser ein Muster für eine Beschwerde vor dem EGMR anbietet (Rn. 57 ff.). Diese Handreichung stellt eine enorme Hilfestellung dar.

Kompromisslos und konsequent stellt sich Meyer-Ladewig hinter die Rechtsprechung des EGMR, wenn dieser ausführt, dass das Folterverbot in Art. 3 EMRK keine Ausnahmen zulässt ? auch nicht beim Kampf gegen terroristische Straftaten (Art. 3 Rn. 2). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Verwendung der Formel „terroristische Straftaten“. In der Literatur zu dieser Thematik wird nämlich oft unreflektiert von Terrorismus gesprochen. Die Formulierung von „terroristischen Straftaten“ mache aber deutlich, dass es sich bei solchen Taten primär um Straftaten handelt, die nicht für sich in Anspruch nehmen können, einen legitimen oder zumindest diskussionswürdigen politischen Hintergrund zu haben. Vielmehr handelt es sich lediglich um Straftaten, bei denen sich die Täter bloß terroristisch angelegter Tatmittel bedienen.

Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht u.a. davon, dass jede Person das Recht auf Achtung ihrer Korrespondenz hat. Meyer-Ladwig stellt unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung dar, dass der EGMR unter den Begriff der Korrespondenz nicht Schriftwechsel, sondern auch Telefongespräche und E-Mails versteht (Art. 8 Rn. 92). Der Konventionsgeber hat also bereits im Jahr 1950 eine Formulierung gewählt, die mit Blick auf den technischen Fortschritt eine Auslegungsoffenheit zeigt, die gute Normgeber auszeichnet.

Besonders hervorzuheben ist an dem Kommentar Meyer-Ladewigs auch, dass er das Verhältnis der einzelnen EMRK-Bestimmungen zueinander anschaulich und verständlich aufzeigt. So weist er bei dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK darauf hin, dass die Norm akzessorisch ist (Art. 14 Rn. 5 ff.). Dieses Muster der Erläuterungen setzt sich bei zahlreichen anderen Bestimmungen fort (z.B. Art. 2 Rn. 48 ff., Art. 5 Rn. 98 ff., Art. 8 Rn. 121 ff.), wenn das Verhältnis einzelner Regelungen zu anderen Bestimmungen beleuchtet wird.

Fazit

Als Fazit kann abschließend Folgendes festgehalten werden: Der Kommentar ist eine äußerst wertvolle Hilfe für Juristen, die sich mit der EMRK beschäftigen. Die Kommentierungen bewegen sich durchweg auf einem sehr hohen wissenschaftlichen Niveau, ohne in eine unverständliche Hypertrophie der komplexen Materie abzugleiten. Davor bewahrt den Rezipienten schon die Darstellungstechnik, die auf der Präsentation der jeweils einschlägigen Rechtsprechung des EGMR basiert. Die instruktive Darstellung verhilft dem Leser dazu, verwandte Bezüge zur EU-Grundrechtecharta herzustellen und sich die wichtige Rechtsmaterie für die Praxis zu erschließen. Der Zielgruppe des Werkes, die aus Rechtsanwälten, Richtern und Wissenschaftlern besteht, ist dringend anzuraten, diesen sachverständigen, meinungsstarken und handlichen Kommentar auch in der Neuauflage unbedingt anzuschaffen.

Rezension von
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Es gibt 266 Rezensionen von Marcus Kreutz.

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ISSN 2190-9245