Kilian Stein: Die juristische Weltanschauung
Rezensiert von Christoph Hornbogen, 05.02.2014
Kilian Stein: Die juristische Weltanschauung. Das rechtstheoretische Potenzial der Marxschen „Kritik“. VSA-Verlag (Hamburg) 2012. 175 Seiten. ISBN 978-3-89965-537-7. D: 18,00 EUR, A: 18,50 EUR.
Thema
Während Karl Marx in der Wissenschaft heute in den Bereichen der Ökonomie, Soziologie und Philosophie durchaus noch eine Würdigung erfährt, lässt sich selbiges im Bereich seiner ursprünglichen Profession, der Jurisprudenz, nicht behaupten. Das mag daran liegen, dass er ab 1863 vom Plan eines nach dem Kapital geplanten vierten Buchs über den Staat Abstand nahm. Dennoch war es die Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie, mit der Marx seine frühe, junghegelianische Phase hinter sich zu lassen begann.
Im Laufe des 20. Jahrhunderts gab es verschiedene Versuche einer materialistischen Staats- und Rechtstheorie im Anschluss an Marx. Dem Entwurf einer „Allgemeinen Rechtslehre des Marxismus“ Eugen Paschukanis´ in den 20er Jahren folgten mit Kriegs- und -nachwirkungsbedingtem Abstand in den 70er Jahren die Staatstheorie Nicos Poulantzas und die vor dem Hintergrund der sozialliberalen Reformperiode geführte „Staatsableitungsdebatte“ innerhalb der westdeutschen Linken. Entgegen letzterem ergebnislos gebliebenen „theoretischen Glasperlenspiel“ (Hirsch 2002) etablierte sich in diesem Zuge an der Goethe-Universität Frankfurt eine an Poulantzas anknüpfende Forschung, die wiederum im Laufe des letzten Jahrzehnts mit der einsetzenden Auflösung der „nationalen Wettbewerbsstaaten“ (Ders.) über die De- und Internationalisierung des Staates im „postnationalen Workfare-Regime“ (Bob Jessop) und dem Aufkommen einer staatlich geförderten Zivilgesellschaft zu einer Gramsci-Renaissance rund um das DFG-Forschungsprojekt „Staatsprojekt Europa“ führte. Kilian Stein knüpft in seiner vorliegenden Untersuchung hingegen an die abrupt beendete Staatsableitungsdebatte an und versucht deren Erkenntnisse über die „Bestimmung der politischen Form der bürgerlichen Gesellschaft“ (Hirsch 2002)
Autor
Kilian Stein ist Jurist und hat in Berlin als Richter gearbeitet. Er war über mehrere Jahre Vizevorsitzender der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ und im Bildungsbereich sowie friedenspolitischen Initiativen der ehemaligen Gewerkschaft ÖTV tätig. Er arbeitete mit an der (symbolischen) Irak-Tribunal-Initiative zur Aufklärung der Vorgeschichte und hintergründigen Motive der völkerrechtswidrigen US-geführten Invasion des Irak im Frühjahr 2003.
Entstehungshintergrund zur zweiten, erweiterten Auflage
Als Hauptgrund für eine erweiterte Auflage nennt der Autor sein Interesse an einer Neuabfassung seines Kapitels über die Menschenrechte. In der ersten Auflage hatte Klein seine Kritik auf die sogenannten sozialen Menschenrechte beschränkt und dabei sowohl deren geringere gesellschaftliche Bedeutung als auch ihre – im Vergleich zu den klassischen Menschenrechten – verschiedene gesellschaftliche Genese nicht adäquat fassen können. Des Weiteren hinzugekommen ist ein Unterkapitel über den „Sozialstaat“, worin Klein diesen als Beispiel für strukturelle
„Spielräume rechtlicher Gestaltung“ jenseits der von ihm benannten „juristischen Kernelemente“ als ein „an das Recht gebundenes Strukturelement des Kapitalverhältnisses“ darstellt (S. 46f.). Neben einer inhaltlichen Erweiterung oder Präzisierung einiger Begriffe wurden weitere rechtstheoretische Literatur und aktuelle Entwicklungen in der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung eingearbeitet.
Aufbau und Inhalt
Stein benennt wie -grenzt den Gegenstand seines Buchs mit dem „Versuch einer systematischen Darstellung des rechtstheoretischen Elements in Marx´ „Kritik der politischen Ökonomie“ (S. 9). Die dort von Marx geleistete Kritik wird von ihm als nur eine „Seite des als eine unmittelbare Einheit von ökonomischen und rechtlichen sozialen Beziehungen aufgefassten Kapitalverhältnisses“ (S. 10) begriffen. Dabei zielt Stein keineswegs auf die davon zu unterscheidenden „ausführlichen rechtsgeschichtlichen Passagen des Kapitals“ ab, sondern sieht „an den Knotenpunkten der Analyse“ stets „die ökonomische Analyse mit Aussagen zur Rechtsform verbunden“ (ebd.). Zwar gesteht er zu, dass sich die bürgerliche Rechtsform in ihren Grundlagen „schon in vorbürgerlichen Gesellschaften mit Warenproduktion“ (S. 11) finden lässt, jedoch ist in jenen „der ökonomische Inhalt“ (ebd.) – die vorherrschende Produktionsweise – ein/e vollkommen andere/r.
Die Analyse soll zeigen, dass entgegen allgemeiner Überzeugungen nicht „dem Staat das Primat in der Schaffung von Recht zuzusprechen“ (S. 11) ist, sondern das „kapitalistische Privateigentum der harte Kern dieser von Rechtsbeziehungen durchdrungenen Gesellschaft ist.“ (S. 14) Stein legt großen Wert darauf, die „kapitalistische Ökonomie und das sich auf sie beziehende Recht […] als eine soziale Form“ (ebd.) zu verstehen. Zwar können und müssen beide Bereiche analytisch unterschieden werden, doch dürfen sie „nicht voneinander getrennt und jede[r] für sich entwickelt werden.“ (ebd.) Andernfalls drohe eine „idealistische Fehlinterpretation“, wonach „die Schaffung und Erhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der kapitalistischen Ökonomie als originäres Werk des Staates“ (ebd.) verstanden würden. Dementgegen sind für Stein die „ökonomischen Verhältnisse in ihren grundlegenden Bestimmungen ohne Dazwischenkunft des Staates durch das Recht vermittelt.“ (ebd.) Er versucht deshalb methodisch dem Vorgehen Marxens zu folgen, welcher im Kapital die „rechtlichen Elemente Hand in Hand mit den ökonomischen entwickelt.“ (S. 18)
An dieser Stelle soll die Herausarbeitung der marxschen Grundbegriffe, wie sie mittlerweile Bände von Sekundärliteratur und Seminarreadern füllt, nicht wiederholt werden. Einzig auf den Lohnfetisch soll kurz eingegangen werden, da dieser in vielen Kapital-Einführungen fehlt (Vgl. S. 141 Fn 48) und für die Analyse des Alltagsbewusstseins im Kapitalismus von so zentraler Bedeutung ist, dass Johann Most einst darüber urteilte, „daß alle Staatsanwälte, Polizisten und Soldaten zusammengenommen der „Gesellschaft“ keinen so großen Dienst leisten als diese Form – Arbeitslohn.“ (Most, S. 37) Die „falsche, aber im Alltagsbewusstsein nicht anders als in Gesellschaftswissenschaften gängige Vorstellung eines Wertes der Arbeit“ ist für Stein der „Drehpunkt der komplexen Zusammenhänge zwischen der gesellschaftlichen Grundstruktur und ihren täuschenden Erscheinungsformen“ (S. 55). Dagegen hat bereits Marx im Anschluss an E.G. Wakefield festgestellt: „Was dem Geldbesitzer auf dem Warenmarkt direkt gegenüber tritt, ist in der Tat nicht die Arbeit, sondern der Arbeiter. Was letzterer verkauft, ist seine Arbeitskraft. Sobald seine Arbeit beginnt, hat sie bereits aufgehört, ihm zu gehören, kann also nicht mehr von ihm verkauft werden. Die Arbeit ist die Substanz und das immanente Maß der Werte, aber sie selbst hat keinen Wert.“ (Marx 1968, S. 559) Doch das den Produktionsverhältnissen selbst entspringende verkehrte Bewusstsein von einem „Wert der Arbeit“ macht für die Ausformung des bürgerlichen Rechts den entscheidenden Unterschied. Denn im „Verkauf der Arbeit“ steckt neben der gegenseitigen Anerkennung des sozialen Status von Lohnarbeiter und Kapitalisten auch die Überzeugung, die Lohnarbeiter hätten „vom Kapitalisten den Gegenwert für das erhalten, was sie an Neuwert durch
ihre Arbeit hervorgebracht haben. Unter dieser Voraussetzung fällt de[n] Kapital[eignern] […] in der primären Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums legitimer Weise das Eigentum am „Rest“ zu“, und zugleich ist die „Teilung des Arbeitstags in für die Reproduktion der Lohnarbeiter notwendige und in Mehrwert produzierende, in bezahlte und unbezahlte Arbeit, […] ausgelöscht, ihre gesamte Arbeit erscheint als bezahlte Arbeit.“ (S. 57f.) Die Bedingungen der kapitalistischen Warenproduktion erscheinen im gesellschaftlichen Bewusstsein so frei von (systemischer) Ausbeutung wie der einfache Warentausch und „alles aus diesem hervorgehende Privateigentum [scheint] auf einer gesellschaftlichen Stufe zu stehen, weil allgemein auf eigene Leistung gegründet.“ (S. 58) In dem „Ensemble der ökonomischen Fetischismen“ (Waren- und Geld-, Lohn-, Kapital- und Zinsfetisch) unterliegenden gesellschaftlichen Bewusstsein „kann es sehr wohl Interessengegensätze geben, aber keine Klassengegensätze und keinen Klassenkampf. Die gesellschaftliche Harmonie wird einzig […] durch den so genannten Verteilungskampf, der sich nicht nur zwischen Kapitalisten und Lohnarbeitern, sondern auch zwischen den einzelnen Mitgliedern der Klassen abspielt“, (S. 73f.) gestört. Dieses Bewusstsein, obwohl in der bürgerlichen Gesellschaft durch die Produktionsverhältnisse allgemein verbreitet, „entspricht zugleich dem Interesse der herrschenden Klassen, indem sie die Naturnotwendigkeit und ewige Berechtigung ihrer Einnahmequellen proklamiert und zu einem Dogma erhebt.“ (Marx 1983, S. 838). Die so geartete Verteilung des Reichtums in Warenform ist wiederum Voraussetzung für die fortwährende gesellschaftliche Reproduktion der Klassenverhältnisse. Es sind damit die ökonomisch-rechtlichen Verhältnisse selbst, die den gegebenen Klassen- und damit Machtverhältnissen in den Prinzipien von Freiheit, Gleichheit, Privateigentum auf Grund eigener Arbeit […] ein unverbrüchliches ethisches Fundament zu geben scheinen.“ (S. 75) Die Naturalisierung dieser besonderen historisch- gesellschaftlichen Verhältnisse drückt sich in der (außerhalb von Krisenzeiten) dominierenden Vorstellung einer gerechten Verteilung aus, „die die gegebene primäre Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums im Kapitalismus als in den Grundlagen unveränderbaren, auch nicht veränderungsbedürftigen Ausgangspunkt nimmt.“ (ebd.) Dennoch präsentieren sich die sozialökonomischen Verhältnisse den Gesellschaftsmitgliedern „wie sie sind“, das heißt „mit Zügen sozialer Zerrissenheit, mit sozialen Ausgrenzungen, mit enormen Ungleichheiten, Ungerechtigkeiten, unkontrollierbaren ökonomischen und sozialen Entwicklungen und permanenten sozialen Kämpfen“ (S. 77). In diesem instabilen und sich permanent der Gefahr der Selbstzerstörung aussetzenden gesellschaftlichen Gefüge bedarf es einer „Recht setzenden und ein rechtsförmiges Verhalten erzwingenden Gewalt“ (ebd.) – dem Staat.
Über die Notwendigkeit dieser materiellen Verkörperung des gesellschaftlichen Gesamtinteresses gegenüber mit diesen nicht in Einklang stehenden Partikularinteressen herrscht „ein über Generationen eingeschliffenes, durch die realen Verhältnisse scheinbar immer von neuem bestätigtes klassenübergreifendes Einverständnis.“ (ebd.) In der „juristische[n] Weltanschauung“, von Friedrich Engels und Karl Kautsky historisch als „Verweltlichung der [vormals] theologischen“ Weltanschauung begriffen, stellen sich die „wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse, die man sich früher, weil von der Kirche sanktioniert, als durch die Kirche und das Dogma geschaffen vorgestellt hatte, […] jetzt […] als auf das Recht begründet und durch den Staat geschaffen“ (Engels/Kautsky, S. 492) dar. Denn „weil der Austausch von Waren auf gesellschaftlichem Maßstab und in seiner vollen Ausbildung […] verwickelte gegenseitige Vertragsverhältnisse erzeugt und damit allgemein gültige Regeln erfordert, die nur durch die Gemeinschaft gegeben werden können – staatlich festgesetzte Rechtsnormen –, deshalb bildete man sich ein, daß diese Rechtsnormen nicht aus den ökonomischen Tatsachen entsprängen, sondern aus der formellen Festsetzung durch den Staat. Und weil die Konkurrenz, die Grundverkehrsform freier Warenproduzenten, die größte Gleichmacherin ist, wurde Gleichheit vor dem Gesetz der Hauptschlachtruf der Bourgeoisie. Die Tatsache, daß der Kampf dieser neu aufstrebenden Klasse gegen die Feudalherrn und die sie damals schützende absolute Monarchie […] um Rechtsforderungen geführt werden mußte, trug dazu bei, die juristische Weltanschauung zu befestigen.“ (ebd. f.) Doch auch sie konstatierten, dass dies keineswegs die „klassische [Weltanschauung] der Bourgeoisie“ bleiben sollte, sondern ebenso von ihrem „negativen Doppelgänger“, dem Proletariat, übernommen und von diesem als „Waffe gegen die Bourgeoisie“ (ebd. f.) in Stellung gebracht wurde.
Unter den Bedingungen des von ihnen auf diese Weise naturalisierten bürgerlich- kapitalistischen Staates gestalten die Bürger, „wenn auch durch Klassengegensätze bestimmt und damit in vielfältigem Widerspruch zueinander,“ (S. 78) bewusst dessen konkrete Ausformung. Anders als im Reproduktionsprozess der grundlegenden ökonomisch- rechtlichen Verhältnisse, der sich nach Marx´ Worten hinter dem Rücken der Subjekte vollzieht, verfügen diese „im Bereich der Politik wie in anderen Überbaubereiche[n] […] über eine relative Autonomie.“ (ebd.)
Da die rechtlichen Grundlagen des bürgerlich-kapitalistischen Staates „auf dem schwankenden Boden einer Klassengesellschaft“ ruhen, entsteht laut Stein „auf der Ebene der Theoriebildung […] das Bedürfnis und das Interesse, es nicht beim […] positiven Recht sein Bewenden zu lassen, sondern diesem eine außerhalb der Empirie liegende Legitimation beizugeben oder sie ihm aber abzusprechen.“ (S. 80) Dieser „bunte Strauß miteinander im Wettbewerb stehender theoretischer [Legitimations-]Angebote“ (ebd.) reicht von religiös- methaphysischen über Menschenrechts-, Freiheits-, Dialog- und Vernunftsgründen bis hin zur „Rasse“. Im delegitimatorischen Gegensatz dazu stehen die rein auf Macht und materielle Interessen abzielenden Theorieentwürfe des Marxismus-Leninismus und die Ideologien linksradikaler Splittergruppen. Anders als bei den genannten Legitimationsmustern, in denen der Zusammenhang mit den ökonomischen Grundlagen gänzlich ausgeblendet bleibt, ist in den Delegitimationserklärungen dieser Zusammenhang derart „vergröbert“, dass Staat und Recht in Folge „als reine Willensverhältnisse verstanden werden.“ (S. 81) In ihrer Herleitung der Rechtsverhältnisse aus dem freien Willen der Individuen gleichen sich politisch gesehen so unterschiedliche Rechtstheoretiker und -philosophen wie Karl Larenz, Hans Kelsen, Carl Schmitt und Andrei J. Wyschinski.Allen diesen Denkern gemein ist der Glaube, „der Staat werde mittels Recht zum eigentlichen Produzenten der Gesellschaft.“ (S. 84) Für Stein wird der Staat damit selbst zum Fetisch.
Auf Engels und Kautsky zurückkommend, bedeutete diese sich aus den Produktionsverhältnissen ergebende juristische Weltanschauung, dass auch „die ersten proletarischen Parteibildungen wie ihre theoretischen Vertreter […] durchaus auf dem juristischen Rechtsboden“ blieben, „nur daß sie sich einen anderen Rechtsboden zusammenkonstruierten, als der der Bourgeoisie war. Einerseits wurde die Forderung der Gleichheit dahin ausgedehnt, daß die rechtliche Gleichheit durch die gesellschaftliche zu ergänzen sei; anderseits wurde aus den Sätzen Adam Smiths, daß die Arbeit die Quelle alles Reichtums, das Produkt der Arbeit aber vom Arbeiter geteilt werden müsse mit dem Grundbesitzer und dem Kapitalisten, der Schluß gezogen, daß diese Teilung unrecht sei und entweder abgeschafft oder doch zugunsten der Arbeiter modifiziert werden müsse.“ (Engels/Kautsky, S. 493) Obwohl Stein den Ausführungen der beiden weitestgehend folgt, will er sie jedoch letztlich von Marx in einem „theoretisch wie auch politisch wichtigen Punkt“ (S. 84) unterschieden wissen: Für ihn behandeln beide die juristische Weltanschauung als „ein in Verfolgung ökonomischer und politischer Interessen bewusst entwickeltes und genutztes Instrument“ und bringen damit „paradoxer Weise […] selbst eine Spielart juristischer Weltanschauung hervor.“ (ebd.)
Steins Analyse der Menschenrechte als „Spielart der juristischen Weltanschauung“ (S. 88) soll an dieser Stelle ausgespart bleiben, da sie sich besonders im Fall der klassischen Menschenrechte wesentlich auf eine Rezeption der Kritik von Marxens Schrift „Zur Judenfrage“ von 1844 beschränkt. Während bei den klassischen Menschenrechten eine „Überhöhung von Rechtspositionen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft zu „ewigen“ Rechten“ (S. 93) stattfindet und die Gesellschaft ihren Mitgliedern in verkehrter Weise „als ein dem Menschen äußerlicher Rahmen, als Beschränkung ihrer ursprünglichen Selbstständigkeit“ (Marx 1976, S. 366) erscheint, schlagen sich in den Forderungen nach „sozialen“ Menschenrechten die „Klassengegensätze […] nieder und machen sie zu einem fragilen Gebilde“, deren rechtliche Verankerung wesentlich durch das „vom Verlauf des kapitalistischen Akkumulationsprozess abhängige Kräfteverhältnis der Klassen und de[n] Klassenkampf“ (S. 99) entschieden wird. Stein verdeutlicht dies im anschließenden Exkurs zur politischen Rolle der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland. Dort zeigt sich die schrittweise Restauration des Privateigentums als Menschenrecht seit dem Zweiten Weltkrieg, wie sie auf nationaler Ebene mit dem Anschluss der DDR und auf europäischer Ebene mit dem Vertrag von Lissabon ihre vorläufigen Höhepunkte erreichte.
Aufgrund der in ihr enthaltenen Verkehrung und Naturalisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse schließt Stein für die juristischen Weltanschauung eine „über den Kapitalismus hinausgehende geschichtliche Perspektive“ (S. 108) aus. Bevor er sich einer populären Art der Verarbeitung der gesellschaftlichen Realität widmet, fasst er seinen Versuch einer Darstellung der rechtstheoretischen Seite der Marxschen Kritik der politischen Ökonomie folgend zusammen (S. 105ff):
- Warenbesitzer produzieren und reproduzieren in den mit dem Warenaustausch verbundenen Vertragsbeziehungen in gegenseitiger Anerkennung „das Privateigentum als das rechtliche Element in den eine unmittelbare Einheit darstellenden kapitalistischen ökonomisch- rechtlichen Verhältnissen“.
- „Das Privateigentum an den Produktionsmitteln […] und das Privateigentum der Lohnarbeiter an ihrer Arbeitskraft bilden das rechtliche Zentrum der bürgerlich- kapitalistischen Gesellschaft.“
- Auch wenn die ökonomisch-rechtlichen Verhältnisse nicht vom bürgerlichen Staat hervorgebracht werden, ist das kapitalistische Privateigentum „auf sich selbst gestellt nicht reproduktionsfähig.“ „Der enge Zusammenhang des die gesellschaftliche Basis ausmachenden Geflechts von ökonomisch-rechtlichen, mit bestimmten Bewusstseinsformen verbundenen sozialen Beziehungen und dem juristischen Überbau“ macht den bürgerlichen Staat in Anschluss an Walter Benjamin zum „Ausdruck der Basis“.
- Die mit diesen klassenübergreifenden Bewusstseinsformen verbundene Naturalisierung der kapitalistischen Produktionsverhältnisse mündet in der „Wahrnehmung des Staates als des Souveräns über die ökonomisch-rechtlichen Verhältnisse […] und die Vorstellung von überzeitlichen Rechten.“ Diese juristische Weltanschauung ist die Voraussetzung für die dauerhafte und existenziell notwendige Akzeptanz der kapitalistischen Produktionsverhältnisse und des bürgerlichen Staates durch die subalternen Klassen.
- „Der formalen Gleichheit und Freiheit der Warenbesitzer entspricht auf der politischen Ebene die parlamentarische Demokratie mit gleichem, freien und direkten Wahlrecht und politischen Freiheitsrechten, und einer Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative und einer formal unabhängigen Gerichtsbarkeit als Normalform des bürgerlichen Klassenstaates“. Stellen jedoch die arbeitenden Klassen das kapitalistische Privateigentum in Frage, droht die Gefahr des „Übergangs in einen auf Unterdrückung und Gewalt basierenden bürgerlichen Klassenstaat.“
- Die Produktivkraftentwicklung im Kapitalismus eröffnet die Möglichkeit einer sozialistischen Produktionsweise, in der sich das Lohnarbeitsverhältnis und der bürgerlich- kapitalistische Staat „auflösen“ würden.
Zum Ende seiner Studie kommt Stein am Beispiel der Kritischen Theorie auf eine im sogenannten Zirkulationsmarxismus verbreitete Spielart der juristischen Weltanschauung zu sprechen, auf die bereits Marx in seiner Auseinandersetzung mit den Frühsozialisten gestoßen war. Jener hatte über Pierre-Joseph Proudhon geschrieben, dass dieser sein „Ideal der […] justice éternelle (ewigen Gerechtigkeit) aus den der Warenproduktion entsprechenden Rechtsverhältnissen“ schöpfe und anschließend „umgekehrt“ die „wirkliche Warenproduktion und das ihr entsprechende wirkliche Recht diesem Ideal gemäß ummodeln“ (Marx 1890, S. 99 Fn. 38) wolle. Dergleichen findet Kilian Stein bei Theodor W. Adorno. Über die „Kritik am Tauschprinzip“ schrieb letzterer in der „Negativen Dialektik“, sie wolle, „daß das Ideal des freien und gerechten Tauschs, bis heute bloß Vorwand, verwirklicht werde. Hat ihn die kritische Theorie als den von Gleichem und doch Ungleichem enthüllt, so zielt die Kritik der Ungleichheit in der Gleichheit auch auf Gleichheit […]. Würde keinem Menschen
mehr ein Teil seiner lebendigen Arbeit vorenthalten, so wäre rationale Identität erreicht, und die Gesellschaft wäre über das identifizierende Denken hinaus.“ (Adorno, S. 150) Für Stein ist das „die alte Vorstellung vom Recht auf den vollen Arbeitsertrag als Schlüssel zur Lösung der sozialen Probleme.“ (S. 109) Denn um den Mehrwert auf die Schliche zu kommen, benötigt es den „Vergleich der Resultate zweier miteinander verbundener Prozesse, nämlich des dem Äquivalenzprinzip unterliegenden Kaufs der Arbeitskraft, und eben nicht dem lebendiger Arbeit, mit dem Resultat des Produktionsprozesses.“ (ebd.) Adornos Konzept des ungleichen Tausches aber läuft „theoretisch wie politisch auf ein Ausblenden der Spezifik des kapitalistischen Produktionsprozesses hinaus“ und damit auf eine „Verewigung des Warencharakters der Arbeitskraft.“ (ebd.) Für Stein ist neben der geschichtlichen Erfahrung von Faschismus, despotischen Staatssozialismus und kulturindustriellem Massenbetrug dieser theoretische Fehlschluss für die politische Lähmung der Kritischen Theorie verantwortlich. Stattdessen brauche es das enorme, auch für den lohnabhängigen Teil der Bevölkerung alles andere als selbstverständliche Bewusstsein, dass „dieses gesellschaftliche System […] eine überwindbare historische Erscheinung“ darstellt und „die Trennung der Produzenten von den Verwirklichungsbedingungen ihrer Arbeit als eine ungehörige, zwangsweise gesellschaftliche Realität erkannt wird.“ (S. 111)
Diskussion
Kilian Stein veröffentlichte seine Studie relativ isoliert im VSA-Verlag mit Unterstützung dort assoziierter Autorinnen und Autoren. Zur Marx-Frühjahrsschule „Rechtskritik bei Marx und Paschukanis“ der Rosa-Luxemburg-Stiftung war er nicht als Referent geladen. Das ist unverständlich, denn zu beiden hätte er viel zu erzählen gehabt. Stein knüpft in seinem Buch an Marx und die aus der Paschukanis-Rezeption in den 70er Jahren hervorgegangene Staatsableitungsdebatte an. Als rechtstheoretische Anknüpfungspunkte nennt er selbst die Arbeiten des „Kritische Justiz“-Mitbegründers Peter Römer, des ehemaligen, dem Deutschen Idealismus verbundenen Marburger Philosophieprofessors Burkhard Tuschling, des ehemaligen Berliner Staatsrechtprofessors Heinz Wagner und des „Projekts Klassenanalyse“. Stein leistet eine eigenständige, an der hegelmarxistischen Lesart Dieter Wolfs orientierte Ausarbeitung der Marxschen Grundbegriffe, die über den für das Buchthema relevanten Teil hinausgeht und sich auch auf in der Marx-Rezeption umstrittene Aussagen erstreckt – als Beispiel sei hier die Fortdauer von Gold als Geldware genannt.
Einen Einwand gegen dieses hegelmarxistische Verständnis, den Poulantzas bereits gegen Paschukanis erhoben hatte, ließe sich auch gegen Stein erheben. Bei Paschukanis hatte dieser „ökonomistische“ „Mißbildungen“ festgestellt, wonach das Recht der „unmittelbare Reflex der ökonomischen Basis“ sei, mithin also eine „rein instrumentalistische Konzeption des Überbaus“ vorliege, „die in ihm ein Element der von der ökonomischen Basis unmittelbar bestimmten sozialen Struktur sieht.“ (zit. in: S. 138 Fn 45) Diese Rückführung der sozialen Struktur und der Beziehungen zwischen den Schichten auf ein zentrales metaphysisches Subjekt reduziere die wissenschaftliche Erforschung auf eine „Historiographie der Entstehung verschiedener phänomenologischer Ausdrucksweisen in einem Prozess vom Wesen zu Existenz, die von einem zentralen Wesen ausgehen.“ (ebd.) Stein weist diesen Einwand, nachdem er ihn referiert hat, zurück. Das durch die Warenform strukturierte ökonomische Verhältnis schließe eine „rechtsförmige soziale Beziehung zwischen den in ihm agierenden Warenbesitzern“ bereits „notwendig“ (ebd.) mit ein. Marx selbst schrieb über das Rechtsverhältnis der Warenbesitzer, es sei, „ob nun legal entwickelt oder nicht, […] ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.“ (Marx 1968, S. 99) An Poulantzas hingegen kritisiert Stein dessen Auffassung von Recht als reinem Überbauphänomen, aus welcher sich weder die Möglichkeit einer realen Trennung von Ökonomie und Staat erklären lasse, noch absehbar sei, „unter welchen geschichtlichen Bedingungen die Trennung von bürgerlicher Gesellschaft und Staat überwunden werden kann.“ (S. 140 Fn 45) Interessant wäre in einem anderen Zusammenhang auch die Gegenüberstellung von Steins an Adorno stellvertretend geübter Kritik der „aufgeklärte[n] Erklärungsvariante für die in der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft konstatierten sozialen Ungleichheiten“, dem ungleichen Tausch, mit Dirk Braunsteins „Adornos Kritik der politischen Ökonomie“.
In der sprachlichen Gestaltung ist das Anknüpfen des Autors an die Staatsableitungsdebatte bemerkbar. So ist der Text von Substantivierungen und im jeweiligen Kontext teilweise übertrieben anmutenden Begriffswiederholungen in aufeinanderfolgenden Sätzen geprägt. Für den Lesefluss zuweilen hinderlich ist die Auslagerung verständnisrelevanter Gedankengänge in den gut ein Drittel des Buches umfassenden Anhang mit Anmerkungen. Aufgrund des Umfangs vieler dieser Anmerkungen von teils mehren Seiten ist jedoch eine andere Lösung schwer vorstellbar. Dafür ist dieser Anmerkungsteil eine wahre Fundgrube von Argumenten und Erläuterungen, die zum selbstständigen Weiterdenken einladen.
Fazit
Kilian Stein hat ein interessantes, leider bisher in der linken staatstheoretischen Debatte kaum beachtetes Buch geschrieben, das nicht nur die verschüttete politische Formbestimmung des bürgerlichen Staates wieder aufnimmt und der Genese des verkehrten Alltagsbewusstseins nachspürt. In seinem Streifzug durch die rechtstheoretische Seite der Marxschen Kritik der Politischen Ökonomie entdeckt er ideologische Merkwürdigkeiten der bürgerlichen wie auch der sich auf Marx berufenden Rechtstheorie und verdeutlicht diese gelegentlich an konkreten Beispielen der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Gerade in den ausführlichen Anmerkungen, die nicht selten über das abgesteckte Forschungsfeld hinausgehen, finden sich oft inspirierende Gedanken. Dem Buch ist eine größere Leserschaft zu wünschen.
Literatur
- Adorno, Theodor W.: Negative Dialektik, in: GS 6, Frankfurt am Main 1970.
- Demirovic, Alex: Nicos Poulantzas. Aktualität und Probleme materialistischer Staatstheorie, Münster 2007.
- Engels, Friedrich / Kautsky, Karl: Juristen-Sozialismus, in: MEW 21, Berlin 1962.
- Hirsch, Joachim: Tote Hunde wecken? Interview zur Staatstheorie und Staatsableitung, in: arranca!, 24/2002. Online abrufbar unter: http://arranca.org/ausgabe/24/tote-hunde-wecken
- Marx, Karl: Das Kapital. Bd. 1, MEW 23, Berlin 1968.
- Marx, Karl: Das Kapital. Bd. 3, MEW 25, Berlin 1983.
- Marx, Karl: Zur Judenfrage, in: MEW 1, Berlin 1976.
- Most, Johann: Kapital und Arbeit. Ein populärer Auszug aus „Das Kapital“ von Marx, Chemnitz 2. Aufl. 1876.
Rezension von
Christoph Hornbogen
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Es gibt 11 Rezensionen von Christoph Hornbogen.
Zitiervorschlag
Christoph Hornbogen. Rezension vom 05.02.2014 zu:
Kilian Stein: Die juristische Weltanschauung. Das rechtstheoretische Potenzial der Marxschen „Kritik“. VSA-Verlag
(Hamburg) 2012.
ISBN 978-3-89965-537-7.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/15434.php, Datum des Zugriffs 20.09.2024.
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