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Eberhard Eichenhofer: Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht

Rezensiert von Prof. Dr. Eckart Riehle, 18.11.2013

Cover Eberhard Eichenhofer: Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht ISBN 978-3-16-152244-4

Eberhard Eichenhofer: Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht. Mohr Siebeck (Tübingen) 2012. 233 Seiten. ISBN 978-3-16-152244-4. 59,00 EUR.

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Autor

Der Autor, Professor für Bürgerliches Recht und Sozialrecht an der Universität Jena ist durch vielfältige Publikationen zum Sozialrecht bekannt, zuletzt durch sein Werk „Recht des aktivierenden Wohlfahrtsstaates“.

Entstehungshintergrund

Der Autor, Professor für Bürgerliches Recht und Sozialrecht an der Universität Jena ist durch vielfältige Publikationen zum Sozialrecht bekannt, zuletzt durch sein Werk „Recht des aktivierenden Wohlfahrtsstaates“. Das vorliegende Buch ist das Ergebnis u.a. von Forschungsaufenthalten in Oxford, Paris und Wien. Das vorliegende Buch ist das Ergebnis u.a. von Forschungsaufenthalten in Oxford, Paris und Wien.

Thema

Thema und roter Faden ist die Frage nach sozialen Menschenrechten, nach ihrer Geschichte, Geltung und Wirkung, nach ihrer Bedeutung für die Gestaltung der Sozialpolitik, sowie nach ihrem Zusammenhang mit den bürgerlichen und politischen Menschenrechten.

Aufbau

Das Buch von 208 Seiten ist in fünf Teile gegliedert.

Einer Explikation der Fragestellung der Arbeit (Teil I) folgt in Teil II eine Darlegung der Bedeutung sozialer Menschenrechte für die Gestaltung von Sozialrecht und Sozialpolitik, verbunden mit der Frage nach dem Sozialen im Grundgesetz.

Teil III handelt vor diesem Hintergrund die wichtigsten soziale Menschenrechte ab, Teil IV erörtert die sozialen Menschenrechte auf ihren verschiedenen Ebenen, als universale Menschenrechte, in ihrer europarechtlichen Geltung und in ihrer Bedeutung für das Grundgesetz und das Sozialrecht.

Teil V erörtert die Bedeutung der sozialen Menschenrecht für das Grundgesetz, indem er dessen gegen einen nationalen Monismus gerichtete Öffnung in den europäischen und internationalen Rechtsraum in Art 1 Abs. II GG erschließt.

Inhalt

Teil I fächert die verschiedenen Fragestellungen auf: Gibt es soziale Menschenrechte, wie steht es mit den sozialen Menschenrechten im GG, warum werden soziale Menschenrechte so leichtfertig als bloße Programmsätze verstanden, welche Einwände gibt es gegen soziale Menschenrechte und wie steht es mit der menschenrechtlichen Qualität des Sozialstaates. Die Bündelung dieser Fragen erweist das Buch nicht nur als ein kenntnisreiches Plädoyer für soziale Menschenrechte, vielmehr zugleich als eine Streitschrift für soziale Menschenrechte.

Teil II diskutiert verschiedene Zugänge zu sozialer Gerechtigkeit, etwa die Konzeption von Ralws und Nussbaum. Ein ideengeschichtlicher Rückblick verweist auf antike und christliche Vorbilder (14 ff.), auf die Philosophie von Fichte, Kant und Hegel. Das kantische Konzept des autonomen Subjekts und Hegels Vorstellung des sittlichen Staates sind für Eichenhofer unverzichtbar, um soziale Menschenrechte zu verstehen(17). Davon ausgehend wird das Thema der Sozialen Rechte und der sozialen Gerechtigkeit ideengeschichtlich bis in den Austromarxismus weiterverfolgt und mit dem Begriff der sozialen Gleichheit verknüpft (32 ff.). Eichenhofer diskutiert die Komplexität des Gleichheitsbegriffes, erörtert unter Rückgriff auf die Egalitarismusdebatte vergangener Jahre soziale Gleichheit als Form der Sicherung individueller Rechte, die sich als normatives Gebot in der Gegenwart im Konzept der Teilhabegleichheit verdichte.

Teil III stellt die wichtigsten sozialen Menschenrechte dar, das Recht auf Arbeit, Gesundheit, Fürsorge und Wohnung, das Recht auf Bildung und soziale Sicherheit. Achtung (to respect), Schutz (to protect) und Verwirklichung (to fulfill) (125 und 142) - das sind die Verpflichtungen, welche geltendes internationales Recht den Staaten für alle Menschenrechte auferlegt. Achtung als die Anerkennung des einzelnen als Inhaber eines Menschenrechtes, Schutz dieses Rechts gegenüber den Eingriffen Dritter und die Verpflichtung zur Verwirklichung der sozialen Rechte, der menschenrechtlichen Freiheiten. Zur Verwirklichung sozialer Menschenrechte ist erforderlich, dass das Recht „availabel“, allgemeine verfügbar; accesible, allgemeine zugänglich; acceptable, annehmbar und adaptable, den gesellschaftlichen Bedingungen und den Bedürfnissen des Einzelnen angepasst ist.

Ausführlich geht Eichenhofer in diesem Teil auch auf „Kinderrechte – neu entdeckte Menschenrechte“ und auf das Recht auf Bildung ein (119),das in zahlreichen Menschenrechtsdokumenten enthalten ist, Sehr schön beschrieben wird in diesem Zusammenhang die „grundlegende Neuausrichtung“, die darin besteht, dass es nicht darum geht, was Eltern mit und gegenüber ihren Kindern dürfen, sondern was sie dem Kind schulden, ganz einerlei ob als Eltern getrennt oder zusammen lebend. Erkennbar wird dabei, dass Kinder nicht einfach kleine Erwachsene, sondern Inhaber eigener Menschenrechte, wie in der UN-Kinderrechtskonvention sind. Bildung versteht Eichenhofer dabei nicht nur in Blick auf Erwerbsarbeit, sondern zugleich, unter Rückgriff auf Jaspers als Lebensform. Statt „Vielwisserei“, Wissen um Strukturen, Relationen und Zusammenhänge.

Gerade am Recht des Kindes oder Jugendlichen auf Bildung, in der Verknüpfung mit seinem Selbstbestimmungsrecht und dem Elternrecht, wird der Zusammenhang und die Einheit der Menschenrechte verdeutlicht. Eichenhofer versteht die Menschenwürde des Art. 1 GG als Grund der Grundrechte und nicht als eigenes Grundrecht und auch die menschliche Würde (Art 1 AEMR) als Grund aller Menschenrechte (122f.).

Behandelt und dargestellt werden in Teil IV die unterschiedlichen Geltungsebenen und Quellen sozialer Menschenrechte. Als universelle Rechtsquelle, ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die 1966 geschlossenen Pakte über die bürgerlichen und politischen und über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Als europäische Rechtsquellen werden in diesem Zusammenhang auch die sozialen Menschenrechte auf europäischer Ebene dargestellt, mit Blick auf das „Europa von Straßburg“ mit dem Europarat und das „Europa von Brüssel“, die Europäischen Union. An der Rspr. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der sich ergänzenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäische Sozialcharta wird das Zusammenspiel der bürgerlich-politischen und der sozialen Menschenrechte dargestellt. Eingegangen wird dann auf den Schutz der sozialen Rechte durch die Verfassungen der europäischen Staaten. Dieser erfolgt teilweise dadurch, dass Mitgliedsstaaten spezielle Regelungen zum Schutz sozialer Rechte vorsehen (154), in anderen Verfassungen, wie in der deutschen durch eine Sozialstaatsklausel, die dem Staat die Aufgabe und Verpflichtung überträgt soziale Rechte zu schaffen (158). Die Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes messe zwar, so Eichenhofer, dem Sozialen einen „elementaren Rang“ zu, belasse seinen Inhalt aber im „Ungefähren“ (51), eine „Paradoxie“, die auch durch die „Wiedervereinigung“ 1990 nicht behoben worden sei.

Teil V erörtert abschließend die Bedeutung von Art. 1 II GG, dem Bekenntnis des GG zu den Menschenrechten, die in Deutschland bestenfalls -soweit kein Vorbehalt erfolgt- in nationales Recht transformiert also den Grundrechten untergeordnet werden. Art. 1 II GG normiert nach Eichenhofer dagegen, ganz gegen die herrschende Lehre den Vorrang der internationalen Menschenrechte, also auch der sozialen Menschenrechte gegenüber jeglichem nationalen Recht (194). Eichenhofer betont hier seine Kritik an einem „methodischen Nationalismus“ (207), der nur den Zusammenhang von Recht und Nationalstaat sieht, statt diesen als „unselbständigen Teil“ einer europäischen und internationalen Ordnung. Soziale Menschenrechte, so Eichenhofer sind nicht weniger verbindlich als bürgerliche und politische Freiheitsrechte, wenn auch nicht unmittelbar „einklagbar“ (204), da wegen ihrer universellen und inhaltlichen Allgemeinheit auf gesetzgeberische Gestaltung ausgelegt.

Diskussion

Im Zentrum des Buches steht die Frage nach der Möglichkeit und Wirklichkeit sozialer Menschenrechte, deren Bedeutung und Geltung auf der Ebene des deutschen, des europäischen und des internationalen Rechts. Zu Recht kritisiert Eichenhofer die Vorstellung vorrangig ginge es heute um bürgerliche und politische Menschenrechte, während die sozialen eher randständig seien. Engagiert arbeitet er heraus, wie sehr die bürgerlichen und politischen Rechte von den sozialen Rechten abhängig sind, denn ein Recht das man faktisch nicht wahrnehmen kann ist kein Recht. Dass das Grundgesetz keine sozialen Grundrechte kennt unterstütze, dass „soziale Menschenrechte in Deutschland (dennoch) weder allgemein bekannt, noch im Bewusstsein der Juristen, Politiker oder Bürger gegenwärtig“ sind (2) und auch in der Rspr. wenig Beachtung finden. Diesem Befund kann man nicht widersprechen, dabei ist aber die Zurückhaltung des Grundgesetzes für diese Verdrängung wohl nicht der Grund, wie sich etwa auch in der Auslegung – oder besser dem Totschweigen – von Art. 1 Abs. II GG zeigt oder darin, das auch die explizite Aufnahmen von sozialen Grundrechten in einzelnen Länderverfassungen wenig an dieser Situation geändert haben. Warum soziale Menschenrechte auch für Eichenhofer nicht einklagbar sein sollen, geschuldet ihrer Allgemeinheit und Universalität, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht unmittelbar evident, denn insofern ist ihre Struktur nicht anders als jene der bürgerlichen und politischen Menschenrechte. .

Fazit

Gerade angesichts des Umbaus des Sozialen, sich entwickelnder sozialer Verwerfungen ist die Arbeit an und mit den sozialen Menschenrechten, etwa mit der Kinderrechts- oder Behindertenrechtskonvention, ihr Verständnis als soziale Grundrechte, für Menschen in diesen Praxisbereichen nicht nur hilfreich, nimmt man den Hinweis auf Qualitätsstandards ernst, sondern auch motivierend. Das muss gerade für die Soziale Arbeit gelten, versteht sie sich als Menschenrechtsprofession. Eichenhofer bietet dazu eine Fülle von Hinweisen, Anregungen, Informationen, Kritiken, Einsichten, an denen niemand aus diesem Bereichen vorbeigehen kann.

Rezension von
Prof. Dr. Eckart Riehle
em. Professor für öffentliches Recht und Sozialrecht an der Fachhochschule Erfurt. Rechtsanwalt, Karlsruhe
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Es gibt 56 Rezensionen von Eckart Riehle.

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ISSN 2190-9245