Suche nach Titel, AutorIn, RezensentIn, Verlag, ISBN/EAN, Schlagwort
socialnet Logo

Birgit Enzmann (Hrsg.): Handbuch politische Gewalt

Rezensiert von Prof. Dr. Richard Utz, 08.05.2014

Cover Birgit Enzmann (Hrsg.): Handbuch politische Gewalt ISBN 978-3-531-18081-6

Birgit Enzmann (Hrsg.): Handbuch politische Gewalt. Formen - Ursachen - Legitimation - Begrenzung. Springer VS (Wiesbaden) 2013. 407 Seiten. ISBN 978-3-531-18081-6. 39,99 EUR.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Kaufen beim socialnet Buchversand

Aufbau und Autoren

Das Handbuch besteht aus siebzehn Artikeln und ist von siebzehn Autoren verfasst. Sechzehn der siebzehn Autorinnen und Autoren des Handbuchs stammen aus der akademischen Welt deutscher Universitäten, einer, Wolfgang Wagner lehrt an der Freien Universität Amsterdam. Fünf der insgesamt dreizehn Professoren sind Emeriti, die den Politikwissenschaften, wenn man die ideengeschichtlich und theoretisch-philosophisch ausgerichteten Lehrstühle hierzu zählen will, und der Rechtswissenschaft zuzurechnen sind; zu den acht aktiven Lehrstuhlinhabern zählen Politologen, Rechtswissenschaftler, Historiker und ein Soziologe.

Die Herausgeberin ist Professorin für Politikwissenschaft an der Katholischen Universität Eichstätt, Frauke Höntzsch ist als Akademische Rätin an der Universität Augsburg tätig, Melanie Rhea Wahl ist eine Doktorandin am Graduate Institute of International and Developement Studies in Genf und Monika Heupel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am WZB Berlin, Abteilung Transnationale Konflikte und internationale Institutionen. Es gibt vier Beiträge aus dem Eichstätter Kontext, ansonsten stammen die Autoren aus renommierten Universitäten der alten und neuen Bundesländer und wie gesagt aus Amsterdam.

Themen und Aufbau

Die Themenkreise verteilen sich auf die Autorinnen und Autoren wie folgt.

Zum Themenkreis Widerstand aus politikwissenschaftlicher, rechtlicher und historischer Sicht tragen bekannte Namen wie der Mannheimer Historiker Peter Steinbach mit einer Studie über „Widerstand und Opposition in der DDR“ und der Jurist Josef Isensee zum „Widerstandsrecht im Grundgesetz“ bei. Der Potsdamer Politologe Heinz Kleger befasst sich mit „Widerstand und zivilem Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat“ und die Augsburger Politikwissenschatlerin Frauke Höntzsch thematisiert „Die klassische Lehre vom Widerstandsrecht“ grundsätzlich. Der verstorbene Politologe Graf Ballestrem diskutiert schließlich Formen nonkonformen politischen Gewalthandelns typologisch als „Widerstand, Ziviler Ungehorsam, Opposition“.

Der Themenkreis „Revolution“ wird von der Herausgeberin und dem Dresdner Makrosoziologen Ekkart Zimmermann abgehandelt, wobei letzterer die „Revolutionstheorien des 20. Jahrhunderts“ kritisch betrachtet. Monika Heupel, der Eichstätter Politologe Bernhard Sutor, Wolfgang Wagner und der international bekannte Berliner Politkwissenschaftler Herfried Münkler rollen die Problematik der alten und neuen Kriege sowie die der humanitären Interventionen auf. Der Frankfurter Politikwissenschaftler Christopher Daase widmet sich dem Terrorismus unter allgemeinen Gesichtspunkten, der Leipziger Historiker Michael Riekenberg mit Schwerpunkt Ibero-Amerika untersucht den Staatsterror in Lateinamerika und der bekannte Extremismusforscher Uwe Backes beleuchtet extremistische Gewalt im vereinten Deutschland.

Alles in allem handelt es sich um erfahrene ForscherInnen und AutorInnen, die auf ihren Gebieten einen sehr guten Ruf genießen. Das lässt auf hohe Qualität und nutzbringende Lektüre hoffen.

Unter politischer Gewalt versteht die politikwissenschaftliche Herausgeberin Enzmann „…die absichtsvolle physische und psychische Schädigung anderer mit dem Ziel, politische Entscheidungen, Leitideen oder Regeln zu beeinflussen.“ (S.9) Nicht behandelt werden die so genannte strukturelle Gewalt, häusliche Gewalt oder kriminelle Gewalt. Der Sinn dieser Eingrenzung verdankt sich dem Bestreben, Vergleichbarkeit in einem breiten Untersuchungsbereich anhand valider Kriterien sicherzustellen, auf diese Weise zu substantiellen Aussagen über die verschieden Formen politischer Gewalt zu kommen und Möglichkeiten zu ihrer Prävention zu identifizieren. Diese Kriterien fokussieren in Form von Fragen die Artikel des Handbuchs auf Ursachenverkettungen für politische Gewalt, auf ihre typischen Auslöser und Verlaufsformen, auf die Faktoren für ihre Eskalations- und Deeskalationsmechanismen, auf ihre typischen Akteure wie Eliten und Minderheiten, Intellektuelle und Massen, auf Versuche zu ihrer Verhinderung, ihrer Verrechtlichung und deren Effekte sowie auf die erfolgreichen oder problematischen Versuche, politische Gewalt zu legitimieren. Entsprechend ihrer Beschränkung auf Politische Gewalt folgen auf zwei allgemein gehaltene Übersichtsartikel über Gewalt und über Gewalt im politischen Feld solche zum Problem des gewaltsamen Widerstandes, der Revolution, des Krieges, des Terrorismus und des Staatsterrorismus sowie des politischen Extremismus, wobei die meisten Beiträge das Problem der Prävention politischer Gewalt auf dem jeweilig von ihnen behandelten Feld diskutieren. Insofern macht auch der Untertitel des Buches Sinn, der Informationen über „Formen, Ursachen, Legitimation und Begrenzung politischer Gewalt“ verspricht.

Zu den einzelnen Beiträgen

Die Handbuch-Anthologie eröffnet mit einer Untersuchung von Klaus Wahl und Melanie Thea Wahl über „Biotische, psychische und soziale Bedingungen für Aggression und Gewalt“, der neunzehn Seiten Text und allein vierundeinhalb Seiten detaillierte Literatur zum Thema auflistet. Wahl & Wahl geht es darum, die vorpolitischen Mechanismen aufzudecken, auf der Gewalt aufbaut, ihre Erscheinungsweisen, Funktionen und Ursachen sowie Chancen zu ihrer Prävention anhand empirisch gesicherter Studienergebnisse zu entfalten. Das ist eine Aufgabe, die bei einem derart intensiv beforschten Thema wie „Aggression“ und „Gewalt“ eine synoptische Herausforderung darstellt und von den Autoren in denkbar differenzierter und informativer Weise gemeistert wird.

Aggression verstehen sie als biopsychosozialer Mechanismus des Verhaltens, der ursächlich mit der Gewinnung und Verteidigung von Ressourcen evolviert wurde und als ultimate Ursache im Sinne evolutionsbiologischer Vorteile zu verstehen ist. Ausgelöst oder gehemmt werden basale Aggressionen durch proximate Ursachen wie persönliche, „sozioökonomische, kulturelle und situative Umstände“ und Emotionen wie „Furcht, Frustration, Stressgefühl, Schmerz, Wut, Dominanz, Lust“ (16f). Gewalt hingegen definieren die Autoren als Teilmenge von Aggression, die „durch Gesellschaft und Staat historisch und kulturell variabel normiert“ sei und „je nach Kontext gefordert, gewünscht, geduldet, geächtet oder bestraft wird…“ (17)

Der Beitrag präsentiert etliche Aussagen über Gewalt und überprüft sie mittels Zahlen und Erklärungen der Forschung, nie ohne diese in ihrer Reichweite kritisch kommentiert zu haben. Ein Beispiel hierfür ist der Abschnitt über „Sex, Gender und Gewalt“. In der Domäne der körperlichen Aggression dominieren die Männer, und zwar in jedem Lebensalter. Allein 2009 zählt die deutsche Kriminalstatistik 86,3% Männer gegenüber 13,7% Frauen, die einer Gewalttat verdächtig geführt wurden. Biologisch erklärt sich das durch die ungleichen elterlichen Investitionen von Mann und Frau: „Frauen produzieren im Lebenslauf relativ wenige, also wertvolle Eizellen, Männer dagegen unzählige Spermien. Frauen sind auch durch Schwangerschaft, Geburtsrisiken, Stillen und Kinderaufzucht physisch mehr beansprucht. Daher seien Frauen bei der Partner- und Vaterwahl wählerischer. Männer müssten um sie konkurrieren, wobei sich auch oder vor allem aggressive Mittel bewährten“ (25), was die hohe Belastung der Gruppe junger, unverheirateter Männer mit Gewalttaten erkläre. Die Biosoziologie rechnet noch natürliche Vorteile der Männer gegenüber den Frauen hinzu, die diese hinsichtlich Körpergröße, Kraft und Geschwindigkeit überträfen. Außerdem hindere die „Reproduktionstätigkeit der Frauen, (…) sie an weiten Reisen und Militärtraining (…). Solche biosozialen Faktoren würden überformt durch soziale Geschlechterkonstruktionen (gender), die kriegerische Aspekte in die Männerrolle einschlössen, damit Männer gefährliche Aktionen ausübten.“ (ebd.) Diese Erklärung lässt sich trotz feministischer Gegenrede auch durch die Hirnforschung bekräftigen, die für Jungen im Unterschied zu Mädchen „ein Zusammenhang von präfrontalen Arealen und aggressivem Verhalten ermittelt.“ (26) Dieser biologische Determinismus wird allerdings durch die Ergebnisse der empirischen Sozialisationsforschung relativiert, die zeigen kann, dass eine genetische Anlage zu stärkerem oder schwächerem aggressivem Verhalten erst in Abhängigkeit von ihren soziokulturellen Deutungen auch tatsächlich in stärkere oder schwächere Aggression umschlägt, die also diese fördern oder hemmen.

Auch der zweite Artikel, der von der Herausgeberin selbst verfasst wurde, bietet ein Beispiel für eine ausgezeichnete Synopse zum Thema „Politische Gewalt“. In einem ersten Abschnitt diskutiert Birgit Enzmann die Probleme, die Begrifflichkeiten wie die strukturelle Gewalt Galtungs wegen ihrer Unschärfe und Catch-all-Qualitäten aufwerfen, und plädiert für eine deutliche Verengung des Begriffs: „Der Vorteil … enger Definitionen liegt in ihrer wissenschaftlichen Anwendbarkeit. Durch die Beschränkung auf Gewalt als Handlungsbegriff kann ein einheitliches Untersuchungsschema verwendet werden. Die Konzentration auf physische Gewalt erhöht Klarheit und Beobachtbarkeit.“ (44)

Dass mit der Beschränkung auf physische Gewaltsamkeit als inhaltliches Begrenzungskriterium keine Verarmung der Perspektive auf politische Gewalt vorentschieden ist, zeigt die Autorin durch ihre „Interne Differenzierung“ dieses Begriffs, wo sie die allgemeinen Formen von „Widerstand“, „Revolution“, „Extremismus“ und „Terrorismus“ nach „Täter“, „Zielen“, „Opfern“, „Adressaten“, „Legalität“ und „Legitimität“ in einer tabellarischen Übersicht mit Ordnungsgewinnen für die Leser zusammenstellt.

Dem Themenkreis „Widerstand“ sind die folgenden sechs Artikel gewidmet, die mit 137 Seiten den umfangsreichsten Teil des Handbuches einnehmen. Die Beiträge sind auf die grundsätzliche Frage nach dem Recht zum Widerstand unter verschiedenen Regimekonstellationen zentriert.

Der Artikel von Frauke Höntzsch entwickelt die klassische Lehre vom Widerstandsrecht, ausgehend von Thomas von Aquin bis hin zu John Locke. Die Autorin zeigt, dass von Widerstand in einem rechtlichen Sinne erst da gesprochen werden kann, wo politische Herrschaft als Vertragsverhältnis aufgefasst wird. Insofern setzen Widerstandsrechte logisch den Willen von zwei Parteien voraus, sich solche Rechtsgarantien zu gewähren, die das immer prekäre Verhältnis zwischen denen, die Macht haben und Herrschaft ausüben, und denen, die der Herrschaftsausübung ausgesetzt sind, durch Gesetze regulieren. Individueller und kollektiver Widerstand, die Anwendung physischer Gewalt gegen die Herrschenden ist dann legal, wenn Herrschaft ausübende Vertragspartner „Gewalt ohne Recht“ (93) ausüben und „Leib und Leben“ (ebd.) der Herrschaft anerkennenden Vertragspartner dadurch gefährdet sind. Im Zuge der Säkularisierung der Staatlichkeit schwindet die legale Legitimität individuellen Widerstands, das natürliche Recht auf Selbsterhaltung, da diese in der modernen Staatsidee immer schon mitgedacht ist, ja für diese eigentlich konstitutiv sei. Kollektiver Widerstand hingegen erscheint legal gerechtfertigt, „eine von ihnen (d.h. freien und gleichen Individuen; R.U.) eingesetzte Regierung, die gegen den innerweltlich definierten Zweck ihrer Einsetzung handelt, notfalls abzusetzen.“ (93)

Der Beitrag von Graf Ballestrem thematisiert die Frage nach einem Recht auf Widerstand mit Bezug auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die in ihrer Verfassung Grundrechte der einzelnen Bürger vorsieht und sie vor der immer möglichen Willkür der geballten Staatsgewalt schützt. Ballestrem unterscheidet legale und illegale „Opposition“. Zur illegalen Opposition zählt er ganz allgemein „Widerstand“, den er wiederum in aktiven und passiven Widerstand unterteilt, was der Autor mit gewaltsamem und gewaltfreiem Widerstand gleichsetzt. Das weitere Interesse des Artikels richtet sich auf eine Diskussion der fehlenden Legalität passiven Widerstands in der Form des „zivilen Ungehorsams“, den in der US-amerikanischen Diskussion der Gerechtigkeitsphilosoph Rawls bestimmt hatte. [1] Ballestrem resümiert: In rechtsstaatlichen Demokratien, die ihren Bürgern verfassungsmäßig verbürgte Rechte zur Opposition ermöglichen, kann ziviler Ungehorsam gegen dieselbe nicht als positives Recht begründet werden. Und dies auch dann nicht, wenn dieser „Boykott auf öffentlichen Straßen und Plätzen…die Besetzung von Baustellen, etwa bei Atomkraftwerken oder Wiederaufbereitungsanlagen…“ (69f) sich auf Projekte der legalen Regierungen beziehen, die wahrscheinlicher- oder auch nur möglicherweise negative Folgen für die Bevölkerung haben werden, die nicht mehr revidierbar sind. Für solche gewaltlose, durchaus legitime, aber nicht legale Akte zivilen Ungehorsams empfiehlt Ballestrem daher milde Strafzumessung.

Eine solche Reaktion des demokratischen Rechtsstaates legt auch der Beitrag des Potsdamer Politologen Heinz Kleger zum zivilen Ungehorsam nahe. Kleger teilt die grundsätzliche Position von Ballestrem und beurteilt wie dieser den zivilen Ungehorsam als illegalen politischen Akt, der in Form gewaltlosen Protestes unter gewissen Bedingungen durchaus Legitimität beanspruchen kann. Auch hier stehen die Thesen von Rawls im Hintergrund, der zivilen Ungehorsam als demokratische Ausnahmemethode begreift: „Mit zivilem Ungehorsam zwingt eine Minderheit die Mehrheit, zu prüfen, ob sie ihre Handlungen so aufgefasst wissen möchte, oder ob sie angesichts des gemeinsamen Gerechtigkeitssinnes, die berechtigten Forderungen der Minderheiten anerkennen möchte.“ (184)

Diese allgemeinen Betrachtungen zum Recht auf Widerstand führt der Emeritus für Öffentliches Recht Josef Isensee, Mitherausgeber des Handbuches des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, in seinem Beitrag zum „Widerstandsrecht im Grundgesetz“ noch einmal mit spezifischen Blick auf die Bundesrepublik fort, die in Artikel 20 GG Absatz 4 den Widerstand gegen den Staat als Recht vorsieht. Der Jurist Isensee begreift dieses Grundrecht auf Widerstand als „hölzernes Eisen“ , also als ein unsinniges Rechtsgut: „Ein Unding also. Widerstand ist seinem Wesen nach illegal. Rechtlich erlaubtes Handeln, sei es den Regierenden noch so lästig und dem Rechtsbewusstsein noch so schädlich, ist kein Widerstand…Widerstand ist Rechtsbruch zu dem Zweck, der Gefahr eines anderen Rechtsbruchs, eines solchen von erheblich schlimmerer Art und Ausmaß zu wehren.“ (144) „Schlimme Art“ und „schlimmes Ausmaß“ bestimmt Isensee als „Angriff, der die grundgesetzliche Ordnung als solche beseitigen soll, sie also von Grund auf bedroht.“ (151) Dazu zählen Putschversuche und Staatsstreiche, also tatsächliche Gewaltanwendungen und nicht bloße Gewalt-Rhetorik. Insofern fallen die von Ballestrem und Kleger aufgeführten Beispiele des zivilen Ungehorsams nicht unter das Widerstandsrecht, ist ihre rechtliche Illegalität mit Bezug auf Art. 20 Abs. 4 juristisch nicht zu legalisieren. Grundsätzlich kann das Widerstandsrecht nicht leisten, was es zu versprechen scheint: die Legalisierung des Legalitätsbruches oder wie Isensee formuliert: „Das Grundgesetz bedient in Art. 20 Abs. 4 Legalitätsbedürfnisse dort, wo Legalität nichts mehr ausrichtet, und bestätigt Lenins Sarkasmus, dass deutsche Revolutionäre, ehe sie in den Bahnhof stürmen, zuvor noch Bahnsteigkarten kaufen.“ (158) Dennoch hält der Rezensent Art. 20 für eine gerechtfertigte Privilegierung des demokratischen Souveräns: Er legalisiert Bürgerinnen und Bürger, die einer aus der Verfassung ausscherenden und zur totalitären Despotie entartenden Staatsgewalt Widerstand entgegensetzen, weil sie die freiheitliche Demokratie verteidigen und bewahren wollen. Die Erfahrung mit dem Art 48 der Weimarer Reichsverfassung zeigt, dass der Staat mit seiner Hilfe die Grundrechte Art. 114-118, 123, 124 und 153 suspendiert, die Hindenburg´schen Präsidialregime von Brüning bis Schleicher am Parlament vorbei legalisiert und als Konsequenz die Demokratie „rechtsstaatlich“-diktatorisch ausgehöhlt werden konnten. In einer freiheitlichen Demokratie kann das Recht der Bürger auf Widerstand ebenso viel Legitimität beanspruchen wie das Recht des Staates auf Verhängung des Ausnahmezustandes im „schlimmen“ Fall. In der freiheitlichen Demokratie ruht der Staat auf dem Gesellschaftsvertrag auf, und nicht umgekehrt.

Die beiden Artikel von Heinz Hürten und Peter Steinbach widmen sich zwei historischen Fällen von Widerstand, ersterer dem „Widerstand gegen den Nationalsozialismus“ und letzterer dem „Widerstand und Opposition in der DDR“.

Hürten definiert Widerstand als „Reaktion auf Aktion vorgegebener Gewalt. Darum sind Ziele und Methoden des Widerstandes bestimmt von der Eigenart der ihm entgegenstehenden Kräfte.“ (98) Das ist eine grundsätzlich weit tragende, aber doch nicht weit genug tragende Einsicht, die nicht nur angesichts der organisatorischen und ideologischen Differenzierungen unterkomplex bleibt, sondern auch die Besonderheit des Nazi-Totalitarismus verfehlt, der jede ihm willkürlich als missliebig erscheinende Handlung als „Widerstand“ definierte und mit der vollen Wucht der institutionalisierten und illegalen Gewalt verfolgte, die gerade nicht „Reaktion“ in Form von „Widerstand“ sein wollte. Denn der totalitäre Charakter von Ideologie und Regime des NS hatte zur Folge, so auch Hürten, dass viele unpolitische Formen des Alltagsverhaltens nach Maßgabe von Theorie und Praxis des Regimes als abweichend und damit als „delinquent“ etikettiert und verfolgt wurden, ohne dass diese als „Widerstand“ intendiert gewesen waren. Nicht nur die intendierte gewaltsame Beseitigung des Regimes und Hitlers – wie vom militärischen Widerstand und vom Einzelkämpfer Georg Elser versucht –, sondern schon das unbeabsichtigte Unterlassen des „Hitlergrußes“ oder aber eine nebenhin geäußerte, abfällige Bemerkung über die Kriegsführung konnten, wenn es Nazis opportun erschien, als „Widerstand“ oder als „Heimtücke“ oder als „Vaterlandsverrat“ oder als „Wehrkraftzersetzung“ oder was auch immer bewertet und verfolgt werden. „Widerstand“ war im NS immer auch und vielleicht in viel größerem Maße nicht nur das, was in Reaktion auf seine Aktionen erfolgte, sondern auch das, was seine Reaktion auf beliebige Aktionen als „Widerstand“ willkürlich definierte.

Nicht weniger kompliziert ist die Erforschung der Opposition und des Widerstandes in der DDR, wie Peter Steinbach in seinem überwiegend deskriptiv gehaltenen Artikel darlegt. Und auch hier ist es der Ein-Parteien-Staat, das politische Regime, das unilateral bestimmt, was als Widerstand galt und darum von den so genannten Staatssicherheitsbehörden verfolgt wurde: „Denn Widerspruch deuteten die Machthaber als Angriff auf staatliche Institutionen, auf die Partei, die nach leninistischer Parteidoktrin immer Recht hätte.“ (120) Auch hier wie schon im Artikel von Hürten fehlt eine Theorie widerständigen Verhaltens, die nicht nur beschreibt, sondern auch systematisch deutet, aus welchen Motiven „Widerstand“ auf welche Ziele hin und mit welchen Mitteln und in welchen Organisationsformen geleistet wurde, und erklärt, welche externen Ursachengeflechte die Widerstandshandlungen in ihrem Ablauf beeinflussten.

Der darauffolgende Abschnitt widmet sich einer der interessantesten Formen politischer Gewalt, den Revolutionen, der von der Herausgeberin Birgit Enzmann und vom einschlägig bekannten Revolutionssoziologen Ekkart Zimmermann verantwortet wird.

Wie schon in ihrem einführenden Übersichtsartikel zur politischen Gewalt besticht auch Enzmanns Beitrag zur Revolution durch eine große Differenziertheit in der Darstellung der Begriffsgeschichte, der Typologie und Verbreitung der Revolutionen, ihrer Verläufe und Folgen. Enzmann gelingt es in vorbildlicher Weise die schillernde Vielfalt des Revolutionären, seine friedlichen wie seine kriegerischen, seine abrupten wie seine langfristigen Umwälzungsbewegungen anhand der Revolutionstheorien und des empirischen Revolutionswissens in eine Systematik zu bringen, die den Leser auch mit den „typischen“ oder besser: maßgeblichen Ursachen bekannt zu machen vermag, die über die empirischen Individualitäten hinweg in unzufriedenen und mobilisierbaren Bevölkerungsmassen, Staatskrisen und einer Entfremdung der systemtragenden Eliten zu erkennen sind.

Folgt man Ekkart Zimmermann, dann steht am Beginn der modernen Revolutionstheorie, die auf eine fundamentale Umwälzung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zielt, ein enger Zusammenhang von Theorie und Praxis, der sich in der Personalunion von revolutionärem Denken und Handeln manifestierte. So starteten Lenin, Mao, Ho-Tschi-Minh und Che Guevara als marxistische Intellektuelle mit den heiligen Schriften im Gepäck, deren revolutionäre Theoriegehalte sie durch praktische Revolutionserfahrungen modifizierten. Das war der Schlüssel ihrs Erfolges: Sie theoretisierten nicht nur, sie praktizierten auch, was sie theoretisiert hatten, und korrigierten ihre Theorie an ihrer Praxis, sie, die Pragmatisten der Revolution.

Wie bekannt brachte das 20te Jahrhundert aber nicht nur Revolutionen von links, sondern auch von rechts hervor. Mussolini und Hitler waren auch politische Intellektuelle, jener gebildeter als dieser, und setzten ihre offen gewaltsame Strategien praktisch um. Im Unterschied zu linken Revolutionären, die immer gegen die etablierten Autoritäten rebellierten, kooperierten die rechten Revolutionäre mit den autoritären Gewalten und kamen mit ihrer Unterstützung an die Macht. Ohne Hindenburg kein Hitler als Reichskanzler, ohne Viktor Emanuel III. kein Mussolini als Ministerpräsident. Wäre Hindenburg Monarch gewesen wie Viktor Emanuel, der Mussolini am 25. Juli 1943 absetzte und verhaften ließ, hätte Hitler nicht die totalitäre Macht entfalten können, wie er es getan hat.

Die Nachkriegswissenschaften konzipieren dagegen Revolutionstheorie als empirisch-vergleichende Analyse vom Schreibtisch aus. Insofern sind das ex post-Theorien allesamt, von Beobachtern zweiter Ordnung verfasst, abgeklärter und aufgeklärter, kaum durch praktische Erfahrungen beeinflusst und entsprechend zu weiterem Überblick über das Phänomen fähig.

Interessant ist Zimmermanns Ausblick auf die Zukunft der Revolution im 21ten Jahrhundert. Einerseits machen sie die globalen Kapitalverflechtungen unwahrscheinlicher, die sich ungehemmt durch alternative Modelle nach dem Untergang der kommunistischen Optionen planetarisch ausbreiten. Andererseits könnten die globale Ungleichverteilung von Reichtum und die dadurch erzeugte Prekarisierung so vieler kapitalschwacher Länder zu gesellschaftlichen Revolutionsexperimenten führen. Hierbei könnte das World Wide Web eine revolutionäre Rolle spielen, so Zimmermann. Das ahnten bereits Karl Marx und Friedrich Engels im hellsichtigsten ihrer Texte, im Kommunistischen Manifest: „Die Bourgeoisie“, heißt es dort, „reißt durch die rasche Verbesserung aller Produktionsinstrumente, durch die unendlich erleichterten Kommunikationen (sic!) alle, auch die barbarischsten Nationen in die Zivilisation“ (Marx/Engels), befähigt diese damit zugleich zum Austausch und qualifiziert sie zum Aufstand gegen die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse - so können wir in Zeiten des so genannten arabischen Frühlings und der Occupy-Bewegung wohl in bester dialektischer Manier behaupten.

Der nächste Abschnitt befasst sich mit der kriegerischen Form politischer Gewalt und ihren Wandlungen, die sie seit dem 2. Weltkrieg erfahren hat. Monika Heupel diskutiert die Tragfähigkeit herkömmlicher Kriegsbegriffe angesichts der gewandelten Kriegsformen, die von etlichen Autoren im Zuge der Entstaatlichung der Kriegsführung beobachtet werden. Heupel definiert Krieg als „eine Extremform des gewaltsamen Konfliktaustrags zwischen organisierten Gruppen.“ (242) Sodann wendet sich die Autorin der Unterscheidung von kleinen und großen Kriegen zu, die in der Literatur auch als symmetrische und asymmetrische Kriege beschrieben werden. Zu diesem Themenkomplex bildet Heupel den State of the Art ab und setzt die beiden Grundformen der Kriegsführung in einer hilfreichen Zusammenschau in den Vergleich.

Bernhard Sutor widmet seinen Artikel einem zentralen Themenkreis der Kriegstheorie, der Frage nach der Theorie des gerechten Krieges oder nach dem Bellum iustum. Ankerpunkt dieser Theorie ist die Grundfrage danach, unter Rückgriff auf welche Ideen von Recht und Gerechtigkeit die organisierte Gewalthandlung „Krieg“ überhaupt ethisch gerechtfertigt werden kann. Wie auch immer diese Frage nach der Ethisierung von Kriegshandlungen von der Antike über das Mittelalter bis in die Moderne hinein beantwortet worden ist, wichtig war und ist es, die empirischen Folgen für das Kriegshandeln selber im Auge zu behalten, die sich an den Anspruch anschließen, ein Krieg sei gerecht oder heilig. Denn es ist eine offene Frage, ob die Ethisierung von Kriegen grundsätzlich viel mehr als eine „nichtlogische Handlung“ (Vilfredo Pareto), also Ideologie sein kann, die von den stets bestehenden „Friktionen“ (Clausewitz) und ihren Folgen, also den nie berechenbaren Umständen und daher fast immer blutigen und bestialischen Seiten des Kriegsführens ablenkt. Und es bleibt eine offene Frage, ob die Idee des gerechten Krieges die kriegerische Gewaltsamkeit tatsächlich zu regulieren und quasi „chirurgisch“ oder „polizeilich“ einzuhegen vermag. Sutor steht dem skeptisch gegenüber und verweist auf die Notwendigkeit „politischer Konfliktregelung“ (263), da Ethik ohne Politik dem Krieg gegenüber machtlos bleibt, indessen Politik ohne Ethik ihre Ziele im Krieg vielleicht effektiver zu erreichen vermag, als wenn sie sich ethisch regulierte.

Herfried Münklers Artikel beschäftigt sich mit dem Phänomen der „Humanitären Interventionen“, die als eine neue Form ethisch gerechtfertigter oder auf ethische Rechtfertigung bedachter Form der Kriegsführung gelten kann. Grundsätzliches Problem solcher „Humanitären Interventionen“ ist die Frage, inwieweit es möglich ist, zwischen militärischen Angriffs- oder Verteidigungs- oder Eingriffshandlungen zu unterscheiden. Theoretisch können humanitäre Interventionen als reine Evakuierungsmaßnahmen von kriegerisch bedrohten Bevölkerungsteilen durch Staatsmilitär auf fremden Staatsgebieten gelten, die zeitlich und räumlich limitiert sind; praktisch verschwimmen mit der Dauer der militärischen Aktion allerdings die Unterscheidungsmöglichkeiten, da auch Verteidiger angreifen und Angreifer sich verteidigen oder, und um das geht es hier, aus Interventionen auch Invasionen werden können. Dieses grundsätzliche Problem militärisch-humanitärer Interventionen diskutiert Münkler in sachlich fundierter und historisch gebildeter Weise. Besonders eindrucksvoll gelingt dies am Beispiel des De bello gallico des Gaius Julius Caesar, der seinen Einfall in Gallien als „Eingriff“ und nicht als Angriff darstellte, da er von den Haeduern gegen die Germanen zu Hilfe gerufen worden war, die sich ihrerseits als Helfer der Averner gegen die Haeduer nach ihrem Sieg in Gallien festgesetzt hatten (298ff).

Wolfgang Wagner thematisiert das Verhältnis von Demokratie und Krieg. Interessant ist hier, dass Demokratien nicht weniger häufig Krieg führen als autoritäre oder gar totalitäre Regime, aber dass sie ihre Kriege primär aus eher humanitären und völkerrechtlichen Motivationen und nicht aus expansiven Machtinteressen heraus verfolgen. Diese Motivation kriegführender Demokratien manifestiert sich in einer „Sensibilität für die Opfer politischer Gewalt“ (329), die letztlich der Abhängigkeit demokratischer Regierungen von ihren Wählern und Parlamenten geschuldet ist. Dabei ist aber nicht auszuschließen, wie der Irak-Krieg zeigt, dass auch humanitär begründete Interventionen für zwangsweise Demokratisierung von nicht demokratisierungswilligen Ländern eingesetzt und dabei die ethische Basis des eigenen Kriegshandeln ausgehöhlt werden kann.

Christopher Daase behandelt in seinem Artikel den politischen Terrorismus, der in aller Regel von nichtstaatlichen Gruppierungen getragen wird, Michael Riekenberg dagegen den Terrorismus von Staaten gegen Bevölkerungen. Daase weist auf die prinzipielle Schwierigkeit von Terrorismusdefinitionen hin, da diese stets nicht nur den Terrorismus beschreiben, sondern immer auch verurteilen. Dazu tritt die eigentümliche Relativität des Begriffs, abhängig vom politischen Standpunkt des interessierten Beobachters: Wer für den einen Terrorist ist, ist für den anderen Freiheitskämpfer, wie Daase mit Blick auf Ronald Reagans seinerzeitige Auffassung der Contra-Rebellen vermerkte. Wie also könnte eine wissenschaftliche Definition lauten? Daase schlägt folgende vor: Terrorismus drücke eine „doppelte Handlungsabsicht aus: erstens durch Gewalt oder Gewaltandrohung Angst und Schrecken zu verbreiten und zweitens durch letztere politische Wirkung zu erzielen.“ (338). Während Daase vor allem den nichtstaatlichen Terrorismus vor Augen hat, stellt Riekenberg den Staatsterrorismus in den Mittelpunkt seines Beitrags, der sich in Südamerika besonders in den Jahren zwischen 1960 und 1990 stark entwickelte und für den besonders Guatemala, Argentinien, Chile und Uruguay als regionale Zonen des Staatsterrors repräsentativ sind.

Im letzten Artikel des Handbuches widmet sich Uwe Backes der extremistischen Gewalt in Deutschland nach der Wende 1989. Politischer Extremismus liegt nach Backes vor, wenn „politische Gewalt im Rahmen einer kommunikativen Strategie (Erzeugung von Schrecken bei zu bekämpfenden Individuen/Gruppen, Werbewirkung bei potentiellen Sympathisanten und Mitstreitern) gezielt, planhaft und mit hoher Intensität zur Anwendung kommt.“ (364) Anhand dieser orientierenden Definition mustert der Autor „Taten, Täter, und Opfer in ihrem Umfeld, ihrer Motivation und Deliktspezifik…“ (ebd.), betrachtet die Interaktionen zwischen extremistischen Szenen und ihre Effekte sowie die staatlichen Reaktionsformen auf extremistische Gewalt. Insgesamt kommt die detaillierte Abhandlung zu dem Ergebnis, dass die Beobachtung und Reaktion auf extremistische Bestrebungen ein Dauerthema der Bundesrepublik bleiben wird. Die rechtsextreme Gewalt in den neuen Bundesländern bleibt von den dort gegebenen, besonderen „Rahmenbedingungen und Gelegenheitsstrukturen“ (388) abhängig, nicht vergleichbar dem strukturellen Linksterrorismus der „RAF“ in den 70er Jahren. Bezüglich des Links- und Rechtsterrorismus funktioniere die Reaktion von Rechtsstaat und Gesellschaft sensibel und eindeutig. Weniger gut ist es um die demokratische Aufmerksamkeit gegenüber den Konfrontationen zwischen links- und rechtsextremistischen Gruppierungen bestellt, deren gegenseitige Bekämpfung nicht weniger terroristische Züge trägt und auch illegal ist. Nach der erfolgreichen Bekämpfung der linksterroristischen „RAF“ sind der islamistische Terror und die von ihm ausgehende Bedrohung für Demokratie und Rechtsstaat an die Stelle des Linksterrorismus getreten. Das Fazit von Backes lautet: „Insgesamt werfen aber alle genannten Formen politisch motivierter Gewalt bislang beherrschbar erscheinende Sicherheitsprobleme auf, von denen keine akute Gefährdung des hohen Konsolidierungsstandards des demokratischen Verfassungsstaates in Deutschland ausgeht.“ (ebd.: 389)

Fazit

Auch wenn nach Meinung des Rezensenten die Thematik des Widerstandsrechtes einen zu großen Raum einnimmt und andere Formen politischer Gewalt wie Guerilla und Partisanenkampf, politische Attentate, Staatsstreiche oder Verschwörungen, politisch motivierte Vertreibung bis hin zum Genozid stattdessen hätten behandelt werden können, sagt das nur etwas über quantitative Proportionen und nichts über die qualitativen Potenzen der Handbuchbeiträge aus. Da es sich um gut etablierte, emeritierte und Professoren von gutem Ruf in der Fachwelt handelt, muss sich hier niemand auf Kosten der Sache profilieren und zeigen, dass er oder sie einen Jargon beherrscht, oder aber unfreiwillig zeigen, dass er oder sie von einem solchen beherrscht wird. So ist ein Handbuch entstanden, das in Hinsicht auf Seriosität, Fundiertheit und Informationsgehalt als vorbildlich gelten kann, und jeden Leser, der seine Seiten aufschlägt, zu seinem Nutzer zu machen vermag. Und so kann der Rezensent dieses Handbuch nahezu uneingeschränkt allen am Thema „Politische Gewalt“ Interessierten empfehlen: Es führt ein und ist umfassend, beschreibt Main Stream und State of the Art, weist Wege zu weiterer Vertiefung und verweist auf Holzwege, ist der leichten Orientierung halber übersichtlich gegliedert und gut lesbar, und liegt, wie man es bei einem sehr guten Handbuch erwarten darf, auch gut in der Hand.


[1] Diese Einteilung leuchtet als relativ grobe Orientierung ein. Wie sich „Emigration“ als Form des passiven Widerstands(S.69) auffassen lässt, also als ein Akt der Illegalität, ist mir allerdings unverständlich. Wer aus politischen Motiven emigriert, scheidet aus dem Vertragsverhältnis mit einem Staat aus und verlässt das Staatsgebiet, leistet keinen Widerstand mehr, entzieht sich doch gerade dem Staat, dem er im Falle des Verbleibens widerstehen wollte, um seine vertraglich garantierten Rechte zu wahren. Emigration ist m.E. eine Entscheidung gegen Widerstand und insofern gegen Illegalität.

Rezension von
Prof. Dr. Richard Utz
Hochschule Mannheim, Fakultät für Sozialwesen
Website
Mailformular

Es gibt 34 Rezensionen von Richard Utz.

Zitiervorschlag anzeigen Besprochenes Werk kaufen

Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.


socialnet Rezensionen durch Spenden unterstützen
Sie finden diese und andere Rezensionen für Ihre Arbeit hilfreich? Dann helfen Sie uns bitte mit einer Spende, die socialnet Rezensionen weiter auszubauen: Spenden Sie steuerlich absetzbar an unseren Partner Förderverein Fachinformation Sozialwesen e.V. mit dem Stichwort Rezensionen!

Zur Rezensionsübersicht

Sponsoren

Wir danken unseren Sponsoren. Sie ermöglichen dieses umfassende Angebot.

Über die socialnet Rezensionen
Hinweise für Rezensent:innen | Verlage | Autor:innen | Leser:innen sowie zur Verlinkung

Bitte lesen Sie die Hinweise, bevor Sie Kontakt zur Redaktion aufnehmen.
rezensionen@socialnet.de

ISSN 2190-9245