Susanne Moritz: Staatliche Schutzpflichten gegenüber pflegebedürftigen Menschen
Rezensiert von Dipl. Päd. Barbara Riethmüller, 27.05.2014

Susanne Moritz: Staatliche Schutzpflichten gegenüber pflegebedürftigen Menschen.
Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2013.
253 Seiten.
ISBN 978-3-8487-0722-5.
D: 59,00 EUR,
A: 60,70 EUR,
CH: 83,90 sFr.
Reihe: Schriften zum Sozialrecht - Band 29.
Autorin und Entstehungshintergrund
Das Buch ist die Dissertation von Susanne Moritz, die im Sommer 2013 von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg angenommen wurde. Die Arbeit hat einen von zwei ersten Preisen der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen e. V. (GRPG) im Januar 2014 erhalten. Sie hat u. a. durch einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 16. 11. 2013 ein größeres Echo gefunden. Dr. Susanne Moritz wird dort als „junge Rechtswissenschaftlerin“ bezeichnet, die sich „wie ein juristischer Schutzengel“ für die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen einsetzt. Eine Schlagzeile im Oberbayerischen Volksblatt vom 21. 11. 2013 spricht von der spricht von der „Pflege-Revolte der Susanne Moritz“. Der VdK hat nach Prüfung der Sachlage inzwischen – 23. April 2014 - beschlossen, gestützt auf diese Dissertation, tatsächlich Verfassungsbeschwerde einzulegen. Dies hat ein weiteres breites Echo in der Presse gefunden, auch Politiker haben sich geäußert. „Fast jeder hat einen Pflegefall in der Familie oder war schon einmal in einem Pflegeheim und hat erlebt, wie sich die Pflege der Heimbewohner gestaltet. Wenn man sich intensiver mit dem Pflegerecht beschäftigt, stößt man sehr schnell auf die Probleme, die schon seit geraumer Zeit in der Pflegeversicherung bestehen. Berichte über die Zustände in den Pflegeheimen lenken den Fokus unweigerlich auf die Frage nach Grundrechtsverletzungen der Pflegebedürftigen und natürlich auf Möglichkeiten, wie man dagegen vorgehen kann.“ (Persönliche Mitteilung vom 4. 3. 2014).
Aufbau
In einem kurzen Teil A werden vier „Einleitende Thesen“ aufgestellt, die dann im folgenden umfangreichen Teil B, den Thesen folgend, begründet werden und zwar in vier großen Kapiteln:
- Missstände in den Pflegeheimen,
- Ursachen dieser Missstände,
- Staatliche Schutzpflichten gegenüber den Pflegebedürftigen und
- Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht.
Der letzte, ebenfalls kurze Teil C ist die Schlussbemerkung der Verfasserin. In einem detaillierten Inhaltsverzeichnis kann man sich sehr gut zurecht finden.
Zu Teil A
Die vier Thesen sind (gekürzt):
- Missstände in zahlreichen Pflegeheimen in Deutschland sind empirisch belegbar.
- Die Ursachen hierfür liegen in erster Linie in den gesetzlichen Rahmenbedingen. Die Behebung dieser systemischen Ursachen ist zuvörderst Sache des Gesetzgebers.
- Die belegbaren Missstände in den Pflegeheimen verletzen die Grundrechte der stationär untergebrachten Pflegebedürftigen. Die Zurechenbarkeit dieser Grundrechtsverletzungen an den Staat ergibt sich aus dessen Schutzpflichten, die ihm gegenüber den Pflegebedürftigen obliegen und die er durch seine Untätigkeit verletzt.
- Angesichts der hohen Wertigkeit der betroffenen Grundrechte scheint ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts legitim. Eine Beschwerdebefugnis ist dabei nicht nur für die aktuell betroffenen Heimbewohner anzunehmen, sondern besteht für alle potentiell künftig Betroffenen.
Zur 1. These – Teil B, 1. Kapitel
Zu ihrer ersten These referiert Moritz Veröffentlichungen zu den seit Jahren bekannten und kritisierten Missständen in stationären Pflegeeinrichtungen, in denen Formen direkter und indirekter, physischer und psychischer und struktureller Gewalt in ihren vielfältigen Formen beschrieben werden. Stichworte sind u. a. „totale Institution“ und „totale Abhängigkeit der Bewohner“. Es gebe ebenso „kulturelle Gewalt“, gemeint sind damit die Vorurteile gegen ältere und von Demenz betroffene Menschen, meistens Frauen. Bedingt durch die Scham der Opfer vor Öffentlichkeit, kann Gewalt in ihren vielfältigen Formen gar nicht öffentlich werden und macht sie so erst möglich – oder verhindert sie jedenfalls nicht. Moritz stützt sich dabei u. a. auf die Ergebnisse der s. g. „Freiburger Pflegestudie“ zu „freiheitsentziehenden Maßnahmen“, aber im Wesentlichen auf den 2. und 3. Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) von 2012.
Dort ist nachzulesen, dass nur drei Prüfkriterien, mit denen die Versorgungsqualität ermittelt wird, zu mehr als 90 % erfüllt sind: vollständige und nachvollziehbare Dokumentation, ausreichende, adäquate soziale Betreuung der Bewohner und ausreichende und angemessene Flüssigkeitsversorgung. Wesentlich niedrigere Prozentzahlen gibt es bei so existenziell wichtigen Kriterien wie: adäquate Schmerzeinschätzung (nur zu 54,6 %), Inkontinenzversorgung (nur zu 80,0 %) und freiheitsentziehende Maßnahmen (nur zu 88,8 %), diese werden dazuhin nur zu 78,4% kontinuierlich überwacht, was bedeutet: ‚einmal fixiert ist fast immer fixiert‘. Ein ‚Dauerbrenner‘ in der Pflege ist die Dekubitusprophylaxe, also die Verhinderung von schmerzhaften Druckgeschwüren durch „Aufliegen“, d. h. durch unangemessene Lagerung(en). Es gibt dazu schon seit Jahren einen Expertenstandard, trotzdem wird sie nur zu 59,3 % sachgerecht durchgeführt. Auch die Kontrolle der Pflegeheime sei unzureichend und erfolge angesichts der belegten Missstände zu weitmaschig.
Zur 2. These – Teil B, 2. Kapitel
Hier geht Moritz den Ursachen dieser Missstände nach. Zwar werde (direkte) Gewalt in der Pflegesituation natürlich auch durch die Persönlichkeiten von Pflegenden und Pflegebedürftigen verursacht. Diese und andere Missstände sieht sie aber durch Bedingungen außerhalb der pflegerischen Beziehung bedingt und zwar hauptsächlich – und hierauf kommt es an – durch die gesetzlichen Vorschriften, welche die Pflegebeziehung ausgestalten. Dabei stehen an erster Stelle das Pflegeversicherungsgesetz selbst und sein von Anfang an kritisierter, da nur verrichtungsbezogener, Pflegebedürftigkeitsbegriff (Stichwort „Minutenpflege“, vgl. S. 50 – 68 ). Hinzu kämen die Trennung der Versicherungszweige und deren paradoxe Auswirkungen in der Pflege. So soll der Grundsatz gelten „Reha vor Pflege“, aber: medizinische Rehabilitation ist eine Anspruchsleistung der Krankenkassen, die dem Wettbewerb unterliegen, weshalb Reha einer allseits beklagten, restriktiven Bewilligungspraxis unterliegt. Der Nutzen dieser Leistung – womöglich „geringere“ Pflegebedürftigkeit – kommt ja nicht der Krankenkasse, sondern ‚nur‘ der Pflegekasse zu Gute. Dies wirke sich natürlich auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Menschen in Pflegeheimen aus, wo sie noch pflegebedürftiger bleiben. Vgl. dazu S. 68 – 72.
Eine ähnlich fatale Wirkung habe, so Moritz weiter, die Trennung von Grund- und Behandlungspflege. Letztere ist eine Leistung der Krankenkassen, die in der häuslichen Pflege so auch erbracht wird, ohne Zeitvorgabe. Deshalb wird in der häuslichen Pflege Behandlungspflege – und die erforderliche Zeit dafür – bei der Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. In stationären Einrichtungen hingegen ist dies so geregelt, dass behandlungspflegerische Leistungen nur pauschal vergütet und dann auch nur pauschal – oft zu niedrig – bei der Messung des Pflegebedarfs berücksichtigt werden. Man denke z. B. an eine Situation, in der Kompressionsstrümpfen angezogen werden (Behandlungspflege), was gleichzeitig aber mit „Hilfe beim Anziehen“ (Grundpflege) verbunden sein kann und Doppelleistungen sollen verhindert werden! (Und dies bei Menschen mit Spastiken und / oder Demenz.) Aus pflegewissenschaftlicher Sicht wird dies auch schon lange kritisiert. Auswirkungen auf die Personalbemessung sind die Folge und damit auch der beklagte Personalmangel, wie er in den Qualitätsberichten des MDK und der Heimaufsicht festgestellt wird. Vgl. dazu S. 72 – 82.
Unzulänglich seien auch die gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung der Qualität und zur Ausgestaltung der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen durch den MDK und die Heimaufsicht. Die personelle Ausstattung auch dieser Institute sei, trotz in letzter Zeit erfolgter Personalaufstockungen, für tiefergehende Kontrollen nicht ausreichend und könne nur sehr weitmaschig und oberflächlich erfolgen. [Deshalb rangieren die vor Kurzem eingeführten Pflegenoten auch nur zwischen 1,0 und etwa 1,6 kaum einmal 1,9, wenn überhaupt!. Dies macht sie wertlos.] Auch hätten sie, der MDK und die Heimaufsicht, entsprechend ihrer Beratungsorientierung, nur eingeschränkt direkte Sanktionsmittel – vgl. S. 82 – 89.
Unzulänglich sei schließlich auch die Finanzausstattung der Pflegeversicherung. vgl. dazu S. 90 – 94. „Ein Ländervergleich von 13 Industrienationen in Hinblick auf die Ausgaben für die Pflege ergab, dass Deutschland mit Pflegeausgaben in Höhe von 0,9 % des Bruttoinlandsproduktes am unteren Ende rangiert.“ (S. 92)
In Ihrer Zusammenfassung kommt Moritz zu dem Schluss, dass die Missstände in den Heimen hauptsächlich auf systemische Ursachen zurückzuführen seien. Diese zu beheben falle in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Dieser habe den dringenden Handlungsbedarf längst erkannt, was aber lediglich zu minimalen Justierungen geführt habe, ohne dass die Systematik in ihren Grundprinzipien verändert worden wäre. (vgl. S. 94) „Eine nachhaltige Verbesserung der Lebensumstände der Pflegebedürftigen in den Heimen kann nur durch umfassende Reformen bewirkt werden. Die staatlichen Organe sind zum Handeln aufgerufen.“ ( S. 94)
Zur 3. These – Teil B, 3. Kapitel
Nun erläutert Moritz Schutzpflichten des Staates und damit die These, dass der Staat diesen Schutzpflichten gegenüber pflegebedürftigen Menschen in Heimen nicht nachkommt. Dies ist ein völlig neuer Ansatz für eine Kritik des Pflegenotstands und macht es erforderlich, die Argumentation ausführlich darzustellen.
Im 1. Abschnitt dieses Kapitels wird die Frage gestellt: Verletzen die Missstände in Pflegeheimen die Grundrechte der dort lebenden pflegebedürftigen Menschen und ist deshalb der Staat zum Handeln aufgefordert oder sogar verpflichtet? Moritz sieht dies über „die Figur der staatlichen Schutzpflichten“ gegeben. Dass es staatliche Schutzpflichten gibt, sei unbestritten, was Moritz in einem Exkurs zur juristischen Dogmatik staatlicher Schutzpflichten erläutert – vgl. S. 95 – S. 99.
Staatliche Schutzpflichten seien den Grundrechten direkt zu entnehmen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Artikel 1) und „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Artikel 2).
Moritz referiert im 2. und 3. Abschnitt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den staatlichen Schutzpflichten und was diese beinhalten. Die Schutzpflichten des Staates sind, in einem Satz (entnommen dem 1. Urteil zum Schwangerschaftsabbruch) „grundsätzlich umfassend. […] Der Staat müsse seine Pflicht zum Schutz grundrechtlicher Rechtsgüter „umso ernster [nehmen], je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist“. (S. 106). Und, so das 2. Urteil des Gerichts zum Schwangerschaftsabbruch weiter: „Der Gesetzgeber müsse […] die Rechtsordnung derart ausgestalten, dass ein Mindestmaß an Schutz […] gewährleistet wird. […]. Um dies sicherstellen zu können, habe der Gesetzgeber ein Schutzkonzept zu entwickeln, das präventive und repressive Elemente enthält. (ebd.) Darüber hinaus müssten möglichst effektive Schutzmittel gewählt werden.“ (S.115). Der höchste Rang unter den Grundrechten (Artikel 1 bis 19) kommt den beiden ersten Artikeln zu, um die es in den Urteilen zum Schwangerschaftsabbruch ging, denn ohne Leben und körperliche Unversehrtheit liefen alle anderen Grundrechte ins Leere – vgl. S. 112 – 115.
Moritz stellt dabei grundlegende Prinzipien heraus. Zu beachten sei zunächst das Prinzip der Gewaltenteilung und das darin angelegte Spannungsfeld zwischen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und dem Gesetzgeber. Letzterer habe einerseits, da demokratisch legitimiert, einen weiten Ermessensspielraum. Dessen Grenzen werden andererseits aber durch die Verfassung bestimmt und können so durch das Bundesverfassungsgericht, wenn es angerufen wird, überprüft werden. Das Gericht dürfe diesen Spielraum nicht einengen, weshalb absoluter Schutz weder gemeint, noch erwartet werden könne, ein „Restrisiko“ müsse hingenommen werden – vgl. S. 108. Dies sei insbesondere in den atomrechtlichen Entscheidungen relevant geworden, wo, so Moritz, das Gericht dem Gesetzgeber einen Bewertungsspielraum hinsichtlich neuer Technologien zubilligte. Es habe aber seine Aussagen dahingehend relativiert, dass „angesichts der Art und Schwere möglicher Gefahren bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts genügen müsse, um die Schutzpflicht des Gesetzgebers konkret auszulösen.“ (S. 107).
Moritz erläutert sodann, welches die Kontrollmaßstäbe sind, die das Gericht entwickelt hat, nämlich das sehr strenge „Untermaßverbot“ (das ist die Gewährleistung eines minimalen Schutzes, der nicht unterschritten werden dürfe, wie in den Urteilen zum Schwangerschaftsabbruch, in denen es um Artikel 1 und 2 Grundgesetz ging), die „Evidenzkontrolle“ (ob evident ungeeignete Schutzmaßnahmen ergriffen wurden) und die „Mischformel“, die, wie der Name sagt, eine „Mischung“ beider Maßstäbe meint – vgl. S. 112-120.
Moritz arbeitet heraus, dass es keine allgemein gültigen Regeln gibt, vielmehr käme es immer auf Abwägungen im Einzelfall an. (S. 119 f.) Das Gericht stelle dabei auch das „Gebot des dynamischen Rechtsschutzes“ auf. Dieses besage, dass nach dem erstmaligen Erlass von gesetzlichen Regelungen, der Gesetzgeber daneben auch zu einer Überwachung der geltenden Schutznormen sowie gegebenenfalls zu einer Nachbesserung verpflichtet sei – vgl. S. 108 f.
Im Absatz zum „Vorbehalt der Möglichkeit der Schutzpflichterfüllung“ betont Moritz eine Äußerung des Gerichts zu finanziellen Auswirkungen seiner Entscheidungen: „Die Pflicht des Staates zur Ergreifung schutzfördernder Maßnahmen ist dabei nicht von vornherein angesichts der Knappheit finanzieller Ressourcen im Staatshaushalt auf kostenneutrale Maßnahmen begrenzt.“ (S. 120).
Im 4. Abschnitt dieses Kapitels wird konstatiert, dass den staatliche Schutzpflichten gleichzeitig subjektive Rechte entsprechen, was ebenfalls in der juristischen Fachdiskussion unbestritten sei: „Werden staatliche Schutzpflichten vernachlässigt, so liege hierin eine Grundrechtsverletzung, die der Betroffene im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend machen könne.“ (S. 121).
Im 5. Abschnitt erinnert Moritz daran, dass dem Gesetzgeber die Missstände in den Pflegeheimen und deren grundrechtsverletzender Charakter längst bekannt seien, insbesondere durch die Qualitätsberichte des MDK. Moritz sieht deshalb „die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer expliziten Feststellung staatlicher Schutzpflichten gegenüber Pflegebedürftigen. [Dies stehe] in sozialpolitischer Hinsicht außer Frage. […] Kaum einer schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe wird sowohl seitens der Gesellschaft als auch seitens staatlicher Institutionen derart wenig Beachtung und aktive Bemühung um Verbesserung zuteil wie den pflegebedürftigen Menschen. Reformbemühungen […] blieben […] ohne größere Auswirkungen auf das System der Pflegeversicherung.“ (S. 123)
Moritz untersucht daraufhin die Missstände unter dem Aspekt der Grundrechtsverletzung und zeigt, dass bei pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen gerade auch die höchstrangigen Grundrechte aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt werden – vgl. S. 124. Dies soll an zwei Beispielen dieser Missstände veranschaulicht werden, die zunächst als gar nicht so schwerwiegend erscheinen mögen und zwar an der Inkontinenzversorgung, bzw. beim Toilettengang, die laut dem 3. Qualitätsbericht des MDK nur zu 80,0 % und der Dekubitusprophylaxe, die nur zu 59,3 % sachgerecht durchgeführt wird. Würden etwa der mangelhafte Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen – nur zu 88,8 % sachgerecht – oder adäquate Schmerzeinschätzung – nur zu 54,6 % sachgerecht – als Beispiele genommen, wären die Schlussfolgerungen für das, was Schutzpflichten meint noch zwingender.
Verletzung der Menschenwürde: Beschwerden bezögen sich häufig darauf, dass die Rufglocke für pflegebedürftige Menschen unzugänglich gemacht werde (S. 37). „[Sie] sind in allen Bereichen der Lebensführung mehr oder weniger vollständig auf die Hilfestellung durch das Pflegepersonal angewiesen, gravierend sei dies bei existenziellen Bedürfnissen wie z. B. […] beim Toilettengang. Selbst kontinenten Bewohnern, die sich nicht selbstständig zur Toilette bewegen können, werden Windeln angelegt, weil ein rechtzeitiges Aufsuchen des Hilfesuchenden und die benötigte Hilfeleistung oftmals nicht gewährleistet werden können. Inkontinente Pflegebedürftige werden aus denselben Gründen nicht bei Bedarf, sondern zu festen, nach dem Dienstplan bestimmten Zeiten mit neuen Inkontinenzprodukten versorgt. […] Die Fremdbestimmung über die Vornahme alltäglicher Verrichtungen, die auch intimste Lebensbereiche betreffen und die oftmals nur unzureichende oder gar auf entwürdigende Weise vorgenommene Erfüllung dieser Bedürfnisse verweigern den Heimbewohnern ein auch nur im Ansatz selbstbestimmtes Leben. Die Achtung der Pflegebedürftigen als selbständige, autonome Rechtssubjekte wird angesichts dieser Missstände völlig untergraben.“ (S. 127 ff)
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Hierzu gehöre auch das Unterlassen notwendiger pflegerischer Maßnahmen, etwa wenn Dekubitusprophylaxe, wie erwähnt, nur zu 59,3 % sachgerecht durchgeführt werde. „Weiter geht es um […] gewalttätig ausgeführter Pflegemaßnahmen oder Verletzung der Intimsphäre […] [z. B.] im Rahmen der Durchführung der Körperpflege.“ (S. 132)
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit: Hier gehe es um die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Menschen und den Schutz ihrer Privatsphäre, „die unter […] gedankenlosen Routinen unter die Räder kommt [z. B. Anklopfen und gleich Eintreten]. […] Ständig wechselndes […] womöglich nicht gleichgeschlechtliches Personal gerade bei der Intimpflege“ muss erduldet werden. (S. 135 f.)
Diesen 5. Abschnitt abschließend diskutiert Moritz „Vergleichbare Fallkonstellationen bisheriger Urteile“ und zwar zu drei Fallgruppen: „das sich im Mutterleib entwickelnde Leben“, „Sicherungsverwahrte“ und „Asylbewerber“.
Das Ungeborene sei vollkommen abhängig und in keinerlei Weise in der Lage, sich selbst zu schützen. Es sei „in besonderem Maße von staatlichem Schutz abhängig“. (S. 140) Genau hierin sieht Moritz die Parallele zu Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen. Sie seien nahezu vollständig fremdbestimmt, bei Menschen mit Demenz und solchen die bettlägerig seien, sei die Abhängigkeit total. „Das eigene Unvermögen zum Selbstschutz und das Fehlen einer Lobby, die die Interessen dieser Gruppe im politischen Prozess effektiv wahrnehmen könnte, können als gemeinsames Merkmal der Ungeborenen und Pflegebedürftigen herausgestellt werden.“ (S. 140)
Mögen die Urteile zum Schwangerschaftsabbruch etwas in Vergessenheit geraten zu sein, so sind die zur Sicherungsverwahrung (2011) und zum Asylbewerberleistungsgesetz (2012) erst vor kurzem ergangen.
Beim Urteil zur Sicherungsverwahrung „verpflichte“ nun das Gericht die Legislative zur Entwicklung eines Gesamtkonzepts, in dem u. a. „eine individuelle und intensive Betreuung […], [also] ausreichende Personalkapazitäten gewährleistet sein müssen“. (S.142). „Sowohl Pflegeheimbewohner als auch Sicherungsverwahrte vermögen zudem ihre Lebenssituation nicht selbstständig zu verändern.“ (S. 143)
Beim Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz ging es um die zu niedrige Höhe der Geldleistung, die das Gericht „für unvereinbar mit dem Grundgesetz“ erklärt habe. „Der Gesetzgeber habe […] [dadurch] seine Schutzpflicht zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht hinreichend erfüllt“ (S. 143). Denn: „Der Staat habe […] sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen im Rahmen sozialer Teilhabe zu sichern.“ (ebd.) Hierin sieht Moritz Parallelen zwischen Asylbewerbern und Pflegebedürftigen. „Ein alarmierend hoher prozentualer Anteil der Heimbewohner […] wird insbesondere im Bereich der Dekubitusprophylaxe und -behandlung medizinisch unzureichend versorgt.“ (S. 144) „Ähnlich verhalte es sich beim faktischen Abschneiden beider Gruppen von einem Mindestmaß an sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe. […] Die soziale Betreuung in den Pflegeeinrichtungen sowie die persönliche Zuwendung durch die Pflegekräfte sind nachweislich unzureichend.“ (S. 145) Moritz verweist auch unter diesem Aspekt auf die fehlende Lobby für Asylbewerber und Pflegebedürftige: „Beide Bevölkerungsgruppen sind gesellschaftlichen Vorurteilen ausgesetzt, was zusätzlich die Akzeptanz ihrer schlechten Lebensbedingungen fördert.“ (ebd.) Dabei habe das Gericht im Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz „einen zurückhaltenden Prüfmaßstab angewendet. […] Betont hat das Gericht [aber] insbesondere die Irrelevanz finanzieller und wirtschaftlicher Motive bei der Festsetzung des Leistungsniveaus.“ (ebd.). Nach allem sieht Moritz eine Gefährdung vor allem der beiden höchstrangigen Schutzgüter aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz gegeben und „damit die Schwelle zur Aktivierung staatlicher Schutzpflichten überschritten.“ (S. 146)
Im 6. und letzten Abschnitt zu diesem Kapitel III wird untersucht, welche Regelungen es bisher gibt, um eine (wenigstens) ‚gute‘ Pflege zu garantieren. Moritz untersucht dazu die Vorschriften im Pflegeversicherungsgesetz selbst und in den Heimgesetzen der Länder, den Heimmindestbauverordnungen und den Heimpersonalverordnungen. Schon bei der Untersuchung der Ursachen für die Missstände wurden diese als weitgehend ungeeignet beschrieben. Hier diskutiert Moritz nun, welcher der zuvor erläuterten Prüfmaßstäbe dabei anzulegen wäre. Da es um die höchstrangigen Grundrechte gehe, wäre das strenge „Untermaßverbot“ anzuwenden, nach dem ein wenigstens minimaler Schutz gewährleisten sein müsse, der nicht unterschritten werden dürfe (vgl. S. 149). Außerdem wäre das „Gebot des dynamischen Rechtsschutzes“ zu beachten, also ob bei entsprechenden Entwicklungen eine Nachbesserung einmal ergangener gesetzlicher Regelungen notwendig werde. (vgl. S. 148) Diese Rezension beschränkt sich auf das Fazit, das Moritz zieht: „Die Schutzintention der einzelnen Regelungen geht zwar entweder aus den Gesetzgebungsmaterialien oder dem Wortlaut eindeutig hervor. Entscheidend sei jedoch nicht die Schutzabsicht des Gesetzgebers bei Normerlass, sondern der Regelungsgehalt sowie die tatsächliche Wirkung der Legislativakte. […] Dabei verstärkt gerade auch die Zersplitterung der Gesetzgebungskompetenzen für das Pflegerecht die systemischen Fehlwirkungen. […] Sie erschwer[en] insbesondere auch erheblich die Behebung von Missständen in der stationären Altenpflege.“ (S. 160 f.)
Zur 4. These – Teil B, 4. Kapitel
Im Abschnitt 1 mündet all dies nun in die Diskussion, welches Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht zu wählen wäre und welche Erwartungen an eine Entscheidung des Gerichts geknüpft werden können.
Hier kommt Moritz zunächst im Abschnitt 2 unter der Überschrift „Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik“ noch einmal ausführlich zurück auf das Prinzip der Gewaltenteilung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat und wie danach die Stellung des Gerichts zwischen Recht und Politik ‚auszubalancieren‘ sei. Hierzu referiert Moritz entsprechende Passagen aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die kontroversen Kommentierungen in der Fachliteratur.
Daraus ergeben sich für Moritz mehrere Schlussfolgerungen – vgl. dazu die Seiten 176 bis 196. Eine erste ist und diese entspreche dem „funktionell-rechtlichen Ansatz: „Die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit sind nicht starr definierbar, sondern verlaufen fließend und flexibel. Eine Bestimmung kann nur im Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Bedingungen erfolgen.“ (S. 190) Dies resultiere aus seiner Stellung „als Hüter der Verfassung“: „Das Bundesverfassungsgericht entscheidet letztverbindlich über die Verfassungsmäßigkeit der ihm vorgelegten Streitgegenstände und verfügt [so] über eine erhebliche Macht- und Kompetenzfülle.“ (S. 178)
Eine zweite Schlussfolgerung lautet „Das Bundesverfassungsgericht [mache] die Kontrolldichte […] von der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit sowie der Wertigkeit des in Frage stehenden Grundrechts abhängig. Ein strengerer Kontrollmaßstab wurde dann angelegt, wenn Grundrechte höchsten Ranges bedroht waren. Bezeichnend für die betroffenen Grundrechtsträger war deren gesellschaftliche Situation. [Noch einmal:] sie verfügten jeweils weder über eine einflussreiche Interessenvertretung im politischen Prozess noch waren sie in der Lage, sich selbst zu schützen oder ihre Bedürfnisse durchzusetzen.“ (S. 189)
Eine dritte bezieht sich auf die Art oder den Inhalt der Entscheidung. Das Gericht könne z. B. eine nicht verfassungsgemäße Regelung für nichtig erklären. Hierzu gibt es Abstufungen, u. a. abhängig von den Folgen wegen einer ja dann fehlenden Norm. Dies komme so eher selten vor. Häufiger sei eine sog. „Appellentscheidung“, wenn quasi eine Empfehlung mit mehr oder weniger Nachdruck an den Gesetzgeber ergehe, wie etwas zu regeln wäre. „Unter bestimmten Umständen kann also ein entschlossenes Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Form eines konkret formulierten Appells gerade geboten sein, um die staatliche Schutzverpflichtung durchzusetzen.“ (S. 190)
Im 3. und letzten Abschnitt von Kapitel IV fragt Moritz danach, was dies alles für die pflegebedürftigen Menschen bedeutet. Die sich aufdrängende Antwort lautet, „dass das Gericht zum Schutz der Pflegebedürftigen erneut den strengen Maßstab des Untermaßverbotes zur Überprüfung der Schutzpflichterfüllung heranzieht. Die Situation der Pflegebedürftigen [in den Heimen] ist augenscheinlich menschenunwürdig, so dass die zur Schutzpflichterfüllung ergriffenen Maßnahmen als evident unzureichend zu qualifizieren sind. Damit ist das Ergebnis der Kontrolle […] also unabhängig vom anzuwendenden Kontrollmaßstab.“ (S. 191)
Gegen wen wäre eine Verfassungsbeschwerde zu richten? Da die Ursachen für die Missstände das Produkt des Zusammenwirkens einer Vielzahl an systemischen Fehlsteuerungen sei, die zumindest mittelbar aus dem gesetzlichen Regelwerk der Pflege hervorgingen, so seien sie auch „aller staatlichen Gewalt“ (Artikel 1 Grundgesetz) anzulasten. (vgl. S. 192)
Gegen was richtete sich eine Verfassungsbeschwerde? Keines der einzelnen Gesetze sei verfassungswidrig! Es gehe darum, dass es der Gesetzgeber „unterlassen“ habe, die systemischen Fehlsteuerungen zu bessern und / oder zu beseitigen. So könne es einen Appell an den Gesetzgeber richten, um diesen zu einem Tätigwerden anzuhalten. (vgl. S. 192) Eine verfassungsrechtliche „Pflicht der Legislative zum Normerlass ergebe sich dabei auch aus der allgemeinen Verfassungsbindung aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz („Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung […] gebunden.“), oder den grundrechtlichen Schutzpflichten.“ (S. 192)
Wie könnte so ein Apell inhaltlich ausgestaltet sein? Moritz hatte weiter oben schon die Rechtsprechung bei drei Fallgruppen untersucht. Die Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts im zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch weisen eine hohe Vorgabendichte auf, so dass „der Gesetzgeber faktisch alternativlos zu einer Übernahme gezwungen war. Der einem Diktat gleichkommende Appell des Gerichts lässt sich erklären mit dem hochgradig gefährdeten und hochrangigen Rechtsgut Leben des Ungeborenen, sowie dessen völliger Abhängigkeit von der Entscheidung der Mutter. […] Aufgrund dieser Ähnlichkeiten ist auch im Fall der Pflegebedürftigen ein energisches Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in Form einer Anordnung konkreter, durch den Gesetzgeber umzusetzender Maßnahmen naheliegend.“ (S. 193)
Auch in der Entscheidung zur Sicherungsverwahrung sieht Moritz mögliche Parallelen zu einer Entscheidung bei pflegebedürftigen Menschen. Das Gericht forderte auch dort die Errichtung eines umfassenden Gesamtkonzepts. „So muss den Verwahrten ein intensives psychiatrisches sowie psycho- und sozialtherapeutisches Behandlungs- und Betreuungsangebot bereit stehen“ (S. 194), das ausreichendes Personal erfordert. Auch die Heimbewohner, seien mehr oder weniger total von der Institution abhängig, in der sie sich befänden und zwar auch räumlich gesehen. So seien bettlägerige Personen häufig auf diesen Ort, das Bett, beschränkt. Wegen Personalmangel würden sie nicht oder nur höchst selten zu Gruppenangeboten im Aufenthaltsraum dazu geschoben und auch sonst „beschränkt sich die persönliche Zuwendung durch die Pflegekräfte aufgrund des Personalmangels und der Zeitnot auf ein Minimum.“ (S. 195) Sie erhielten also weniger soziale Betreuung, „[als sie] das Bundesverfassungsgericht für die Sicherungsverwahrten verlangt.“ (S. 194)
Moritz erwägt an dieser Stelle noch einmal, ob denkbare Appellentscheidungen „aufgrund ihrer stark wertenden und schöpferischen Elemente“ an die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit stoßen. „Unstreitig würden die aufgeführten Maßnahmen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung hochpolitische Entscheidungsgegenstände darstellen.“ (S. 195) Dem könne aber entgegengestellt werden, dass es jedes Mal, wenn höchstrangige Schutzgüter verletzt werden, auf die Abwägungen im Einzelfall ankomme und vor allem darauf, ob es sich um Angehörige von „besonders gefahranfälligen und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen“ (S. 196) handle. Pflegebedürftige Menschen in Heimen gehören, wie gezeigt wurde, zusammen mit Ungeborenen im Mutterleib, Sicherungsverwahrten und Asylbewerbern zu dieser Gruppe. Schließlich stellt Moritz auch Überlegungen an, auf was denn geklagt werden könnte. An erster Stelle nennt sie: „einheitliche und verbindliche Personalschlüssel in der stationären Altenpflege [wären] normativ festzusetzen. […] Bis der Gesetzgeber ein geeignetes Verfahren zur Berechnung des Personalbedarfs in der stationären Altenpflege gefunden hat, kann etwa auf die Pflegepraxis im europäischen Ausland zurückgegriffen werden.“ „Demnach wäre für die Übergangszeit ein Betreuungsverhältnis von 1: 2 (Pflegekraft: Pflegebedürftiger) anzusetzen.“ (S. 206) Dass das dafür qualifizierte Personal auf dem leergefegten Arbeitsmarkt für Pflegekräfte nicht ad hoc zu rekrutieren wäre, ist Moritz bewusst.
Hervorzuheben ist zum ‚krönenden Schluss‘ die Überlegung, dass, so Moritz, nicht nur aktuell Betroffene beschwerdeberechtigt wären, sondern alle, die u. U. einmal in ein Pflegeheim ‚müssen‘ – das sind aber wir alle! Moritz leitet dies folgendermaßen her: Im Urteil zum sog. „Großen Lauschangriff“ habe das Gericht die Anforderung an die Betroffenheit „modifiziert“. Es führte aus: „Der geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit wird davon beeinflusst, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer hat, seine Betroffenheit darzulegen. So ist bedeutsam, ob die Maßnahme auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt […] oder ob sie eine große Streubreite hat und Dritte auch zufällig erfassen kann.“ (S. 211)
Im Urteil zur Antiterrordatei habe das Gericht diesen Aspekt der „Streubreite“ wiederholt. Die Vergleichbarkeit sei, so Moritz, evident. Einmal in ein Pflegeheim zu „müssen“ und dort von den Missständen betroffen zu sein, „ist weder sicher vorherzusehen noch darlegbar.“ (S. 212)
Fazit, so Moritz: „Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre zulässig und hätte aufgrund der evidenten Schutzpflichtverletzungen Aussicht auf Erfolg.“ (S. 213)
Zu Teil C
In ihrer Schlussbemerkung führt Moritz aus – und dieser schließt sich auch die Rezensentin an: „Die Zukunft der Pflegeversicherung und der sie begleitenden Gesetze gestaltet sich als Grundsatzentscheidung über den Wert und die Wertschätzung der Alten in unserer Gesellschaft. […] Die Untersuchung hat gezeigt, dass die derzeitigen Missstände in den stationären Pflegeeinrichtungen nur mit tiefgreifenden Reformen und einer erheblichen finanziellen Zusatzbelastung für die Pflegekassen [und die Allgemeinheit, also die Steuerzahler] behoben werden können. […] Entscheidend wird daher auch die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz sein, [finanzielle] Einschränkungen zugunsten der Pflegebedürftigen hinzunehmen und die Sicherstellung eines menschenwürdigen und lebenswerten Daseins für diese Menschen als kollektive Aufgabe und Verantwortung zu akzeptieren und wahrzunehmen. […] Gerade für die besonders schutzbedürftigen Mitglieder unserer Gesellschaft ist das Bundesverfassungsgericht eine unverzichtbare Instanz, um ihren Grundrechten zur Durchsetzung zu verhelfen.“ (S. 214 f.)
Diskussion
Diese sozial- und verfassungsrechtliche Dissertation ist für den juristischen Laien in den Kapiteln zu den Missständen in Pflegeheimen und deren Ursachen natürlich leicht zu lesen. Die Kapitel zu den Schutzpflichten des Staates und zum Vorgehen vor dem Verfassungsgericht sind es aber auch, denn darin wird man an den 2. Satz aus dem 1. Artikel des Grundgesetzes erinnert: „Sie [die Würde des Menschen] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Übersetzt als „staatliche Schutzpflichten“ sind diese Kapitel „dem gesunden Menschenverstand“ und sogar dem „gesunden Volksempfinden“ ebenfalls leicht verständlich.
Nirgendwo sonst als in der Pflege wird so häufig das Ziel formuliert, dass es um ein „Leben in Würde“ oder „würdevolle Pflege“ geht. Und das ist sie ja auch oft! „Whistleblower“ und das Portal „Aus kritischen Ereignissen lernen“ zeigen, dass dem nun aber nur allzu oft nicht ist!
Die Reaktionen auf die Dissertation in der Pflegeszene, soweit die Rezensentin diese im Internet recherchieren kann, beschränken sich leider darauf, kommentarlos die 4 Thesen wiederzugegeben, allenfalls gefolgt von der Feststellung, dass in den meisten Heimen gut gepflegt werde und es flächendeckend solche Missstände nicht gebe. Ähnlich äußern sich auch Politiker, aber dies stellt Moritz auch gar nicht in Abrede – ihr geht es um den Rest und da ist jeder Missstand einer zu viel!
Thomas Klie diskutiert die Dissertation unter der Überschrift „Auf nach Karlsruhe?“ in „CAREkonkret“ vom 3. 1. 2014 auf der 3. Seite. Das Fragezeichen verdeutlicht den leicht skeptischen, aber schließlich doch zustimmenden Unterton dieser Kurzanalyse, denn es wird anerkannt, dass Menschenrechtsschutz gegenüber Kindern und Frauen Wirkungen zeige, aber man dürfe nicht den Fehler machen und der deute sich an, „nach noch mehr Kontrollen zu rufen und eine (etwas) bessere finanzielle Ausstattung der Pflegeheime zu fordern“, dies greife zu kurz. Das Thema Menschenrechte älterer Menschen werde ja auch national und international immer intensiver diskutiert und so könnte Karlsruhe wohl tatsächlich „dem Gesetzgeber aufgeben, seine Instrumente wirksamer und konsequenter zu gestalten und einzusetzen.“
Es stimmt, Moritz scheint bei der Frage, auf was geklagt werden sollte, eher einseitig mehr, jedenfalls bessere, Kontrollen zu fordern. Hier könnte sie in der Tat von dem aber erst im Januar 2014 erschienen Buch von Klie profitieren: „Wen kümmern die Alten? Auf dem Weg in eine sorgende Gesellschaft“ (Pattloch, München). Die von Moritz erhoffte Gesellschaft, welche „die Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins für diese Menschen als kollektive Aufgabe und Verantwortung akzeptiert und wahrnimmt“, könnte dies nämlich dadurch bewirken, dass sie durch ihr Engagement für ihre im Heim lebenden Mitbürger mehr Öffentlichkeit und Transparenz in ihre Heime vor Ort bringt und dies nicht nur dem zwar bewunderten, aber dann doch eher gemiedenen „größten Pflegedienst der Nation“, den pflegenden Angehörigen, überlässt. Über diese sagt Klie, effektvoll platziert auf der Rückseite des Buches: „In der Altenpflege sind die Familien die Dienstboten der Nation – ein Skandal!“. (Nebenbei: an dieser Stelle hatte die Rezensentin zuerst eine Fehlwahrnehmung, sie las, „die Deppen der Nation“ – was aber durchaus eine richtige Wahrnehmung wäre!) Er erwartet von einer so sorgenden Gesellschaft wirksameren Schutz, als von selbst bestens ausgestatteten MDKs oder den Heimaufsichten. Es könnte allerdings sein, dass die Gesellschaft die aufrüttelnde Frage nach den Schutzpflichten des Staates ‚braucht‘, um umdenken zu können und zu einer „sorgenden Haltung“ zu kommen. Die gibt es kostenlos. Das Stoppschild „Vorsicht Alter“, so die Überschrift zum Einführungskapitel von Klie, wäre dann nicht das Signal zum Wegsehen, sondern das Signal, vor-sichtig zu werden und Schutzpflichten für schutzbedürftige Menschen zu übernehmen. Da es weiterhin sehr gut qualifizierte und entsprechend sehr gut entlohnte Pflegefachkräfte wird geben müssen, wird es aber auch tatsächlich eine wesentlich bessere Ausstattung der Pflegeversicherung geben müssen – und dies hat Moritz gefordert, nicht nur „eine (etwas) bessere finanzielle Ausstattung.“, wie Klie schreibt.
Eine zweite Rezension ist in der sozial- und arbeitsrechtlichen Zeitschrift „Soziales Recht“ (Ausgabe 1, März 2014, S. 37 – 53) von Bernd Schulte erschienen. Er stimmt der Dissertation zu und trägt noch weitere Argumente bei, etwa den im Juli 2013 dem Stadtrat vorgelegten „Jahresbericht der Beschwerdestelle für Probleme in der Altenpflege der Landeshauptstadt München“, die UN-Behindertenkonvention und den Bericht über „Transparenzmängel, Betrug und Korruption im Bereich der Pflege und Betreuung. Schwachstellenanalyse.“ von Transparency International Deutschland e. V., der aber auch erst im Oktober 2013 erschienen ist. Schulte macht übrigens die Anmerkung, „dass es Schlecht- und Unterversorgung sowie Gewalt gegen Pflegebedürftige gewiss auch „in den eigenen vier Wänden“ und in der Familie gibt, […] dass diese Problematik dort aber auch für Pflegekritiker noch sehr viel weniger wahrnehmbar ist“. Dies werde weitgehend tabuisiert, denn die Familie sei eben „die von Politik und Gesetzgebung […] – [da] kostengünstig! – bevorzugte Form der Pflege.“ (S. 38). Für pflegebedürftige Menschen seien die vielfältig bedingten Missstände „eine Katastrophe“ und er wirft einen „Seitenblick […] auf den Kinderschutz, […] wo, nach einhelligem Verständnis des „Kinderwohls“, eine vergleichbare Situation in Kinderheimen […] unweigerlich zum Entzug der Heimkonzession führen [würden]. […] Auch wenn alte Menschen natürlich keine Kinder sind […] besteht eine Gemeinsamkeit doch in [ihrer] Verletzlichkeit („Vulnerabilität“).“ (S. 41)
Soweit der Rezensentin aus ihrem Umkreis bekannt ist, ist das Buch noch nicht an der Basis angekommen. Verhindert wird dies vermutlich durch das Missverständnis, das Buch richte sich gegen Pflegekräfte, obwohl es ja gerade für die von ihnen gewollten (!) besseren Arbeitsbedingungen streitet!. Aber Fachzeitschriften zu lesen, auch noch ein „juristisches“ „Buch“, ist in der Pflegeszene nicht eben beliebt und wird oft mit der – tatsächlich – überbordenden Bürokratie gleichgesetzt und außerdem sei dafür keine Zeit.
Keine Zeit – das ist das Ergebnis der „systemischen Fehlwirkungen“, DAS ist die Katastrophe in der Pflege!
Die Rezensentin war bis vor kurzem 20 Jahre an einer Stelle tätig, die man jetzt Pflegestützpunkt nennt. Sie hat in den Beratungen von pflegenden Angehörigen glaubhaften Erzählungen zugehört (!), die, weit ab von körperlicher Gewalt und den in den Qualitätsberichten des MDK festgestellten Missständen, eine gewalttätige Kultur, selbst in Heimen mit bestem Ruf, erahnen lassen, etwa wenn Angehörigen geraten wird, – in bester Absicht! – sie sollten jetzt mal 14 Tage nicht zu Besuch kommen, damit die Mutter lerne, dass sie jetzt im Heim sei (und den Betrieb nicht mehr durch ihre Abwehr stört?). Sie war anfangs auch der Ansicht, dass das Tragen von Inkontinenzprodukten doch praktisch sei, weil man sich dann beim Toilettengang Zeit lassen könne. Sie kann nur hoffen, dass sie diese Meinung damals nicht auch einmal geäußert hat.
Fazit
Gestützt auf diese Dissertation, ist an der geplanten Verfassungsbeschwerde des VdK eigentlich nur verwunderlich, dass die Rechtsberater und Juristen des VdK nicht schon längst darauf gekommen waren, die Missstände in Pflegeheimen über die Figur der staatlichen Schutzpflichten anzugehen. So brauchte es nun 20 Jahre, bis sich „die junge Rechtswissenschaftlerin der Universität Regensburg“ des Themas annahm und in Ihrer Dissertation daran erinnert, dass pflegebedürftige Menschen in Heimen, und das sind mehrheitlich Frauen, Grundrechtsträger sind – wie die Ungeborenen im Mutterleib, die Sicherungsverwahrten und die Asylbewerber – und dass es ihnen gegenüber staatliche Schutzpflichten gibt, die umso ernster zu nehmen sind, als es sich um die höchstrangigen Güter handelt, die unsere Verfassung kennt. Selbst wenn die Beschwerden abgewiesen werden würden: Grundrechte der pflegebedürftigen Menschen ins Gedächtnis zu rufen und z. B. die Not und den Verlust der Würde anzuprangern, wenn keine rechtzeitige Hilfe garantiert werden kann „wenn man muss“, das sollte uns allen zu denken geben – wir könnten ja selbst einmal davon betroffen sein!
Was ist würdevolle Pflege? „Die Würde des Menschen wäre nicht immer nur, wie bisher üblich, von den Kranken und Schwachen, sondern auch wieder von den Gesunden her zu denken; denn “Die Schwachen und Kranken zu schützen, ist die Würde der Gesunden.“ Diesen Satz meißelten die Angehörigen der NS Ermordeten des Landeskrankenhauses Wehnen / Oldenburg in das von ihnen am 1. 9. 2001 eröffnete Mahnmal.“ Klaus Dörner: „Leben und Sterben da wo ich hingehöre“. Paranus Verlag der Brücke Neumünster 2007, S.18.
Das Buch von Susanne Moritz ist uns allen nur zu empfehlen und wir müssen ihr dafür dankbar sein!
Rezension von
Dipl. Päd. Barbara Riethmüller
Seniorensprecherin im Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Berufsverbands für Soziale Arbeit e.V. (DBSH), www.dbsh-bawue.de; Landesansprechpartnerin Baden-Württemberg von wir pflegen – Interessenvertretung begleitender Angehöriger und Freunde in Deutschland e. V. www.wir-pflegen.net; Mitglied im Kreisseniorenrat Freudenstadt und Ludwigsburg,
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Zitiervorschlag
Barbara Riethmüller. Rezension vom 27.05.2014 zu:
Susanne Moritz: Staatliche Schutzpflichten gegenüber pflegebedürftigen Menschen. Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2013.
ISBN 978-3-8487-0722-5.
Reihe: Schriften zum Sozialrecht - Band 29.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/16184.php, Datum des Zugriffs 22.03.2023.
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