Wolfgang Däubler, Birger Bonin et al.: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Rezensiert von Dr. Richard Schüler, 05.01.2015
Wolfgang Däubler, Birger Bonin, Olaf Deinert: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht. Kommentar zu den §§ 305 bis 310 BGB. Verlag Franz Vahlen GmbH (München) 2014. 4. Auflage. 570 Seiten. ISBN 978-3-8006-4760-6. D: 99,00 EUR, A: 100,80 EUR, CH: 139,00 sFr.
Thema
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemäß § 105 Gewerbeordnung Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse werden von den Arbeitgebern regelmäßig Vertragsbedingungen angewandt, die für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind. Werden diese Bedingungen der anderen Vertragspartei gestellt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 BGB). Damit sollen der ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner Rechnung getragen und Arbeitnehmerrechte gewahrt werden.
Autoren
Der Kommentar wurde ursprünglich von Prof. Dr. Wolfgang Däubler (Universität Bremen) und Prof. Dr. Eberhard Donndorf (Universität Hannover) begründet. Autoren der 4. Auflage sind neben Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Frau Dr. Birger Bonin (Richter am Landgericht Flensburg) sowie Prof. Dr. Olaf Deinert (Universität Göttingen).
Entstehungshintergrund
Mit der Schuldrechtsreform des BGB erfolgten bezüglich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitgehende Änderungen, die am 01.01.2002 in Kraft traten. Hiermit wurde die bisher eigenständige Regelung durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben. Dieses Gesetz war auf Arbeitsverträge nicht anwendbar. Gemäß der Rechtsprechung erfolgte jedoch trotzdem eine Inhaltskontrolle der Arbeitsvertragsklauseln, die vor allem auf § 242 BGB und § 315 BGB gestützt wurde. Mit der Integration des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das BGB wurde die Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht aufgehoben. Arbeitsvertragliche Bestimmungen unterliegen seitdem einer umfassenden AGB-Kontrolle, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Erläuterungen in den zivilrechtlichen BGB-Kommentaren beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Anforderungen der AGB-Kontrolle bezüglich unterschiedlicher Vertragstypen (Kaufverträge, Mietverträge, Werkverträge; Kreditverträge, Versicherungsverträge u.a.).
Da gemäß § 310 Abs. 4 BGB bei der AGB-Kontrolle die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu beachten sind, ist diese Problematik Gegenstand spezieller Publikationen. Dazu gehören u.a. Formularbücher zum Arbeitsrecht und andere Veröffentlichungen zur Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie Kommentare zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht.
Die Erstauflage dieser Schrift erschien im Jahr 2004 und hatte damals einen Umfang von 365 Seiten. Dieser wurde von Auflage zu Auflage erweitert, um die Entwicklung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur umfassend berücksichtigen zu können. Der Band befindet sich auf dem Stand von Mitte 2014 und setzt Maßstäbe bezüglich dieser Materie.
Aufbau und wesentliche Inhalte
An die Einleitung (Seite 1- 68) schließt sich auf den Seiten 69 ff, die systematische Kommentierung der §§ 305 – 310 BGB an. Auf die Erläuterung von § 305 a BGB wurde verzichtet, da diese Bestimmung für das Arbeitsrecht nicht von Bedeutung ist. An die Darstellung der Normen schließt sich auf den Seiten 408 – 548 ein Anhang an, mit dem die wichtigsten Klauseln in alphabetischer Reihenfolge vorgestellt und einer Bewertung unterzogen werden.
Die Einleitung wird durch Ausführungen zur Rechtsdurchsetzung (Seite 65 ff.) abgerundet. Es wird darauf hingewiesen, dass wenn einzelne Klauseln nicht Vertragsinhalt geworden sind, da diese gegen §§ 307 - 309 BGB verstoßen, der Arbeitnehmer zunächst versuchen kann, auf Abhilfe beim Arbeitgeber zu drängen. Dies sei jedoch für einen juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer wenig aussichtsreich. Zudem sei es schwierig, nicht nur die einschlägigen BGB-Vorschriften zu verstehen, sondern auch Informationen über die BAG-Rechtsprechung zu erhalten, ohne die keine sinnvolle Diskussion über kontroverse Klauseln möglich sei. Eine definitive Klärung, ob arbeitsvertragliche Klauseln wirksam sind oder nicht, könne nur durch die Arbeitsgerichte erfolgen. Aufgrund der hieraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, ist das Beschreiten des Klageweges als Mittel der Rechtsdurchsetzung wenig wirksam. Dieser komme im Grunde nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber an einer gerichtlichen Klärung interessiert ist, wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz (Betriebsratsmitglied) genießt, oder wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Dies führt dazu, dass es in der Praxis sehr viele Arbeitsverträge mit rechtswidrigen Klauseln gibt. Auch in entsprechenden Formularbüchern für die Vertragsgestaltung werden zum Teil explizit rechtswidrige Klauseln angeboten, da diese in der Praxis üblich sind (S.65). „Es besteht daher Anlass sich nicht nur auf die Individualklage zu verlassen, sondern nach anderen Durchsetzungsmöglichkeiten zu suchen (Seite 66)“. Da die Möglichkeit der Verbandsklage nicht gegeben ist, verbleibt im Wesentlichen nur die Einschaltung des Betriebsrats. Dieser hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz die Aufgabe, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze zu überwachen. In dem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des BAG vom 16.11.2005 – Az. 7 ABR 12/05 – verwiesen. Danach gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen. Das Überwachungsrecht beinhaltet keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln. Unter Berücksichtigung dieser Überwachungsfunktion kann der Betriebsrat auch verlangen, dass ihm die im Betrieb benutzten Formular- und Musterarbeitsverträge zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Betriebsrat zu dem Schluss kommt, dass einzelne Klauseln der im Betrieb verwandten Arbeitsverträge unwirksam sind, so kann er auf Abhilfe drängen. Da dem Betriebsrat diesbezüglich keine prozessualen Rechte zustehen, bleibt es bei den individuellen Durchsetzungsmöglichkeiten. Anders stellt es sich in nur bestimmten Ausnahmefällen dar, wenn durch die vertragliche Regelung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verletzt wird. In diesen Fällen hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung (S.68).
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Formen der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Diese Norm definiert den Begriff der AGB, bestimmt den Anwendungsbereich des AGB-Rechts und ist daher auch entscheidend für die Kontrollmöglichkeiten bezüglich von Arbeitsverträgen. Die Voraussetzungen hierfür werden im Einzelnen erläutert und darauf hingewiesen, dass der AGB-Begriff das Nadelöhr ist, durch das eine Klausel muss, um der AGB-Kontrolle unterzogen zu werden. Die Definition muss deshalb ihrem Zweck entsprechend darauf ausgerichtet sein, typologisch Fälle zu erfassen, in denen das privatautonome Konzept des BGB versagt und eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle notwendig wird. Umfassend werden die Bestimmungen erläutert, die für die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht von Bedeutung sind:
- § 305 b BGB Vorrang der Individualabrede
- § 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 307 BGB Inhaltskontrolle
- § 308 BGB Klauselverbot und Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Durch die Anwendung dieser Bestimmungen kann geklärt werden, ob Klauseln in Arbeitsverträgen wirksam sind oder nicht. Gemäß § 310 BGB sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleichstehen. Diese unterliegen daher keiner Inhaltskontrolle. Hierzu werden auf den Seiten 370 ff. Ausführungen gemacht. Es werden die Kriterien für die Auslegung des Begriffs arbeitsrechtliche Besonderheiten erörtert. Die Abstraktheit dieser Kriterien eröffnet einen weitgehenden Spielraum für die Rechtsprechung.
Im Anhang werden in alphabetischer Reihenfolge 93 Einzelklauseln dargestellt. Die Nutzung des Internets sowie die Entwicklung informationstechnischer Geräte spiegelt sich auch in verschiedenen Klauseln wieder: Byod, Crowdsourcing. Bei den tradtionellen Klauseln handelt es sich u.a. um solche Klauseln wie:
- Compliance
- Dienstwagen
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Gehaltsanpassung
- Kurzarbeit
- Nebentätigkeiten
- Rufbereitschaft
- Teilkündigung
- Überstunden
- Verschwiegenheitspflicht
- Vertragsstrafe
- Versetzungsvorbehalt
- Wettbewerbsverbot
- Widerrufsvorbehalt
Fazit
Mit dem Band wird das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassend erläutert. Die entsprechende Rechtsprechung wird auf aktuellem Stand aufbereitet. Dies beinhaltet auch die kritische Auseinandersetzung mit Widersprüchen in der Rechtsprechungsentwicklung. Im Unterschied zu Formularbüchern, die Musterverträge und vorformulierte Klauseln bieten, liegt hier der Schwerpunkt bei den theoretischen Grundlagen für die AGB-Kontrolle. Es erfolgt die detaillierte Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Klauseln. Da die Kommentierung sich auf die arbeitsrechtlich relevanten Fragen konzentriert, wird hiermit eine Grundlage für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und deren rechtlicher Bewertung geboten. Für diejenigen, die sich tiefgründig mit der Vertragsgestaltung beschäftigen oder Arbeitsgerichtsprozesse zu führen haben, ist diese Schrift daher sehr zu empfehlen.
Rezension von
Dr. Richard Schüler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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