Daniela Demko, Kurt Seelmann et al. (Hrsg.): Würde und Autonomie
Rezensiert von Prof. em. Dr. habil. Hans-Ernst Schiller, 24.03.2015
Daniela Demko, Kurt Seelmann, Paolo Becchi (Hrsg.): Würde und Autonomie. Kongress der Schweizerischen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, 24.–25. April 2013, Landgut Castelen, Augst.
Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2014.
216 Seiten.
ISBN 978-3-8487-1971-6.
D: 44,00 EUR,
A: 45,30 EUR,
CH: 62,90 sFr.
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Beiheft 142.
Thema
Die Themen „Würde“ und „Autonomie“ sind genuine Gegenstände philosophischen Denkens. Sie sind in einer Vielzahl von einzelwissenschaftlichen Problemen und in der öffentlichen Debatte über Gesetzesvorhaben von großer Wichtigkeit. Mit dem vorliegenden Band wird die kaum noch überblickbare Literatur zu beiden Themen und ihrer Verknüpfung um eine weitere Veröffentlichung bereichert.
Entstehungshintergrund
Die Beiträge gehen zurück auf die Fachtagung der Schweizerischen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, die am 24. und 25 April 2013 stattfand.
Aufbau und Inhalt
Die Veröffentlichung gliedert sich in drei Teile, in denen jeweils 5, 4 und 2 Beträge zusammen gefasst sind. Nur die letzten beiden Aufsätze zur „Würde nichtmenschlicher Lebewesen“ bilden eine klar abgegrenzte Einheit, die Aufteilung der anderen Beiträge erscheint etwas willkürlich.
Im Eingangsbeitrag von Georg Lohmann („Was umfasst die ‚neue‘ Menschenwürde der internationalen Menschenrechtsdokumente?“) werden zunächst traditionelle Varianten des Begriffs (allgemeine und besondere Würde) erinnert. Die „neue“ Menschenwürde lässt sich auf das Ende des 2. Weltkriegs datieren und als Rechtsbegriff charakterisieren. (S. 19) Formell ist dieser Begriff durch einen universalen Anspruch gekennzeichnet – er muss in allen Kulturen der Welt übersetzbar und verstehbar sein (S. 25); inhaltlich bestimmt er jeden Menschen als Rechtssubjekt, woraus ein prinzipieller Anspruch auf Staatsangehörigkeit folgt. (S. 28) Lohmann erläutert den Menschenwürdebegriff der Menschenrechtsdeklarationen u.a. durch die sozialen Menschenrechte. Obgleich der Autor einen Pluralismus ihrer Begründung für möglich hält, plädiert er doch für ein bestimmtes Verständnis: der Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben, wozu insbesondere die Existenzsicherung gehört, sei nicht als bloße Bedingung für die republikanische Selbstbestimmung, sondern als eigenständiges Menschenrecht zu verstehen. „Auch Situationen von absoluter Armut lassen sich besser beurteilen, wenn in ihnen Verletzungen der mit der Menschenwürde anerkannten Ansprüche auf ein ‚Leben in Würde‘ gesehen werden. Diese auf Menschenwürde basierenden Ansprüche begründen die Vielzahl von Subsistenzrechten, zu denen insbesondere die Menschenrechte auf Leben, Ernährung, Wohnen, Gesundheit und z.B. Wasser gehören.“ (S. 36)
Tilo Wesche („Die Würde von Freien und Gleichen. Zur Begründung der menschenrechtlichen Würdeidee“) geht aus von dem umstrittenen Verhältnis von Menschenwürde und Menschenrechten. Er lehnt die Auffassung der Menschenwürde als Grund der Menschenrechrechte ab: „Menschenwürde begründet nicht die Geltung der Menschenrechte, sondern deren Achtung.“ (S. 47) Zugrunde liegt eine Auffassung, der zufolge die normative Geltung die „willensunabhängige Verbindlichkeit“ eines Gebots oder Verbots bedeutet. (S. 48) Angeblich sind die Menschenrechte „vom Standpunkt unbeteiligter Beobachter begründet.“ (S. 43,vgl. S. 48) Achtung hingegen bedeutet nach Wesche die individuelle (aus der Sicht der ersten Person erfolgte) Anerkennung normativer Ansprüche anderer Individuen. Sie soll einen anderen Grund haben als die moralische Sollensgeltung jener Rechte. „Die Würde ist das Ergebnis eines kollektiven Willens (…)“, eine Selbstermächtigung. (S. 63, vgl. S. 50f.) Im Hinblick auf die UN Deklaration von 1948 meint Wesche: „Der moralische Rechtsstatus verdient eine kategorische Wertschätzung, indem die Menschengemeinschaft, vertreten durch die Repräsentanten der Völker, ihren Willen erklärt, dass Menschen einen unveräußerlichen und unverlierbaren Achtungsanspruch haben sollen.“ (S. 61) Solche Formulierungen sind Ausdruck eben des Subjektivismus, den man durch die Aufnahme des Menschenwürdebegriffs ins Recht hinter sich lassen wollte. Sollte die Menschengemeinschaft, repräsentiert durch wen immer, eines Tages beschließen, dass Menschen doch lieber keine Würde haben sollten, hätte nach Wesche niemand mehr einen Anspruch auf ihre Achtung.
Der Beitrag von Stefan Kirste („Recht-Selbst-Bestimmung. Neuere Konzepte der Autonomie und ihr Verhältnis zum Recht“) enthält keine explizite Beziehung auf den Begriff der Menschenwürde. Kirste beginnt mit der philosophiegeschichtlichen Vergegenwärtigung von Konzepten der Autonomie oder Selbstbestimmung von Platon bis zu Nietzsche. Sodann setzt er sich mit zwei zeitgenössischen Konzeptionen von Autonomie auseinander, denjenigen von Volker Gerhardt und Axel Honneth. „Gerhardt wie Honneth reduzieren das Recht (.) naturalistisch auf seinen Zwangscharakter und bestreiten die Möglichkeit und Notwendigkeit, dass es Selbstheilungskräfte für seine Pathologien entwickelt und zum wesentlichen Element der autonomen Selbstbestimmung der Bürger wird. Demgegenüber soll (.) abschließend die These verteidigt werden, dass das Recht einen besonders ausdifferenzierten Aggregatszustand von Selbstbestimmung bezeichnet. In diesem ist das Recht nicht nur schützendes Medium von Autonomie, sondern auf allen seinen Stufen zugleich ihr Ausdruck.“ (S. 83) Es ist erstaunlich, wie überzeugt die Gesetzgebung als Selbstbestimmung der Gesellschaft präsentiert wird. Nicht nur bei Kirste gewinnt man den Eindruck, dass sich heutige Philosophen in überwiegender Zahl die möglichst abstrakte Rechtfertigung einer politischen Wirklichkeit zum Ziel gesetzt haben, die in concreto – man denke an die Beauftragung von Privatkanzleien mit der Abfassung von Gesetzesentwürfen – und im Selbstverständnis ihrer Politiker – there is no alternative – mit gesellschaftlicher Selbstbestimmung wenig zu tun hat.
Konkreter wird es in dem Beitrag von Ralf Stoecker: „Worin liegen Menschenwürde-Verletzungen? Ein Fallgruppenanalyse“. Stoecker untersucht die verschiedensten Fälle, in denen eine Menschenwürdeverletzung gesehen wird: von bioethischen Fragen der Sterbehilfe und Embryonenforschung über die Problematik von Zwangsbehandlungen und Pflegezuständen bis zur Praxis des Strafvollzugs und den großen Übeln von Folter und Massenmord, Zwangsarbeit und Sklaverei, Rassismus und Sexismus, Ausbeutung und Verelendung. Worin liegt das Verwerfliche, das in all diesen Fällen den Rückgriff auf die Menschenwürde als verletztes Gut nahelegt? Stoecker favorisiert den Ansatz von Avishai Margalit, in dem die Demütigung als Angriff auf die Selbstachtung eines Menschen im Vordergrund steht. (Vgl. meine Rezension vom 14.04.2014 zu Eric Hilgendorf (Hrsg.): Menschenwürde und Demütigung. Die Menschenwürdekonzeption Avishai Margalits, Baden Baden 2013) Er glaubt, „dass sich in der historischen Herkunft der Menschenwürde aus der sozialen Würde (…) der Schlüssel dazu findet, was es heißt, die Würde eines Menschen zu achten.“ (S. 104) Als soziale Würde wäre die Ehre zu verstehen, die einem Menschen in der Gesellschaft zu Teil wird. Der Gedanke der Menschenwürde bringt zum Ausdruck, „dass es keinen Grund gibt, innerhalb einer Gesellschaft prinzipielle Unterschiede in der sozialen Ehrbarkeit zu machen.“ (S.104)
Der Münchener Jurist Ulrich Schroth kritisiert in seinem Beitrag („Umfang und Grenzen einer Bestrafung wegen Organhandels bei der Lebendorganspende“) das Verbot des Organhandels in der gegenwärtigen Fassung des Transplantationsgesetzes. Handel und Kommerzialisierung müssten unterschieden werden. Schroth schlägt eine Neufassung der entsprechenden Normen vor, die das Annehmen von Entgelt für die Überlassung eigener Organe erlaubt, dafür aber das Verbot der Ausnützung einer Notlage in das Gesetz aufnimmt und den Handel klarer und enger definiert. Rechtsethisch besteht der springende Punkt in der Auffassung, dass die Kommerzialisierung des menschlichen Körpers der Menschenwürde per se nicht widerspricht.
Sabrina Zucca-Soest hat im Titel ihres Beitrags „Autonomie als notwendige aber nicht hinreichende Bestimmung der Menschenwürde“ bereits die wesentliche These benannt – oder wenigstens die eine Hälfte. Wenn man, wie Kant, in der Autonomie den Grund der Würde sieht, so werde ein Teil der Menschheit aus der Würde ausgeschlossen und im übrigen eine Vorstellung vom Menschen als vereinzeltem Einzelnen verabsolutiert. Zucca-Soest vernachlässigt, dass im Kantischen Begriff der „Autonomie“ (Selbstgesetzgebung) genau die Identität von allgemeinem und einzelnem Willen gedacht wird – freilich auf eine selbst abstrakte Weise, indem dem vereinzelten Einzelnen eine rein formale Allgemeinheit entspricht. Insofern besteht das Bedürfnis, zu einer anderen Position zu kommen, zu Recht. Die Position der Autorin besteht darin, Empathie als Schlüsselkategorie einzuführen: „Unserer moralischen Intuition scheint eine Würdeidee, nach der die Achtung für den Anderen in der Empathie mit dessen Perspektive (…) besteht, eher zu entsprechen.(…) Der Perspektivenwechsel zur Empathie führt nicht zur Aufhebung von Autonomie, sondern inkorporiert eine Vorstellung von relationaler Autonomie (…).“ (S. 134) Ob der Begriff von Empathie die „Basis“ für einen universalistischen Begriff von menschlicher Würde abzugeben in der Lage ist, scheint freilich zweifelhaft. Sollen wir die Würde anderer Menschen achten, weil wir mit ihnen mitfühlen und sie verstehen können? Aus dem „weil“ kann allzu leicht ein „sofern“ werden.
Gunnar Duttge („Die „Sakralität“ des Menschen“) schließt sich der Konzeption des Soziologen Hans Joas („Die Sakralität der Person. Zur Genealogie der Menschenrechte“, Berlin 2011), der seinerseits auf Émile Durkheim zurückgegangen war. Duttge vertritt – ähnlich wie Paolo Becchi im übernächsten Beitrag – die These, „dass die Anerkennung einer metaphysischen Verankerung (…) schlechthin unvermeidlich ist, soll der genuine Charakter der Menschenwürdeidee nicht verloren gehen.“ (S. 147 f.) Der Autor betont, dass die Sakralität (Heiligkeit) nicht notwendig eine christliche Metaphysik impliziert, sondern auch andere metaphysische bzw. transzendentale Sinnstiftungen möglich sind. (S. 150) Ferner habe eine solche Verankerung nicht denknotwendig einen Zustand der IIliberalität zur Folge. (152) Die formalen Charakteristika, die der Autor für die Menschenwürdekonzeption anführt, sind freilich, abgesehen vielleicht von dem „intrinsischen“ Wert, kaum strittig und bedürfen keiner metaphysischen Begründungsstrategie.
Peter Schaber („Die Bedeutung von Instrumentalisierung und Demütigung als Würdeverletzung“) wiederholt seinen, aus dem von Hilgendorf herausgegeben Band bekannten Vorschlag zum Verständnis von „Menschenwürde“. (Vgl. meine oben angeführte Rezension) Würde sei, so der Vorschlag, „als normative Autorität, die Menschen über sich selbst besitzen, zu verstehen (.).“ (S. 160) Diese Konzeption erschließt sich für Schaber aus der Analyse von Demütigungshandlungen, wie sie von Margalit vorgelegt und angestoßen wurde. Sie wird abgegrenzt von dem Verständnis der Würde-Norm als Instrumentalisierungsverbot. Demütigung ist ein Angriff auf die Selbstachtung eines Menschen; Selbstachtung speist sich aus dem Bewusstsein des eigenen moralischen Status. Dieser Status besteht in der „normativen Autorität“, d.h. in der Fähigkeit („Kompetenz“) Rechte einfordern zu können. In diesem Verständnis ist die Idee einer dem Menschen inhärenten Würde verbunden mit grundlegenden Rechten wie dem der körperlichen Integrität. Würdeverletzungen bestehen nicht einfach darin, dass ein Recht verletzt wird, sondern vielmehr in der „Überzeugung“ (S. 165 f.), dass das Opfer kein Recht hat, etwas zu fordern. Es wäre sicher wünschenswert, wenn Schaber seine Konzeption an der weiten Palette denkbarer Demütigungen (z.B. auch symbolisch vermittelter oder die soziale Ungleichheit betreffender) explizieren und überprüfen würde. Margalits Vorschlag, Demütigung als Beseitigung der Selbstkontrolle und als Ausschluss aus der Menschheit zu verstehen, scheint mir prima facie immer noch klarer.
Für Paolo Becchi („Menschenwürde als Bremse“) ist Genmanipulation die Zukunft des Menschen. (170) Rettung bringt allein die Besinnung auf die religiös-metaphysischen Wurzeln des Würdebegriffs. „Daher ist die Religion angesichts nihilistischer Verirrung, die heute als gentechnischer „Post-Humanismus“ auftritt, wieder zu einer wichtigen „Motivationsquelle“ geworden.“ Der Autor beschwört „die Dimension des Heiligen, zumindest im Sinne einer negativen Theologie, beziehungsweise eines Prinzips, das nicht als positives Fundament, sondern als Grenze, Bremse (…) dient.“ (S. 173) Becchi spricht sich jedoch energisch dagegen aus, im Namen eines bestimmten Würdebegriffs die Selbstbestimmung, die traditionell mit der Würde verbunden ist, abzuwerten. Gleichwohl darf Selbstbestimmung, wie er am Beispiel der Selbstversklavung zeigt, nicht den Würdebegriff ersetzen.
Den Abschluss der Sammlung bilden zwei Aufsätze zur „Würde nichtmenschlicher Lebewesen“. Das Nachdenken über die Rechte der Tiere verdankt sich dem nachvollziehbaren Impuls, die Sonderstellung des Menschen, die mit dem Begriff der Menschenwürde hervorgehoben wird, nicht mit einer Legitimation der Herrschaft über Tiere zu verbinden, die in Geschichte und Gegenwart der Zivilisation oft genug brutale Formen angenommen hat und immer noch annimmt. Das Grundproblem besteht darin, ob die Anwaltschaft für die gequälte Kreatur eine Entspannung des Würdebegriffs im Sinne seiner Ausweitung auf andere Gattungen fordert oder mehr noch: ob der nichtmenschlichen Natur mit einer Inflation des Würdebegriffs gedient ist. Tatjana Hörnle hält die Anliegen des Tier- und Naturschutzes für wichtig, spricht sich aber dagegen aus, sie in ein Konzept der Tierwürde einzuschließen. Auch Jean-Claude Wolf steht der Verwendung des Würdebegriffs für Tiere eher skeptisch gegenüber, spricht ihr aber gleichwohl eine gewisse Appellfunktion zu. Interessant sind seine Verweise auf die Tradition der romantischen Naturphilosophie (Franz von Baader, Schelling und als Vorläufer Jacob Böhme) und der christlichen Theologie (bis hin zum apokryphen Thomas-Evangelium). Aus der Anerkennung der Sonderstellung des Menschen kann auch die Verpflichtung folgen, für die anderen Tiere Sorge zu tragen. „Im Umgang mit Tieren steht die Würde des Menschen auf dem Spiel.“( S. 197)
Fazit
Die Beiträge des vorliegenden Bandes betreffen die Probleme, mit denen man in sozialen Berufen konfrontiert ist, in unterschiedlichem Maße und eigentlich immer nur am Rande – jedenfalls weniger, als dies selbst in dezidiert philosophischen Arbeiten der Fall sein müsste. Am ehesten dürften die Beiträge von Lohmann, Stoecker und Schaber unter dem genannten Aspekt Aufmerksamkeit verdienen. Die eigentlich philosophische Frage, was eine „inhärente Würde“ bedeuten und wie sie „begründet“, d.h. als Prinzip ausgewiesen werden kann, scheint mir nirgendwo befriedigend geklärt. Dazu müsste man zu zweierlei bereit sein: Sich auf die Kantische Formulierung von der „Menschheit in Deiner Person und der jedes anderen“ mit all ihren Konsequenzen einzulassen; und zweitens müsste man realisieren, dass es neben der metaphysischen auch eine anthropologische Würdekonzeption gibt, die den Subjektivismus bloß verliehener Würde vermeidet.
Rezension von
Prof. em. Dr. habil. Hans-Ernst Schiller
Vormals Professor für Sozialphilosophie und -ethik
Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften
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Zitiervorschlag
Hans-Ernst Schiller. Rezension vom 24.03.2015 zu:
Daniela Demko, Kurt Seelmann, Paolo Becchi (Hrsg.): Würde und Autonomie. Kongress der Schweizerischen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie, 24.–25. April 2013, Landgut Castelen, Augst. Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2014.
ISBN 978-3-8487-1971-6.
Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Beiheft 142.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/18285.php, Datum des Zugriffs 02.11.2024.
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