Günter Jerouschek (Hrsg.): Psychotherapeutengesetz
Rezensiert von Dr. iur. Marcus Kreutz, 23.11.2004
Günter Jerouschek (Hrsg.): Psychotherapeutengesetz. PsychThG. Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Kommentar. Verlag C.H. Beck (München) 2004. 303 Seiten. ISBN 978-3-406-50209-5. 52,00 EUR.
Bearbeitet von Jan H. L. Immen.
Das Berufsbild des Psychotherapeuten und die Notwendigkeit eines Gesetzes
Psychische Erkrankungen haben in den letzten Jahrzehnten gerade in den Industrienationen rasant zugenommen. Daher verwundert es nicht, wenn die sog. Psychotherapie, also die Behandlung der Seele bzw. seelischer Probleme ebenfalls stark nachgefragt wird. Denn immer öfter trifft man auf Berichte, in denen über Störungen des Denkens, Fühlens, Erlebens und Handelns bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen referiert wird. So zählen mittlerweile Ängste, Depressionen, Ess- und Verhaltensstörungen sowie Süchte und Zwänge zum festen Repertoire der zu beobachtenden Krankheitsbilder. Leider ist das Verhalten der von solchen Erkrankungen betroffenen Personen in den seltensten Fällen so unterhaltsam, wie es in dem Hollywoodfilm "Besser geht's nicht" von Jack Nicholson dargestellt wird. Dem Psychotherapeuten fällt die Aufgabe zu, solche Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln. Wegen der großen - auch - volkswirtschaftlichen Bedeutung der Erkrankungen und um den Patienten die Sicherheit zu geben, in professionellen Händen zu sein, hat der Gesetzgeber mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16.6.1998 (in Kraft getreten am 1.7.1999) ein Gesetz geschaffen, welches zu Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Psychotherapeuten sowie seine Ausübung genauer regeln. Das vorzustellende Buch stellt die erste - soweit ersichtlich - zusammenhängende Kommentierung dieses Gesetzes dar. Es soll im Folgenden vorgestellt werden.
Die Autoren
Die Autoren des Kommentars kommen aus beiden Bereichen der betroffenen Wissenschaftsbereiche - also sowohl aus dem Bereich der Jurisprudenz als auch aus dem Bereich der Psychotherapie. Der Herausgeber des Kommentars, Professor Dr. Dr. Günter Jerouschek, besitzt gleich einen zweifachen beruflichen Hintergrund. Denn er ist zugleich promovierter Jurist und promovierter Psychologe. Er ist zurzeit Professor u.a. für Strafrecht an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena. Die Autorin Jutta Klammt-Asprion ist genauso wie der Autor Jan H.L. Immen als Rechtsanwalt tätig. Günter Spielmeyer als weiterer Autor war ehedem Bundesrichter. Frau Vera Walther-Moog schließlich ist zugleich Rechtsanwältin und Diplom-Psychologin.
Charakter des Kommentars
Das Buch folgt dem bewährten Rezept eines typischen juristischen Kommentars. Dies bedeutet, dass zunächst der komplette Gesetzestext im Zusammenhang abgedruckt wird. Im Anschluss daran wird jede einzelne Paragraph des Gesetzes noch einmal einzeln abgedruckt und sodann einer Kommentierung unterzogen. Die Orientierung innerhalb des Textes erfolgt anhand eines Randnummernsystems. Zusätzlich haben sich die Autoren die Mühe gemacht, auch die Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. StGB, StPO, SGG, SGB V und SGB VII) abzudrucken und zu kommentieren. Dadurch gewinnt der Kommentar selbstverständlich an Verständlichkeit und Darstellungstiefe, da nur so die Querverbindungen zu anderen Gesetzen, die die Einführung des PsychThG mit sich gebracht haben, deutlich werden. Schließlich finden sich in dem Werk zahlreiche Anhänge, die den Nutzwert des Buches ebenfalls ungeheuer erhöhen. Insgesamt befinden sich in dem Buch elf Anhänge, u.a. so praxisrelevante Bestimmungen wie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18.12.1998 (Anhang 1), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Anhang 2), die Ausbildungs- und Weiterbildungsordnung nach dem PsychThG und der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer (Anhang 4) sowie eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute für Psychotherapie Anhang 11).
Bewertung einzelner Kommentierungen
Da § 1 Abs. 1 Satz 3 PsychThG einen expliziten Schutz der Berufsbezeichnung des Psychologischen Psychotherapeuten normiert, ist es besonders interessant, die insofern von Jerouschek vorgenommene Kommentierung zur strafrechtlichen Relevanz der unbefugten Führung der Berufsbezeichnung zu studieren. Zu Recht weist Jerouschek darauf hin, dass die verbreitete Verwaltungspraxis, Firmierungen zuzulassen, die eine Verwechslungsgefahr mit sich bringen, mit der ratio legis des Gesetzes und mit § 132a StGB nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (§ 1 Rn. 16). Allerdings führt er im unmittelbaren Anschluss an diese Textpassage weiter aus, dass eine Strafbarkeit wegen unbefugten Führens einer Berufsbezeichnung zum derzeitigen Standpunkt kaum in Betracht komme, da den Betroffenen entweder ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB oder jedenfalls ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB zugute zu halten sei (§ 1 Rn. 17). Hinsichtlich der Bejahung eines Tatbestandsirrtums nach § 16 StGB, den Jerouschek vertritt, ist aber doch zu fragen, wie lange dieser "derzeitige Zeitpunkt", zu dem eine Strafbarkeit nicht konstatiert werden könne, noch andauert. So lange, wie die verbreitete Verwaltungspraxis trotz ihrer Falschheit andauert, oder so lange der Betroffene - auf den Einzelfall abstellend - von der Appell- und Warnfunktion des Tatbestandes des § 132a StGB nicht erreicht wird? Diese Frage bleibt leider unbeantwortet.
Großen praktischen Nutzen zieht der Nutzer auch aus der Kommentierung zu § 10 PsychThG. Das Gesetzes selber nennt in Abs. 1 Satz 1 lediglich die "zuständige Behörde", die für die Entscheidung nach § 2 PsychThG (Approbation) zuständig ist. In der Kommentierung zu § 10 PsychThG (Rn. 1) sind jedoch alle jeweils zuständigen Landesbehörden der Bundesländer aufgelistet, so dass insofern langes Suchen in anderen Quellen entbehrlich ist.
Gesamteindruck
Insgesamt mach der Kommentar wegen seines handlichen Umfangs, seiner Materialfülle, seiner praxisnahen Kommentierung, seines systematischen Aufbaus, der mit großer Übersichtlichkeit einhergeht, sowie wegen seines moderaten Preises einen vorzüglichen Eindruck.
Fazit
Das Werk, das sich gleichermaßen an Psychotherapeuten, Richter der Sozialgerichtsbarkeit, Rechtsanwälte, Sozialamtsmitarbeitern, Kassenärztliche Vereinigungen sowie Ärztekammern richtet, besticht durch Handlichkeit, unter der die Qualität und Ausführlichkeit der Kommentierung nicht im geringsten leidet. Im Gegenteil: Die Darstellungen aller Autoren sind durchweg klar, verständlich und von erfrischend deutlicher Meinungsfreude, vernachlässigt aber auch nicht das Aufzeigen der gesetzlichen Grundstrukturen. Das Buch kann jedem auf dem Gebiet der Psychologischen Psychotherapie Tätigen nur wärmstens anempfohlen werden.
Rezension von
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
Mailformular
Es gibt 266 Rezensionen von Marcus Kreutz.





