Suche nach Titel, AutorIn, RezensentIn, Verlag, ISBN/EAN, Schlagwort
socialnet Logo

Peter-Christian Kunkel, Jan Kepert u.a. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII

Rezensiert von Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch, 02.02.2017

Cover Peter-Christian Kunkel, Jan Kepert u.a. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII ISBN 978-3-8487-2329-4

Peter-Christian Kunkel, Jan Kepert, Andreas Kurt Pattar (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2016. 6. Auflage. 1380 Seiten. ISBN 978-3-8487-2329-4. D: 98,00 EUR, A: 100,80 EUR, CH: 139,00 sFr.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.

Seit Erstellung der Rezension ist eine neuere Auflage mit der ISBN 978-3-8487-4355-1 erschienen, auf die sich unsere Bestellmöglichkeiten beziehen.

Kaufen beim socialnet Buchversand

Herausgeber, Autorinnen und Autoren

In der 6. Auflage des Werkes werden zu Peter-Christian Kunkel die beiden Professoren Jan Kepert und Andreas Kurt Pattar in den Herausgeberkreis aufgenommen. Sie waren bereits in der 5. Auflage als Nachfolger in der maßgeblichen Betreuung des Buches vorgestellt worden.

Die weiteren siebzehn Autorinnen und Autoren sind Hochschullehrer/innen und Praktiker/innen des Kinder- und Jugendhilferechts unterschiedlicher Professionen.

Thema

Das Buch ist die 6. Auflage des Kommentars Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Die Rezension zur 3. Auflage informiert grundlegend über das Werk, so dass hier vor allem die aktuellen Änderungen bzw. Aktualisierungen in der 6. Auflage eingegangen wird.

Das Kinder- und Jugendhilferecht ist in den letzten Jahren mehrfach geändert bzw. durch Änderungen in anderen Gesetzen beeinflusst worden. Die Neuauflage des Kommentars berücksichtigt vor allem:

  • Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder- und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015, BGBl. I, 1802, §§ 42a-42f, 88a, 106, und
  • das Präventionsgesetz sowie
  • die neuere Rechtsprechung zum Kinder- und Jugendhilferecht

Der Kommentar ist auf dem Rechtsstand vom 1. Februar 2016 und berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis 1. Dezember 2015.

Aufbau

Das Werk ist als Kommentar in der Systematik des Gesetzes, hier des SGB VIII, gegliedert.

Wie bereits die Vorauflagen enthält das Buch darüber hinaus einige didaktische Elemente, die die Arbeit mit dem Gesetz im Alltag des Studiums und der Praxis und die Rechtsfindung erleichtern sollen, wie ein Abkürzungs- und Literaturverzeichnis, das der Kommentierung vorangestellt ist.

Das als Art. 1 des Bundeskinderschutzgesetzes eingeführte KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) mit nur 4 Paragrafen wird wie schon in der Vorauflage im Anhang zu den folgenden Paragrafen erläutert:

  • § 1 KKG Anhang zu §1
  • § 2 KKG Anhang zu §16
  • § 3 KKG Anhang zu § 81
  • § 4 KKG Anhang zu § 61

Am Ende der Kommentierung sind neben einem Stichwortverzeichnis mit 35 Seiten fünf Anhänge angefügt:

  1. Auszug aus dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990
  2. Synopse der Änderungen des SGB VIII
  3. Synopse der Landesgesetze im Rahmen des SGB VIII und zum Kinderschutz
  4. Synopse über- und zwischenstaatlichen Rechts
  5. Verwaltungsverfahren des Jugendamts und Rechtsschutz im verwaltungs- und familiengerichtlichen Verfahren (einschl. „Anwalt des Kindes“).

Inhaltliche Schwerpunkte

Im Hinblick auf die Fülle der Kommentierung sollen hier die Neuerungen, die mit der 6. Auflage eingearbeitet wurden, sowie einzelne Fragestellungen mit aktuellen Ausführungen näher betrachtet werden (hinsichtlich weiterer Schwerpunkte wird auf die Rezension zur 5. Auflage verwiesen).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, §§ 42a-42f. Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder- und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015, BGBl. I, 1802, wird ausführlich erläutert. Die Änderung enthält folgende neue Paragrafen: §§ 42a-42f, § 88a (örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen) und § 106 (Grundrechtseinschränkung). Für die Erläuterung wird auf die BT-Drs. 18/5921 verwiesen. In der Kommentierung wird der Bezug zur bisherigen Regelung in § 42 Abs. 1 Nr. 3 hergestellt, der bisher schon die Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen regelt, das unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personen- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. § 42a knüpft dagegen an die unbegleitete Einreise nach Deutschland an und regelt die vorläufige Inobhutnahme. Die Kommentierung von Kepert sieht zwischen § 42 Abs. 1 Nr. 3 und § 42a einen grundlegenden Unterschied. § 42a stelle ausschließlich auf die unbegleitete Einreise nach Deutschland ab (§ 42a Rn 6). Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme komme es auf eine Klärung der Gesamtsituation des unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen an.

  • § 42b regelt das Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher,
  • § 42c regelt die Bestimmung der Aufnahmequote,
  • § 42d enthält eine Übergangsregelung,
  • § 42 e beinhaltet eine jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung und
  • § 42f regelt das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung.

Ein Verfahren zur Feststellung des Alters bzw. zur Feststellung der Minderjährigkeit als Tatbestandsvoraussetzung wird mit Bezug auf BT-Drs. 18/6392 als notwendig gesehen, weil mehr als 80% der einreisenden Asylbewerber angeben, ihre Dokumente verloren zu haben. Folgende Schritte sieht das Gesetz vor:

  • Einsichtnahme in die Ausweispapiere
  • Einschätzung und Feststellung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme
  • in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen, seines Vertreters oder von Amts wegen erfolgt eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung; die ärztliche Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Der Kommentar erläutert die Zielsetzung und gibt Bewertungsmaßstäbe, wie die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, wie Vier-Augen-Prinzip, in der Regel zwei sozialpädagogische Fachkräfte, Hinzuziehung eines Dolmetschers, wie auch rechtliche Anhaltspunkte (§ 42f Rn 2). Die Erläuterung stellt die einzelnen Schritte unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung dar (BT-Drs. 18/6392).

Die zwischenzeitlich dazu ergangene Rechtsprechung konnte noch nicht eingearbeitet werden. Für die Entscheidungen der Verwaltung wird jeweils der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geregelt. § 88a regelt die örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme, die Inobhutnahme sowie für die Leistungen und Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder. Die Neuregelung wird ausführlich kommentiert mit Hinweisen für die Praxis.

Präventionsgesetz. Art. 5 Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015, BGBl. I, S. 1368, hat in § 16 Abs. 2 Nr. 1 eingefügt, „Familien in ihrer Gesundheitskompetenz zu stärken“. In § 45 Abs. 2 Satz Nr. 2 wird für die Erlaubnispflicht einer Einrichtung nun die Unterstützung eines „gesundheitsförderlichen Lebensumfelds“ gefordert. Die Kommentierung bezeichnet dies mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung als gesundheitsförderliche Angebots- und Arbeitsstruktur. Als wünschenswert wird postuliert, dass die Formulierung zu einer salutogenetischen Perspektive dieser Einrichtungen beitrage, wie dies der 13. Kinder- und Jugendbericht beschrieben habe (§ 45 Rn 32).

Eine wichtige Änderung zur Vorauflage wird zum Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und in § 16 Abs. 5 eine gesetzgeberische Absichtserklärung enthielt, dargestellt. Das Urteil des BVerfG vom 21.07.2015, das das Betreuungsgeld mangels Bundeskompetenz für verfassungswidrig erklärte, wird zitiert. Es folgt ein Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Landesregelungen (§ 16 Rn 13), wie z.B. in Bayern.

Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für unter dreijährige Kinder. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder seit dem 1. August 2013 ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Die Neuauflage ergänzt die dazu zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung.

Verwandtenpflege. Zu der in § 27 Abs. 2a geregelten Verwandtenpflege, wonach Hilfe zur Erziehung auch gewährt werden kann, wenn Großeltern bereit sind, die Aufgabe zu übernehmen, wird die klarstellende Entscheidung des BVerwG vom 09.12.2014 aufgenommen und erläutert. Zwischenzeitlich sind etliche weitere Entscheidungen zu der Frage ergangen.

Steuerungsverantwortung, § 36a. Hinsichtlich der Regelung zur Selbstbeschaffung von Leistungen nach § 36a Abs. 3 wird die neuere Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendung auf alle anderen Leistungen der Jugendhilfe berichtet, die als sinnvoll angesehen wird (§ 36a Rn 3).

Subjektiv öffentliches Recht auf Inobhutnahme. Die Frage, ob § 42 einen Rechtsanspruch auf Inobhutnahme enthält, war umstritten. Die Neuauflage des Kommentars hat die bisher ablehnende Auffassung aufgegeben. Mit der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur und mit Hinweis auf ein Urteil des VG Ansbach wird nun ein Rechtsanspruch auf Inobhutnahme bejaht (§ 42 Rn 22f).

Zielgruppen

Der Kommentar richtet sich an alle diejenigen, die in der täglichen Praxis das Kinder- und Jugendhilferecht anzuwenden oder zu überprüfen haben, wie Mitarbeiter/innen in Jugendämtern und in Einrichtungen der freien Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsanwälte oder Richter. Ebenso richtet sich der Kommentar an Lehrende und Studierende in Studiengängen der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik.

Fazit

Die 6. Auflage nimmt die gesetzlichen Änderungen des Präventionsgesetzes und des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher auf und erläutert die Neuregelungen. Neue Rechtsprechung und Literatur ist umfangreich aktualisiert worden.

Die Anhänge, vor allem Anhang 5 (Verwaltungsverfahren des Jugendamts und Rechtsschutz in verwaltungs- und familiengerichtlichen Verfahren) sind wichtige Hilfen für die Praxis wie für Studierende. Der Abdruck der jeweiligen weiteren Gesetze, die bei der Anwendung des SGB VIII heranzuziehen sind (BGB, FamFG, SGB I und X u.a.) bietet eine gute Unterstützung zur korrekten Rechtsanwendung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

Auch die 6. Auflage des Kommentars bietet eine ideale Arbeitsgrundlage für Studium und Praxis zu einer möglichst rechtlich korrekten Anwendung und Handhabung des Kinder- und Jugendhilferechts. Der Kommentar ist ein sehr gelungenes und dringend zu empfehlendes Hilfsmittel.

Rezension von
Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch
Em. Professorin für Recht mit Schwerpunkt im Arbeits-, Sozial- und Familienrecht an der Fakultät für Soziale Arbeit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
Mailformular

Es gibt 44 Rezensionen von Renate Oxenknecht-Witzsch.

Besprochenes Werk kaufen
Sie fördern den Rezensionsdienst, wenn Sie diesen Titel – in Deutschland versandkostenfrei – über den socialnet Buchversand bestellen.


Zitiervorschlag
Renate Oxenknecht-Witzsch. Rezension vom 02.02.2017 zu: Peter-Christian Kunkel, Jan Kepert, Andreas Kurt Pattar (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2016. 6. Auflage. ISBN 978-3-8487-2329-4. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/20926.php, Datum des Zugriffs 06.12.2023.


Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.


socialnet Rezensionen durch Spenden unterstützen
Sie finden diese und andere Rezensionen für Ihre Arbeit hilfreich? Dann helfen Sie uns bitte mit einer Spende, die socialnet Rezensionen weiter auszubauen: Spenden Sie steuerlich absetzbar an unseren Partner Förderverein Fachinformation Sozialwesen e.V. mit dem Stichwort Rezensionen!

Zur Rezensionsübersicht