Thomas Bernhard: Anforderungen an ein inklusives Bildungssystem nach der UN-Behindertenrechtskonvention
Rezensiert von Dipl.-Hdl. Dr. phil. Klaus Halfpap, 11.08.2016

Thomas Bernhard: Anforderungen an ein inklusives Bildungssystem nach der UN-Behindertenrechtskonvention. Eine Untersuchung der Rechtslage im Freistaat Bayern. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2016. 379 Seiten. ISBN 978-3-8487-2850-3. D: 98,00 EUR, A: 100,80 EUR.
Thema
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) von 2006 ist in Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten. Sie folgt dem sozialen Modell von Behinderung, auch wenn im deutschen Sozialrecht noch das medizinische Modell vorherrscht. Die Schaffung eines inklusiven Bildungssystems führte zu intensiven Debatten in den Bereichen der Pädagogik, der Politik- und der Rechtswissenschaft. Die Auswirkungen auf die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung des Menschen mit und ohne Behinderung in einem inklusiven Bildungssystem sind in den kontroversen Debatten noch längst nicht ausdiskutiert. Einen umfassenden und intensiven Einblick gibt dieses Buch, auch wenn es vorrangig eine rein rechtswissenschaftliche Untersuchung im Grundsätzlichen für Deutschland und vor allem für das gewählte Beispiel der Rechtslage in Bayern ist.
Entstehungshintergrund
Diese Arbeit wurde im Dezember 2015 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg als Dissertation angenommen.
Aufbau
Nach einem Inhalts- und einem Abkürzungsverzeichnis sowie der Einleitung (19 ff.) mit einer Hinführung zur Thematik und der Skizzierung des Gangs der Darstellung sind die Hauptgliederungspunkte der Kapitel mit weiteren Untergliederungen:
1. Das Recht auf Bildung in der BRK
- Die Entwicklung des Rechts auf Bildung von Menschen mit Behinderungen im Völkerrecht (26 ff.)
- Die UN-Behindertenrechtskonvention – Entstehung, Ziele, zentrale Konzepte und Monitoring (29 ff.)
- Die rechtliche Bedeutung sozialer Menschenrechte (74 ff.)
2. Die Stellung des Art. 24 BRK im deutschen Recht
- Die Geltungserlangung völkerrechtlicher Menschenrechtsnormen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland (99 ff.)
- Die Umsetzungsverpflichtung der Bundesländer (146 ff.)
3. Die Umsetzung der progressiv zu verwirklichenden Pflichten
- Die Pflicht zur Schaffung eines inklusiven Schulsystems (152 ff.)
- Inklusive vorschulische Bildung (217 ff.)
- Umsetzung des Art 24. Abs. 5 BRK (Tertiärbereich) (225 ff.)
- Zugänglichkeit (236 ff.)
4. Die Umsetzung der sofort anwendbaren Rechte
- Das Recht auf angemessene Vorkehrungen (243 ff.)
- Das Recht auf Zugang zum Bildungssystem (285 ff.)
- Das Recht auf inklusive Bildung (287 ff.)
- Das Recht auf Zugang zur Regelschule (289 ff.)
- Das Recht auf Zugang zu allgemeinen Kindertagesstätten (349 ff.)
Schlussbetrachtung (352 ff.) mit den Gleiderungspunkten: Die zentralen Thesen, Der Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, Die Bedeutung des Art 24 BRK für die Rechtspraxis und Ausblick
Literaturverzeichnis (361 ff.)
Inhalt
Im 1. Kapitel werden nach der Darstellung der Entstehungsgeschichte der BRK (30 ff.) ausführlich deren Ziele und zentrale Konzepte dargestellt und diskutiert (34 ff.). Bedeutsam dabei ist die eindeutige Orientierung am sozialen Modell von Behinderung, wonach diese „erst durch gesellschaftlich konstruierte Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Menschen verursacht wird“ (36); eine „radikale Abkehr“ vom medizinischen Modell erfolgt allerdings nicht (41). Menschen mit Behinderungen dürften aber nicht mehr „als fürsorgebedürftige Empfänger von Sozialleistungen zu sehen“ sein (47). Zentrale Grundsätze der BRK sind somit Gleichheit und Nichtdiskrimisierung, die ausführlich erläutert werden (50 ff.). Auch das weitere zentrale Prinzip der Inklusion wird diskutiert (63 ff.). Die ausführliche Erörterung im Abschnitt C des 1. Kapitels (Titel s. o.) führt u. a. zu dem Ergebnis: „Die Ansicht, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte lediglich Bemühensverpflichtungen für den Staat sind und keine sofort und unmittelbar anwendbaren Elemente enthalten könne, ist heute kaum noch vertretbar“ (97).
Im 2. Kapitel wird ausführlich das Grundproblem der Wirkung völkerrechtlicher Verträge im föderalen System Deutschlands erörtert, das durch die BRK „wieder in das Bewusstsein von Wissenschaft und Praxis gerufen“ wurde (99). Im Bildungsbereich fällt nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz weitestgehend in die Zuständigkeit der Länder, die Konvention wurde jedoch lediglich vom Bund unterzeichnet und ratifiziert, so dass hohe deutsche Verwaltungsgerichte bereits seit 2009 beschlossen haben, dass die Vertragsbestimmungen über die Rechte von Behinderten „keine innerstaatliche Geltung“ besitzen (99 f.) und somit „die Bundeslänger völkerrechtlich nicht an diese gebunden“ sind (103). Eine Änderung des Grundgesetzes wäre „wünschenswert, ist bisher allerdings nicht zustande gekommen“ (146).
Die Umsetzung der schrittweise zu verwirklichenden Pflichten nach dem BRK zur Schaffung eines inklusiven Bildungssystems wird detailliert im 3. Kapitel bearbeitet. Dies ist schwierig, weil es darüber auch in der Pädagogik „kein einheitliches Verständnis“ gibt (151). Einigkeit besteht jedoch darüber, dass die gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderungen auszuweiten ist (153), und zwar gemeinsam in einer Schule, „was natürlich mit einem gegliederten System nicht vereinbar ist“ (157). Das Bayerische Kultusministerium hält jedoch „eine Schule für alle“ für ein Hirngespinst (158 f.). Der Buchautor folgert sogar, dass die BRK nicht verpflichtet, das Konzept ‚eine Schule für alle‘ umzusetzen (164). Dies wird im Buchtext weiter diskutiert. Ein Ergebnis ist, dass die Existenz von speziellen Fördereinrichtungen für Behinderte auch unter Berücksichtigung der BRK „zulässig ist“ (183). Ausführlich erfolgt die Überprüfung einer Verletzung der Umsetzungspflichten durch den Freistaat Bayern (191 ff.) mit dem Ergebnis, dass die Erhaltung eines dreigliedrigen Schulsystems sowie Förderschulen keinen Verstoß gegen die BRK sind (216). In den weiteren o. g. Abschnitten B bis D dieses Kapitels werden die übrigen Phasen des Bildungssystems in Bayern analysiert. Eine komplette Barrierefreiheit im öffentlichen Raum soll es bis zum Jahr 2023 geben (242).
Das 4. Kapitel widmet sich der Umsetzung der sofort anwendbaren Rechte der BRK in Deutschland und speziell in Bayern, nicht ohne vorab zu klären, welche denn davon dazu gehören. Es sind dies die, die sich aus der zitierten Untergliederung ergeben. Sie sind sofort anwendbar, was grundsätzlich auch schrittweise begonnen und gesetzlich geregelt wurde, so dass z. B. die „Beschulung behinderter Menschen an Regelschulen in allen Schulgesetzen vorgesehen“ ist und oft sogar vorrangig erfolgen soll (295), da „die Überweisung auf eine Förderschule als Diskriminierung anzusehen ist“ (348).
Aus der o. g. untergliederten Schlussbetrachtung sei hier nur hervorgehoben, „dass das Recht auf angemessene Vorkehrungen noch nicht gesetzgeberisch umgesetzt worden ist“ und insbesondere „auch im Hochschulbereich und in der Erwachsenenbildung“ sichergestellt werden muss (356). „Erforderlich ist außerdem, dass in den Ausbildungsordnungen aller Lehrämter inklusive Inhalte vorgeschrieben werden“ (a. a. O.).
Diskussion
- Bedauerlicherweise klammert der Autor einleitend aus seiner rechtswissenschaftlichen Sicht die Diskussion der Auswirkungen eines inklusiven Bildungswesens auf die Entwicklung der Menschen mit und ohne Behinderung aus. Trotzdem nimmt z. B. das Kindeswohl und ein zieldifferenzierter Unterricht an vielen Stellen der Überlegungen eine zentrale Stelle ein. Wird damit der „Rechtsblick“ nicht doch erweitert?
- Führt „eine Schule für alle“ nicht konsequent zu einer radikalen Änderung der schulformbezogenen Lehrerausbildung?!
Fazit
Das sehr aktuelle und zukunftsbedeutsame Thema „inklusives Bildungssystem“ wird in diesem Buch vorwiegend aus rechtswissenschaftlicher Sicht fundiert und aspektreich bearbeitet. Dies erfolgt nach der Rechtslage in und für Bayern, aber mit breiter Bezugnahme auf das bundesdeutsche und auch ausgewähltes europäisches Recht. Es sollte beispielhaft für vergleichbare Arbeiten über die Rechtslage in anderen Bundesländern sein!
Das Buch ist klar und tief gegliedert, entfaltet die teils komplizierten Zusammenhänge in verständlicher Sprache anschaulich und auch durch zahlreiche Praxisbeispiele überzeugend. Es wird generell zur Informationsgewinnung und speziell auch als Arbeitsgrundlage für „Insider“ empfohlen.
Rezension von
Dipl.-Hdl. Dr. phil. Klaus Halfpap
Ltd. Regierungsschuldirektor a. D.
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