Thomas Rotsch, Janique Brüning u.a. (Hrsg.): Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis
Rezensiert von Prof. Dr. Gaby Temme, 29.05.2017

Thomas Rotsch, Janique Brüning, Jan Schady (Hrsg.): Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis. Festschrift für Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag am 7. Dezember 2015. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2016. 993 Seiten. ISBN 978-3-8487-2373-7. D: 198,00 EUR, A: 203,60 EUR, CH: 275,00 sFr.
Herausgeber*innen
- Thomas Rotsch ist Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Umweltstrafrecht an der Justus-Liebig-Universität Gießen.
- Janique Brüning ist Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Sanktionenrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie Direktorin des Instituts für Kriminalwissenschaften.
- Dr. Jan Schady ist Richter am Amtsgericht Schleswig und Leiter des Strafrechtsreferats beim Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. Zudem arbeitet er als Lehrbeauftragter an der Universität Kiel.
Entstehungshintergrund
Es handelt sich um die Festschrift für Prof. Dr. Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag am 7. Dezember 2015. Sie wird – dies sei bereits vorab festgestellt – dem wissenschaftlichen und praktischen Wirken des Jubilars, der sowohl als Richter in Schleswig-Holstein, Lehrender an der Universität Hamburg als auch später als Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein und zuletzt als Leiter der neu gegründeten Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Universität Kiel tätig war, absolut gerecht. Sein Bestreben strafrechtliche Fragestellungen mit kriminologischen Forschungsergebnissen zu verbinden und unwissenschaftlichen Forderungen im Bereich des Jugendstrafrechts entgegenzutreten, spiegelt sich in den Beiträgen der Festschrift wider.
Aufbau
Die Festschrift ist nach Autor*innennamen alphabetisch geordnet. Im Folgenden werden die Beiträge zu den Themen – Strafvollzug, Resozialisierung und Jugendstrafrecht – näher betrachtet. Diese beschäftigen sich sowohl mit rechtlichen als auch mit kriminologischen Überlegungen. Auf rein rechtsdogmatisch angelegte Artikel zum materiellen Strafrecht, Beiträge zum Strafprozessrecht und Überlegungen zu speziellen landesrechtlichen Regelungen sowie Beiträge zu weiteren Themen wird nicht näher eingegangen. Diese werden am Ende der Rezension lediglich kurz gelistet, um möglicherweise interessierte Leser*innen zu informieren.
Themenfelder Strafvollzug und Resozialisierung bzw. Kriminalprävention
Neun Beiträge beschäftigen sich mit den Themenfeldern Strafvollzug und Resozialisierung bzw. Kriminalprävention. Albrecht, Pollähne und Dessecker – setzten sich mit der lebenslangen Freiheitsstrafe auseinander. Rose, Wulf und Laubenthal stellen Aspekte zum Strafvollzug und zur Sicherungsverwahrung dar und Heinz, Drenkhahn, Danker und Dölling u.a. beschäftigen sich mit der Thematik Resozialisierung bzw. Kriminalprävention.
Lebenslange Freiheitsstrafe
Hans-Jörg Albrecht - Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg – widmet sich der Thematik „Verfassungs- und menschenrechtliche Grundlagen der Resozialisierung“. Albrecht geht in seiner Darstellung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Juli 2013 aus, der entschied, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Entlassungsmöglichkeit gegen Art. 3 EMRK verstößt. Er gibt einen Überblick über die wesentliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Regelungen der EMRK sowie des Völkerrechts zur Thematik der Resozialisierung. Im Ergebnis stellt der Autor fest, dass es bei der Resozialisierung im Sinne der Menschenrechte nicht mehr nur um rückfallreduzierende Maßnahmen gehe, sondern für einen freiheits- und inklusionsbestimmten Vollzug, eine Einbeziehung von Opfern, Wiedergutmachung und Versöhnung bei Konzepten der Wiedereingliederung notwendig sei.
Helmut Pollähne – Rechtsanwalt in Bremen – beschäftigt sich mit der Frage:„Sonderregelungen für Vollstreckung und Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen?“. Er fordert, es bedürfe im Strafvollzugsrecht für lebenslänglich Verurteilte Sondervorschriften, um diesen eine Perspektive zu eröffnen. Ansonsten müsse – absurder Weise – von der Verteidigung auf eine Verhängung der anschließenden Sicherungsverwahrung gedrängt werden, damit optimale Bedingungen bereits im Strafvollzug sichergestellt würden.
Axel Dessecker – stellvertretender Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden – setzt sich mit dem „Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung“ auseinander. Er verdeutlicht, dass sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorliegen, keine Sicherungsverwahrung mehr vollstreckt werden könne.
Strafvollzug und Sicherungsverwahrung
Frank Rose – Direktor des Amtsgerichts Ratzeburg – fragt: „Die Gesetze der Länder zum Vollzug der Freiheitsstrafe: Fortschritt oder Rückschritt durch eine neue Gesetzgebungskompetenz?“.
Rüdiger Wulf – Referatsleiter im Justizministerium Baden-Württemberg – beschreibt die Effekte der „Besichtigung von Justizvollzugsanstalten zur Qualitätssicherung im Strafvollzug“. Kritisch setzt er sich damit auseinander, inwieweit die Nachschau durch Vertreter*innen der Aufsichtsbehörden nach Kontrollbesuchen in Justizvollzugsanstalten tatsächlich zu Veränderungen führen.
Klaus Laubenthal – Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Universität Würzburg und Richter am Oberlandesgericht Bamberg – berichtet über den „Vollzug der Sicherungsverwahrung im Lichte erster Erfahrungen mit dem neuen Recht“. Sein Fazit lautet, es bedürfe einer Begleitforschung, um zu überprüfen, ob die normativ festgelegten Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung und deren Vollzug in der Praxis tatsächlich umgesetzt würden.
Resozialisierung bzw. Kriminalprävention
Wolfgang Heinz – emeritierter Professor für Strafrecht mit Nebengebieten der Universität Konstanz – wendet sich der Thematik „Kriminalpolitik von unten. Methodische Überlegungen und praktische Erprobung eines multiplen Indikatorensystems zur Messung von regionaler Kriminalpolitik“ zu. Nach der Darlegung des Forschungsstandes schlussfolgert er:„Wenn aber eine ‚liberale‘ Kriminalpolitik keine schlechteren Resultate zeitigt als eine ‚punitivere‘, dann sind aus dem das gesamte öffentliche Recht, also auch das Strafrecht, beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die weniger eingriffsintensiven Reaktionen vorzuziehen.“ (S. 434).
Kristin Drenkhahn – Professorin an der Freien Universität Berlin für Strafrecht und Kriminologie – setzt sich mit „Resozialisierung und Strafrechtsreform“ auseinander. Sie stellt dar, dass die Kriminalpolitik ein verkürztes Verständnis von Resozialisierung hervorrufe. Dieses sei geprägt von negativer Spezialprävention – Abschreckung des*r einzelnen Täter*in durch die Strafe – und Effizienzüberlegungen. Internationale Forschungsergebnisse wie das Risk-Need-Responsivity-Modell und das Good Lives Modell hätten lange gebraucht, um in Deutschland berücksichtigt zu werden. Insgesamt sei der Gedanke der Resozialisierung als Grundidee in Deutschland zwar unantastbar, um ihm gerecht zu werden, bedürfe es aber dezidierter Forschung, die die Wirksamkeit von ‚Resozialisierungsmaßnahmen‘ überprüfe.
Uwe Danker – Professor für Geschichte und ihre Didaktik an der Universität Flensburg – reflektiert über Inszenierungen von Normstabilisierung und Machtverschiebung des Staates und der Kirche. Der Titel seines Beitrages lautet:„Postmortale Resozialisierung? Zum Theokratischen Strafmodell im frühmodernen Deutschland“.
Dieter Dölling, Peter Fiedler und Livia Keller - erstere Professoren bzw. ehemaliger Professor an der Universität Heidelberg letztere die Vertreterin der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS BW) e.V. – betiteln ihren Beitrag:„Zur Kriminalprävention durch Behandlung von Tatgeneigten“. Es wird größtenteils eine Erhebung zu BIOS BW dargestellt. Explizite Bezugnahmen zur Kriminalprävention und anderen Projekten erfolgen nicht. Dies überrascht, denn der Titel ließ den*die Leser*in auf einen Überblick zur Thematik hoffen.
Beiträge zum Jugendstrafrecht
14 Beiträge beschäftigen sich mit dem Jugendstrafrecht. Beulke, Dick und Breymann setzen sich mit der Qualifikation von Jugendrichter*innen auseinander. Kerner, Karnowski, Eikens, Höynck, Bliesener, Thomas, Cornel und Sonnen gehen auf unterschiedliche jugendstrafrechtliche Reaktionen und deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Vermeidung des Rückfalls ein. Dünkel, Schatz und Plewig betrachten dogmatische und empirische Wirklichkeiten des Beschleunigungsgrundsatzes. Walkenhorst, Trenczek und Sommerfeld beschäftigen sich mit der Relevanz der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren. Goerdeler setzt sich mit der Relevanz der Menschenrechte im Strafvollzug auseinander.
Qualifikation von Jugendrichter*innen
Werner Beulke – emeritierter Professor und Rechtsanwalt – befasst sich in seinem Beitrag „Ernstes Beruferaten – ‚linker Sozialromantiker‘ oder ‚opferorientierter Hardliner‘?“ kritisch mit dem Buch des Richters Andreas Müller „Schluss mit der Sozialromantik!, Ein Jugendrichter zieht Bilanz“ (2013). Er verdeutlicht, dass die von Müller aufgestellten Thesen zwar öffentlichkeitswirksam sein mögen, aber jeglicher kriminologischer Grundlage entbehren. Es bedürfe „keiner neuen Positionsbestimmung nach dem Muster eines ‚Richter Gnadenlos‘.“ (S. 71). „Wenn die Welt so einfach liefe, wie es uns der Autor suggeriert, wären wir bei der jahrhundertelangen Suche nach Konzepten gegen kriminelles Verhalten längst fündig geworden.“ (S. 64).
Michael Dick & Klaus Breymann – Professor für Betriebspädagogik an der Universität Magdeburg bzw. Oberstaatsanwalt a.D. Magdeburg – verdeutlichen die Notwendigkeit der Fortbildung von Jugendrichter*innen und Jugendstaatsanwälten*innen. Sie tragen vor, dass es auf Workshops und Tagungen der Personengruppe häufig Kritik an Rahmenbedingungen gebe, aber eine Offenheit für die kritische Reflektion der Möglichkeiten der Optimierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf die eigene Person ignoriert werde. Der unter Beteiligung von Heribert Ostendorf angedachte berufsbegleitende Weiterbildungsstudiengang auf Masterniveau findet bisher keine Finanzgeber*innen. Dies werde unter anderem mit der Qualifikation von Juristen*innen im Sinne einer Verwendbarkeit als Einheitsjurist*in begründet. Spezialisten*innen im Sinne eines weiteren Studiengangs seien nicht erwünscht.
Jugendstrafrechtliche Reaktionen und deren Wirksamkeit für die Rückfallvermeidung
Hans-Jürgen Kerner, Philipp A. Karnowski & Anke Eikens – tätig an der Universität Tübingen – befassen sich mit der Thematik:„Begünstigung junger Straftäter durch die Anwendung materiellen Jugendstrafrechts? Vergleichende Betrachtungen aus grundrechtlicher und empirischer Perspektive“. Die Autoren*innen vergleichen die Vor- und Nachteile der strafrechtlichen Reaktion nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht.
Theresia Höynck – Professorin für Recht der Kindheit und der Jugend an der Universität Kassel – wählt die Fragestellung:„Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen im Jugendstrafrecht – Massenprodukt ohne klare Konturen?“. Die Autorin zeigt, dass die Arbeitsweisungen und -auflagen sich in der Praxis breiter Zustimmung erfreuen, obwohl eine Bewährung dieser Instrumente nicht nachgewiesen werden konnte. Dies liege wohl an der Suggestion der Tatproportionalität und der Verfügbarkeit. Sie konstatiert:„Zugespitzt gesprochen erweist sich die Anordnung von Arbeitsleistungen heute eher als Ausweichreaktion auf nicht ausreichend vorhandene bzw. durch die Justiz nicht wirklich akzeptierte pädagogische Alternativen und als Einfallstor für Freiheitsentziehung durch Nichtbefolgungsarrest.“ (S. 461).
Thomas Bliesener – Direktor des Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen – und Jana Thomas – Diplompsychologin an der Universität Kiel – versuchen sich an der Thematik „Ist eine Strafverschärfung nach Rückfall sinnvoll und notwendig?“. Leider zeichnet sich der Beitrag durch juristische Ungenauigkeiten aus. Die Strafmündigkeitsgrenze wird in Frage gestellt, Sanktionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts nicht präzise formuliert und die dem Strafrecht und Jugendstrafrecht zentrale und in Art. 6 EMRK zugrundeliegende Unschuldsvermutung wird unzureichend reflektiert.
Heinz Cornel – Professor für Recht und Kriminologie an der Alice Salamon Hochschule und Mitherausgeber des Handbuches „Resozialisierung“ – beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der „Rückfälligkeit und langfristige[n] Legalbewährung nach Vollstreckung der Jugendstrafe“ im Berliner (Plötzensee) und Brandenburger Jugendstrafvollzug (nur Wriezen) aufgrund einer Aktenanalyse. Unabhängig von den zwischen 20% und 80% liegenden Rückfallquoten (definitionsabhängig) ist ein weiteres interessantes Ergebnis, dass „[t]rotz …offensichtlich hohen Bildungs- und Ausbildungsbedarfs …schulische Maßnahmen während des Vollzugs der Jugendstrafe keine besondere Rolle“ spielten (S. 175).
Bernd-Rüdeger Sonnen – emeritierter Professor der Universität Hamburg – geht auf die „Wirklichkeit und Wirksamkeit“ des Jugendkriminalrechts ein.
Beschleunigungsgrundsatz
Frieder Dünkel – ehemaliger Professor für Kriminologie an der Universität Greifswald – beschäftigt sich mit „[r]echtsvergleichende[n] Aspekte[n] des Beschleunigungsgrundsatzes im Jugendstrafverfahrensrecht“. Vor dem Hintergrund internationaler Regelungen verdeutlicht er, inwieweit eine Beschleunigung des Verfahrens rechtlich überhaupt zulässig ist. Mit Verweis auf Art. 40 der UN-Kinderrechtskonvention stellt er klar, dass die Einschränkung der Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren, einen Verstoß gegen internationales Recht bedeute. Sein Fazit lautet:„Der Beschleunigungsgrundsatz ist ein wichtiges Element des (Jugend-)Strafverfahrens, aber er darf nicht zu Lasten einer sorgfältigen Sachverhaltsermittlung und der Ermittlung der erzieherisch geeigneten Rechtsfolgen gehen.“
Holger Schatz – Leiter des Amtes für Vollzug und Recht – betrachtet die normativen Aspekte der Ableitung des „Beschleunigungsgrundsatzes im Jugendstrafrecht“. Er verdeutlicht, dass es normativ im Sinne des Art. 6 I 1 EMRK nicht um ein Beschleunigungsgebot, sondern um ein „Trödelverbot“ geht (S. 799). Eine normative Ableitung des Beschleunigungsgebots – aus dem Rechtsstaatsprinzip oder dem Erziehungsgedanken – dürfe niemals zu Reduzierungen bei der Wahrheitsfindung, der Urteilsrichtigkeit und den rechtsstaatlichen Verfahrenssicherungen führen.
Hans-Joachim Plewig – Professor für Strafrecht und soziale Nachhaltigkeit an der Leuphana Universität – setzt sich mit der Thematik der „Maxime der ‚Beschleunigung‘ im Jugendstrafrecht aus interdisziplinärer Perspektive – Kriterien nachhaltig wirksamer Jugendstrafverfahren“ auseinander. Er verdeutlicht, dass eine kriminalpräventive Wirkung der Verfahrensbeschleunigung weder theoretisch noch empirisch nachgewiesen werden könne. Die Institution des Jugendstrafvollzugs generell hinterfragt der Autor leider nicht.
Jugendhilfe im Strafverfahren
Philipp Walkenhorst – Professor für Erziehungshilfe und soziale Arbeit an der Universität Köln – setzt sich mit dem „Verhältnis von Jugendhilfe und Jugendstrafrechtspflege“ auseinander. Der Autor stellt die vier Säulen öffentlich-rechtlicher Erziehung dar und stellt die Notwendigkeit des politischen Mandats heraus. Leider wird im Beitrag die Möglichkeit der Erziehung im Strafvollzug nicht kritisch hinterfragt.
Thomas Trenczek – Professor für Rechtswissenschaft, Verwaltungsrecht für die soziale Praxis an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena – beschäftigt sich mit der „Jugendhilfe im Kontext der strafrechtlichen Sozialkontrolle“. Er verdeutlicht den Auftrag nach SGB VIII für die Jugendhilfe, nämlich die Förderung der eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und nicht im Sinne des JGG die Förderung der Legalbewährung.
Michael Sommerfeld – Oberstaatsanwalt Oldenburg – macht „eine Anmerkung…zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jugendgericht im Jugendstrafverfahren“.
Menschenrechte
Der Thematik der „Menschenrechte im Jugendstrafvollzug“ widmet sich Jochen Goerdeler – Referatsleiter des Maßregelvollzugs und Psychiatrie im Sozialministerium Kiel –. Ausgehend von einer kurzen Betrachtung der Relevanz der Menschenrechte vor dem Hintergrund des Gefängnisses als totaler Institution zeigt der Autor die Zentralität einzelner internationaler Regelungen auf. Dabei verdeutlicht er, dass Deutschland hinter diesen internationalen Standards im Jugendstrafvollzug insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben: sich mindestens eine Stunde in frischer Luft aufzuhalten, dem Verbot des Tragens von Schusswaffen, der Abschaffung der Fixierung und der Begrenzung des Disziplinararrests auf maximal drei Tage im Jugendstrafvollzug verweigert. Dementsprechend werden auch die kritischen Berichte der CPT (Europäischer Ausschuss zur Vermeidung von Folter) und der Nationalen Stelle im Hinblick auf die Situation im Jugendstrafvollzug miteinbezogen. Goerdeler kritisiert die Situation im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen in den Landesstrafvollzugsgesetzen und zeigt zusätzliche Probleme bei der Arbeit der Kontrollinstanzen in der Praxis auf.
Weitere Beiträge
Weitere Beiträge entstammen der Strafrechtsdogmatik, dem Strafprozessrecht, Landesrecht und weiteren Themen.
Beiträge zur Strafrechtsdogmatik (materielles Strafrecht):- Monika Frommel: „Muss der Verbrechenstatbestand der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung – § 177 StGB – reformiert werden?“
- Manfred Heinrich:„Zum Verhältnis von Jugendschutz und Konfrontationsschutz im Rahmen des § 184 StGB“
- Andreas Hoyer:„Die Wiedervereinigung von Strafen und Maßregeln im Erwachsenensanktionenrecht.“
- Urs Kindhäuser:„Zu einem ‚kommunikativen‘ Straftatenmodell“
- Thomas Rotsch:„‚Beteiligung am‘ Landfriedensbruch?“
- Oliver Sahan:„Der Begriff der Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit“
- Stefan Barton:„Wenn Aussage gegen Aussage steht – die justizielle Bewältigung von Vergewaltigungsvorwürfen“
- Günter Köhnken:„Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit von Aussagen – was können Gerichte selbst beurteilen und wann ist die Einholung eines Gutachtens sinnvoll?“
- Denis Bock und Marcus Marlie:„Eingriffe in Rechte Nichtbeschuldigter bei der Umsetzung von Ermittlungsmaßnahmen“
- Janique Brüning:„Die Einstellung nach § 153a StPO moderner Ablasshandel oder Rettungsanker der Justiz?“
- Felix Doege und Lorenz Nicolai Frahm: „Die Verwertbarkeit sog. ‚Beinahetreffer‘ bei DNA-Reihenuntersuchungen – de lege lata und de lege ferenda“
- Uwe Eisenberg:„Verhandlungs(un)fähigkeit und Ablehnung vorläufiger Verfahrenseinstellung (§ 205 S. 1 StPO), erörtert anhand eines Verfahrens wegen ‚Polizistenmordes‘“
- Thomas Feltes und Andreas Ruch: „Polizeidiversion zwischen sachgerechter Kompetenzverteilung und Ausweitung formeller sozialer Kontrolle“
- Heinz Giehring:„Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.“
- Jörg Kinzig:„‚Zu viel, zu schnell und zu lange!?‘ Neue Erkenntnisse aus Statistik und Rechtsprechung zur Untersuchungshaft, insbesondere wegen Fluchtgefahr“
- Georg-Friedrich Güntge:„Die initiativ tätig werdende V-Person“
- Thomas Rönnau:„Beweiserleichterungen im kommenden Vermögensabschöpfungsrecht?“
- Hartmut Brenneisen:„Bestandsaufnahme zur Entkriminalisierung des Versammlungsgeschehens am Beispiel des Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbots“
- Sönke Gerhold:„Zum Einfluss der Föderalismusreform auf die Auslegung des § 115 OWiG – Vorschlag für eine systematische und geltungserhaltende Neuinterpretation des Merkmals ‚unbefugt‘ beim Verkehr mit Gefangenen“
- Arthur Kreuzer:„Pflegebeauftragte auf Landesebene“
- Holle-Eva Löhr:„Innovation der Gerichtshilfe in Schleswig-Holstein“
- Natalie Willsch:„Die Zuführung zum Jugendarrest gemäß § 10 JAVollzG SH“
- Joachim Walter „Die Regelungen des ‚Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz‘ (ME) zu Disziplinarmaßnahmen“
- Frank Neubacher:„Kriminalität der Mächtigen vor internationalen Strafgerichten: was heißt hier kriminell?“
- Bernd Schünemann:„Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und Strafverfahren“
- Klaus Sessar:„Vom (brüchigen) Strafanspruch und seinen Alternativen“
- Rudolf Buschmann:„Perspektivwechsel im Arbeitsstrafrecht“
- Hasso Lieber:„Das Verbot der Benachteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter nach § 45 Abs. 1 a DRiG – Praxis und Reformbedarf“
- Klaus Lüderssen:„Psychoanalytische Soziotherapie mit Delinquenten – wie ein Projekt zum blinden Fleck in der Rechtsgeschichte wird. Visionäre Wege der Wiederbelebung?“
- Bernd-Dieter Meier:„Illegaler Download: Alltagshandeln ohne Unrechtsbewusstsein“
- Heinz Müller-Dietz:„Literarische Wiedergutmachung? Anmerkungen zum Roman ‚Landgericht‘ von Ursula Krechel“
- Jan Schady:„Anrechnung des Ungehorsamsarrests auf eine Jugendstrafe“
Diskussion
Die meisten Artikel weisen eine fundierte und kritische Herangehensweise auf. Sie decken die relevanten Themenbereiche des Strafrechts verbunden mit kriminologischen Erkenntnissen ab, die zurzeit in der aktuellen Diskussion relevant sind. Auch wenn die Ende 2016 erfolgten Strafrechtsänderungen noch nicht berücksichtigt werden konnten, zeigt sich, dass die Beiträge, die sich mit der alten Gesetzeslage beschäftigen, verdeutlichen, welche Problematik zurzeit mit symbolischen und wenig bis gar nicht wissenschaftlich reflektierten Änderungen des Strafrechts verbunden ist. Exemplarisch sei hier der Beitrag von Monika Frommel zu § 177 StGB a.F. hervorgehoben. Weniger hilfreich ist die alphabetische Sortierung der Beiträge nach dem Nachnamen der Autoren*innen. Inwieweit dies etwas mit einer interdisziplinären Gestaltung (vgl. S. 13) zu tun haben soll, erschließt sich nicht. Eine inhaltliche Gliederung wäre der Leser*innenschaft bei der Vielfalt der Beiträge eine Hilfe gewesen, gezielt thematisch interessierende Aspekte schneller aufzufinden. Irritierend bis verstörend ist zum Teil die unreflektierte Verwendung des Begriffes „Mehrfach- und Intensivtäter*in“ in einigen Beiträgen. Diese Kritik kann aber die grundsätzliche Qualität der Festschrift nicht einschränken.
Fazit
Wer das Buch noch nicht hat, sollte es kaufen. Weder Kriminologen*innen noch Juristen*innen können die versammelten Beiträge in ihren Diskussionen ignorieren und sollten dies auch nicht tun.
Rezension von
Prof. Dr. Gaby Temme
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Es gibt 6 Rezensionen von Gaby Temme.
Zitiervorschlag
Gaby Temme. Rezension vom 29.05.2017 zu:
Thomas Rotsch, Janique Brüning, Jan Schady (Hrsg.): Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis. Festschrift für Heribert Ostendorf zum 70. Geburtstag am 7. Dezember 2015. Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2016.
ISBN 978-3-8487-2373-7.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/21140.php, Datum des Zugriffs 28.03.2023.
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