Jürgen Hidien, Andreas Jürgens (Hrsg.): Die öffentliche Hand im Steuerrecht
Rezensiert von Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch, 13.11.2018
Jürgen Hidien, Andreas Jürgens (Hrsg.): Die öffentliche Hand im Steuerrecht. Verwaltungs- und Steuerrecht der öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verlag C.H. Beck (München) 2017. 2638 Seiten. ISBN 978-3-406-69941-2. D: 199,00 EUR, A: 132,70 EUR.
Thema
Die öffentliche Hand ist verfassungsrechtlich Steuergläubiger und nicht Steuerschuldner. Gleichwohl werden staatswirtschaftliche Betätigungen seit jeher besteuert (Selbst- und Gegenseitigkeitsbesteuerung).
Das verstreut geregelte, umfangreiche Rechtsgebiet wird nun in einem Band grundlegend-systematisch sowie anwendungs- und praxisorientiert erschlossen.
Das Werk stellt insbesondere die einzelsteuerlichen Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand dar und bietet eine grundlegende Kommentierung zu den einzelnen Rechtsgebieten. Daneben wird die Besteuerung unterschiedlichster staatlicher Einrichtungen umfassend und praxisorientiert behandelt, z.B. von kommunalen Verkehrsbetrieben, Entsorgungsbetrieben, Friedhöfen, Krankenhäusern, kulturellen Einrichtungen, Land- und Forstwirtschaft, Parkraumbewirtschaftung, Sparkassen, Hochschulen und Rundfunkanstalten.
Dabei finden insbesondere die Aspekte der Körperschaftsteuer, der deutschen und europäischen Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des neuen 2b UStG, der Gewerbesteuer, des Bilanzsteuerrechts, der Grund- und Grunderwerbsteuer und des sonstigen Abgabenrechts Beachtung.
Das Werk deckt umfassend die Themenfelder der Öffentlichen Hand als Wirtschafts- und Steuersubjekt, der Unternehmensformen und der Rechtsformwahl bis hin zu Public Private Partnership, Tax Compliance und der Konkurrentenklage ab.
HerausgeberIn
Jürgen W. Hidien ist Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen
Andreas Jürgens ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Concunia, einer auf kommunale und soziale Unternehmen spezialisierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Münster.
Autorinnen und Autoren
Die einzelnen Beiträge wurden verfasst von:
- Uwe Baldauf, Dipl.-Kfm., Dipl.-Bw.,
- Dr. Thorsten Boos, Rechtsanwalt, Fachanwallt für Steuerrecht und Steuerberater,
- Jochen Bürstinghaus, Dipl.-Fw.,
- Steffen Döring, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater,
- Dr. Andreas Erdbrügger, Rechtsanwalt und Steuerberater,
- Horst Eversberg, Dipl.-Fw., Steuerberater, Ministerialrat a.D.,
- Dr. Christian Gastl, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- Dr. Reiner Gay, Rechtsanwalt und Steuerberater,
- Dr. Carsten Höink, Dipl.-Fw., Rechtsanwalt und Steuerberater,
- PD Dr. David Hummel, Referent am Europäischen Gerichtshof,
- Dr. Ralf Kohlhepp, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
- Martin Kronawitter, Dipl.-Bw. (FH), Dipl.-Vw., Dipl.-Handelslehrer,
- Prof. Dr. Thomas Küffner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfer,
- Bernd Leippe, Dipl.-Fw., Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D.,
- Dr. Bastian Liegmann, Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) und Steuerberater,
- Dr. Stefan Johannes Lock, Referatsleiter,
- Dr. Mathias Lorenz, Dipl.-Kfm., Steuerberater,
- Manfred Materne, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht,
- Norbert Meier, Städtischer Rechtsdirektor und Finanzjustitiar,
- Matthias Menebröcker, Dipl.-Jurist,
- Andreas Meyer, Bereichsleiter Finanzen und Steuern,
- Ralf Meyer, Dipl.-Fw., Dipl.-Kfm., Städtischer Verwaltungsoberrat,
- Christian Möser, Rechtsanwalt,
- Thomas Müller-Marqués Berger, Dipl.-Kfm.,
- Christoph Münz, Oberverwaltungsrat,
- Prof. Dr. Gregor Nöcker, Richter am Bundesfinanzhof,
- Henning Overkamp, Rechtsanwalt und Steuerberater,
- Claus-Peter Pithan, Dipl.-Fw.,
- Dr. Rainer Rausch, Oberkirchenrat,
- Dr. Michael Rust, Rechtsanwalt,
- Prof. Dr. Joachim Schiffers, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- Simone Schlewitz, Referatsleiterin,
- Nora Schmidt-Keßeler, Dipl.-Fwin. und Rechtsanwältin,
- Jan-Volkert Schmitz, Rechtsanwalt,
- Martin Schmitz, Dipl.-Vw., Steuerberater,
- Christian Sterzinger, Dipl.-Fw. (FH), Regierungsdirektor,
- Dr. Peter Storg, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- Dr. Martin Strahl, Dipl.-Kfm., Steuerberater,
- Christian Trost, Dipl.-Bw. (FH), Steuerberater,
- Franz Vochsen, Rechtsanwalt und Steuerberater und
- Dr. Christina Weidmann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht
Entstehungshintergrund
Außer der Monographie von Hüttemann aus dem Jahre 2002 gibt es keine umfassende Darstellung zur Besteuerung der öffentlichen Hand. Mit dem vorgelegten Werk existiert nun ein aktuelles und umfassendes Handbuch zum Thema der Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Gegenstand dieses Handbuchs ist das auf den ersten Blick paradoxe Phänomen der Besteuerung staatlicher Funktionen: namentlich die Eigenbesteuerung des Staatsvermögens, der Staatsverwaltung, von Staatsleistungen, Staatseinrichtungen und Staatsunternehmen. „Staat“ (vulgo: öffentliche Hand) umfasst hier besonders die großen Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Kommunen sowie die unzähligen anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, aber auch staatsferne oder staatsexterne öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften wie Rundfunk oder Religionsgemeinschaften.
Die Steuerpflicht ist im Steuerstaat des Grundgesetzes grundsätzlich eine gesetzliche Gemeinlast und Grundpflicht der privaten Hand gegenüber dem Gemeinwesen. Der Staat überlässt die wirtschaftliche Betätigung somit den Bürgern und beschränkt sich auf ihre Besteuerung. Er ist an sich kein Steuersubjekt oder Steuerschuldner oder Steuerträger, sondern Steuergläubiger. Die Steuerstaatlichkeit lebt von der Ausübung der wirtschaftlichen Freiheit der Bürger und ihrer Besteuerung, nicht von der Eigenwirtschaft des Staates und seiner Eigenbesteuerung. Die Steuereinnahmen sichern seine aufgabenangemessene Finanzausstattung. In einer Europäischen Union, die dem Ziel einer sozialen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 3 EUV, Art. 119 AEUV) verpflichtet ist, sind Staatswirtschaft und Staatsbesteuerung danach rechtfertigungsbedürftige Sonder- oder Ausnahmetatbestände, wenn nicht gar Fremdkörper.
Die rechtliche und rechtstatsächliche Entwicklung ist anders verlaufen und hat diese Maximen zumindest relativiert. Der Staat ist heute aktives Wirtschafts- und Steuersubjekt. Staatsbesteuerung ist in Deutschland historisch ein wirtschafts- und wettbewerbspolitischer Reflex der im 19. Jahrhundert verstärkt mit der Industrialisierung aufkommenden Staats- und Kommunalwirtschaft, die ihrerseits Folgen der sich wandelnden Staatsaufgaben hin zu einem vorsorgenden Staat sind. In anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Idee der Staatswirtschaft eine noch längere und fortwirkende wirtschaftspolitische Tradition.
Die (nicht immer gewinnträchtigen) Einnahmen der großen Gebietskörperschaften aus „wirtschaftlicher Tätigkeit“ besonders in Gestalt von öffentlichen Unternehmen belaufen sich mittlerweile auf mehr als 20 Mrd. Euro p.a. Diese statistische Einnahmeposition umfasst Mieten, Pachten, Konzessionsabgaben, sonstige Einnahmen und Gewinne aus unzähligen Unternehmen und Beteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen an öffentlichen, privaten oder „gemischten“ Unternehmen (Dividenden, Gewinnanteile, Bilanzgewinne der Sparkassen). Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Einnahmen (besonders Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge), die ebenfalls wirtschaftliche Staatsleistungen entgelten sollen.
Nicht erst seit der in den 1980-er Jahren einsetzenden Deregulierung und zunehmenden Privatisierung aller Wirtschaftssektoren in Deutschland und Europa hat sich der reale Wettbewerb zwischen privaten und (staatlich finanzierten) öffentlichen Unternehmen spürbar verschärft. Zugleich stellt sich die Frage, warum der „Staat“ als Steuergläubiger sich selbst besteuern sollte, unter dem Blickwinkel, dass das privatwirtschaftliche Handeln des Staates auch der allgemeinen Versorgung seiner Bürger dient. Gefragt wird heute kaum mehr, ob der eigensinnige Staat sich und seine Untergliederungen besteuern darf, sondern inwieweit dies jedenfalls dann zulässig, angebracht und geboten ist, wenn er das Feld der Wirtschaft der Gesellschaft betritt und dort nicht nur als Schiedsrichter, sondern auch als Akteur, Spieler und Konkurrent tätig wird. Die hiermit verbundene alte Streitfrage nach Grund und Reichweite der Selbst- und Gegenseitigkeitsbesteuerung des Staates scheint zugunsten einer steuerpraktischen Perspektive aus dem Blick geraten zu sein, gewinnt aber im Rahmen einer ausdifferenzierten, föderativen Finanzverfassung an fiskalischer und rechtlicher Bedeutung und Brisanz.
Jedenfalls für die handlungs- und erfolgsbezogenen Steuerrechtstatbestände stellt sich danach regelmäßig die konkrete Auslegungsfrage, ob und inwieweit eine wirtschaftliche und/oder wettbewerbsrelevante und/oder hoheitliche Tätigkeit oder Aufgabe des Staates steuerpflichtig ist. Mit dieser disparaten Trias des Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Hoheitsprinzips, die unter dem Dach des einfachen, auf Finanzbedarfsdeckung ausgerichteten Steuerrechts auszugleichen sind, verbinden sich vorrangige oder doch vorausliegende europa-, verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen nach Inhalt, Reichweite und Abgrenzung des Steuerzugriffs. Ein eher abschreckendes Muster für die Konfusion dieser Problemaspekte ist in diesem Zusammenhang die Neuregelung des § 2b UStG ab 2017.
Ein eigentliches Rechtsystem oder Rechtsgebiet der Besteuerung der öffentlichen Hand existiert nicht. Auch besteht bisher keine abgabenrechtliche Mantelregelung oder verfassungsrechtliche Generalklausel, die Maß, Art und Reichweite des einzelsteuergesetzlichen Steuerzugriffs steuern oder regeln würde. Die hier unter dem Begriff des Besteuerungsregimes zusammengefassten gesetzlichen Regelungen führen eher ein Schatten- oder Nischendasein, sind in nahezu allen Steuer- und Abgabengesetzen verstreut und auch inhaltlich zersplittert, oftmals im Rahmen des Zustands- und Handlungstatbestandes, der die Steuerbarkeit regiert, ansonsten eher versteckt in den Steuerbefreiungsregelungen oder anderen Steuervergünstigungen. Grundlegende Steuerzugriffstatbestände speziell für die Besteuerung der öffentlichen Hand finden sich etwa für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht in § 4 KStG, § 2 Abs. 3 bzw. § 2b UStG und in Art. 13 MwStSystRL. Da sie besondere, personelle und sachliche Bedingungen für den Steuerzugriff aufstellen, handelt es sich schon an dieser Stelle um Sondersteuerrecht der öffentlichen Hand, das oftmals von Herkunft und Tradition geprägt ist.
Eine überzeugende Integration dieses steuerrechtlichen Sonderregimes in das bestehende Besteuerungssystem oder eine Rückkehr zu den allgemeinen Besteuerungsgrundlagen ist bisher noch nicht geglückt. Die Reformen der letzten Jahre haben vielmehr im Gegenteil tendenziell das Sonderregime mitunter kleinteilig und geradezu detailverliebt dirigiert und technokratisch organisiert, und damit den Abstand zu den allgemeinen Regeln eher verstärkt und vertieft. Dies war der Rechtssicherheit nicht förderlich, sondern hat zu weiteren Friktionen und Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen beigetragen, die vorschnell in den Vorwurf der Privilegierung der öffentlichen Hand münden. In der alltäglichen Praxis der Finanzverwaltungen einerseits und pars pro toto der Kommunalverwaltungen andererseits hat sich dieses Teilgebiet des Steuerrechts zu einem Spezialgebiet entwickelt, das punktuell durch die Rechtsprechung, aber maßgeblich durch Steuererlasse oder Nichtanwendungserlasse bestimmt wird und selbst erfahrene Experten vor Verständnisprobleme stellt, jedenfalls aber die Prinzipien der Besteuerung oder Nichtbesteuerung nicht mehr deutlich zu erkennen gibt.
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel und Anspruch dieses Handbuchs, staatsrechtliche, europarechtliche und steuerrechtlichen Grundlagen, Strukturen und innere Systematik, aber auch Einzel- und Sonderfragen sowie Rechtsprobleme des besonderen Besteuerungsregimes der öffentlichen Hand sowohl für eine vertiefende wissenschaftliche Erkenntnis als auch für steuerrechtsdogmatische und praktische Zwecke zu verdeutlichen, zu analysieren und zu bewerten. Eine aktuelle, zusammenfassende, allgemeine und systematische Darstellung, die einen zugleich vertieften und umfassenden Gesamtüberblick verschafft und sich ausschließlich dem Thema widmet, liegt bisher in dieser Form noch nicht vor. Die vorhandene Fachliteratur, die mittlerweile Legion ist, insbesondere eine Fülle von neuen Aufsätzen und eine Reihe von Dissertationen zum Thema, können diese Lücke nur unzureichend oder punktuell schließen. Die wegweisende Monographie von Rainer Hüttemann unter dem gleichnamigen Titel „Die Besteuerung der öffentlichen Hand“ datiert aus dem Jahre 2002. Auch die einschlägige aktuelle und wachsende Rechtsprechung der Finanzgerichte und nicht zuletzt des EuGH konnte bisher noch nicht aufgearbeitet werden. Andererseits besteht bei den beteiligten Akteuren, aber auch beim deutschen und europäischen Gesetzgeber, ein neues, beachtliches Interesse an diesem Thema.
Aufbau
Das Handbuch ist in vier Teile gegliedert:
- „Staats- und europarechtliche Grundlagen“
- „Einzelsteuergesetzliche Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand“
- „Einzelsteuergesetzliche Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand“
- „Verfahrensfragen“
Den inhaltlichen Ausführungen ist ein Vorwort über vier Seiten und ein Literatur- und Abkürzungsverzeichnis (28 Seiten) vorangestellt.
Am Ende des Bandes ist ein 36 seitiges Sachverzeichnis zu finden.
Zum ersten Teil
Der ersten Teil des Werkes stellt ausführlich den verfassungs- und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen sowie europarechtlichen Grundlagen der wettbewerbsrelevanten, wirtschaftliche Betätigung des Staates und seiner Besteuerung vor. Im Vordergrund steht die der weiteren rechtsdogmatischen Durchdringung vorgelagerte Grundfrage, ob und inwieweit staatliche Funktionen auf der Grundlage eines umgreifenden markwirtschaftlichen und rechtlichen Wettbewerbsprinzips überhaupt besteuert werden dürfen und sollten.
Der 1. Teil „Staats- und europarechtliche Grundlagen“ umfasst folgende Paragraphen:
- § 1: Die öffentliche Hand als Wirtschaftssubjekt (S. 1-162).
- § 2: Die öffentliche Hand als Steuersubjekt – staats- und europarechtliche Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand (S. 163-348)
Zum zweiten Teil
Im zweiten Teil werden die vielfältigen, verstreuten einzelsteuergesetzlichen Regelungen im Kontext der jeweiligen Steuerart rechtsdogmatisch und systematisch mit Blick auf ihre oftmals umstrittene Auslegung durch Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum untersucht. Einen Schwerpunkt bilden das durch das Jahressteuergesetz 2009 reformierte Körperschaftsteuerrecht sowie die durch das Steueränderungsgesetz 2015 reformierte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Sowohl die (übergangsweise bis 2020 fortgeltende) Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG als auch die Neuregelung des § 2b UStG werden ausführlich, auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Rechtsgrundlage, analysiert. Zudem werden auch andere, bisher eher vernachlässigte Steuerarten und Abgaben, die ebenfalls eine Besteuerung der öffentlichen Hand begründen, vorgestellt und bewertet.
In einem vorangestellten Abschnitt werden Grundstrukturen der Besteuerung sowie der Grundbegriff des Betriebs gewerblicher Art erläutert. Der Band auf das neue Paradigma des wirtschaftlichen Wettbewerbsprinzips und des diesem Prinzip gegenüberstehenden Hoheitsprinzips ein.
Der zweite Teil „Einzelsteuergesetzliche Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand“ umfasst folgende Paragraphen:
- § 3: Strukturen des aktuellen Besteuerungsregimes (Körperschaft- und Umsatzsteuer) (S. 349-406)
- § 4: Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) als spezifischer Grundlagenbegriff des Besteuerungsregimes (S. 407-950)
- § 5: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (S. 951-1265)
- § 6: Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 Nr. 2 KStG insb. iVm § 20 EStG, Kapitalerträge iSd § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG) (S. 1266-1318)
- § 7: Gewerbesteuerrecht (S. 1319-1337)
- § 8: Bilanz- und Bilanzsteuerrecht für öffentliche Unternehmen (S. 1338-1396)
- § 9: Umsatzsteuerrecht (S. 1397-1559)
- § 10: Weitere Einzelsteuern und Abgaben (S. 1560-1672)
Behandelt werden die Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer und weitere Steuerarten (Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer, Versicherungsteuer, Energie- und Stromsteuerrecht, Glückspielsteuerrecht, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern)
- § 11 Steuerbegünstigung der öffentlichen Hand (S. 1673-1704)
Zum dritten Teil
Der dritte Teil ist praxisnah ausgerichtet und untersucht, wie im Titel angezeigt, Querschnitts-, Anwendungs- und Gestaltungsfragen der Besteuerung der öffentlichen Hand und wendet sich vorrangig, aber nicht ausschließlich, an diejenigen in Wirtschaft, Beratung, Justiz oder Finanzverwaltung tätigen Personen, die konkreten Fragestellungen aus ihren Interessengebieten nachgehen. Im Mittelpunkt stehen daher die auch für die öffentliche Hand gestaltbaren, praktisch bedeutsamen Rechts- und Organisationsfragen einerseits und die steuerrechtliche Einordnung der Besteuerung einzelner juristischen Personen des öffentlichen Rechts andererseits (zB Hochschulen, Religionsgemeinschaften, Kammern, Rundfunk, Sparkassen). Einen praktischen Schwerpunkt bildet hier seit jeher die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, deren Besteuerung ein gesonderter Abschnitt gewidmet ist. Es folgen im vierten Teil abschließend Ausführungen zur steuerrechtlichen Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltungen sowie zum steuergerichtlichen Schutz von Konkurrenzunternehmen; beide Aspekte gewinnen in der Praxis zunehmend an Bedeutung.
In diesen komprimierten Einzelbeiträgen, die jeweils für sich stehen und den jeweiligen Norminhalt de lege lata vorstellen und vermitteln, kann der Leser (oder die Leserin) schnell einen ersten Einblick in die konkret interessierende positivrechtliche Besteuerung gewinnen. Zudem werden hier auch Gestaltungshinweise für die beratende Praxis gegeben. Gewisse Überschneidungen und Redundanzen zum allgemeinen Teil haben wir an dieser Stelle auch aus Gründen des besseren Verständnisses in Kauf genommen. Verweise sollen hier einen vertiefenden Einblick ermöglichen. Diese Praxisbeiträge, zumeist aus der Hand von steuerpraktisch tätigen Fachleuten, ersetzen natürlich keine Einzelberatung und sind auch keine direkte Handreichung für die konkrete Fallbearbeitung.
Der dritte Teil „Einzelsteuergesetzliche Grundlagen der Besteuerung der öffentlichen Hand“ umfasst folgende Paragraphen:
- § 12: Steuerrechtliche Wahl der Rechts- und Organisationsform für öffentliche Unternehmen (S. 1705-1737)
- § 13: Organisationsrechtliche Gestaltungsmodelle für öffentliche Unternehmen (S. 1738-1861)
Behandelt werden die ertragssteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Organschaft, die Betriebsaufspaltung, Personengesellschaften (insb. Die GmbH & Co. KG), Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. Kommunalunternehmen und die Öffentlich-rechtliche Stiftung.
- § 14: Steuerrechtliche Behandlung von Public Private Partnership/Öffentlich Private Partnerschaft (S. 1862-1890)
- § 15: Organisationsrechtliche Umstrukturierungen von öffentlichen Unternehmen und Vermögensübertragungen (S. 1891-1954)
- § 16 Kommunale Unternehmen und Betätigungen (S. 1955-2353)
Betrachtet werden neben Zuschüssen und Sponsoring, das Risikomanagement und die Tax Compliance und der Konzern „Stadt“ aus steuerrechtlicher Sicht sowie einzelne Unternehmenstypen, wie z.B. Entsorgungsbetriebe, Friedhöfe und Krematorien, gemeinnützigkeits- und spendenrechtliche Besonderheiten insbesondere bei kommunalen JPöR, Krankenhäuser, kulturelle Einrichtungen, insbesondere Museen, Land- und Forstwirtschaft, Marktbetriebe, Parkraumbewirtschaftung, Verkehrs- und Hafenbetriebe, Versorgungsbetriebe und Konzessionsabgaben, Verpachtungsbetriebe,
- § 17: Sparkassen (S. 2354-2370)
- § 18: Hochschulen (S. 2371-2415)
- § 19: Besteuerung der Kirchen als juristische Personen des öffentlichen Rechts (S. 2416-2456)
- § 20: Öff.-rechtl. Rundfunkunternehmen (S. 2457-2469)
- § 21: Sozialversicherung (S. 2470-2499)
- § 22: Funktionale Selbstverwaltung (Kammerwesen) (S. 2500-2554)
Zum vierten Teil
Der 4. Teil behandelt „Verfahrensrechtliche Fragen“. Er ist in folgende Paragraphen gegliedert:
- § 23: Die Außenprüfung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (S. 2555-2589)
- § 24: Steuerrechtlicher Konkurrentenrechtsschutz (S. 2590-2600)
Diskussion/Fazit
Der „Hidien/Jürgens“ ist ein einzigartiges Handbuch zur Besteuerung der Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die gebotene systematische Darstellung der Besteuerung verschiedener kommunaler Unternehmen und wirtschaftlicher Betätigungen stellt ein unverzichtbares Handwerkszeug für den Praktiker aus den Geschäftsführungen und Kämmereien und den Berater aus den steuer- und rechtsberatenden Berufen dar. Auch die Seite der Finanzverwaltung und Finanzgerichte wird auf dieses Werk zurückgreifen.
Die einzelnen Verfasser haben umfangreich und grundlegend die einzelnen Rechtsgebiete kommentiert. Die Ausführungen sind durchweg anwendungsorientiert und auf den Einsatz in der praktischen Besteuerung ausgerichtet.
Besonders beeindruckend ist die Fülle der behandelten Themen. Neben der öffentlichen Hand als Wirtschafts- und Steuersubjekt, den einzelne Unternehmensformen und der Frage der optimalen Rechtsform werden die Sonderformen an öffentlichen Körperschaften wie z.B. die Sparkassen, Hochschulen, Kirchen, Öffentlich-rechtl. Rundfunkunternehmen, die Sozialversicherungen und die Kammern als Steuerpflichtige mit ihren jeweils eigenen speziellen Themenstellungen behandelt. Kern des Bandes sind die ertragssteuerlichen und verkehrsteuerlichen Fragestellungen. Wer ein körperschaft- oder gewerbesteuerliches Problem hat bzw. wer eine umsatzsteuerrechtliche Frage für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klären muss, erfährt in diesem Werk eine umfangreiche Hilfestellung. Darüber hinaus ist die Schnittstelle zum Gemeinnützigkeitsrecht ausführlich erörtert. Weiterhin finden sich die sonstigen Steuern, wie die Grund- und Grunderwerbsteuer, die Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie weitere Steuerarten (Kfz-Steuer, Luftverkehrsteuer, Versicherungsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern). Schließlich enthält der „Hidien/Jürgens“ auch Ausführungen zum Energie- und Stromsteuerrecht sowie zum Glückspielsteuerrecht. Es versteht sich von selbst, dass auch Fragen der in der Praxis besonders relevanten Außenprüfung behandelt werden.
Die steuerlichen Randgebiete, die sich aus speziellen Fragestellungen wie der Public Private Partnership, der Tax Compliance und der Konkurrentenklage ergeben, sind ebenfalls von der Kommentierung eingeschlossen.
Diese breite Themenfülle war nur zu bearbeiten, weil es den Herausgebern gelungen ist, über vierzig renommierte Autoren aus Wissenschaft und Praxis für das Werk zu gewinnen. Eine solche zusammenfassende und systematische Darstellung dieses komplexen Themas hat es in dieser Form bislang noch nicht gegeben. Der „Hidien/Jürgens“ wird sich angesichts dieser Charakterisierung schnell als unverzichtbares Standardwerk etablieren.
Es bleibt zu wünschen, dass dieses Handbuch in regelmäßigen Abständen neu aufgelegt wird, um die sich ständig ändernden gesetzlichen Vorschriften, Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung der Steuergerichte zu berücksichtigen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist zB durch die Neuerung des § 2b UStG Vieles, was über Jahre gesichertes Wissen war, entwertet worden. Bisherige Einteilungen in nicht steuerbar (hoheitlich, Amtshilfe) und steuerpflichtig sind komplett neu zu überdenken.
Neben dieser Kommentierung scheint es abschließend angemessen zu sein, den beiden Herausgebern Jürgen W. Hidien und Andraes Jürgens einen besonderen Dank auszusprechen: hier wurde eine meisterhafte Arbeit vorgelegt, von der sehr viele Berater, Praktiker und Richter profitieren werden!
Rezension von
Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
Spezialist für Wirtschaftsprüfung und Beratung von Sozialunternehmen
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Es gibt 113 Rezensionen von Friedrich Vogelbusch.
Zitiervorschlag
Friedrich Vogelbusch. Rezension vom 13.11.2018 zu:
Jürgen Hidien, Andreas Jürgens (Hrsg.): Die öffentliche Hand im Steuerrecht. Verwaltungs- und Steuerrecht der öffentlichen Unternehmen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verlag C.H. Beck
(München) 2017.
ISBN 978-3-406-69941-2.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/22623.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.
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