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Micha Brumlik: Advokatorische Ethik

Rezensiert von Prof. Dr. Manfred Liebel, 27.02.2018

Cover Micha Brumlik: Advokatorische Ethik ISBN 978-3-86393-079-0

Micha Brumlik: Advokatorische Ethik. Zur Legitimation pädagogischer Eingriffe ; Neuausgabe mit einem Vorwort zur 3. Auflage. Europäische Verlagsanstalt (Hamburg) 2017. 3. Auflage. 336 Seiten. ISBN 978-3-86393-079-0. 22,00 EUR.

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Thema

Advokatorisches Handeln kann auf sehr verschiedene Weise verstanden werden. Im allgemeinsten Sinn ist es ein Handeln, das „für andere“ stattfindet. In einem spezifischeren Sinn ist es stellvertretendes Handeln, dass im Namen oder Interesse einer oder mehrerer Personen ausgeübt wird. Ein grundlegender Unterschied besteht darin, ob es im Auftrag dieser Person(en) oder ohne deren Wissen oder gar gegen deren Willen ausgeführt wird. Das klassische Beispiel für die erste Variante ist das Handeln eines Rechtsanwalts, der im ausdrücklichen Auftrag eines Mandanten tätig wird, dessen spezifisches Berufswissen also in Anspruch genommen wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Ein Beispiel für die zweite Variante ist das Handeln eines politischen Diktators, der seine Macht benutzt, um in das Leben der ihm unterworfenen Personen einzugreifen, ohne dass diese eine Möglichkeit haben, dieses Handeln zu beeinflussen oder zu verhindern.

Jedes advokatorische oder stellvertretende Handeln impliziert Widersprüche und steht vor einem Legitimationsproblem. Die Widersprüche ergeben sich daraus, dass zwischen der advokatorisch handelnden Person – selbst wenn sie sich auf einen ausdrücklichen Auftrag berufen kann – und der Person oder den Personen, in deren tatsächlichen oder vermeintlichen Interesse gehandelt wird, eine Ungleichheit des Wissens und der Macht besteht. Sie impliziert das Risiko, dass sich das advokatorische Handeln gleichsam verselbstständigt und zu einem gänzlich „eigenmächtigen“ Handeln wird, das nur noch zum Schein dem Interesse derer entspricht oder dient, in deren Namen es ausgeübt wird. Es stellt sich deshalb immer die Frage nach übergeordneten – vornehmlich ethischen – Kriterien, an denen das advokatorische Handeln gemessen und anhand derer es unter Umständen gerechtfertigt werden kann oder zu verurteilen ist.

Institutionen oder Organisationen nehmen zwangsläufig immer advokatorische Funktionen wahr, da in ihrem Rahmen Entscheidungen über und für andere getroffen werden. Wenn ein Staat Gesetze erlässt oder eine internationale Institution rechtsverbindliche Konventionen beschließt, sind immer Personen betroffen, ohne in der Regel an solchen Gesetzen und Konventionen mitgewirkt zu haben. Üblicherweise werden solche Entscheidungen formal damit legitimiert, dass sie einem demokratischen Prozess unterworfen sind und damit dem kollektiven Willen irgendeiner nationalen oder internationalen Gemeinschaft entsprechen, aber es müssen auch inhaltliche (z.B. ethische) Kriterien herangezogen werden, um sie als legitim erscheinen zu lassen. Üblicherweise wird auf Kriterien der „Vernunft“ oder der „Gerechtigkeit“ verwiesen, doch worin diese bestehen und wer sie letztlich bestimmt, bleibt meist im Dunkeln. Mitunter wird in diesem Zusammenhang von rechtlichem Paternalismus gesprochen.

Advokatorisches Handeln findet auch statt, wenn Entscheidungen über Personen getroffen werden, die selbst nicht in der Lage sind, sich zu äußern oder ihren Willen auszudrücken. Hier wird von „Randzonen des Willens“ oder „Entscheidungen in Grenzzonen“ gesprochen. Solche Situationen werden gemeinhin bei Personen angenommen, die aufgrund krankheits- oder altersbedingter mentaler Einschränkungen oder aus mangelnder „kognitiver Reife“ kein eigenständiges Urteil treffen können. Doch neben ethischen Fragen wie der Frage, ob die Menschenwürde dieser Personen gewahrt wird, steht auch zur Debatte, wer überhaupt darüber entscheidet oder entscheiden kann, ob solche Voraussetzungen für advokatorische Eingriffe vorliegen. Dies ist gerade mit Blick auf junge Menschen zu Recht umstritten.

Unvermeidbar und sogar geboten ist advokatorisches Handeln, das sich auf zukünftige Generationen, also Personen bezieht, die noch gar nicht auf der Welt, aber von Entscheidungen heutiger Generationen betroffen sind. Doch auch hier ist die Frage, an welchen Kriterien sich solche Entscheidungen orientieren sollen und wer diese festlegen darf. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang ebenfalls stellt und nur mithilfe ethischer Kriterien beantwortet werden kann, besteht darin, wie mit der „Natur“ und mit nichtmenschlichen Lebewesen umgegangen werden darf. Der bloße Verweis auf die Menschenwürde greift hier jedenfalls zu kurz und es bedarf umfassenderer „Kosmovisionen“ über das Leben auf dem Planeten Erde und seiner grundlegenden Voraussetzungen.

Im Bereich der Kinderrechtspraxis liegt advokatorisches Handeln auch vor, wenn Kinder(rechts)beauftragte bzw. Ombudsleute berufen oder wenn Kinderrechtsbüros, Monitoring- bzw. Beschwerdestellen eingerichtet werden mit dem Ziel, die Rechte und Interessen von Kindern zu vertreten. Hier steht die Frage im Raum, inwieweit die zu vertretenden Kinder an den Entscheidungen dieser Personen und Stellen mitwirken oder Kinder selbst die eigenen und die Interessen anderer Kinder vertreten können.

Schließlich sei auf das weite Zwischenfeld advokatorischen Handelns verwiesen, in dem es um „Erziehung“, „Hilfe“, „Fürsorge“ oder „soziale Dienste“ für tatsächlich oder vermeintlich bedürftige oder „noch nicht entwickelte“ Personen geht. Hierbei wird nicht über Personen in deren Abwesenheit entschieden, sondern sie sind selbst Adressaten des Handelns. Advokatorisch ist das Handeln gegenüber diesen Personen dann zu nennen, wenn nicht sie diejenigen sind, die das Handeln veranlassen, sondern andere Personen, die sich zur Erziehung, Hilfe, Fürsorge usw. berufen sehen oder im Rahmen bestimmter Institutionen und Berufe dazu beauftragt sind. Dies gilt auch für ein Handeln, das sich als solidarisch mit benachteiligten oder unterdrückten Menschen versteht. Die hier sich stellenden Fragen haben oft auch mit dem zu tun, was „Paternalismus“ genannt wird, um auszudrücken, dass das Handeln im angenommenen Interesse des Adressaten, aber ohne dessen Zustimmung und womöglich gegen dessen Willen stattfindet. Das hier zu rezensierende Buch von Micha Brumlik bewegt sich vorwiegend in diesem Feld. Es ist der Frage gewidmet, wie pädagogische Eingriffe in das Leben von Kindern als „Unmündigen“ zu rechtfertigen sind.

Entstehungshintergrund

Das Buch „Advokatorische Ethik“ ist erstmals im Jahr 1992 erschienen und nun, 25 Jahre später, in dritter Auflage mit einem neuen Vorwort des Autors wieder aufgelegt worden. Es handelt sich größtenteils um eine Sammlung von Aufsätzen, die zwischen 1974 und 1991 in verschiedenen Zeitschriften und Sammelbänden veröffentlicht worden waren. Zwei Kapitel sind eigens für die Erstauflage verfasst worden. Mit seinem Buch reagierte Micha Brumlik vor allem auf die in den siebziger und achtziger Jahren in der Bundesrepublik weitverbreitete, sich als „antipädagogisch“, „antiautoritär“ oder „antikapitalistisch“ verstehende Kritik an jeglicher Erziehung. Er ruft aber nicht, wie nach ihm manche konservative Autoren, zu mehr „Mut zur Erziehung“ auf, sondern versucht selbst ein ethisch begründetes emanzipatorisches Erziehungskonzept zu formulieren. Es ist zu fragen, was uns das Buch, das seinerzeit kontrovers aufgenommen und vielfach diskutiert wurde, heute noch zu sagen hat und warum es gerade jetzt wieder aufgelegt worden ist. Brumlik betont selbst im Vorwort zur Neuausgabe, es sei „unwiderruflich an der Zeit, dieses Projekt grundbegrifflich zu erweitern und damit neu zu begründen“ (S. 7).

Autor

Der Autor Micha Brumlik wurde als Kind jüdischer Flüchtlinge in der Schweiz geboren und lebt seit 1952 in Deutschland. Er war zurzeit der Entstehung des Buches als Erziehungswissenschaftler an der Universität Bielefeld tätig und hatte von 2000 bis 2013 eine Professur für Allgemeine Erziehungswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt/Main inne. Zwischenzeitlich war er auch Direktor des Fritz-Bauer-Instituts, einem Studien- und Dokumentationszentrum zur Geschichte und Wirkung des Holocausts.

Seit 2013 ist Brumlik Senior Professor am Selma Stern Zentrum für Jüdische Studien Berlin/Brandenburg. Neben zahlreichen Buchveröffentlichungen hat er sich immer wieder in Zeitungsbeiträgen (z.B. in der Tageszeitung taz) mit tagesaktuellen Beiträgen zu Wort gemeldet.

In seiner Frankfurter Abschiedsvorlesung hat er sich mit der Kritik am jüdischen und muslimischen Brauch der Beschneidung der Penisvorhaut von Knaben im Kleinkindalter auseinandergesetzt und diesen gerechtfertigt. Ich habe dies in der Rezension eines Buches zur Vulnerabilität von Kindern, in dem der Vorlesungstext abgedruckt war, als Bruch mit Brumliks eigenem Verständnis von advokatorischer Ethik kritisiert (www.socialnet.de/rezensionen/19508.php). Nach abermaliger Lektüre des Buches bin ich allerdings zu dem Schluss gelangt, dass dem keineswegs so ist, da Brumlik diese Kinder als Menschen betrachtet, die noch keine richtigen „Personen“ sind, was Erwachsene dazu berechtigt und sogar verpflichtet, Entscheidungen anstelle dieser Kinder nach eigenem Ermessen zu treffen.

Aufbau und Inhalt

Die versammelten Aufsätze sind in vier Themenkomplexe gegliedert. Im ersten Teil (Auf dem Weg zu einer pädagogischen Ethik) werden Überlegungen zum Verhältnis von Pädagogik und Ethik sowie zu einer Ethik des Generationenverhältnisses entwickelt.

Im zweiten Teil (Systematische Versuche) finden sich Beiträge zu verschiedenen philosophischen Begründungen von Ethiken im Verhältnis zu Tieren, Ungeborenen, zu Menschenwürde und Expertentum sowie zu advokatorischem Handeln in Grenzsituationen; die Debatte umfasst Auseinandersetzungen mit den sog. Diskurs- und Mitleidsethiken.

Die Beiträge im dritten Teil (Zu einer ethischen Berufswissenschaft) befassen sich mit normativen Grundlagen der Sozialarbeit, der Legitimation sozialer Dienste und zur Sittlichkeit pädagogisch-professioneller Interaktionen.

Im vierten Teil (Bildung und Moral) werden Lawrence Kohlbergs moralpädagogischer „Just Community“-Ansatz als mögliche Grundlage einer Theorie der Sozialpädagogik und unter Bezug auf die liberale Gerechtigkeitstheorie von John Rawls die Frage diskutiert, inwieweit Bildung zur Gerechtigkeit beitragen kann.

Im Vorwort zur Neuausgabe betont Brumlik, angesichts der neuen Biotechnologien und der damit verbundenen „Reproduktions- und Aufzuchtstrategien“ sei das Projekt einer Advokatorischen Ethik um mindestens zwei Grundbegriffe zu erweitern: den Begriff der „Verantwortung“ und den Begriff der „Würde“. Die Würde eines Menschen werde verletzt, „wenn Menschen die Kontrolle über ihren Körper genommen wird, sie als die Person, die sie sprechend und handelnd sind, nicht beachtet oder ernst genommen bzw. wenn die Gruppen oder sozialen Kontexte, denen sie entstammen, herabgesetzt oder verächtlich gemacht werden“ (S. 23). Die sei zumindest „von jenen politischen Gemeinwesen, von Staaten, die wir als ‚zivilisiert‘ bezeichnen“ (S. 24), zu erwarten. Die von ihm bisher vertretene Advokatorische Ethik sei mit ihrer alleinigen Fokussierung auf den Unterschied von Mündig und Unmündig „unterbestimmt“ gewesen (S. 28). Die Frage „würdevollen Aufwachsens“ sei ein Thema, „das noch seiner Entfaltung harrt“ (ebd.).

Im Hauptteil des Buches konstatiert Brumlik, dass „ethisches Argumentieren konservativen Auslegungen […] eher zugänglich ist“, besteht aber auch darauf, dass eine „recht verstandene kritische Aufklärung […] selbst eine begründete ethische Position“ darstellen könne (S. 55). Die von ihm konzipierte Advokatorische Ethik versteht er als Beitrag und vielleicht sogar unabdingbaren Bestandteil einer an den Errungenschaften der (europäischen) Aufklärung orientierten emanzipatorischen Pädagogik (in deren Zusammenhang er sich auf seinen akademischen Lehrer, den Erziehungswissenschaftler Klaus Mollenhauer beruft).

An verschiedenen Stellen des Buches finden sich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Definitionen von Advokatorischer Ethik. Zunächst versteht Brumlik unter diesem Begriff eine Theorie moralischen Handelns, „die klärt, ob, unter welchen Umständen und aufgrund welcher Rechtstitel Personen das Recht haben, ohne das Wissen oder gar gegen den erklärten Willen anderer Menschen in eben ihrem Namen zu handeln“ (S. 110). An anderer Stelle (S. 192) schlägt er folgende Definition vor: „Eine advokatorische Ethik ist ein System von Behauptungen und Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in der Lage sind, diesen selbst nachzugehen, sowie jenen Handlungen, zu denen uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet.“ Nachdenklich merkt er an: „Im advokatorischen Handeln maßt sich ein des Handelns fähiger Aktor kraft seiner rationalen Einsicht das Recht an und misst sich die Pflicht zu, namens der Artikulation nicht fähiger Lebewesen deren Rechte für sie wahrzunehmen“ (S. 118). Brumlikhat allerdings den Anspruch, nachweisen zu können, dass diese „Anmaßung“ im pädagogischen Handeln unvermeidbar ist und ethisch gerechtfertigt werden kann.

Im Unterschied zu therapeutischen Handlungen, die in der Regel mit Einverständnis und Zustimmung der Behandelten ausgeübt werden, versteht Brumlik pädagogische Handlungen als solche, „die entweder ohne das Wissen oder gegen den Willen der zu Erziehenden vollzogen werden“ (S. 123). Gleichwohl unternimmt er den Versuch, „zu beweisen, dass derlei pädagogische Handlungen unter bestimmten Bedingungen nicht nur nicht verboten, sondern mindestens erlaubt, wenn nicht gar geboten sind“ (S. 124; kursiv im Orig.). Er führt hierzu die Unterscheidung zwischen „Menschen“ als Gattungswesen und „Personen“, die über bestimmte Eigenschaften verfügen, ein. Es gebe eine beträchtliche Anzahl von Menschen – er nennt als Beispiele „Babys, mental retardierte Erwachsene und psychisch Kranke“ – „die sich weder als biographisch einzigartig oder als mental einheitlich wahrnehmen können, noch dazu in der Lage sind, sich zu ihren Handlungen verantwortlich zu verhalten. In diesem Sinne können wir, je nachdem, welche Lebensphase wir betrachten, von Niemals-, Nochnicht- oder Nichtmehrpersonen sprechen.“ (S. 126; kursiv im Orig.). „Personen“ seien „jene Angehörigen der Gattung Mensch, […] die sich in einem bestimmten funktionalen Zustand, nämlich dem Zustand der Personalität befinden“ (S. 266). Dieser Zustand sei „allen biologisch normal ausgestatteten Menschen dispositionell mitgegeben“ (ebd.), könne aber „nur durch Lernen, Interaktion und Sozialisation von, mit und durch andere Personen entstehen“ (S. 267).

Unter der Voraussetzung, dass schließlich alle Menschen das Recht hätten, zu „Personen“ zu werden, postuliert Brumlik, „dass die erziehenden Personen, sofern sie das Recht der Noch-Nicht-Person auf Personwerdung anerkennen, geradezu verpflichtet sind, in einem bestimmten Ausmaß dem aktuellen Willen der Nicht-Nicht-Person zu widersprechen bzw. ihm auch dann nicht zu willfahren, wenn die Wünsche im Prinzip akzeptabel sind“ (S. 133). Die Unterscheidung von „Personen“ und „Nicht-Personen“ bezeichnet Brumlik sogar „als die Sinnbedingung allen pädagogischen und therapeutischen Handelns“ (S. 218). Jeder Erziehung sei per definitionem „ein Macht- und Reifegefälle“ (S. 73) vorgegeben.

An anderen Stellen des Buches bezeichnet Brumlik die Noch-Nicht-Personen als „Unmündige“. Unmündig seien sie in dem Sinne, dass sie – wie etwa „Kleinkinder“ – „noch keine kohärenten und voll ausgeformten Sätze bilden können“ oder trotz dieser Fähigkeit, die bei älteren Kindern denkbar seien, „aufgrund des Mangels von Informationen oder Urteilskraft keine akzeptablen Argumente vorbringen“ können (S. 141). Als „pädagogisch“ weise sich advokatorisches Handeln dadurch aus, dass es die Mündigkeit und „Personalität“ der zu Erziehenden anstrebe. Wenn keinerlei Chancen mehr bestünden, „dass die hilfsbedürftigen Menschen jemals den Zustand der Personalität erreichen werden“, sei das Handeln „caritativ“ zu nennen (S. 196). Den Auftrag zur Herstellung von Mündigkeit sieht Brumlik darin begründet, dass „wir in unserer Gesellschaft noch auf unabsehbar lange Zeit mit der relativen Privilegierung mündiger Menschen vor unmündigen Menschen werden zu rechnen haben“ (S. 197). Deshalb stelle „der Verzicht auf das Herstellen von Mündigkeit eine schwere Benachteiligung der Menschen dar, die über diese psychische Eigenschaft nicht verfügen werden“ (ebd.). Neben der Verpflichtung zur Herstellung von Mündigkeit sieht Brumlikden zweiten kategorischen Imperativ einer advokatorischen Ethik im „Vermeiden der Beeinträchtigung der körperlich/geistigen Integrität des/der Anderen“ (S. 200), mit anderen Worten, der Beachtung ihrer Menschenwürde.

Des Weiteren merkt Brumlikan, „alle Interventionen gegenüber Noch-Nicht-Personen“ stünden „unter dem Vorbehalt, nach bestem Wissen und Gewissen so getroffen zu werden, dass sie nach Möglichkeit die Zustimmung der späteren Personen erhalten“ (S. 224). Auf diese Weise, so sein Anspruch, sei im Unterschied zu anderen advokatorischen Ethiken im Falle der von ihm vertretenen aufgeklärten Variante „ein realer Diskurs zwischen Betroffenen und Interventen jedenfalls hinterher möglich“ (S. 225). Allerdings bleibe in dieser Hinsicht ein Problem gegenüber den „Nie-Personen, also von Menschen, bei denen wir uns nach allem, was wir gegenwärtig und immer vorbehaltlich wissenschaftlich wissen können, sicher wähnen, dass sie niemals zu auch nur annähernd voll entwickelten Personen im definierten Sinne werden können“ (S. 225 f.). Es sei noch angemerkt, dass sich Brumlikauch Gedanken darüber macht, was sein Konzept für nicht-menschliche Lebewesen bedeutet. Seine Antwort ist widersprüchlich. Einerseits bezieht er diese Lebewesen mit ein, insofern sie „leidensfähig“ seien, sein Projekt einer advokatorischen Ethik sei also nicht „nicht anthropozentrisch angelegt“ (S. 141; kursiv im Orig.). Andererseits betont er wenige Seiten später, „ein reflektierter Speziesmus“, der die Gattung Mensch bevorzugt, habe „sein gutes Recht“ (S. 226).

Diskussion

In der Zusammenfassung habe ich mich auf diejenigen Aussagen Brumliksbeschränkt, die sich direkt auf die Begründung der Advokatorischen Ethik beziehen. Daneben finden sich in dem Buch lange Passagen, in denen sich der Autor weitgehend zustimmend auf die Metaphysik der Sitten und den kategorischen Imperativ von Immanuel Kant und die Gerechtigkeitstheorie von John Rawls bezieht oder sich mit Diskursethiken und utilitaristischen Mitleidsethiken auseinandersetzt. Gegen die prominent von K. O. Apel und Jürgen Habermas vertretene Diskursethik, die das menschliche Handeln auf vornehmlich sprachliche Kommunikation reduziert, wendet Brumlik zum Beispiel ein, die Menschenwürde sei sprachlich nicht „einholbar“ (S. 212). Gerade die Erfahrungen der Naziherrschaft hätten dazu geführt, „in der Würde des Menschen einen Wert zu sehen, der sich allein aus der Zugehörigkeit zur Gattung Mensch [ergibt] und gerade nicht auf bestimmte, als wesentlich angenommene personale Eigenschaften“ beschränkt (S. 213). Hier fragt sich allerdings, ob Brumlikmit seiner kategorischen Unterscheidung von „Mensch“ und „Person“ gerade hinter diese historischen Lernprozess zurückfällt.

In der Auseinandersetzung mit Argumenten gegen eine advokatorische Ethik gesteht er zu, diese hänge „von der Unterstellung ab, dass es in gegebenen Bereichen ein Gefälle an Mündigkeit gibt“ (S. 197). Wenn dieses Gefälle bestritten oder aber die Zuschreibung unsachlicher Motive nachgewiesen werden könnten, sei das Projekt einer jeden advokatorischen Ethik tatsächlich „hinfällig“ (S. 194). Einer der Einwände, auf die sich Brumlik bezieht, wurde schon 1826 von dem Pädagogen Friedrich Schleiermacher formuliert, der den Pädagogen das Recht bestritt, die Gegenwart eines Kindes bevormundend für dessen Zukunft zu opfern bzw. dessen Lebenslauf wertend vorwegzunehmen. Schleiermacher hatte unter anderem angemerkt: „Die Lebenstätigkeit, die ihre Beziehung auf die Zukunft hat, muss zugleich auch ihre Befriedigung in der Gegenwart haben; so muss auch jeder pädagogische Moment, der als solcher seine Beziehung auf die Zukunft hat, zugleich auch Befriedigung sein für den Menschen, wie er gerade ist“ (zit. auf S. 199). Eine advokatorische Ethik, so Brumlik, „die das Säurebad von Schleiermachers Einwänden […] nicht heil übersteht, verdient ihren Namen nicht“ (S. 195). Doch Brumlik zieht aus dieser und anderen Einwänden für sein eigenes Konzept keine nennenswerten Konsequenzen. Außer einem Hinweis auf das von dem polnisch-jüdischen Pädagogen Janusz Korczak schon vor hundert Jahren proklamierte „Recht des Kindes auf den heutigen Tag“ beschränkt Brumlik sich darauf, den kritischen Einwand von Schleiermacher „als einen Hinweis auf die Integrität, ja die Würde der kindlichen, der unmündigen Existenz“ (S. 199) zu verstehen.

In den Überlegungen zu einer Ethik des Generationenverhältnisses bezieht sich Brumlik auf die paradox erscheinende Forderung der schwedischen Frauen- und Kinderrechtsaktivistin Ellen Key, die in ihrem berühmt gewordenen Buch „Das Jahrhundert des Kindes“ zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein „Recht des Kindes, seine Eltern zu wählen“ proklamiert hatte. Brumlikgeht nicht näher auf die hoch problematische eugenische Begründung Keys ein, die wie viele andere zu ihrer Zeit durch Geburtenkontrolle die biologische Verbesserung des Menschengeschlechts erreichen wollte. Gleichwohl erscheint es ihm überlegenswert, ob das generelle Elternrecht auf Erziehung nicht dahingehend eingeschränkt werden solle, „dass nur diejenigen Kinder aufziehen dürfen, die im Rahmen einer staatlichen Aufsicht nachweisen können, dass sie ihren Kindern nicht schaden werden“ (S. 108). Auch wenn seine Frage: „Brauchen wir also eine Art Erzieherschein, so wie wir ja auch im Straßenverkehr einen Führerschein brauchen?“ (ebd.) – rhetorisch gemeint gewesen sein mag, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er die Implikationen solcher Überlegungen kritisch hinterfragt und darauf aufmerksam macht, dass die gefährdete Zukunft vieler Kinder nicht ein biologisches, sondern ein gesellschaftliches und politisches Problem anzeigt.

Aus Brumliks Vorwort zur Neuausgabe geht zwar hervor, dass er die kategorische Unterscheidung von „Mündig“ und „Unmündig“ inzwischen für zu vereinfachend (unterbestimmt) hält, aber sie bleibt ebenso wie die kategorische Unterscheidung von „Mensch“ und „Person“ der legitimatorische Unterbau seiner Advokatorischen Ethik. Diese Unterscheidungen markieren ein eindeutig hierarchisches Verhältnis zwischen denen, die erziehen, und denen, die erzogen werden. Ihre exkludierenden Konsequenzen werden nicht dadurch kompensiert, dass auch den „Noch-Nicht-Personen“ Menschenwürde zugestanden wird. Kommunikation auf gleicher Augenhöhe und wechselseitiges Lernen werden auf diese Weise vollständig ausgeschlossen. Es ist erstaunlich, wie wenig Brumlik bei seiner binären und hierarchischen Konstruktion pädagogische Ansätze zur Kenntnis nimmt, die dialogisch konzipiert sind. Im krassen Unterschied zu Korczak etwa, der dem Wissen der Erwachsenen (einschließlich seinem eigenen Wissen) über Kinder misstraute und es immer wieder in Frage stellte, scheint Brumlik keinerlei Zweifel über die „Wahrheit“ seiner Urteile zu haben. Dies widerspricht meines Erachtens fundamental den Mindestansprüchen, die an ethische Konzepte zu stellen sind.

Die Tatsache, dass Brumliks Buch mit dem offensichtlichen Einverständnis seines Autors jetzt neu veröffentlicht worden ist, ist meines Erachtens kein Zufall. Sie fügt sich ein in eine in den letzten zehn Jahren verstärkt zu beobachtende Tendenz, bestimmte Formen des Paternalismus gegenüber Kindern zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigungen, die sich als eine Antwort auf die subjektiv-kinderrechtlichen Forderungen nach einer Stärkung der Stellung von Kindern lesen lassen, werden vornehmlich im Rahmen „kinderethischer“ Konzepte formuliert, wobei sich im deutschen Sprachraum Autoren und Autorinnen die Hände reichen, die mal eher in den Disziplinen der Philosophie (Schickhardt, Drerup), der Pädagogik (Giesinger) oder der Rechtswissenschaft (Wapler) zu Hause sind. Im Vergleich zu den hierbei vertretenen Konzepten eines „weichen“, „pädagogischen“ oder „schützenden“ Paternalismus muss sich Micha Brumlik sogar vorhalten lassen, dass er mit seiner Begründung einer Advokatorischen Ethik an Differenziertheit weit zurückbleibt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass in der angelsächsischen und lateinamerikanischen Debatte längst Konzepte einer „child-centred“ und „child-led“-Advocacy konzipiert worden sind und praktiziert werden, von denen sich hierzulande einiges lernen ließe.

Fazit

Die neu aufgelegte „Advokatorische Ethik“ von Micha Brumlik gibt Einblicke in die Kontroversen der siebziger und achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts um den anzustrebenden „emanzipatorischen“ Umgang mit Kindern in pädagogischen Handlungsfeldern. Sie schärft den Blick für die Verantwortung und Pflichten, die Erwachsene gegenüber Kindern haben, lässt aber auch im Gegensatz zu den Intentionen des Autors erkennen, welche Risiken in paternalistischen Konzepten stecken. Es wäre wünschenswert gewesen, dass der Autor sein Buch gründlich überarbeitet und die aktuellen kinderethischen und kinderrechtlichen Debatten in und außerhalb Europas aufgegriffen hätte.

Rezension von
Prof. Dr. Manfred Liebel
Master of Arts Childhood Studies and Children’s Rights (MACR) an der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Sozial- und Bildungswissenschaften
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Es gibt 104 Rezensionen von Manfred Liebel.

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Zitiervorschlag
Manfred Liebel. Rezension vom 27.02.2018 zu: Micha Brumlik: Advokatorische Ethik. Zur Legitimation pädagogischer Eingriffe ; Neuausgabe mit einem Vorwort zur 3. Auflage. Europäische Verlagsanstalt (Hamburg) 2017. 3. Auflage. ISBN 978-3-86393-079-0. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/23981.php, Datum des Zugriffs 14.01.2025.


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