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Joachim Hruschka, Jan C. Joerden (Hrsg.): Recht und Ethik der Migration = Law and Ethics of Migration

Rezensiert von Prof. Dr. Markus Babo, 12.07.2019

Cover Joachim Hruschka, Jan C. Joerden (Hrsg.): Recht und Ethik der Migration = Law and Ethics of Migration ISBN 978-3-428-15312-1

Joachim Hruschka, Jan C. Joerden (Hrsg.): Recht und Ethik der Migration = Law and Ethics of Migration. Duncker & Humblot GmbH (Berlin) 2018. 342 Seiten. ISBN 978-3-428-15312-1. 99,90 EUR.
Jahrbuch für Recht und Ethik, Band 25.

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Thema

Forschung zum Thema Flucht und Migration ist in Deutschland immer noch unterentwickelt. Während sich die juristische Literatur in das differenzierte und immer unübersichtlicher und komplexer werdende Dickicht des Migrationsverwaltungsrechts zu verirren scheint, wird ein (rechts-) philosophischer Diskurs zu wichtigen Grund- und Anwendungsfragen bislang kaum geführt. Dass sich der vorliegende 25. Band des renommierten Jahrbuchs für Recht und Ethik diesem Thema widmet, ist also längst überfällig.

Herausgeber

Prof. Dr. Joachim Hruschka war bis 2004 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

Prof. Dr. Dr. h.c. Jan C. Joerden war bis 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, insbesondere Internationales Strafrecht und Strafrechtsvergleichung, Rechtsphilosophie an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

Aufbau

Der Band teilt sich auf in

  1. rechtsethische Grundlagen (3-167) und
  2. rechtliche Spezialfragen der Migration (171-295).

Ein Diskussionsforum zur Logik juristischen Argumentierens (299-315), ein Tagungsbericht über eine BMBF-Klausurwoche zur Pränataldiagnostik (319-324) sowie eine Rezension zum Thema Fortpflanzungsmedizin (327-330) schließen den Band ab.

Zu Teil 1

Im ersten Teil geht der Philosoph Frank Dietrich der Frage nach, ob und ggf. inwieweit ein pluraler Staat die Erziehungsbefugnisse von Eltern fundamentalistischer Minderheiten, die nicht bereit sind, die demokratische Grundordnung aktiv zu unterstützen, einschränken dürfe, um die Ausbildung politischer Tugenden bei deren Kindern aktiv zu fördern. Während beispielsweise Toleranz zu jenen Grundhaltungen gehöre, die in einer pluralen Gesellschaft jeder Bürger besitzen müsse und die deshalb als verbindliches Erziehungsziel vorgeschrieben werden dürfe, müssten die meisten anderen Tugenden, wie die Partizipationsbereitschaft, lediglich von einer hinreichend großen Anzahl an Bürgern ausgeprägt worden sein, sodass diese nicht per se einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen (3-21).

Der für die Gestaltung von Zuwanderungsprozessen zentralen, aber immer noch zu wenig diskutierten Frage nach der Reichweite individueller Freizügigkeit und deren möglicher Begrenzung durch Eigeninteressen souveräner Staaten widmen sich eine Reihe von Beiträgen. So stellt der Sozialethiker Andreas Fisch aus realpolitischer Perspektive die Frage nach der ethischen Begründbarkeit von Maßnahmen zur Reduktion der Zahl von Geflüchteten. Er zeigt, dass dies – jenseits platter Politikerrhetorik – ein durchaus anspruchsvolles Unterfangen ist. Von einer Überforderung eines Einzelstaates sei erst dann auszugehen, wenn die rechtsstaatlich-demokratische Grundordnung oder die staatliche Gewährleistungsfunktion gegenüber den Menschenrechten durch die Zahl Geflüchteter ernsthaft bedroht wäre, mithin also ein Staatsnotstand ausbrechen würde. Außerdem sei zu prüfen, ob die Mittel für jene Reduktionsmaßnahmen, die nur zu einer Verschiebung des „Problems“ auf andere Länder führen, nicht effektiver für präventive Maßnahmen eingesetzt werden sollten. So ergibt sich für ihn ein Plädoyer für einen Mittelweg von „fairly open borders“, für das Philosophen ab den 1990er Jahren bereits gute Argumente vorgebracht haben – beispielsweise der leider nicht zitierte, aber thematisch sehr einschlägige Amsterdamer Philosoph Veit Bader (23-48).

In welchem Sinne es ein solches Recht auf offene Grenzen überhaupt geben könne, untersucht im anschließenden Beitrag der Philosoph Matthias Hoesch analytisch. Er hält die Idee eines der binnenstaatlichen Freizügigkeit korrespondierenden globalen Menschenrechts auf Bewegungsfreiheit für zu anspruchsvoll und überlässt die Entscheidung über dessen Einschränkung den bei kontroversen Fragen bewährten demokratischen Deliberationsprozessen. Die Aufgabe der Philosophie sieht er dann darin, die im öffentlichen Diskurs vorgebrachten Argumente zu qualifizieren (49-73). Dass dieser freilich höchst anfällig für populistische Stimmungsmache ist, bleibt dabei zu wenig berücksichtigt.

Demgegenüber arbeitet der Rechtsphilosoph Reiner Keil in seinem sehr fundierten und bereichernden Beitrag die grundlegende Bedeutung der Freiheit und deren rechtliche Bedeutung im Werk Immanuel Kants heraus. Für den Königsberger Philosophen sei Freizügigkeit und deren Begrenzung keine Frage bloß ethischer Hilfsverpflichtungen, sondern des Weltbürgerrechts. Daraus lasse sich, so Keil, schließen, dass Begrenzungen von globaler Bewegungsfreiheit zwar von partikularen Staaten möglich, aber begründungsbedürftig seien. Grundsätzlich hätten Fremde ein Recht, mit dem hospites (Gästen) gebührenden Respekt und nicht feindselig behandelt zu werden, was bereits in der Spanischen Spätscholastik betont wurde. Explizit menschenrechtlich verboten sei in jedem Fall das Refoulement existenziell gefährdeter Personen. Im Ergebnis sieht der Verfasser eine Konvergenz zwischen humanitären Hilfspflichten und der weltbürgerrechtlich begründeten solidarischen Praxis zur menschengerechten Bewältigung von globalen Flüchtlingssituationen (75-102).

Mit der bei Keil implizit schon angedachten Frage der Verantwortungsverteilung beschäftigt sich die Rechtswissenschaftlerin Anna Lübbe. Die Verfasserin verortet darin das eigentliche Krisenmoment der sog. europäischen „Flüchtlingskrise“, was sich eindeutig zu Lasten der Schutzsuchenden auswirke. Auf der Basis der bestehenden Rechtsnormen entlehnten Prinzipien menschenrechtlicher Mindeststandards, der Erreichbarkeit des zugewiesenen Staates zur Vermeidung von refugees in orbit, der Berücksichtigung von bestehenden Verbindungen zu bestimmten Staaten, der raschen und effizienten Zuordnung zu einem Staat und der fairen quantitativen und qualitativen Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten diskutiert und bewertet die Verfasserin abschließend verschiedene die europäische Ebene übergreifende Allokationsvorschläge. So biete die freie Wahl des Zufluchtsortes durch Schutzsuchende zwar enorme Vorteile, kollidiere aber mit dem Lastenteilungsprinzip. Die einseitige Festlegung von Obergrenzen durch Staaten gefährde nicht nur menschenrechtliche Mindeststandards sondern kollidiere auch mit anderen Prinzipien. Das bestehende Dublin-System, das nicht einer solidarischen, sondern einer sicherheitspolitischen Logik folge, habe sich zum „bürokratischen Wasserkopf“ (112) ausgewachsen, das zu einseitig auf Zwang und Repression setze und damit an menschenrechtliche Grenzen stoße. Aktuelle Reformvorschläge der EU-Kommission zur Lastenteilung und zum Ausbau von Kooperationen mit außereuropäischen Staaten würden, trotz unbestreitbarer Vorteile einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit, letztlich zu einer weiteren Abschottung der EU gegen Flüchtlinge führen und wäre menschenrechtlich nicht unproblematisch. Neuere Vorschläge der Vereinten Nationen zum Ausbau einer globalen Verantwortung für Geflüchtete stoßen erfahrungsgemäß an Grenzen realpolitischer Umsetzung. Als Lösung schlägt die Verfasserin vor, in einem gewiss mühsamen Prozess die künftig konkreter und verbindlicher zu gestaltenden globalen Verständigungsprozesse stärker mit sich für die globale Ebene öffnenden regionalen Asylkooperationen zu verzahnen (103-123).

Im abschließenden Beitrag des ersten Teils widmet sich der Rechtswissenschaftler Paul Tiedemann erneut und auf innovative Weise dem Themenkomplex von globaler Freizügigkeit und Zugangskontrolle souveräner Staaten als moralischer Rechte. Dazu begibt er sich, in Anlehnung an John Rawls Gerechtigkeitstheorie, in einen fiktiven Naturzustand, in welchem weder das heutige nationale und internationale Recht noch irgendwelche moralischen Rechte und Pflichten auf der Basis von Kooperationen existieren. Die einzige normative Basis seien vielmehr die Menschenrechte, aus denen weder ein individuelles Recht auf Freizügigkeit noch ein Recht des Staates auf Ausschluss von bestimmten Personen abgeleitet werden könne. Würde man dieses Gedankenexperiment nun in die rechtliche Realität der Gegenwart übertragen, so würde sich grundsätzlich nichts ändern: Es gebe weder ein subjektives Recht auf Freizügigkeit noch ein Recht von Staaten auf Ausschluss, dem eine entsprechende Rechtspflicht einreisewilliger Ausländer auf Unterlassung der Einreise entspreche. Das souveräne Recht von Staaten auf Zuwanderungskontrolle bestehe nämlich nur auf völkerrechtlicher Ebene. Da Individuen aber keine Völkerrechtssubjekte sind und nur ihrem Herkunftsstaat gegenüber in einem demokratisch legitimierten Rechtsverhältnis stehen, nicht aber einem fremden Einzelstaaten gegenüber, seien sie durch dessen Gesetze auch nicht normativ verpflichtet. Folglich müssten sie in fremde Staaten notfalls auch gegen den Willen des betreffenden Staates einreisen dürfen (es sei denn ihr Herkunftsstaat würde dies verbieten). Vor diesem Hintergrund erweise sich die Kriminalisierung der illegalen Einreise als „unangemessen“ (166). Umgekehrt freilich dürfe man dann auch keinem Staat einen moralischen Vorwurf machen, wenn er Ausländer an der Einreise hindere oder ab- bzw. zurückschiebe, denn auch dadurch verletze der fremde Staat keine Rechte von Individuen. Selbst die Anwendung von Zwang sei legitim, sofern er unter Beachtung der Menschenrechte erfolge (125-167).

Zu Teil 2

Im zweiten Teil des Bandes werden rechtliche Spezialfragen der Migration behandelt. So untersucht die Juristin Kathrin Hamenstädt (171-196) die Auswirkungen der veränderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unionsbürgerschaft auf das Konzept und den Status der Unionsbürgerschaft als solcher. Sie betrachtet dabei insbesondere den Zugang von Unionsbürgern zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen, das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts und den Schutz vor Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung.

Der Rechtswissenschaftler Holger Hoffmann analysiert die Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 CRC im ordnungspolitisch ausgerichteten deutschen Flüchtlingsrecht und dessen Anwendung. Er zeigt dabei auf, dass nach Rücknahme der Vorbehaltsklausel in der Kinderrechtekonvention (CRC) im Jahr 2010 „einige positiv zu bewertende Umsetzungsmaßnahmen“ auf legislativer Ebene erfolgt sind (212), wenngleich in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis menschenrechtliche Vorgaben nicht hinreichend Beachtung fänden. Konkreten Reformbedarf sieht er bei der fachkundigen Verfahrensbegleitung, bei der Unterbringung, im Flughafenverfahren, bei der Zurückweisung, bei der Altersfeststellung, bei medizinischen Leistungen nach AsylbLG und bei der Familienzusammenführung (197-215).

Der Frage der für die EU immer bedeutender werdenden Studierendenzuwanderung widmet sich der Maastrichter Jurist Alexander Hoogenboom. Er analysiert dazu die Richtlinie 2004/114 des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und zeigt auf, dass diese zu sehr Kompromisscharakter trage und zu wenige Rechtsgarantien (z.B. auf Familienzusammenführung oder Daueraufenthalt) gewährleiste, um die Zuwanderung Hochbegabter wirklich fördern zu können (217-237).

Der Möglichkeiten der Abschreckung von sog. ‚Armutsflüchtlingen‘ aus dem Westbalkan durch Restriktionen im Asylbewerberleistungsgesetz, mithin also der hoch umstrittenen Grundfrage der Migrationssteuerung durch das (Sozial-)Recht geht die Rechtswissenschaftlerin Constanze Janda in ihrem Beitrag nach. Sie hinterfragt die weder empirisch belegten noch logisch zwingenden Schlüsse des Gesetzgebers von den Chancen im Asylverfahren auf die Fluchtmotive und die Ausgestaltung des sozioökonomischen Status. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte sollten eigentlich belegen, dass das einseitige einzelstaatliche Abstellen auf Pull-Faktoren ein fragwürdiges Mittel zur Migrationssteuerung ist, das eher dazu tendiere, Zuwanderer zu Objekten politischer Ziele (sc. der Abschreckung) zu degradieren. Letztendlich müsse die Menschenwürdegarantie oberstes Prinzip nicht nur der Flüchtlingsanerkennung und des Aufenthaltsrechts, sondern auch des Sozialrechts (§ 1 I 2 SGB I) sein (239-255).

Mit dem für Aufnahme, Verteilung und Versorgung von Geflüchteten zentralen Begriff der Solidarität beschäftigen sich der Philosoph Andreas Oberprantacher und der Jurist Andreas Th. Müller (beide tätig an der Universität Innsbruck) in ihrem Beitrag. Sie sehen in der sog. „Flüchtlingskrise“ des Jahres 2015 eine Krise Europas in der globalen Welt, das im Zuge seines Einigungsprozesses erhebliche Diskriminierungen und Desolidarisierungen gegenüber Fremden erzeuge. Von daher erweise sich der Solidaritätsbegriff als problematisch, weil „er die Widersprüche einer Welt, welche auseinanderzufallen droht, während sie zusammenwächst, komprimiert zum Ausdruck bringt“ (278). Zur Präzisierung und weiteren Differenzierung wäre es sicher gewinnbringend gewesen, zwischen einem empirischen und einem normativen Begriff von Solidarität zu unterscheiden. Der europäischen Tendenz zu Abschottung und Unilateralismus stellen die Verfasser abschließend eine grenzüberschreitende „resistive solidarity“ (275) von – diskriminierten – Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität gegenüber, die in internationalen Protestaktionen sichtbare und unsichtbare Grenzen überschreiten und dadurch quasi „von unten“ an die Einheit der Menschheit erinnern (257-279).

Im letzten Beitrag zu migrationsrechtlichen Spezialfragen analysieren die Fribourger Rechtswissenschaftlerinnen Sarah Progin-Theuerkauf und Margarite Zoeteweij-Turhan die EU-Richtlinien zur Arbeitsmigration von Drittstaatsangehörigen im Lichte der Gleichstellung von Mann und Frau. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass insbesondere für hochqualifizierte Frauen oder Saisonarbeiterinnen (v.a. im Bereich der Familienzusammenführung) erheblicher Nachbesserungsbedarf bestehe, um die für EU-Arbeitnehmer geltende Gleichbehandlung der Geschlechter auch Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten (281-295).

Fazit

Der vorliegende inhaltliche Überblick mag aufgezeigt haben, dass den Herausgebern ein insgesamt inhaltlich sehr breites und anregendes Potpourri von Beiträgen zu rechtsphilosophischen Grund- und Anwendungsfragen der Migration gelungen ist. Auch wenn die einzelnen Artikel vielleicht etwas stimmiger hätten angeordnet werden können, erwartet die Leser eine höchst gewinnbringende Lektüre zu einem stets aktuellen Thema. Die Zahl der Geflüchteten weltweit wird weiter zunehmen und darauf müssen menschengerechte Antworten gefunden werden, die komplex sein werden und einen breiten und sicher auch sehr kontroversen öffentlichen Diskurs erfordern. Deshalb gehören die Themen Flucht und Migration auch unbedingt in Bildungsprozessen auf unterschiedlichen Ebenen verortet, damit endlich den Banalitäten populistischer Instrumentalisierung der Boden entzogen wird. Abschließend bleibt zu wünschen, dass der vorliegende Band auch dringend notwendige, weiterführende wissenschaftliche Auseinandersetzungen mit dem Thema anregen möge.

Rezension von
Prof. Dr. Markus Babo
Katholische Stiftungshochschule München
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Zitiervorschlag
Markus Babo. Rezension vom 12.07.2019 zu: Joachim Hruschka, Jan C. Joerden (Hrsg.): Recht und Ethik der Migration = Law and Ethics of Migration. Duncker & Humblot GmbH (Berlin) 2018. ISBN 978-3-428-15312-1. Jahrbuch für Recht und Ethik, Band 25. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/23984.php, Datum des Zugriffs 09.10.2024.


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