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Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis et al. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe

Rezensiert von Dr. iur. Marcus Kreutz, 16.11.2018

Cover Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis et al. (Hrsg.): Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe ISBN 978-3-8487-3700-0

Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis, Stephan Thie (Hrsg.): Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2018. 11. Auflage. 1472 Seiten. ISBN 978-3-8487-3700-0. 72,00 EUR.
Reihe: Nomos Kommentar.

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Sozialhilfe als Einräumung von Chancen und Teilhabe

Die überhitzte, oft irrationale und zumeist an den Fakten vorbeigehende politische Diskussion in Deutschland, die in den letzten Jahren festzustellen war, hat dazu geführt, dass die eigentlichen Probleme in den öffentlich geführten Debatten nicht, kaum oder inhaltlich nicht tiefschürfend genug diskutiert wurden. Dazu gehört u.a. auch die Frage, wie es sein kann, dass in einem insgesamt sehr reichen Land die Unterstützung für auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbare Personen und deren Kinder derart schlecht ist, dass sich eine Armutsverfestigung über Generation konstatieren lässt. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine – trotz starker Zuwanderung – auf lange Sicht wahrscheinlich schrumpfende Bevölkerung auf jedes Mitglied angewiesen, um den Wohlstand zu halten und nach Möglichkeit weiter zu mehren, ist es erforderlich, alle Potenziale insoweit zu schöpfen. Nicht nur ökonomische Argumente sprechen für eine solche politische Zielsetzung, sondern auch das grundrechtliche Leitbild, die Würde eines jeden Menschen zu schützen. Dazu gehört es auch, dass der Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten Stärken sozial benachteiligter Menschen fördert und Schwächen versucht zu beseitigen.

Ein Instrument, welches der Einräumung von Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe dient, ist die Sozialhilfe, die im SGB XII geregelt ist. Bieritz-Harder, Conradis und Thie haben den mittlerweile in 11. Auflage vorliegenden Lehr- und Praxiskommentar des SGB XII betreut, der im Folgenden vorgestellt werden soll.

Autorinnen und Autoren

Ein fast 1500 Seiten umfassender Kommentar kann naturgemäß nicht von einem Autor alleine bearbeitet werden. Daher nimmt es kein Wunder, dass das vorliegende Werk eine Gemeinschaftsarbeit ist. Die Verfasser sind allesamt ausgewiesene Kenner der Materie. Im Einzelnen haben an dem Werk folgende Personen mitgearbeitet:

  • Christian Armborst, Präsident des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Hildesheim,
  • Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, Leipzig,
  • Professor Dr. Renate Bieritz-Harder, Hochschule Emden/Leer,
  • Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk, em. Hochschullehrer, Universität Bamberg, Rechtsanwalt,
  • Professor Dr. Arne von Boetticher, Ernst-Abbe-Hochschule Jena,
  • Dr. Wolfgang Conradis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Duisburg,
  • Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin,
  • Professor Dr. Sven Höfer, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl,
  • Professor Dr. Utz Krahmer, Düsseldorf,
  • Professor Dr. Anne Lenze, Hochschule Darmstadt,
  • Professor Dr. Johannes Münder, em. Universitätsprofessor, Technische Universität Berlin,
  • Professor Dr. Falk Roscher, Hochschule Esslingen,
  • Dietrich Schoch, Regierungsdirektor a.D., Duisburg,
  • Stephan Thie, Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Aufbau

Bei dem Werk handelt es sich um einen klassischen juristischen Kommentar. Dem zunächst vorangestellten Gesetzestext eines jeden einzelnen Paragraphen des kommentierten Gesetzes folgt dessen Kommentierung. Das Auffinden der Fundstellen erfolgt über ein Randnummernsystem, welches der hergebrachten Kommentierungstechnik im Bereich der Jurisprudenz folgt. Den Text selbst durchziehen in fetter Schrift gesetzte wichtige einzelne Stichworte, sodass auch insofern eine Orientierung und ein Auffinden bestimmter Textstellen möglich sind. Ein Stichwortverzeichnis schließt das Werk ab.

Die Deutsche Nationalbibliothek bietet Einblick in das vollständige Inhaltsverzeichnis.

Diskussion einzelner Kommentierungen

Wegen des Umfangs des Kommentars können hier nur einzelnen Kommentierungen einer kurzen Bewertung unterzogen werden.

Münder kommentiert u.a. § 5 SGB XII; der Bestimmungen zum Verhältnis der Freien Wohlfahrtspflege auf dem Feld der Sozialhilfe enthalten. In § 5 Abs. 1 SGB XII wird u.a. der Begriff des „Verbandes der freien Wohlfahrtspflege“ benutzt. Was jedoch unter einem Verband zu verstehen ist, gibt das Gesetz nicht vor. Daher beschäftigt sich Münder folgerichtig mit diesem Terminus und stellt in Randnummer 9 die verschiedenen Ansichten zum Begriff des Verbandes dar. Danach gibt es ein enges, ein mittleres und ein weites Verständnis des Begriffs des Verbands. Bei der Bewertung dieser unterschiedlichen Verbandsbegriffe schließt sich Münder zu Recht der Ansicht an, dass dem weiten Verbandsbegriff der Vorzug gebührt (Rn. 10), ohne die davon abweichenden Ansichten zu unterschlagen.

Im Rahmen seiner Kommentierung des § 5 SGB XII nimmt sich Münder auch der Frage an, wie die steuerrechtlichen und sonstigen Privilegien für gemeinnützige Körperschaften nach Art. 107 AEUV gerechtfertigt werden können. Dort führt er allerdings nur aus, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, vor Gewährung einer Beihilfe dieser der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Prüfung anzuzeigen, damit die Kommission die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob einer der ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des AEUV greift. Keine Ausführungen finden sich jedoch zu der interessanten Frage, welche in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV genannten Rechtfertigungsmöglichkeiten eingreifen könnten. Mit Blick darauf, dass gerade die deutschen Wohlfahrtsverbände entweder einen konfessionellen Hintergrund haben oder bereits aufgrund der Dauer ihres Bestehens, ihrer Verankerung in der Gesellschaft sowie ihrer operativen Ausrichtung eine derart starke Fundierung in der deutschen Sozialstruktur haben, könnte man zumindest auf den Gedanken kommen, dass die deutschen Wohlfahrtsverbänden staatlicherseits gewährten Privilegierung über Art. 107 Abs. 3 lit. d) AEUV zu rechtfertigen sind. Leider finden sich zu dieser Überlegung keinerlei Ausführungen bei Münder.

Bieritz-Harder beschäftigt sich bei ihrer Kommentierung des § 34 SGB XII (Bedarf für Bildung und Teilhabe) mit der Frage, ob die in § 34 Abs. 7 SGB XII genannte Höchstgrenze von 10,00 EUR monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ausreichend ist. Im Rahmen ihrer Erläuterung kommt sie dabei zu dem richtigen Ergebnis, dass diese monatliche Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge, Unterricht auf kulturellem Gebiet und die Teilnahme an Freizeiten der in der Gesetzesbegründung formulierten Ziel „deutliche Grenzen“ setzt (Rn. 10). In dieser doch sehr zurückhaltenden Formulierung kommt gleichwohl Kritik an dieser geringen monatlich zur Verfügung stehenden Summe zum Ausdruck. Der Ort, sich mit solchen konkret im Gesetz niedergelegten Summen zu beschäftigen und kritisch auseinanderzusetzen – auch und gerade mit Blick auf soziokulturelle Unterschiede verschiedener Milieus und ihre Aktivitäten in verschiedenen Vereinstypen (z.B. Ruderclub vs. Fußballverein) sowie den damit verbundenen Chancen der Beziehungspflege und des Schließens von Freundschaften, die ebenfalls entscheidend für einen gesellschaftlichen Aufstieg sein können –, dürfte jedoch letztlich nicht ein Kommentar sein, sondern vielmehr besser in einem eigenen Fachaufsatz erörtert werden.

Fazit

Der große und beeindruckende Kommentar besticht durch eine klare Sprache, eine sehr ausführliche, abgewogene sowie die Rechtsprechung berücksichtigende Erläuterung des SGB XII und hat den Vorteil, diese Leistung in nur einem Band anzubieten, wobei besonders positiv hervorzuheben ist, dass im Zusammenhang mit der Kommentierung des § 28 SGB XII auch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) von Lenze erläutert wird. Allen Entscheidungsträgern in den zuständigen Behörden, Rechts- und Fachanwälten für Sozialrecht, Sozialrichtern und Verantwortlichen in der Freien Wohlfahrtspflege ist die Anschaffung der aktuellen Auflage des Kommentars ans Herz zu legen.

Rezension von
Dr. iur. Marcus Kreutz
LL.M., Rechtsanwalt. Justiziar des Bundesverbandes Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. in Köln
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Es gibt 266 Rezensionen von Marcus Kreutz.

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Zitiervorschlag
Marcus Kreutz. Rezension vom 16.11.2018 zu: Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis, Stephan Thie (Hrsg.): Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe. Lehr- und Praxiskommentar. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2018. 11. Auflage. ISBN 978-3-8487-3700-0. Reihe: Nomos Kommentar. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/24537.php, Datum des Zugriffs 08.11.2024.


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