Stephanie DeGooyer, Alastair Hunt et al.: Vom Recht, Rechte zu haben
Rezensiert von Prof. Dr. Eckart Riehle, 25.02.2019
Stephanie DeGooyer, Alastair Hunt, Lida Maxwell, Samuel Moyn: Vom Recht, Rechte zu haben. Hamburger Edition (Hamburg) 2018. 176 Seiten. ISBN 978-3-86854-326-1. D: 12,00 EUR, A: 12,30 EUR.
Thema
Gegenstand des Buches ist die Arendt'sche Formulierung von einem „Recht, Rechte zu haben“, welche sie, soweit ersichtlich, erstmals 1949 verwendet hat. Nachdem diese Formulierung lange Jahre, jedenfalls in Deutschland eher ein „Schattendasein“ (18) führte, hat sich um sie, auch zusammenhängend mit Fragen der Migration und der Menschenrechte eine lebhafte Debatte entwickelt. Der Hintergrund bei Arendt ist die massenhafte Entrechtung von Menschen im letzten Jahrhundert, sei es durch die Fluchtbewegungen in der Zwischenkriegszeit oder durch die Ausbürgerung von Menschen. Die Formulierung knüpft an der Erkenntnis von Arendt an, dass auch Menschenrechte nur geltend machen kann, wer zugleich Bürger eines Staates ist, der ihm als Staatsbürger seine Rechte garantiert.
Diese Schwäche der Menschenrechte, so die Autorinnen und Autoren hat sich auch nicht grundsätzlich durch die Existenz internationaler Institutionen und Gesetze, die hier helfend Lücken ausfüllen, geändert.
AutorInnen
Die AutorInnen lehren an amerikanischen Universitäten. Das gilt auch für Astra Taylor, welche das Nachwort verfasst hat.
Entstehungshintergrund
Das Buch entstand als Gemeinschaftsprojekt, mit finanziellen Mitteln unterstützt von der Willamette University und der Portland State University. Auch weitere Personen als die angeführten Autoren, haben an diesem Projekt mitgewirkt.
Aufbau
Das Buch ist, sieht man von der Einführung (S. 7 – 29) und dem Nachwort ab, in vier Kapitel gegliedert. Es werden, so der Anspruch, „alle sprachlichen Elemente der Formulierung“ interpretiert und diskutiert. Das ist
- im ersten Kapitel der Ausdruck „Das Recht“ (S. 30 -60),
- im zweiten Kapitel „Das Recht Rechte zu haben“ (S. 61 – 81),
- im dritten Kapitel „Das Recht, Rechte zu haben“ (S. 82 – 100)
- Dem schließt sich ein Kapitel an mit der Frage „wessen Rechte“, wer Adressat der Rechte ist (S. 101 -143).
Ein Nachwort (S. 144 – 168) beschließt das Werk.
Zur Einführung
Die Einführung geht auf die Lebensgeschichte von Hanna Arendt ein, die als Jüdin 1939 durch die Nürnberger Gesetze die deutsche Staatsbürgerschaft verlor, der es dann 1941 nach vielen Schwierigkeiten gelang in die USA zu kommen. 1951 erhielt sie die amerikanische Staatsbürgerschaft. Ihre Schriften sind damit immer auch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Zeit und Erfahrungen zu lesen. Das gilt gerade auch dann, soweit es um die Rechtlosigkeit der Staatenlosen geht.
Das vorliegende Buch will aber verdeutlichen, dass ihre Formulierung, „das Recht, Recht zu haben“ „eine entscheidende Grundlage für politisches Denken und Handeln auch in unserer Zeit bietet“ (8).
Die Einführung geht auf die Geschichte der Interpretation dieses Satzes von Arendt in den letzten Jahrzehnten ein, insbesondere auf die Interpretation von S. Benhabib. Die Einführung hebt hervor, ein Ziel des Bandes sei es, von S. Benhabib nicht gestellte Fragen zu beantworten, das Knäuel von Bedeutungen, welches Arendt möglicherweise gar nicht bewusst war zu entwirren, „und den einzelnen gedanklichen Fäden, in Richtungen zu folgen“, welche Arendt „wohl noch gar nicht im Blick hatte“ (26).
Zu 1. Das Recht
DeGooyer befasst sich im ersten Kapitel mit der Frage, ob dieses eine Recht als Voraussetzung aller Rechte„ als eine Form von Grundlage betrachtet werden kann“ (11). Er diskutiert die Interpretation von S. Benhabib, welche das (eine) Recht als ein moralisches Recht der Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen, die nachfolgenden Rechte (im Plural) als juristische Ansprüche versteht, welche Staatsbürgern vorbehalten sind (22). Aber wie dieses moralische Recht begründen? Dieses Recht, so S. Benhabib besitze jeder Mensch als Angehöriger der Gattung Mensch (23). Die Schwächen und Probleme dieser Begründung macht der Autor deutlich
Nicht weniger Probleme biete die Position von J. Butler, die das Recht – in Anlehnung an Austin – als performatives Recht begreife. Aus der Artikulation dieses Rechts kann eine Praxis des Rechts nur entstehen, gibt es einen Adressaten, an welchen sich der Sprecher wendet und mit welchem das Recht Wirklichkeit werden kann. Der Autor zieht in Erwägung, dass dies internationale Organisationen sein könnten.
Da Rechte an die Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft gebunden sind, an einen Staat, stellt die Aktualisierung des Rechts auf Rechte nicht ein positives Recht dar, denn wer zu einer Rechtsgemeinschaft gehört hat, in welchem Umfang auch immer, je schon Rechte. Man kann die Formulierung daher eher als ein diagnostisches Instrument verstehen, um auf eine Entwicklung des 20.Jahrhunderts aufmerksam zu machen, in welcher Millionen Menschen als Staatenlose, als Flüchtlinge oder nach dem Entzug der Staatsbürgerschaft alle Rechte verloren haben, zu Menschen ohne Rechte wurden, auf dem unsicheren Terrain eines Rechts auf Recht leben.
Dazu schreibt DeGooyer, „Arendt erinnert uns jedenfalls daran, dass jedes organisierte Gemeinwesen und der Anspruch auf Teilhabe an diesem, nicht in einem Recht begründet ist, sondern eher im unkalkulierbaren Zufall“ (59). Das Recht auf Rechte ist daher immer auch eine Aporie, weil es die Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft, also Rechte immer schon voraussetzt.
Zu 2. Das Recht, Recht zu haben
Welche Rechte, sollte das eine Recht nach Ansicht von Hanna Arendt umfassen, begründen oder vermitteln. Der Autor des zweiten Kapitels, S. Moyn, weist nachdrücklich darauf hin, wenn Arendt Rechte forderte „dann sicherlich keine wirtschaftlichen und sozialen“. Schärfer, sie vertrat aus seiner Sicht die Ansicht, dass es abträglich sei, wenn in einer Gesellschaft nur „diese Rechte nichts sonst zu öffentlicher Bedeutung gelangen“; das, so fährt er fort, sei nicht im Sinne einer Hanna Arendt, sie habe die sozialen und wirtschaftlichen Rechte nie als Kategorie erwähnt, auch nicht als Kategorie der Menschenrechte. In den Vordergrund rücken damit die staatsbürgerlichen Rechte der Freiheit und Gleichheit. Der Autor betont, dass Arendt im Rahmen ihrer politischen Theorie eine Verfechterin der „Pluralität“ war, Pluralität als unhintergehbares Merkmal einer wirklichen Politik (78), Pluralität als das Faktum, dass nicht nur ein Mensch, sondern viele Menschen auf der Erde leben. Politik bedeutet bei Arendt gemeinsames Handeln und Streiten dieser vielen Menschen. Arendt war nicht gewillt, ihre politische Theorie im Sinne von Rechtsnormen zu formulieren. Wie ist also der Zusammenhang der Arendt'schen Pluralität mit dem Plural der Rechte zu verstehen?
Nach Ansicht des Autors geht es nicht um eine Liste namentlich aufgeführter Rechte „ vielmehr um die Forderung nach institutionellen Systemen zum Schutz von Pluralität und Freiheit, welche auch Differenz ermöglicht“, um die „Schaffung von nationalen und internationalen Rechtsrahmen“ (80), welche diesen Schutz ermöglichen, sodass „Rechte zu haben auf die Notwendigkeit einer institutionalisierten Politik des Handelns abzielt“ (81).
Zu 3. Das Recht, Rechte zu haben
L. Maxwell diskutiert diese Fragestellung am Beispiel der Einreiseverbote unter Trump in die USA. Sie versteht Rechte haben nicht als besitzen oder haben, vielmehr als Teilhabe oder Teilnahme an der Schaffung einer gemeinsamen politischen Welt (85). Proteste gegen eine Regierung, welche die Einreise blockiert, sind für sie Ausdruck des Rechts auf Schaffung einer Welt, in der alle und jeder berechtigt ist, Ansprüche auf Rechte geltend zu machen. Teil eines Projektes, in der jedem offensteht, diese Rechte einzufordern (86).
Zu dem Projekt Rechte zu haben gehöre daher das Engagement für ein solches Projekt. Rechte erscheinen dann nicht als klassisch subjektive, individualisierende Rechte, vielmehr als kollektive Rechte, kollektive Errungenschaften, welche eine kollektive Organisation erfordern und nicht einen Besitzindividualismus.
Gleichzeitig hebt die Autorin das Misstrauen von Arendt gegenüber der Vorstellung hervor, dass Rechte, angesichts der unendlichen, natürlichen Differenziertheit ( 95), unbeschränkte Gleichheit verwirklichen könnten.
Der Blick von Arendt auf Rechte als kollektive Errungenschaften ohne Besitzcharakter, könne uns heute aber eine neue Sicht auf „die Politik der Rechte“ insgesamt eröffnen, ohne dem Mythos eines Rechtsuniversalismus zu verfallen, welcher eine „homogenisierende imperiale Politik verstärkt“(99). Dagegen stellt die Autorin die Aufforderung, welche mit der Konzeption von Arendt verbunden sei, eine zukünftige Welt zu schaffen, „in der jedes Individuum als gleichberechtigter Rechtsträger gehört und behandelt wird“ (100).
Zu 4. „Wessen Rechte?“
Alastair Hunt markiert zunächst den Ausgangspunkt, von dem das Denken der Leser wie selbstverständlich ausgehe. Die Gewissheit, es handle sich um ein Menschenrecht, zu welchem ein menschliches Wesen gehört (102). Ein Ausgangspunkt der wie selbstverständlich auch von S. Benhabib formuliert wird, da dieses Recht jedem „allein aufgrund der Angehörigkeit zur Gattung Mensch“ gehöre (102). Diesen Ausgangspunkt problematisiert der Autor. Er verweist darauf, dass Arendt dieser Einschätzung des Wertes der menschlichen Natur kritisch gegenüberstehe, die Natur sei nicht in der Lage, Rechte aus dem Mensch entspringen zu lassen das sei vielmehr das „Produkt“ „künstlicher Konventionen“ (106). Verstehe man Rechte als der Natur entspringendes Recht vor dem Hintergrund, der Genealogie des Rassismus und seiner Ideologie der Ausgrenzung, rücke es in dessen Nähe. Dies sei, wenn auch schwerer erkennbar auch bei der Idee der Menschenrechte der Fall, welche andere Wesen als Rechtsträger, etwa Tiere ausgrenze. Die Frage der Rechte von Tieren durchzieht diesen Beitrag, eine Antwort hält er offen, stellt aber klar, dass damit nicht gesagt ist, dass dies jede Art von Tieren betreffe und nichts darüber, welche Rechte dies seien.
Arendt beziehe sich in ihrer Problematisierung aus der Natur entspringender Rechte auf Burke, der die Menschenrechte als theoretische Abstraktionen bezeichnete, und dass Menschenrechte davon ablenken, Mitglied eines politischen Gemeinwesens zu sein. Menschenrechte als Recht eines Engländers etwa, sind für Burke nichts anderes als Rechte eines „Engländers“. Auch in diesem Beitrag wird die Formulierung von Arendt verstanden als Hinweis auf ein Projekt, zur Schaffung einer Gemeinschaft, welche keine Ausgeschlossenen kennt.
Zum Nachwort
Astra Taylor hebt hervor, dass das gegenwärtige Ausmaß der internationalen Migration, weit größer ist als noch zurzeit von Hanna Arendt, und in welchem Ausmaß Menschen in einem „Schwebezustand“ leben, angewiesen auf die Spenden von Wohltätigkeitsorganisationen oder internationalen Institutionen, auf die Hilfen Dritter. Sie stellt fest, dass sich Rechtlosigkeit gegenwärtig auch in subtileren Formen findet, bei Menschen, die mit Pass und Geburtsurkunde innerhalb ihres Landes leben, deren Rechtlosigkeit eher faktisch und graduell entsteht, etwa durch Wahlsteuern, die von den Wahlurnen ferngehalten werden, etwa durch bürokratische Wahlgesetze. Es drängt sich nach ihr die Frage auf, ob man nicht unterscheiden sollte zwischen dem schlichten „Recht, Recht zu haben“ und dem „Rechte wirklich zu besitzen“. (154.) Sie diskutiert vielfältige Prozesse, die dazu führen, wie die Konzentration von Reichtum und Macht zu einer Entrechtung führt, wie der imperiale Neoliberalismus verbunden ist mit einem Verlust von Rechten für Menschen, denen etwa die Mittel zur Teilhabe am gemeinschaftliche Leben fehlen, „während eine wohlhabende Minderheit die Macht des Staates nutzt, um das eigen Vermögen zu mehren“ (161). Eine Entwicklung, die auch Arendt dazu führte, die Bedeutung der wirtschaftlichen Gleichheit – das heißt ja auch der wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte – nicht gänzlich außer Acht zu lassen.
Vieles hat sich geändert, wurde durch gemeinsames Handeln erkämpft. Aber wie auf dem Errungenen weiter aufbauen im Zeitalter einer imperialen Akkumulation durch Enteignung, die zugleich zu dem Verlust oder der Schwächung erkämpfter Recht führt: Den „Silberstreifen am Horizont“ sieht die Autorin in einem dem Widerstand verpflichteten gemeinsamen Handeln, das in den letzten Jahren Beispiele gefunden hat, etwa in den Deinvestitions-Bewegungen und in Schuldenstreiks.
Diskussion
Der Band vermeidet konsequent, die Menschenechte und das Recht auf Menschenrechte auf der Ebene einer juristischen Geltung von Rechten zu diskutieren. Er ordnet die Formulierung von Arendt nicht nur in deren eigene Erfahrungen ein, sondern auch in deren politische Theorie, orientiert an der Bedeutung des öffentlichen Raumes, gegenüber dem Leben in der Privatheit. Das macht verständlich, warum für sie nicht die sozialen und wirtschaftlichen, vielmehr die politischen Rechte im Vordergrund standen. In dem Buch wird von den Autoren und Autorinnen weitgehend übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass ein Recht auf Rechte als ein politisches Projekt verstanden werden muss, bei dem bereits einiges erreicht, aber noch viel zu tun ist. Was zu tun ist, abgesehen von kollektivem Handeln und Widerstand gegenüber der neoliberalen Usurpation des öffentlichen Bereiches zugunsten der Profite einiger weniger, wird eher angedeutet, als anschaulich geschildert. Auch die „gelben Westen in Frankreich“ wären für die Autoren sicherlich gegenwärtig ein gutes Beispiel, für die Praxis und Umsetzung dieses Projektes.
Besonders interessant erscheint dem Rezensenten der Hinweis auf die subtilen Formen der Entrechtung, welche auch Staatsbürger trifft oder treffen kann. Wenn ein Recht nur hat, wer es auch wahrnehmen kann, werden die Rechte porös für Menschen in prekären Lebenssituationen oder Arbeitsverhältnissen. Dies als Folge einer Konzentration von Macht und Reichtum bei gleichzeitig zunehmender Ungleichheit. Was Gerechtigkeit bedeutet, wird dabei immer diffuser.
Wichtig ist auch, dass die Beiträge deutlich machen, wie sehr der Schutz der Menschenrechte von einem Staat abhängt, welcher nicht in die Fäden des Nationalismus, ethnischer Ausgrenzungen verstrickt ist. Dies aber ist zunehmen der Fall. Menschenrechtsgarantien kann weitgehend nur der Staat sichern, soweit in diesem nicht der Gedanke der Ethnie in den Vordergrund gerückt ist.
Vielleicht kommt in dem Band, orientiert an den Verhältnissen in den USA eine genauere Skizze der performativen Wirkung des sich wiederholenden Dialogs um das Recht Rechte zu haben, in Gestalt internationaler Vereinbarungen und Institutionen zu kurz. Eine Wirkung, welche freilich, man denke an die Praxis der Europäischen Union im Mittelmeerraum, eher die These der Rechtlosigkeit von Flüchtlingen unterstützt, welche keine Flüchtlingskonvention davor schützt, tage- oder wochenlang auf einem Schiff umherzuirren, bevor sie in der EU an Land dürfen.
Fazit
Ein Buch, welches einen besseren oder tieferen Blick auf die gegenwärtigen Diskussionen um Migration und Menschenrechte, auf die Gefahren eines Rechtspopulismus ermöglicht. Denn nicht nur das Recht auf Rechte, vielmehr auch die Menschenrechte, hängen in ihrer Aktualisierung und Realisierung von einem gemeinsamen politischen Handeln derer ab, die als Menschenrechtsaktivisten, zugleich diese Rechte garantieren und schützen.
Rezension von
Prof. Dr. Eckart Riehle
em. Professor für öffentliches Recht und Sozialrecht an der Fachhochschule Erfurt. Rechtsanwalt, Karlsruhe
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Zitiervorschlag
Eckart Riehle. Rezension vom 25.02.2019 zu:
Stephanie DeGooyer, Alastair Hunt, Lida Maxwell, Samuel Moyn: Vom Recht, Rechte zu haben. Hamburger Edition
(Hamburg) 2018.
ISBN 978-3-86854-326-1.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/25058.php, Datum des Zugriffs 08.09.2024.
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