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Heinz Cornel, Thomas Trenczek: Strafrecht und Soziale Arbeit

Rezensiert von Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch, 23.06.2020

Cover Heinz Cornel, Thomas Trenczek: Strafrecht und Soziale Arbeit ISBN 978-3-8487-5574-5

Heinz Cornel, Thomas Trenczek: Strafrecht und Soziale Arbeit. Lehrbuch. edition sigma im Nomos-Verlag (Baden-Baden) 2019. 261 Seiten. ISBN 978-3-8487-5574-5. D: 24,90 EUR, A: 25,60 EUR.

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Thema

Strafrecht gehört in Studiengängen und Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit zu den Rechtsgebieten, deren Kenntnisse zumindest für etliche Arbeitsfelder erforderlich sind.

Bewährungshilfe, Jugendgerichtshilfe, Sozialarbeit im Strafvollzug sowie Drogenberatung sind Arbeitsfelder mit unmittelbarem Bezug zum Strafrecht.

Autoren

Die Autoren sind Hochschullehrer. Heinz Cornel ist Professor an der Alice Salomon Hochschule in Berlin mit dem Schwerpunkt Strafrecht und Kriminologie. Im Literaturverzeichnis sind 51 Veröffentlichungen von ihm erwähnt. Thomas Trenczek ist Professor an der Ernst-Abbe – Hochschule Jena u.a. mit dem Schwerpunkt Jugend- und Strafrecht

Entstehungshintergrund

Das Buch will einerseits ein Lehrbuch für Studierende und andererseits aber ein Buch für die Praxis sein, vor allem für Fachkräfte der Sozialen Arbeit, aber auch für andere Personen, die Unterstützung und Auskunft in Arbeitsfeldern mit strafrechtlichem Bezug leisten.

Aufbau

  1. Allgemeine Grundlagen
  2. Die Straftat
  3. Das Strafverfahren
  4. Strafrechtliche Sanktionen
  5. Jugendstrafrecht
  6. Restorative Justice
  7. Arbeitsfeld Delinquenz, Strafrecht und Soziale Arbeit

Insgesamt 32 Schaubilder, ein umfangreiches Literaturverzeichnis, ein Stichwortverzeichnis sowie fortlaufende Randziffern erleichtern die Orientierung.

Inhalt

Allgemeine Grundlagen

Als Einstieg in das Lehrbuch werden die Bezüge von Strafrecht zu Sozialer Arbeit aufgezeigt. Die Grundlagen des Strafrechts sowie die Stellung im System des Rechts werden dargestellt.

Die elementaren verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie das Bestimmtheitsgebot mit den Folgen des Analogieverbotes und des Rückwirkungsverbotes, das Verbot der Doppelbestrafung sowie der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art 11 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) werden als Grundmaximen des Strafrechts hervorgehoben.

Die kritische Position zur Funktion des Strafrechts als „System sozialer Kontrolle“ oder als staatlicher Strafanspruch ist zu begrüßen. Die soziale Ungleichheit des Strafrechts, wonach das Strafrecht eher die sozial Schwachen, aber nicht die Kriminalität der Mächtigen erfasst, wird mit namhaften Beispielen aus der Literatur belegt. Im Hinblick auf die Ultima-Ratio-Funktion wird an ständig neuen Forderungen nach Erhöhung der Strafbarkeit oder neuen Straftatbeständen absolut berechtigt Kritik geübt. Der Hinweis auf die (System)-Funktionalität des Verbrechens nach Durkheim und anderen (Fn 18) betont die Normalität abweichenden Verhaltens. Die Dominanz des Sicherheitsdenkens wie „teilweise archaische Strafbedürfnisse“ werden als Kennzeichen einer verunsicherten und entgrenzten Gesellschaft richtig beurteilt. Ein Exkurs zum Polizeirecht, das in Abgrenzung zum Strafrecht der Gefahrenabwehr dient, ist eine wichtige Klarstellung. Der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Gefahr wird erläutert.

Die Straftat

In dem Abschnitt erfolgt eine sehr prägnante Darstellung der Voraussetzungen der Strafbarkeit und der Grundstruktur des materiellen Strafrechts.

Die Grundvoraussetzungen der Strafbarkeit wie Tatbestandsmäßigkeit (objektiv, subjektiv), Rechtswidrigkeit und Schuld werden mit Bezügen zur Sozialen Arbeit sehr anschaulich erklärt. So wird der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung für die Datenweitergabe für Fachkräfte der Sozialen Arbeit wie auch die Berufung auf Notwehr etwa bei jungen Gewalttätern als typische Rechtfertigungsgründe diskutiert. Schuld als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit, die nach Schuldausschlussgründen und Entschuldigungsgründen unterschieden wird, wird an Beispielen zu Blutalkoholkonzentration und Drogenabhängigkeit deutlich gemacht.

Die unterschiedlichen Deliktsformen, wie Versuch und Vollendung, Tun und Unterlassen sowie Täterschaft und Teilnahme werden als weitere Elemente der Strafbarkeit vorgestellt. Auf das besondere Risiko der Begehung einer Straftat durch Unterlassen aufgrund des Wächteramtes und des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG für Mitarbeiter und Verantwortliche des Jugendamts wird hingewiesen.

Sehr gelungen ist die sehr prägnante systematische Darstellung der Deliktsbereiche des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze. Gegliedert nach Deliktsbereichen und beginnend mit Gewaltdelinquenz wie Mord, Totschlag, gefährliche und schwere Körperverletzung werden die Erscheinungsformen sowie der Anteil und die Entwicklung der Häufigkeit dargestellt. Sehr aufschlussreich sind die Schaubilder mit den Entwicklungen der Kriminalstatistik. Aus den Zahlen, z.B. der vollendeten Sexualmorde geht die deutliche Rückläufigkeit der begangenen Taten hervor. Das Sexualstrafrecht wie auch der Schwangerschaftsabbruch werden ausführlich erörtert. Bei den Eigentums- und Vermögensdelikten werden die Diebstahlsdelikte ausführlich erörtert, weil sie etwa zwei Drittel aller polizeilich registrierten Straftaten ausmachen.

Drei Strafrechtsbereiche, wie das Drogenstrafrecht, der strafrechtliche Daten- und Vertrauensschutz sowie der strafrechtliche Kinder- und Jugendschutz werden mit den Bezügen zur Sozialen Arbeit besonders erwähnt. Beim strafrechtlichen Daten- und Vertrauensschutz wird das Spannungsfeld von Sozialer Arbeit zwischen strafrechtlich geschützten Verschwiegenheitspflichten und der Pflicht zur Weitergabe von Daten sehr gut mit Hinweisen auf die jeweiligen Grenzen und Befugnisse gelöst.

Das Strafverfahren

Der Abschnitt über das Strafverfahren wird didaktisch sehr gut aufbereitet. Zunächst werden die Verfahrensbeteiligten und Prozessmaximen beschrieben. Die rechtlichen Grundlagen der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes werden genannt. Dann wird der Ablauf des Strafverfahrens mit den unterschiedlichen Verfahrensetappen nicht nur beschrieben, sondern auch in Schaubildern noch einmal übersichtlich dargestellt. Das Strafvollstreckungsverfahren, die Besonderheiten bei Festnahme und Untersuchungshaft und der Europäische Haftbefehl werden ebenfalls erörtert. Empirische Daten zur U-Haft (-Vollstreckung) geben einen bemerkenswerten Einblick über den Umgang mit dem Instrument der U-Haft.

Strafrechtliche Sanktionen

Der Abschnitt über die strafrechtlichen Sanktionen stellt zunächst Sinn und Zweck der staatlichen Strafe zur Diskussion. Die unterschiedlichen Theorieansätze in der Geschichte und Gegenwart werden erörtert. Die nicht ganz klare Position des Bundesverfassungsgerichts, das Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion bezeichnet, belegen die Unsicherheit in der Sinnfindung strafrechtlicher Sanktionen. Die ausführliche Diskussion mit den unterschiedlichen Theorieansätzen ist sehr wichtig für eine Weiterentwicklung. Die Rechtfertigung von Strafe muss in einem Rechtsstaat an hohe Anforderungen geknüpft werden.

Danach werden die einzelnen Sanktionsarten, wie Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Auflagen Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung erläutert. Fragen der Strafzumessung und auch das Gnadenrecht werden ausgeführt.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht, das nach § 1 JGG für alle Straftaten Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt) und Heranwachsender (18, aber noch nicht 21 Jahre) zur Anwendung kommt, ist in besonderer Weise mit der Sozialen Arbeit verbunden, wie im 7. Abschnitt näher erläutert wird, Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts werden vorgestellt, wobei die Besonderheiten der Sanktionen hervorgehoben werden.

Restorative Justice (RJ)

Unter dem Begriff Restorative Justice soll es um Ansätze der Wiedergutmachung der Tat gehen. Der Begriff ist in Deutschland nicht sehr gebräuchlich. Die Konkretisierung im StGB und JGG ist der Täter-Opferausgleich. Das Konzept wird auch in engem Zusammenhang mit Mediation als Konfliktlösung gebracht. Die Wesenselemente von RJ werden herausgearbeitet. Als solche werden die Opferperspektive und der Gemeinwesenansatz vorgestellt. Die Verankerung im deutschen Strafrecht wie auch die Vorgaben der Europäischen Opferschutzrichtlinie werden ausführlich dargestellt und Mindeststandard werden formuliert.

Arbeitsfeld Delinquenz, Strafrecht und Soziale Arbeit

Im letzten Abschnitt wird die Zielsetzung des Lehrbuchs noch einmal aufgegriffen, in dem die Bedeutung von Delinquenz und Strafrecht für die Profession der Sozialen Arbeit noch einmal systematisch dargestellt wird.

Ein Schaubild zeigt die Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit im Kontext des Strafrechts. Als soziale Dienste der Justiz werden die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern benannt. Die Jugendgerichtshilfe, die Bewährungshilfe und die Soziale Hilfe im Strafvollzug werden ausführlich mit den jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen erläutert. Schließlich werden noch freie Träger der Straffälligenhilfe wie auch Opferhilfe und Opferberatung beschrieben.

Diskussion

Soziale Arbeit im Kontext von Strafrecht betrifft gesetzlich verankerte Arbeitsfelder im Bereich der Gerichtsbarkeit. Sie erfordert ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, insbesondere im Strafrecht. In den Bachelor-Studiengängen der Sozialen Arbeit in Deutschland mit meist sieben Semestern und 210 ECTS-Punkten sind wohl selten mehr als drei oder vier reine Recht-Pflichtmodule mit insgesamt 20 oder 25 ECTS verankert. Angesichts der Vielzahl der Rechtsgebiete, die das Berufsfeld Soziale Arbeit abzudecken hat, wird Strafrecht eher selten in einem Pflichtmodul als eine eigene Lehrveranstaltung angeboten. Es wird sicher in Lehrveranstaltungen zur Einführung in das Recht oder als Exkurs im Kinder- und Jugendhilferecht mit Blick auf das Jugendstrafrecht gelehrt. Es sind dann eher der Wahlpflichtbereich oder Studienschwerpunkte, wo Strafrecht in der Lehre vertiefter verankert ist. Das Lehrbuch “Strafrecht und Soziale Arbeit füllt hier eine Lücke.

Die Bedeutung des Strafrechts für die Soziale Arbeit ist unbestritten. Ein hohes Maß an Rechtskenntnissen ist unverzichtbar. Der Aufbau und die Gliederung des Buches sind sehr gut gelungen. Es erfüllt alle Voraussetzungen, die an ein Lehrbuch zu stellen sind. Es gibt einen systematischen Überblick, stellt historische Bezüge her, ist wissenschaftlich fundiert, zeigt Widersprüche auf und liefert auch das juristische Handwerkszeug verständlich und didaktisch gut aufbereitet.

Fazit

Das Buch ist nicht nur für Studierende der Sozialen Arbeit sehr empfehlenswert, sondern auch für alle in der Sozialen Arbeit Tätigen in Arbeitsfeldern des Strafrechts.

Rezension von
Prof. Dr. Renate Oxenknecht-Witzsch
Em. Professorin für Recht mit Schwerpunkt im Arbeits-, Sozial- und Familienrecht an der Fakultät für Soziale Arbeit der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

Es gibt 44 Rezensionen von Renate Oxenknecht-Witzsch.

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ISSN 2190-9245