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Jana Härtling: Der Einfluss des Mediations­verfahrens

Rezensiert von Prof. Dr. Eckart Riehle, 15.06.2020

Cover Jana Härtling: Der Einfluss des Mediations­verfahrens ISBN 978-3-339-11202-6

Jana Härtling: Der Einfluss des Mediationsverfahrens auf Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung. Verlag Dr. Kovač GmbH (Hamburg) 2019. 580 Seiten. ISBN 978-3-339-11202-6. D: 139,80 EUR, A: 143,80 EUR.
Schriftenreihe Außergerichtliche Konfliktbeilegung - 22.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.
Inhaltsverzeichnis bei der DNB.

Entstehungsintergrund 

Bei der Arbeit handelt es sich um eine Dissertation, welche 2018 von der Friedrich Alexander-Universität Erlangen angenommen wurde.

Aufbau

Die Arbeit gliedert sich in vier Hauptteile.

  • Kapitel I gibt einen Überblick über das Mediationsverfahren und dessen rechtliche Rahmenbedingungen. (9- 28).
  • Kapitel 2 stellt die Mediationsabschlussvereinbarung als Ergebnis eines fehlerhaften Mediationsverfahrens in den Mittelpunkt und behandelt Fragen zum Vertragstyp der Abschlussvereinbarung (29 – 58).
  • Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Frage der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung und erörtert die Frage, ob die geltende Rechtslage den Anforderungen der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG (Richtlinie 2008/52/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen genügt: (59 – 105).
  • Kapitel 4 untersucht die Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf die Abschlussvereinbarung (107 -478). Dieses Thema dominiert schon rein quantitativ die Arbeit. Dem schließt sich eine Schlussbetrachtung an (479). 

Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst.

Die vier Kapitel sind vielfach in Unterabschnitte aufgeteilt, die oft mit Zusammenfassungen enden.

Inhalt

Kapitel I

Die Autorin stellt hier die Mediation nach der Definition des Mediationsgesetzes von 2012 vor, das auf die Mediationsrichtlinie der EU zurückgeht. Sie fasst kurz wichtige Reglungen des Mediationsgesetzes zusammen, sowie das Phasenmodell, das dabei in der Regel zur Anwendung kommt. Sie weist auf die Geschichte der Mediation hin, welche in Deutschland erst in den 70 er Jahren begonnen hat, sowie auf die Rolle der Europäischen Union im Bereich der Rechtssetzung zur Mediation. Die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, kurz Mediationsrichtlinie, ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft zur Mediation innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Richtlinie wurde nicht in nationales Recht umgesetzt. Ihre Bestimmungen gelten ausdrücklich nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, sie auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.

Die Richtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedstaaten gerichtet und musste daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten setzten vor dem 21. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass unabhängig von den Anforderungen der Richtlinie die vorhandenen rechtlichen Regelungen ausreichend sind (100).

Abschließend erörtert sie die Vorteile der Mediation gegenüber dem Gerichtsverfahren. Diesen sieht die Autorin vorwiegend in der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung der Medianten, womit auch Eskalationsschwellen vermieden werden können.

Kapitel II

In diesem Kapitel wird die Abschlussvereinbarung der Mediation als rechtsverbindliche Regelung eines Konfliktes in den Mittelpunkt gestellt. Da es sich bei der Mediation um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt, bei dem ein für alle Beteiligte vorteilhaftes Ergebnis (die berühmte win-win Situation) angestrebt wird, handelt es sich bei der Abschlussvereinbarung in der Regel um einen Vergleich ISd § 779 BGB. Durchaus ist aber auch die Rechtsform des Vertrages im Kontext der Abschlussvereinbarung möglich.

Kapitel III

Hier befasst sich die Autorin mit der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung, also mit der Frage, inwiefern auch ohne ein gerichtliches Verfahren, aus der Vereinbarung vollstreckt werden kann. Sie weist eingangs zu Recht darauf hin, dass die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung, angesichts des Zieles einer Mediation, zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen nur selten relevant ist, da die Mediation im Regelfall dazu führt, dass die Beteiligten in einem gemeinsamen Konsens eine Lösung finden und umsetzen.

Das ist auch Anlass für den Rezensenten, dieses Kapitel nur kursorisch zu erwähnen. Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie war geplant, einen eigenen Vollstreckungstitel für die Mediation zu schaffen (62). Der Plan wurde fallen gelassen. Die Autorin sieht aber keine Notwendigkeit zur Schaffung eines neuen Vollstreckungstitels. Hingewiesen wird auf die Anforderungen der Mediationsrichtlinie, die dabei vielfach nicht erfüllt werden, hingewiesen wird weiterhin auf Vollstreckungstitel nach nationalem Recht, auf den Prozessvergleich, den Gütestellenvergleich, den Anwaltsvergleich, die vollstreckbare Urkunde und den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch.

Erwähnt wird zum Schluss die Vollstreckbarkeit einer Abschlussvereinbarung im Rahmen der EU auf der Grundlage europarechtlicher Verordnungen (105). Bei Verordnungen der EU handelt es sich im Gegensatz zu Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, unmittelbar um Gesetze, welche auch im nationalen Rahmen zu berücksichtigen sind.

Kapitel IV

Weder die Richtlinie, noch das Mediationsgesetz sehen eine Haftungsgrundlage für den Mediator bzw. die Mediatorin vor. Die Haftungsregelungen ergeben sich daher aus den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts (116) d.h. im Wesentlichen, die Schadensersatzansprüche des BGB. Das Schadensersatzmodell des BGB, man lese etwa § 823 BGB, geht vom Dualismus zwischen Schädiger und Geschädigtem aus, während in der Mediation die spezifische Rolle des Mediators/der Mediatorin zu beachten ist. 

Die Haftung des Mediators/der Mediatorin setzt eine Pflichtverletzung voraus, die einen Schaden kausal verursacht, dann stellt sich aber immer noch die Frage, ob der/die Mediator*in diesen Schaden adäquat ausgleichen kann. Man denke etwa an psychosoziale Schäden.

Eine Pflichtverletzung des Mediators/der Mediatorin kann vorliegen, wenn der/die Mediator*in Plichten verletzt (§ 3 MG.) oder nicht darauf hinwirkt, dass die Parteien eine Abschlussvereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen (§ 2 Abs. 6 S. 1). Das Problem bleibe, so Jana Härtling, im Einzelfall genau zu bestimmen „was ein Mediator tun muss, was er tun darf, und was er eben nicht tun darf“ (117).

Zu Recht weist die Autorin auf die Offenheit der Regelungen hin.

Darzulegen und nachzuweisen ist dann weiterhin, welche Vereinbarung die Parteien bei einem ordnungsgemäßen Verfahren getroffen hätten. Dann ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schadensersatz begehrende Partei sich willentlich auf die Abschlussvereinbarung eingelassen hat. Das wirft die nächste Frage auf, ob dadurch nicht die Kausalität eines Verfahrensfehlers des Mediators/der Mediatorin, der Pflichtverletzung durch den/die Mediator*in für den Schaden unterbrochen wurde.

Vorstellbar wäre noch, dass eine Abschlussvereinbarung sittenwidrig ist, also nichtig nach § 138 BGB. Das etwa dann, wenn der/die Mediator*in mit einer Partei zusammenwirkt, sozusagen hinter dem Rücken, um die andere Partei zu schädigen. Vorstellbar wäre auch, dass eine Abschlussvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), also etwa gegen das Verbot des Verzichts auf Kindesunterhalt

Mögliche Pflichtverletzungen des Mediators/der Mediatorin führe ich nachfolgend kursorisch auf. So kann die Qualifikation der Mediatoren Probleme aufwerfen. Sie richtet sich nach § 5 des Mediationsgesetzes (MG).

Nach § 3 Abs. 5 MG hat er auf Verlangen der Parteien über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. Die Informationspflicht dient der Qualitätssicherung.

Der/die Mediator*in ist nach § 3 Abs. 1 MG verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können offen zu legen. Liegen solche Voraussetzungen vor, darf er nur mediieren, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen. Das Problem könnte z.B. entstehen bei Mediationen im Verwandten- oder Kollegenkreis.

 Neutralität iSd § 3 Abs. 1 MG besteht nicht, wenn der/die Mediator*in nicht über die erforderliche innerliche Einstellung verfügt, das Verfahren in einer für alle Parteien gerechten Weise zu führen.

§ 2 Abs. 6 S. 3 MG regelt, dass die Abschlussvereinbarung dokumentiert werden kann. Er regelt nicht, wer die Dokumentation erstellt und ob der/die Mediator*in dazu verpflichtet ist,

Mediation ist ein strukturiertes Verfahren. Das wurde in die Definition des § 1 Abs. 1 MG übernommen. Das setzt aber keine konkrete Struktur voraus, etwa ein bestimmtes Phasenmodell.

Besonders wichtig ist die Vertraulichkeit. Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators/der Mediatorin und der Medianten ist in § 4 MG geregelt. Daraus ergibt sich ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators/der Mediatorin nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Entsprechend gilt dies im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren. Diese Regelungen setzten die Mediation voraus, die jedenfalls insoweit klar etwa von der Moderation abzugrenzen ist.

Zu klären ist, ob der/die Mediator*in Leistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen kann oder muss,

Zu Recht formuliert die Autorin, „ Rechtliche Informationen prägen den Konflikt mit, sie gehören zur Umgebungsrealität“ (334). Das Recht steht sozusagen stets im Hintergrund. Die Parteien sollten wissen, auf was sie verzichten und warum, welches Ergebnis ein Gerichtsverfahren wahrscheinlich erbringen würde. Rechtliche Folgenerwägungen, etwa steuerrechtlicher Art, spielen für den Abschluss eine Rolle.

Ist eine rechtliche Beratung durch den/die Mediator*in möglich? Aus dem Mediationsgesetz erfährt man dazu nichts.

Nach § 2 Abs. 6 MG hat der/die Mediator*in die Parteien darauf hinzuweisen, dass sie die Vereinbarung durch externe Berater überprüfen lassen können. Daraus kann man schließen, dass der Gesetzgeber eine personelle Trennung von Mediation und Rechtsberatung als Normalfall angesehen hat. Für die Erbringung einer Rechtsdienstleistung ist eine Erlaubnis erforderlich.

Das Mediationsgesetzt trifft eine Regelung für die Mediation: Danach ist keine Rechtsdienstleistung „die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Parteien eingreift“ (§ 2 Ab 3 MG). Daraus folgt unmittelbar, dass nichtanwaltliche Mediatoren eine Mediation durchführen können.

Das Problem ist, wann rechtliche Regelungsvorschläge die Grenze zur Rechtsberatung überschreiten. Das ist nicht der Fall, soweit der/die Mediator*in ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, ohne diesen zu prüfen, allgemeine Rechtsinformation gibt, welche den Rahmen des Falles betreffen. Die Grenze ist überschritten, wenn die Regelungsvorschläge eine konkrete Untersuchung des Einzelfalles erfordern.

Kontrovers ist die Frage, ob der/die Mediator*in nur unterstützend oder auch bewertend (evaluativ) tätig sein darf und soll (439). Das betrifft die Bewertung der jeweiligen Positionen der Parteien, die Prognose eines möglichen Gerichtsverfahrens, wenn die Mediation abgebrochen wird.

Diskussion

Das nach der Seitenzahl schwergewichtige Buch fokussiert zentral auf die Folgen mediatorischer Fehler für die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung und deren Vollstreckbarkeit. Das wird im Einzelnen genau beleuchtet und durch Vergleiche mit der Situation in den USA und der dortigen Rspr. präsentiert.

Das Ergebnis der Autorin ist zum Schluss, dass spezielle Regelungen für die Auswirkungen von Verfahrensfehlern in der Mediation „derzeit (nicht) notwendig sind. Der Rückgriff auf die allgemeinen vertraglichen Regelungen ist ausreichend (477).“ Das entspricht, soweit der Rezensent dies beurteilen kann, der Seltenheit von gerichtlichen Haftungsverfahren, was natürlich auch als Indiz dafür gelten könnte, dass die vorhandenen Regelungen für die Medianten zu unbestimmt sind.

Zustimmen kann man auch dem Resümee, dass es bezüglich der Feststellung von Verfahrensfehlern und deren Folgen, stets um Abwägung geht, wobei der Eigenverantwortung der Medianten ein großes Gewicht zukommt.

Aber wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Dokumentationspflichten des Mediators/der Mediatorin nicht so weit reichen, dass in und mit ihnen Verfahrensfehler rekonstruierbar sind. Es muss sich in der Regel daher stets nicht nur um Verfahrensfehler handeln, eher um grobe und eindeutige Verfahrensfehler. Im Ergebnis ist es daher erstaunlich, dass die Autorin keinerlei Nachbesserungsbedarf sieht. 

Diese grundsätzliche Bewertung soll nicht übersehen lassen, dass das Buch vielerlei wichtige Hinweise zu den Pflichten des Mediators/der Mediatorin enthält, etwa auch zu dem stets brisanten Thema des Zusammenhanges von Mediation und Rechtsdienstleistungsgesetz. Hilfreich ist insgesamt auch, dass die einzelnen Kapitel vielfach Zusammenfassungen enthalten, an denen man sich bei der Lektüre des Textes orientieren kann. Der Schlussteil des Buches enthält zudem ein umfangreiches Literaturverzeichnis, welches die Literatur bis 2017 im Detail anführt.

Fazit

Ein Buch das sich weniger für den/die praktizierenden Einzelmediator*in anbietet, dafür aber für Einrichtungen und Dienste, für welche eine guter und vollständiger Überblick über die Thematik des Buches zu ihrer Professionalität gehört.

Rezension von
Prof. Dr. Eckart Riehle
em. Professor für öffentliches Recht und Sozialrecht an der Fachhochschule Erfurt. Rechtsanwalt, Karlsruhe
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Zitiervorschlag
Eckart Riehle. Rezension vom 15.06.2020 zu: Jana Härtling: Der Einfluss des Mediationsverfahrens auf Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung. Verlag Dr. Kovač GmbH (Hamburg) 2019. ISBN 978-3-339-11202-6. Schriftenreihe Außergerichtliche Konfliktbeilegung - 22. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/26533.php, Datum des Zugriffs 14.09.2024.


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