Alexander Pikal: Die rechtliche Zulässigkeit ärztlicher Mitwirkung an verbotenen Kinderwunschbehandlungen im Ausland
Rezensiert von Prof. Dr. Hartmut Kreß, 06.07.2020
Alexander Pikal: Die rechtliche Zulässigkeit ärztlicher Mitwirkung an verbotenen Kinderwunschbehandlungen im Ausland.
Springer
(Berlin) 2020.
353 Seiten.
ISBN 978-3-662-60618-6.
D: 69,99 EUR,
A: 71,95 EUR,
CH: 77,50 sFr.
MedR Schriftenreihe Medizinrecht.
Thema
In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr ca. 3 % aller Kinder auf der Basis geboren, dass die Frau bzw. das Paar fortpflanzungsmedizinische Unterstützung in Anspruch genommen hat und Embryonen außerkörperlich erzeugt worden sind. Diese beachtliche Größenordnung kommt zustande, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen zur Fortpflanzungsmedizin in der Bundesrepublik so restriktiv wie in kaum einem anderen europäischen Staat sind. Sie finden sich im Embryonenschutzgesetz, das 1991 in Kraft trat. Die Reform des Gesetzes wird seit vielen Jahren angemahnt. Eines seiner Probleme besteht darin, dass es für das Inland fortpflanzungsmedizinische Behandlungen verbietet, die ethisch vertretbar sind und im Ausland praktiziert werden. Deshalb reisen Patientinnen aus Deutschland in andere Staaten, um dortige Angebote zu nutzen. Naheliegenderweise wenden sie sich zuvor oder auch im Nachhinein jedoch ebenfalls an hiesige ÄrztInnen, um sich von ihnen informieren, beraten oder sogar medizinisch unterstützen zu lassen. Aufgrund der inländisch geltenden Verbotsnormen geraten die MedizinerInnen hierdurch strafrechtlich in Schwierigkeiten.
Autor
Der Autor ist Jurist. Sein Buch lag dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich der Universität Erlangen-Nürnberg im Wintersemester 2018/2019 als Dissertation vor. Er hat es, wie er in seinem Vorwort schreibt (S. V), auf den Stand von Juni 2019 gebracht.
Aufbau
Der Band ist in drei Teile gegliedert. Nach der Einführung (§ 1) schildert Teil I (§§ 2–4) generell, welche Zweifel und Rechtsprobleme sich für Patientinnen sowie für ÄrztInnen ergeben, weil bestimmte fortpflanzungsmedizinische Behandlungen in der Bundesrepublik verboten, im Ausland hingegen statthaft sind. Teil II (§§ 4–6) geht auf medizinische und juristische Einzelheiten ein und legt dar, um welche Therapieangebote es konkret geht. In Teil III (§§ 7–8) werden die strafrechtlichen Risiken erörtert, von denen ÄrztInnen bedroht sind, sofern sie im Inland in Behandlungen hineingezogen werden, die als solche im Ausland durchgeführt werden. In Teil IV (§§ 9–10) liest man ein Resümee.
Inhalt
Der erste Teil des Buches enthält eine kurze Bestandsaufnahme zum derzeitigen Fortpflanzungsmedizintourismus. Von Deutschland aus erfolgt er in eine Vielzahl von Staaten – von Spanien über Belgien bis zur Ukraine. Im Einklang mit sonstigen Analysen, die hierzu vorliegen, sieht der Vf. die Ursache für den „Tourismus“ deutscher Patientinnen in der inländischen Verbotsgesetzgebung. Darüber hinaus erwähnt er, dass Behandlungen im Ausland kostengünstiger sind. Letzteres fällt auch deswegen ins Gewicht, weil Krankenkassen auf reproduktionsmedizinische Therapien bestenfalls einen begrenzten Kostenzuschuss leisten (S. 18 ff.).
Der erste Buchtteil spricht noch weitere Aspekte an. So weist er auf den Augsburg-Münchner Entwurf hin, den namhafte Juristen 2013 publiziert haben. Sie konzipierten einen Vorschlag zur umfassenden Reform des Embryonenschutzgesetzes. Ihnen zufolge soll ein neues, revidiertes Fortpflanzungsmedizingesetz auch nicht mehr wie bisher als Strafgesetz angelegt sein. Pikal zieht die ernüchternde Bilanz, dass der Augsburg-Münchner Entwurf in der Politik keine Resonanz gefunden hat. Daher müsse dieser Reformvorschlag – genauso wie es vielen anderen, ähnlich gelagerten Vorstößen erging – als vom Gesetzgeber „stillschweigend abgelehnt angesehen werden“ (S. 44).
Im zweiten Teil seines Buches vertieft Pikal die juristische Betrachtung. Er schneidet die Frage an, inwieweit europäische Rechtsnormen für die Fortpflanzungsmedizin in der Bundesrepublik Deutschland relevant sind (S. 58 ff.). Sodann widmet er sich dem deutschen Verfassungsrecht und reflektiert, welche Grundrechte auf der Basis des Grundgesetzes für die Fortpflanzungsmedizin greifen (S. 69 ff.). Im Jahr 1991 hatte der deutsche Gesetzgeber das Recht jedes Menschen auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) vorwirkend auf die ganz frühe Phase vorgeburtlichen Seins übertragen (S. 70, 72) und starke Schutzrechte für außerkörperlich erzeugte Embryonen festgeschrieben. Was Frauen oder Paare mit Kinderwunsch anbelangt, so können sie sich auf ihr durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht und ihre Handlungsfreiheit berufen. Ihr Recht auf reproduktive Selbstbestimmung schließt eigentlich ein, fachkundige reproduktionsmedizinische Unterstützung in Anspruch nehmen zu dürfen (S. 73). Im Inland wird ihnen in dieser Hinsicht Manches verwehrt. Immerhin bleibt es ihnen aber unbenommen, ihr Recht auf Ausreisefreiheit zu nutzen, das sich ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz herleitet (S. 74). Sie lassen reproduktionsmedizinische Behandlungen dann außerhalb der Bundesrepublik vornehmen. Hierfür werden sie nicht bestraft.
Gravierende Probleme ergeben sich indessen für FortpflanzungsmedizinerInnen, die solche Patientinnen im Inland unterstützen. Denn ihnen droht Bestrafung. Inhaltlich verdeutlicht das vorliegende Buch dies an fünf Handlungsoptionen der Fortpflanzungsmedizin, die für das Inland untersagt sind: 1. elektiver Embryotransfer – hierbei geht es um einen möglichst guten Behandlungserfolg der Sterilitätstherapie unter Vermeidung von Zwillings- oder Mehrlingsschwangerschaften (S. 117 ff.) –, 2. Eizellspende zugunsten von Frauen, die zwar keine befruchtungsfähigen Eizellen ausbilden, aber zu einer Schwangerschaft in der Lage sind (S. 136 ff.), 3. Embryospende (S. 145 ff.), 4. Leihmutterschaft (S. 155 ff.) sowie 5. post-mortem-Befruchtung, d.h. Befruchtung von Eizellen nach dem Tod von Personen, von denen Ei- oder Samenzellen stammen (S. 160 ff.). Pikal skizziert hierzu jeweils die Rechtslage und zählt summarisch Staaten auf, in denen die fraglichen Behandlungen anders als in Deutschland legal praktiziert werden können.
Ansatzweise wird dabei erkennbar, dass die Regulierungen im Ausland ihrerseits stark voneinander abweichen. Pikal hält zum Beispiel zu der in Deutschland verbotenen Eizellspende fest, dass sie in manchen Staaten ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt für Spanien oder England. Die dortigen Normierungen unterscheiden sich freilich markant (in Spanien: anonyme Eizellspende; in Großbritannien genau umgekehrt: Zulässigkeit einer Eizellspende nur dann, wenn der Name der Spenderin bekannt ist und dokumentiert wird [S. 145]). Seit 2015 sind Eizellspenden ebenfalls in Österreich gesetzlich zulässig (S. 92). In weiteren Staaten dürfen sie straffrei durchgeführt werden, weil das Gesetz hierzu schweigt. Dies trifft etwa auf Belgien oder die Niederlande zu (S. 144 f.).
Der dritte Teil – der Hauptteil des Buches – widmet sich detailliert dem Thema, ob und inwiefern ÄrztInnen strafbar werden, falls sie sich auf dem Territorium der Bundesrepublik an den soeben aufgezählten fünf Verfahren, deretwegen Patientinnen ins Ausland fahren, in irgendeiner Form beteiligen. Die Schutzgüter, die der Gesetzgeber im Jahr 1991 den inländischen Verboten zugrunde gelegt hatte, waren der strikte Embryonenschutz sowie das Kindeswohl, also das Wohlergehen des mit ärztlicher Hilfe erzeugten Kindes gewesen. Unter Bezug auf das Kindeswohl hatte er seinerzeit unter anderem Eizellspenden unterbunden. Durch sie komme eine gespaltene Mutterschaft zustande, nämlich deren „Aufteilung“ zwischen der Eizellspenderin als der genetischen Mutter einerseits, der austragenden und sozialen Mutter andererseits, was um des prospektiven Kindeswohls willen nicht hinnehmbar sei (S. 217). Das heranwachsende Kind werde in seiner Identitätsfindung bedroht (S. 140).
Wenn Patientinnen entsprechende Behandlungen nun im Ausland durchführen lassen, machen sich ÄrztInnen, die hieran im Inland partizipieren, gegebenenfalls der strafbaren Beihilfe schuldig. Pikal grenzt verschiedene Formen von Mitwirkung bzw. Beihilfe juristisch voneinander ab (S. 177 f.). Der eine Pol des Spektrums von Beihilfe besteht darin, dass ein Arzt einer Frau auf ihre Nachfrage hin über Auslandsangebote Informationen gibt. Der andere Pol wäre es, wenn er für die Auslandsbehandlung selbst medizinisch tätig wird und etwa hormonelle Vorbehandlungen vornimmt. Im Ergebnis meint Pikal, es sei strafrechtlich unbedenklich, wenn ÄrztInnen ihre Patientinnen vor einer Reise ins Ausland in bestimmtem Maß informieren (S. 306). Dabei bleibt es aber schwierig, was noch unter die bloße Information (= erlaubt) und was bereits unter ein motivierendes Gespräch und damit unter psychische Beihilfe (= strafbar) zu fassen ist (S. 244, S. 288). Sofern ein Arzt inländisch über die Diagnosestellung oder Information hinaus medizinische Handlungen ausführt, macht er sich strafbar (S. 290).
Ferner weist Pikal auf ein Dilemma diesseits des Strafrechts hin. Es resultiert aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Patientenrechte (§ 630e BGB). Nach Stand der Dinge kann und darf ein Arzt Patientinnen nicht von sich aus, aus Eigeninitiative, darüber informieren und aufklären, dass für sie im Ausland bestimmte reproduktionsmedizinische Therapien wie die Eizellspende zur Verfügung stehen (S. 285 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn aus fachlicher Sicht die Eizellspende für die Patientin medizinisch indiziert ist und wenn sie die einzige Möglichkeit bildet, dass sie ein Kind austragen kann.
Diskussion
Zutreffend unterstreicht das Buch, dass der deutsche Gesetzgeber Rechtsunsicherheiten und Strafrisiken für ÄrztInnen in der Fortpflanzungsmedizin ausräumen sollte. Eine solche Reform käme zugleich den Frauen und Paaren zugute, die kinderlos sind und entsprechende reproduktionsmedizinische Behandlungen in Betracht ziehen. Zum Beispiel leuchtet es weder medizinisch noch ethisch ein, dass in der Bundesrepublik Deutschland Eizellspenden verboten sind. Das vorliegende Buch erinnert an die Begründung, auf der das deutsche Gesetz fußte. Der Gesetzgeber untersagte die Eizellspende, weil sie das Kindeswohl gefährde. Falls diese Begründung überhaupt einmal stichhaltig gewesen sein sollte, ist sie jetzt auch aufgrund empirischer Forschung widerlegt. Für ein nach Eizellspende geborenes Kind bestehen weder psychosozial noch hinsichtlich seiner physischen Gesundheit signifikante Risiken.
Es wäre sinnvoll gewesen, wenn die vorliegende Arbeit derartige Begründungsaspekte nicht nur angedeutet, sondern substanziell entfaltet hätte. Hierdurch wäre argumentativ untermauert worden, dass und warum der deutsche Gesetzgeber bisherige Verbote und Strafandrohungen korrigieren sollte.
Gelegentlich finden sich in Pikals Buch Flüchtigkeitsfehler. So spricht er bei seiner Darstellung des Reproduktionsmedizintourismus von „einer aktuellen Umfrage“, die aber aus dem Jahr 2010 stammt (S. 15). Manche Ausführungen des Buches bedürften genauerer Erörterung. Es würdigt zu beiläufig (S. 122 f., S. 126 ff.), dass in den letzten Jahren juristisch ein Weg aufgezeigt wurde, dem folgend es auch in Deutschland vom Ansatz her zulässig ist, mehr als drei Embryonen zu erzeugen, der Frau aber nur einen Embryo zu übertragen (deutscher Mittelweg). Im Ergebnis ist Pikal aber richtigerweise der Auffassung, dass die gezielte Übertragung nur eines Embryos im Sinn des sogenannten elektiven Single-Embryo-Transfers in der Bundesrepublik verboten ist. Dieses Verbot sollte in der Tat aufgehoben werden.
Hilfreich wäre es gewesen, wenn das vorliegende Buch die Regelungen, die in anderen Staaten jeweils vorhanden sind, genauer vorgestellt und sie dann auch kommentiert hätte. Um als Beispiel nochmals die Eizellspende zu nehmen: In Spanien bleibt die Eizellspenderin gegenüber der Empfängerin und dem potenziellen Kind anonym. Dies ist ethisch und grundrechtlich nicht akzeptabel. Die spanische Regelung konterkariert das Grundrecht jedes geborenen Menschen auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft. Vorzugswürdig ist die britische Normierung, die eine personalisierte Eizellspende vorsieht. Für Reformen in der Bundesrepublik Deutschland sollte daher die Rechtslage in Großbritannien Pate stehen. Dies gilt übrigens gleichfalls für die Mitochondrienspende, die das vorliegende Buch nicht erwähnt. Mitochondrienspenden – der „Sitz“ der Mitochondrien ist die Eizellhülle – sind in Deutschland verboten, ließen sich aber sinnvoll angelehnt an die britischen Bestimmungen regeln.
Auf jeden Fall sind differenzierte Urteilsfindungen geboten. Rechts- und medizinethisch gesehen bildet es eine Schwäche des Buches, dass es die fünf von ihm thematisierten Behandlungsoptionen – Ein-Embryo-Auswahl, Eizellspende, Embryospende, Leihmutterschaft, post-mortem-Befruchtung – additiv und ohne weitere Gewichtung nebeneinanderstellt. Jedoch müsste besonders zur Leihmutterschaft präzis durchdacht werden, in welchen Fällen sie ethisch vertretbar ist und in welcher Hinsicht Grenzziehungen geboten sind. Pikal listet Staaten auf, die Leihmutterschaft erlauben. Dabei hätte aber klargestellt werden sollen, dass und warum im Unterschied zur altruistischen Leihmutterschaft, zur freiwilligen „Schwangerschaftsspende“ (S. 156), kommerzielle Leihmutterschaften nicht hinnehmbar sind. Erwähnenswert wäre gewesen, dass ostasiatische Staaten der Ausnutzung dort lebender Frauen durch die westliche Leihmutterschaftsindustrie und durch Bestelleltern aus Erste-Welt-Staaten inzwischen rechtlich einen Riegel vorschieben. Anders als es auf S. 160 wiedergegeben wird, ist jetzt auch Indien gegen kommerzielle Leihmutterschaft eingeschritten.
Insgesamt ist der Kritik, die Pikal an der deutschen Gesetzeslage übt, allerdings zuzustimmen. Dies gilt auch aus Gründen, die sein Buch nicht entfaltet. Rechtsethisch ist es unhaltbar, dass der deutsche Gesetzgeber Behandlungsangebote der Fortpflanzungsmedizin, die er – teilweise mit unplausibler Begründung – inländisch untersagt, einfach dem Ausland „überlässt“. Hierbei handelt es sich um staatlich institutionalisierte Doppelmoral. Patientinnen aus Deutschland werden faktisch von Staats wegen gedrängt, ins Ausland zu reisen. Hierzu ist auch zu beachten, was das Bundesverfassungsgericht soeben zu einem anderen sensiblen Thema der Biomedizin, nämlich zur Sterbehilfe (Suizidassistenz), dargelegt hat. Ihm zufolge darf der deutsche Gesetzgeber die Ausweichmöglichkeit ins Ausland nicht als Alibi benutzen, um ärztliche Behandlungen im Inland pauschal zu unterbinden (BVerfG, Urteil vom 26.2.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a., Rdnr.n 281, 300).
Würde der Gesetzgeber die Verbote aufheben, die er zur Fortpflanzungsmedizin ausgesprochen hat, böte dies große Chancen. Denn dann könnte sichergestellt werden, dass die Behandlungen hierzulande unter menschlich und ethisch angemessenen Bedingungen stattfinden, was im Ausland keineswegs immer der Fall ist. Diesen Punkt erwähnt auch Pikal (S. 335). Konkret kann dies etwa bedeuten, dass Frauen oder Paaren mit Kinderwunsch bei komplizierten Sachverhalten, zu denen die Eizell- oder die Schwangerschaftsspende gehören, zusätzlich zur medizinischen Behandlung eine psychosoziale Beratung und Begleitung angeboten wird oder dass anonyme Eizellspenden ausgeschlossen werden.
Fazit
Das Buch macht auf ein Problem aufmerksam, das rechts-, medizin- und familienpolitisch nicht länger verdrängt werden darf. Vor einem Jahrzehnt hatte der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) seine Urteile verkündet, die das damalige Verbot der Eizellspende in Österreich betrafen. Dabei ermahnte das europäische Gericht die Nationalstaaten, den biomedizinischen Fortschritt und den Wandel gesellschaftlicher Einstellungen kontinuierlich aufzuarbeiten und ihn zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 3.11.2011, Az. 57813/00, Rdnr.n 170 f.). Österreich hat die Eizellspende 2015 per Gesetz zugelassen. Es ist überfällig, dass gleichfalls die Bundesrepublik Deutschland die Mahnung des EGMR ernstnimmt und von ihren bisherigen Verboten und Strafnormen Abschied nimmt.
Rezension von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
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Es gibt 20 Rezensionen von Hartmut Kreß.
Zitiervorschlag
Hartmut Kreß. Rezension vom 06.07.2020 zu:
Alexander Pikal: Die rechtliche Zulässigkeit ärztlicher Mitwirkung an verbotenen Kinderwunschbehandlungen im Ausland. Springer
(Berlin) 2020.
ISBN 978-3-662-60618-6.
MedR Schriftenreihe Medizinrecht.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27025.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.
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