Ingo Richter, Lothar Krappmann et al. (Hrsg.): Kinderrechte
Rezensiert von Prof. Dr. Manfred Liebel, 23.06.2020

Ingo Richter, Lothar Krappmann, Friederike Wapler (Hrsg.): Kinderrechte. Handbuch des deutschen und internationalen Kinder- und Jugendrechts. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2020. 572 Seiten. ISBN 978-3-8487-5431-1. 58,00 EUR.
Thema
Kaum noch jemand bezweifelt heute, dass Kindern und Jugendlichen eigene Rechte zustehen, doch die Vorstellungen, wie diese Rechte zu verstehen und zu handhaben sind, unterscheiden sich. Der vorrangige Bezugspunkt ist die UN-Kinderrechtskonvention, die nach mehr als zehnjährigen Beratungen am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einmütig beschlossen wurde. Die in der Konvention verankerten Rechte umfassen bürgerliche Freiheitsrechte ebenso wie soziale und kulturelle Rechte (nach einer anderen Systematik oft auch als Schutz-, Förder- und Partizipationsrechte unterschieden). Mehr als 30 Jahre nach der Verabschiedung der Konvention wird nicht nur diskutiert, inwieweit die Rechte umgesetzt wurden, sondern auch, in welchen Bereichen die Konvention selbst weiterzuentwickeln ist (z.B. ökologische Rechte). Auch wird darauf hingewiesen, dass Kinderrechte sich nicht auf die in der Konvention kodifizierten Rechte beschränken, sondern auch „moralische Rechte“ umfassen, die zum Beispiel von Kindern und Jugendlichen formuliert und eingefordert werden. Auch wird zwischen objektiven Rechten oder staatlichen Verpflichtungen einerseits und subjektiven oder handlungsbezogenen Rechten andererseits unterschieden.
In Deutschland trat die Kinderrechtskonvention 1992 in Kraft und hat dazu geführt, dass in zahlreichen Gesetzen Grundgedanken der Konvention aufgenommen wurden (z.B. im Kinder- und Jugendhilferecht oder dem Kindheits- und Familienrecht). Sie hat auch dazu beigetragen, Kinderrechten in der Öffentlichkeit mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Auch Kinder berufen sich häufiger auf sie. Mehr als 100 zivilgesellschaftliche Organisationen wirken seit 1995 in einem Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (National Coalition Deutschland) zusammen und sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Belange von Kindern und ihre Rechte. Seit 2015 besteht am Deutschen Institut für Menschenrechte eine unabhängige Monitoringstelle zur UN-Kinderrechtskonvention, die vor allem das staatliche Handeln in diesem Bereich evaluiert. In Deutschland wird seit Jahren gefordert, die politische Partizipation von Kindern zu erweitern (z.B. über das Wahlrecht), rechtsverbindliche Beschwerdemöglichkeiten für Kinder zu schaffen (bisher kaum vorhanden) und die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern (die gegenwärtige Regierungskoalition hat sich dazu verpflichtet).
Im Zusammenhang mit Studiengängen an Hochschulen und Fortbildungsprogrammen zu Kinderrechten ist mittlerweile eine interdisziplinäre Forschung zu Kinderrechten entstanden. Über ihre Aufgaben, Erkenntnisweisen und Grundlagen wird vorwiegend in englischer Sprache diskutiert. Zum Beispiel ist 2015 ein „International Handbook of Children’s Rights Studies“ (Palgrave) oder 2020 ein „Handbook of Children’s Rights Law“ (Oxford University Press) erschienen, in denen Beiträge aus verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen versammelt sind. Bei den in deutscher Sprache vorliegenden Veröffentlichungen handelt es sich meist um juristische und rechtsethische Auslegungen der UN-Kinderrechtskonvention und damit verbundener Rechtsfragen, oder sie befassen sich in pragmatischer Weise mit den Prozessen und Schwierigkeiten der Umsetzung dieser Konvention. Zwar sind auch einige stärker theoretisch akzentuierte Schriften und Sammelbände zu verschiedenen Aspekten der Kinderrechte (z.B. Partizipation, Kindeswohl, Kinderinteressen, Kindergerechtigkeit) erschienen, aber ein systematisch aufgebautes Handbuch zu Kinderrechten lag bisher in deutscher Sprache nicht vor.
Zielsetzung
Das Handbuch befasst sich mit dem deutschen Kinder- und Jugendrecht in der Absicht, zu prüfen, ob und inwieweit die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland gesetzlich umgesetzt wurde und dadurch die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der Bestimmungen der Konvention geschaffen wurden. Nach Ansicht der beiden Herausgeber Ingo Richter und Lothar Krappmann und der Herausgeberin Friederike Wapler verkörpern sich in den Kinderrechten „einerseits jahrhundertealte philosophisch-pädagogische Ideen und andererseits aktuelle politisch-menschenrechtliche Forderungen, die in einem internationalen Vertrag Ausdruck gefunden haben“ (S. 7). Sie wenden sich mit dem Handbuch sowohl an die Politik und die Wissenschaft als auch an die Praxis, die für die Umsetzung und die Verwirklichung der Kinderrechte Verantwortung tragen.
Herausgeber/in
Der Herausgeber Ingo Richter ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht und war von 1993 bis 2003 Direktor des Deutschen Jugendinstituts in München. Mitherausgeber Lothar Krappmann ist Honorar-Professor für Soziologie der Bildung an der Freien Universität Berlin und war von 2003 bis 2011 Mitglied des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes. Mitherausgeberin Friederike Wapler ist Professorin für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Bis auf zwei Ausnahmen sind alle Autor*innen Jurist*innen.
Inhalt und Aufbau
Nach Bekunden der Herausgeber*innen ist das Handbuch ein „juristisches Buch“, das auf wissenschaftlicher Grundlage der Praxis dienen soll. Nach drei einführenden Kapiteln zur Geschichte und Gegenwart des deutschen und internationalen Kinder- und Jugendrechts sowie der UN-Kinderrechtskonvention stellen die insgesamt 15 Autorinnen und Autoren in 15 weiteren Kapiteln die Regelungen des deutschen Rechts für maßgebliche Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen dar. Damit hoffen die Herausgeber*innen, die Grundlage für eine Untersuchung zu schaffen, „ob das Recht derzeit zu sichern vermag, dass Kinder nicht nur versorgt werden, sondern sich als respektierte Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft erleben und ob ihre Meinungen und Interessen geachtet und berücksichtigt werden“ (S. 7). Da rechtstatsächliche Kenntnisse in vielen Lebensbereichen fehlen, verstehen sie das Handbuch als „Anstoß“, um die Durchsetzung der Kinderrechte in der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen gründlicher zu untersuchen. Zwei grundlegende Kapitel sind dem Verfassungsrecht und Fragen der rechtlichen Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit von Kindern gewidmet.
Im Vorwort betonen die Herausgeber*innen, sie hätten sich bei der Auswahl der Rechtsbereiche nicht von der rechtlichen Systematik, sondern von einem Blick auf die Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen in Deutschland leiten lassen. Demgemäß ist der Hauptteil des Handbuchs nach drei Themengruppen gegliedert:
- „Institutionen des Kinderlebens“ wie Familie, Kindergarten, Schule, Kinder- und Jugendhilfe, Ausbildung und Arbeit und die entsprechenden Rechtsbereiche.
- „Lebens- und Entwicklungsfragen“ wie Gesundheit, Behinderung, Migration, Soziale Sicherung und Mediennutzung und die entsprechenden Rechtsbereiche.
- „Verfahrens- und Durchsetzungsmechanismen“ wie Beteiligung der Kinder in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, Daten- und Vertrauensschutz sowie der Umgang mit Kindern im Strafrecht.
In einem „Fazit und Nachgedanken“ bilanzieren die Herausgeber*innen das Ergebnis der im Handbuch enthaltenen Analysen mit folgenden Worten: „Die Kinder und Jugendliche betreffenden Gesetze in Deutschland können im Großen und Ganzen als eine vertretbare Ausformung der menschenrechtlichen Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht angesehen werden, wenn man dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum zugesteht. In allen Beiträgen werden jedoch auch Unklarheiten, Lücken und Ergänzungsbedarf festgestellt, sei es im Hinblick auf die Konvention, sei es, weil aus anderen Gründen Regelungen noch unbefriedigend sind“ (S. 514). Sie merken ausdrücklich an, dass sich diese Aussage auf die Gesetzestexte, jedoch nicht auf die Anwendung dieser Gesetze bezieht. Während sich einerseits ein Bewusstseinswandel vollziehe, „der sich vor allem an den Leitideen von Kindesbeteiligung und Kindeswohl orientiert“, hätten sich „diese Leitideen noch nicht in allen Rechtsbereichen und bei allen Akteuren durchgesetzt“ (S. 514).
Im Anhang gibt Lothar Krappmann einen Überblick über das Berichtsverfahren der UN-Menschenrechtsverträge, wobei er vor allem auf die Arbeit des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes eingeht, dem er selbst acht Jahre angehört hat. Es folgt der Wortlaut der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 in der amtlichen deutschen Übersetzung und des Dritten Fakultativprotokolls zu dieser Konvention über das Individualbeschwerdeverfahren (offizielle Bezeichnung: …über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren) von 2014. Das Handbuch wird mit einem Stichwortverzeichnis abgeschlossen.
Diskussion
Bis auf die drei einleitenden historisch akzentuierten Beiträge bildet in allen nachfolgenden Kapiteln des Buches die UN-Kinderrechtskonvention den Ausgangspunkt. Teilweise unter Hinzuziehung anderer UN-Konventionen (z.B. die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006) sowie europarechtlicher Normsetzungen und gerichtlicher Urteile (vor allem des deutschen Bundesverfassungsgerichts) wird gefragt, in welchem Maße die internationalen menschenrechtlichen Verträge in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Hierbei wird in einigen Beiträgen zwischen der Verankerung der Rechte in Gesetzen und der Anwendung dieser Gesetze unterschieden. Wer sich über den Stand der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in verschiedenen deutschen Rechtsbereichen informieren will, ist mit dem Handbuch gut bedient. Fast alle Kapitel sind sehr detailliert, übersichtlich strukturiert und enthalten am Ende eine kritische Würdigung, die es dem Leser bzw. der Leserin erleichtert, zu einem eigenen Urteil zu kommen. Obwohl es sich um ein „juristisches Buch“ handelt, sind die meisten Beiträge meines Erachtens auch für Nicht-Jurist*innen gut verständlich.
Die Konzeption des Handbuchs wirft allerdings einige Fragen auf. Aus juristischer Perspektive wird allein danach gefragt, wie internationale menschen- und kinderrechtliche Normen im deutschen Rechtssystem und teilweise auch der Rechtspraxis zum Tragen kommen. Die UN-Kinderrechtskonvention selbst wird, von kurzen Randbemerkungen abgesehen, nicht kritisch diskutiert. Sie erscheint als absoluter Maßstab, der sich scheinbar von selbst versteht und nur noch anzuwenden und durchzusetzen ist. Im internationalen Schrifttum intensiv diskutierte Fragen werden bestenfalls gestreift. Dazu gehört der Universalanspruch (im Verhältnis zu kultureller Diversität und fortbestehenden postkolonialen Machtasymmetrien), das Kindheitskonzept (ist es mit seinen Annahmen über Reife und Entwicklung an westlichen Vorstellungen orientiert?), die Bedingtheit der Freiheits- und Partizipationsrechte (entspricht diese Bedingtheit menschenrechtlichen Grundsätzen?) oder die Dominanz der Schutzperspektive (weht in ihr ein „protektionistisches Lüftchen“, wie der peruanische Pädagoge Alejandro Cussiánovich anmerkt?). Da sich der Blick des Handbuches nur auf Kinder in Deutschland richtet, mögen die eurozentrischen Tendenzen der Konvention nicht als relevant gelten. Aber angesichts der Globalisierung der Kindheiten lässt sich ein solcher „methodologischer Nationalismus“, wie der Soziologe Ulrich Beck gesagt hätte, kaum noch rechtfertigen. Den Autor*innen des Handbuchs machen keinen Hehl daraus, dass jeder Bezug auf die internationalen Rechtsnormen immer auch eine Interpretation ist, aber die Kriterien dieser Interpretation bleiben – von Bezügen auf die General Comments des UN-Kinderrechtsausschusses abgesehen – leider unausgesprochen.
Die Annahme der Selbstevidenz geht so weit, dass auch die amtliche deutsche Übersetzung, der Kinderrechtskonvention fast ausnahmslos für bare Münze genommen wird. Der folgenreiche Umstand, dass zum Beispiel das in der Konvention zentrale Prinzip der „best interests of the child“ mit dem aus der paternalistischen Tradition des Familienrechts stammenden Ausdruck „Wohl des Kindes“ oder „Kindeswohl“ übersetzt wurde, ist nur einer Autorin einen kurzen Kommentar wert. So merkt Stefanie Schmahl an, dieser Ausdruck müsse „im Sinne der ‚besten Interessen des Kindes‘, also als Garantie mit (auch) subjektrechtlicher Aussagekraft verstanden werden“ (S. 59). Auch andere Formulierungen (und die nachträglich eingefügten Überschriften) der amtlichen deutschen Übersetzung verstärken den paternalistischen Bias der Konvention. Statt im Anhang des Handbuchs diese amtliche Übersetzung kommentarlos zu reproduzieren, hätte die Chance genutzt werden können, mit einer partiellen Neuübersetzung dem englischsprachigen Original gerechter zu werden und die emanzipatorischen Anteile stärker zu betonen.
Auch in einem umfangreichen Handbuch wie dem vorliegenden kann nicht auf alle wichtigen Themen eingegangen werden. In ihren „Nachgedanken“ bedauern die Herausgeber*innen selbst, „dass es kein Kapitel über die Rechte auf Spiel, Freizeit, sportliche und künstlerische Betätigung gibt“ (S. 515). Womöglich ist dies kein Zufall, denn obwohl im Handbuch oft von den Kindern als Subjekten und von Partizipation die Rede ist, wird der Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen keine Aufmerksamkeit gewidmet. Zwar wird in dem von Reinhard Wiesner verfassten Kapitel über das Kinder- und Jugendhilferecht auch auf das sozialpädagogische Handlungsfeld der Jugendarbeit Bezug genommen, dieses wird jedoch allein aus der institutionell-behördlichen Perspektive betrachtet. Die in der internationalen Diskussion stark diskutierten Fragen, inwieweit Kinderrechte als „lebende Rechte“ (living rights) verstanden, in die Lebensrealität der Kinder „übersetzt“ und von diesen im eigenen Interesse genutzt werden können, wird im Handbuch nicht angesprochen. Kinder erscheinen durchweg als Adressaten staatlichen oder elterlichen Handelns und der darin liegenden Verpflichtungen, nicht aber als ein mögliches Medium der Selbstermächtigung. In solch einseitiger Betrachtungsweise rächt sich meines Erachtens, dass „international“ nur im Sinne völkerrechtlicher Normen verstanden wird, die internationalen Erfahrungen der Kinderrechtspraxis (auch von Kindern und Jugendlichen selbst) und die darauf bezogene Forschung dagegen völlig ausgeblendet bleiben. Auch die Frage der Bürgerschaft und der politischen Partizipation von Kindern wird mit Ausnahme kurzer Überlegungen zum Wahlrecht nicht aufgegriffen.
Nicht minder gravierend finde ich, dass in zwei zentralen Kapiteln (von Stefanie Schmahl und der Mitherausgeberin Friederike Wapler) die seit Jahrzehnten erhobene Forderung, die Kinderrechte ausdrücklich im deutschen Grundgesetz zu verankern, als „symbolische Politik“ abgetan und abgelehnt werden (S. 63–64 und S. 90–93). Zwar wird im Nachwort der Herausgeber*innen an einige dieser Forderungen erinnert und in einer Fußnote auf ein gegenteiliges, vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegebenes Gutachten hingewiesen, doch damit wird der Grundtenor der Ablehnung nicht in Frage gestellt. Mir fällt es schwer zu begreifen, wie Lothar Krappmann, der als Mitglied des UN-Kinderrechtausschuss und bei vielen anderen Gelegenheiten diese Forderung unterstützt hat, ein Handbuch als Herausgeber mit verantworten kann, das an zentralen Stellen seiner Überzeugung widerspricht.
Am Ende ihres Nachworts räumen die Herausgeber*innen ein, dass die in der Konvention niedergelegten Rechte nicht perfekt sind und bedauern, „dass Deutschland kein Vorreiter in der Suche nach weiterentwickelten und expandierenden Lösungen ist“ (S. 521). Wenn sie allerdings ihrer Hoffnung Ausdruck geben, „dass die Beiträge dieses Bandes zu neuen Überlegungen und Initiativen beitragen werden“ (S. 521), stellt sich die Frage, ob das Handbuch selbst nicht stärker in diesem Sinne und das heißt auch in interdisziplinärer Weise hätte konzipiert werden müssen.
Fazit
Das Handbuch vermittelt einen detaillierten Überblick über die gesetzlichen Regelungen, die nach der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland umgesetzt wurden, und weist auf offene Baustellen hin. Sein Gebrauchswert hätte sich steigern lassen, wenn ein Kinderrechtsverständnis zugrunde gelegt worden wäre, das über die Vorgaben der Konvention hinausweist, und wenn die internationale Kinderrechtsforschung mit ihren interdisziplinären Erkenntnisweisen stärkere Berücksichtigung gefunden hätte.
Rezension von
Prof. Dr. Manfred Liebel
Master of Arts Childhood Studies and Children’s Rights (MACR) an der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Sozial- und Bildungswissenschaften
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