Sophia Maurer: Drei-Eltern-Kinder
Rezensiert von Prof. Dr. Hartmut Kreß, 01.09.2020
Sophia Maurer: Drei-Eltern-Kinder. Die Bewertung von Mitochondrien-Austausch-Techniken im deutschen Recht.
Duncker & Humblot GmbH
(Berlin) 2020.
273 Seiten.
ISBN 978-3-428-15968-0.
D: 79,90 EUR,
A: 82,20 EUR.
Reihe: Schriften zum Gesundheitsrecht - Band 56.
Thema
Das Buch erörtert eine Spezialfrage der Fortpflanzungsmedizin, die seit ca. fünf Jahren spruchreif geworden ist. Quantitativ betrifft sie eine relativ kleine Zahl von Frauen bzw. von Paaren mit Kinderwunsch. Grundsätzlich besitzt sie für Fragen des Umgangs mit Kindern, für die Nutzung des medizinischen Fortschritts und für die Rechtsordnung beträchtliche Bedeutung. Der Sachverhalt: In Einzelfällen müssen sich Paare, die sich ein Kind wünschen, damit auseinandersetzen, dass bei der Frau eine ganz bestimmte erbliche Schädigung vorliegt, nämlich ein Defekt ihrer Mitochondrien. Die Mitochondrien sind die „Energielieferanten“ der menschlichen Zellen; ihr „Sitz“ ist die Eizellhülle. Kinder, die mit Mitochondrienschäden geboren werden, können von frühem Tod oder von schweren Krankheitslasten bedroht sein. Neuerdings eröffnet die Fortpflanzungsmedizin die Aussicht, ihnen ein solches Schicksal zu ersparen. Eine Frau, bei der ein Mitochondriendefekt vorhanden ist, kann den Kern ihrer eigenen Eizelle in eine Eizellhülle einsetzen lassen, die sie sich von einer anderen Frau spenden lässt. Wenn sie auf dieser Basis schwanger wird und ein Kind zur Welt bringt, ist neben ihr und ihrem Partner die Spenderin der Eizellhülle der „dritte“ Elternteil.
In der Bundesrepublik Deutschland ist es verboten, das Verfahren zu nutzen. Im Schrifttum wird aber zunehmend gefordert, das Verbot aufzuheben. In diese Stimmen reiht sich das vorliegende Buch ein.
Autorin
Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität München. Sie hat das Buch als Dissertation verfasst.
Entstehungshintergrund
Zur Entstehung des Buchs hat laut Vorwort ein Forschungsaufenthalt der Autorin am King’s College in London beigetragen. Sachlich ist dies von Belang, weil Großbritannien bei der Erforschung und der rechtlichen Regulierung von Mitochondrienspenden eine Vorreiterrolle einnimmt.
Inhalt
In Kapitel 1 widmet sich die Autorin einleitend Fragen der Begriffsbildung. Das reproduktionsmedizinische Verfahren, mit dem sie sich beschäftigt, wird in der Regel als Mitochondrienersatztherapie oder als Mitochondrienspende bezeichnet. Die Autorin vermeidet diese Worte, weil hiermit sogleich eine positive Bewertung zum Ausdruck gebracht werde. Eine andere üblich gewordene und in der Presse verwendete Umschreibung des Sachverhalts lautet, mithilfe des Verfahrens werde ein „Drei-Eltern-Baby“ oder ein „Drei-Eltern-Kind“ erzeugt. Diese Redeweise wird von der Autorin kritisiert, da sie eine negative Bewertung nahelege. Denn sie rücke eine „widernatürliche Anzahl von ‚Eltern‘“ in den Fokus (S. 24).
Trotzdem verwendet die Autorin den Terminus Drei-Eltern-Kind als Titel ihres Buches. Ansonsten vermeidet sie ihn im Buchtext und nutzt eine Umschreibung, die im Schrifttum ansonsten unüblich ist; sie spricht von „Mitochondrien-Austausch-Techniken“.
Kapitel 2 stellt naturwissenschaftliche Hintergründe der Methode dar und erläutert, wie sich ein Austausch von Mitochondrien bzw. die Übertragung einer Eizellhülle medizinisch bewerkstelligen lässt. Dabei konzentriert sich die Autorin auf zwei Verfahrensweisen, die bereits praktiziert werden, den Spindeltransfer sowie den Vorkerntransfer. Beim Spindeltransfer ist die Eizelle der Wunschmutter, deren Zellkern eine fremde, gespendete Eizellhülle erhält, noch unbefruchtet. Beim Vorkerntransfer ist sie bereits mit Samenzellen befruchtet worden. Eine dritte, künftig vorstellbare Methode, den Polkerntransfer, erwähnt die Autorin nur am Rand.
Kapitel 3 widmet sich der Rechtslage und arbeitet heraus, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Mitochondrienaustausch bzw. ein Mitochondrientransfer unter Strafe steht. Maßgebend ist das Embryonenschutzgesetz, das der Deutsche Bundestag 1990 beschlossen hat. Vor 30 Jahren war die Technik des Mitochondrienaustauschs noch nicht bekannt. Trotzdem wird sie von den Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes erfasst, und zwar deshalb, weil ein Mitochondrienersatz den Keimbahntherapien zuzuordnen ist. Deren Verbot findet sich in § 5 des Gesetzes. Davon abgesehen sind in Deutschland Eizellspenden verboten. Hiermit sei gleichfalls die Spende oder die Übertragung von Eizellhüllen untersagt.
Kapitel 4 trägt die Überschrift „Legitimierbarkeit des Verbots“ und erörtert, ob das Verbot in Deutschland aufrechterhalten werden sollte. Die Autorin bemisst es am Maßstab der Grundrechte. Abgesehen von Ärzten und Forschern geht es vor allem um Grundrechte, die für die Spenderin der Eizellhülle bzw. der Mitochondrien sowie für die Empfängerin relevant sind. In die Grundrechte potenzieller Mitochondrienspenderinnen und -empfängerinnen schneidet das in Deutschland geltende Verbot in mehrfacher Hinsicht ein. Es beeinträchtigt das Selbstbestimmungsrecht von Frauen, die die Eizellhülle zur Verfügung zu stellen bereit sind, und das Elternrecht oder die Fortpflanzungsfreiheit der Frau mit Kinderwunsch und ihres Partners. Daher bewertet die Autorin das Verbot als entmündigend und als paternalistisch (z.B. S. 141, S. 229).
Ferner fragt sie, ob Grundrechte des erhofften, potenziellen Kindes berührt sind. Hierzu vertritt sie die Auffassung, ihm seien noch keine Grundrechte zuzuschreiben (S. 180, S. 234). Weil das Kind noch nicht existiere, könne auch kein vorwirkender Grundrechtsschutz geltend gemacht werden (S. 183 ff.). Ausführlich befasst sich das Buch dann aber mit der Frage, ob Eingriffe in die Keimbahn bzw. ob Mitochondrienspenden die Menschenwürde verletzen (S. 145, S. 181, S. 193 ff.). Dies sei nicht der Fall, solange es um Vorbeugung oder um präventive Krankheitsbekämpfung gehe. Anders sehe es aus, wenn ein enhancement erfolge, d.h. Eigenschaften des potenziellen Kindes aufgrund von subjektiven Wünschen seiner Erzeuger verändert und vorgeblich „verbessert“ werden sollen (S. 224).
Im Ergebnis hält die Autorin das Verbot der Mitochondrienaustauschtechnik, das in der Bundesrepublik Deutschland gilt, für nicht haltbar. Zum Vergleich gibt sie in Kapitel 4 die Bewertung und die Rechtslage in Großbritannien und in den USA wieder (S. 208 ff., S. 214 ff.)
Kapitel 5 widmet sich der Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber Mitochondrienspenden künftig zuließe. Dies wird bejaht.
Kapitel 6 zieht eine Bilanz. Aus Sicht der Autorin sind Mitochondrienaustauschverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen und zu regeln. Sie schlägt eine Regelung parallel zu den Bestimmungen vor, die im Inland zurzeit für die Präimplantationsdiagnostik in Kraft und in § 3a des Embryonenschutzgesetzes aufzufinden sind (S. 253). Ihnen gemäß muss eine Ethikkommission jede einzelne Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik vorab prüfen, beurteilen und akzeptieren.
Diskussion
Das Thema des Buches und die Überlegungen der Autorin bieten Anlass zu vielschichtigen Debatten. Nachfolgend werden drei Punkte herausgegriffen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1. Wiederholt kritisiert die Autorin, dass einschlägige Regelungen zur Fortpflanzungsmedizin, die in der Bundesrepublik im Embryonenschutzgesetz verankert sind, zu paternalistisch ausfallen. Hierin ist ihr zuzustimmen. Das 30 Jahre alte Gesetz schränkt die Fortpflanzungsfreiheit von Frauen oder von Paaren mit Kinderwunsch viel zu stark ein.
Was konkret die Mitochondrienaustauschtechnik bzw. die Mitochondrientherapie anbelangt, empfiehlt die Autorin dem Gesetzgeber, das Verfahren zu gestatten und zu diesem Zweck tragfähige Regulierungen zu schaffen. Diese Empfehlung ist plausibel. Aber es ist widersprüchlich und überraschend, dass die Autorin als Vorbild ohne Umschweife und ohne Kautelen ausgerechnet die Bestimmungen nennt, die in der Bundesrepublik für die Präimplantationsdiagnostik gelten. Dabei übergeht sie die Kritik, die an diesen Bestimmungen geübt wird. Die Kritik richtet sich gegen den Paternalismus der PID-Regulierung, weil ihr gemäß eine Kommission – und nicht mehr die Frau – die ethische Letztentscheidung für jeden Einzelfall zu treffen hat und weil die Kommission zu weitreichende Fragebefugnisse erhalten hat, die in die Privatsphäre der Frau eindringen. Diese Vorbehalte hat sich im Jahr 2019 auch die Leopoldina/​Nationale Akademie der Wissenschaften in ihrer Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ zu Eigen gemacht (dort S. 90 f.).
Aus Sicht des Rezensenten sind für eine Regelung der Mitochondrienersatztherapie stattdessen die britischen Regulierungen interessant. Im vorliegenden Buch werden sie auf S. 209 knapp wiedergegeben: Lizensierung von Kliniken; Antragstellung für einzelne Verfahren durch die Klinik und nicht – wie in Deutschland bei der Präimplantationsdiagnostik – durch die betroffene Frau. Auf dieser Grundlage bleiben die Privatsphäre und die persönlichen ethischen Entscheidungsrechte der Frau geschützt, was in Deutschland bei den Vorgaben zur Präimplantationsdiagnostik nicht hinreichend der Fall ist.
2. Großen Wert legt die Autorin auf die Selbstbestimmungsrechte von Frauen bzw. von Paaren mit Kinderwunsch. Hierfür beruft sie sich auf Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies ist plausibel und steht im Einklang mit der einschlägigen juristischen und ethischen Literatur. Weniger überzeugend sind die Abschichtungen, die die Autorin dann vornimmt. Eine Frau könne den Mitochondrienaustausch aufgrund ihres Persönlichkeitsrechtes in Anspruch nehmen, sofern einem Kind aufgrund von Mitochondrienschäden schwere Krankheiten drohten (S. 150). Gehe es um leichte Erkrankungen des erhofften Kindes, könne sie sich auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit berufen, um das Verfahren zu nutzen (S. 158).
Zu diskutieren ist, ob eine derartige Abschichtung normativ tragfähig und praktisch umsetzbar ist. Was die eigene Verantwortung, die Selbstbestimmung und die höchstpersönliche Entscheidung von Frauen und Paaren mit Kinderwunsch anbelangt, ist im Übrigen noch an Artikel 4 des Grundgesetzes zu erinnern, der die persönliche Gewissens- und Glaubensfreiheit schützt. Dieser Gesichtspunkt wird oft, auch im hier vorliegenden Buch, zu stark ausgeklammert. In einer pluralistischen Gesellschaft ist er von Belang, weil die persönlichen Einstellungen zur Fortpflanzungsmedizin auch von kulturellen oder religiösen Traditionen abhängen, die bei den einzelnen Frauen, die ein Kind austragen möchten, deutlich voneinander abweichen können.
3. Neben den Selbstbestimmungsrechten von Frauen oder Paaren mit Kinderwunsch ist normativ das Wohl der Kinder zu bedenken. Hierauf hat die Autorin indirekt den Blick gelenkt, indem sie ihrem Buch den Titel „Drei-Eltern-Kinder“ gab. Wie oben erwähnt wurde, hält sie die Rede vom „Drei-Eltern-Kind“ für irreführend, weil diese eine negative Konnotation besitze und eine „Widernatürlichkeit“ aussage. Insofern verwundert es, dass die Autorin dann doch diesen Buchtitel gewählt hat. Im Gegensatz zu dem Vorbehalt, den sie äußert, kann man dem Wort „Drei-Eltern-Kinder“ im Übrigen einen guten Sinn abgewinnen. Denn es rückt ein wesentliches Anliegen ins Licht: die Perspektive und das Wohl der betroffenen Kinder. Die Fortpflanzungsmedizin ist dazu verpflichtet, stets den Schutz und das Wohl der mit ihrer Hilfe erzeugten Kinder zu beachten. Dies ist auch für die Behandlungsverfahren wichtig, bei denen neben dem Kinderwunschpaar noch weitere Personen beteiligt sind, etwa ein Samenspender, eine Leihmutter oder eine Eizellspenderin. Der deutsche Gesetzgeber war 1990 der Meinung gewesen, dass die Beteiligung Dritter, nämlich eine sogenannte gespaltene Elternschaft, für Kinder schädlich und belastend sei. Ganz zu Recht erwähnt die Autorin neuere Studien, aus denen hervorgeht, dass diese Meinung nicht zutrifft (S. 169). Dennoch sollte zu dem Thema tiefer gegraben werden als im vorliegenden Buch. Zum Beispiel ist das Recht jedes Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft zu berücksichtigen. Für Mitochondrienspenden findet sich im Schrifttum die Angabe, dass das Genom des Kindes von demjenigen der Spenderin nur in geringem Maß (ca. 0,2 %) geprägt sei. Trotzdem ist zu bedenken, ob und inwieweit ein heranwachsendes Kind ein Anrecht besitzen sollte, zur Mitochondrienspenderin als seinem „dritten“ Elternteil einmal Kontakt aufzunehmen, falls es dies wünscht. Derartige Fragen, die die Perspektive des Kindes betreffen, werden in dem Buch abgeblendet.
Grundsätzlich gesagt: Wenn Kinder mit technischer Hilfe der Fortpflanzungsmedizin erzeugt werden, ist vorab an ihre vorwirkenden Rechte zu denken, insbesondere – für den Fall, dass sie tatsächlich geboren werden sollten – an ihre Persönlichkeitsrechte einschließlich ihres Rechts auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft sowie an ihren Gesundheitsschutz. Das Buch lehnt die Idee vorwirkender Rechte ab, weil das Kind noch gar nicht existiere (S. 168, S. 185). Hiermit folgt es anderen Stimmen in der juristischen Literatur. Die Frage bedarf der Klärung. Zweifellos sind Reproduktionsmediziner nicht in der Lage, das Wohl von Kindern, die mit ihrer Hilfe erzeugt werden, umfassend zu garantieren („positives Kindeswohl“). Aber sie haben das negative Kindeswohl zu berücksichtigen. Medizinethisch gilt das Prinzip, dass Ärzte „keinen Schaden zufügen“ dürfen (klassisch lateinisch im hippokratischen Eid: „non nocere“). Sofern sich abzeichnet, dass einzelne reproduktionsmedizinische Behandlungen die Gesundheit oder die Persönlichkeitsrechte eines Kindes beeinträchtigen könnten, ist es vorstellbar oder kann es sogar geboten sein, auf die Erzeugung des Kindes zu verzichten. Für Mitochondrienersatztherapien sind solche Beeinträchtigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu befürchten. Gleichwohl handelt es sich um ein innovatives Verfahren, das noch nicht breit erprobt ist. Daher ist auch um vorwirkender Kinderrechte bzw. um des Kindeswohls willen medizinische sowie sozialwissenschaftliche Kontroll- und Folgenforschung erforderlich. Auf dieses Anliegen geht die Autorin durchgängig zu wenig ein.
Fazit
Die Mitochondrienersatztherapie stellt einen neuartigen Behandlungsansatz der Fortpflanzungsmedizin dar. Das vorliegende Buch legt zutreffend den Finger darauf, dass sich der Gesetzgeber mit ihm beschäftigen und dass er das derzeitige Verbot aufheben sollte. Mit triftigen Argumenten betont das Buch, dass Frauen mit Kinderwunsch sich auf ihre Selbstbestimmungsrechte und auf ihr Grundrecht auf Fortpflanzungsfreiheit berufen können, um solche innovativen Angebote der Fortpflanzungsmedizin zu nutzen. Stärker als im vorliegenden Buch sind allerdings die Verfahrenssicherheit und das künftige Wohl der mit ärztlicher Hilfe erzeugten Kinder hervorzuheben.
Rezension von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
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Zitiervorschlag
Hartmut Kreß. Rezension vom 01.09.2020 zu:
Sophia Maurer: Drei-Eltern-Kinder. Die Bewertung von Mitochondrien-Austausch-Techniken im deutschen Recht. Duncker & Humblot GmbH
(Berlin) 2020.
ISBN 978-3-428-15968-0.
Reihe: Schriften zum Gesundheitsrecht - Band 56.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27279.php, Datum des Zugriffs 08.11.2024.
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