Ino Augsberg: Schmitt-Lektüren
Rezensiert von Prof. Dr. Eckart Riehle, 27.01.2021
Ino Augsberg: Schmitt-Lektüren. Vier Versuche über Carl Schmitt. Duncker & Humblot GmbH (Berlin) 2020. ISBN 978-3-428-15912-3.
Thema
Wie der Titel anzeigt, es geht um Versuche, man beachte den Plural, wie Carl Schmitt, der Kronjurist des Dritten Reiches, gelesen oder verstanden werden kann. Dabei spielt für den Autor das Sprachverständnis von Carl Schmitt eine zentrale Rolle. Ungefähr wie in der Diskussion um Martin Heidegger, gibt es auch immer wieder eine „sich sogar weiter steigernde Schmitt-Konjunktur. “
Was kann vor diesem Hintergrund zur Lektüre einladen, wenn keine spezielle Kenntnis von oder Affinität zu Carl Schmitt besteht. Das ist der Blick auf das Sprachverständnis von Schmitt, das für jeden von Interesse sein kann, der etwa in der Interdisziplinarität zweier Sprachen sich bewegt, wie etwa in der von Philosophie und Recht oder auch von Sozialpädagogik und Recht.
Autor
Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Kiel. Ein Blick auf seine vielfältigen Publikationen, etwa das Werk „Das Recht lesen“, in welchem bereits ein Kapitel zu Carl Schmitt enthalten ist, zeigt, dass für ihn das Sprachverständnis und das Textverständnis ein zentrales Element im Umfang mit dem Recht sind.
Ein Blick auf eine Kurzbiographie des Autors bis 2013 macht deutlich, welche nicht üblichen Erweiterungen für den Leser dabei zu erwarten sind, etwa die Erweiterung des Sprachverständnisses in der Begegnung mit der Kunst, das Verhältnis von Recht und Kirchenrecht oder Theologie.
Aufbau
Der schmale Band von 125 Seiten ist eingeteilt in 4 Kapitel, denen eine knappe Einleitung von 7 Seiten vorausgeht.
Das erste Kapitel (14-48) von einem der Auszog das Fürchten zu lehren, erläutert, warum an Schmitt vor allem das von Interesse ist, was er durch seine Lehre abwehren oder verdrängen will. Das zweite Kapitel „Über die Grenzen des Rechts“ (49-72), widmet sich dem Sprachverständnis von Schmitt, das verknüpft ist mit einer „spezifischen Begriffsgläubigkeit“. Kapitel 3 und 4 demonstrieren das Sprachverständnis von Schmitt in Aktion. Kapitel 3 untersucht die Möglichkeiten einer politischen Theologie in der Demokratie (73-94), welche Theologie und Recht verknüpft. Kapitel 4 behandelt die Stellung des Volkes im modernen Recht (98 – 124).
In jedem Kapitel wird angegeben, welche Texte von Schmitt dabei im Zentrum stehen. Die Rezension erfolgt weitgehend stichwortartig, geschuldet dem Versuch, wichtige Punkte der „Versuche“ deutlich zu machen. Augsberg formuliert einleitend (7 ff.), es gehe nicht nur darum Schmitts Texte zu lesen, es gehe zugleich darum mitzulesen, was Schmitt gelesen hat, also das Projekt einer „Doppelsicht“ auf die Lektüre von Schmitt (7). Es geht Augsberg um eine „Schmitt-Philologie“ verstanden im Sinne „einer teilnehmenden Hinwendung zur Sprache“.
Kapitel I – Von einem der Auszog das Fürchten zu lehren:
Im Mittelpunkt steht nicht, was zumeist an den Schriften des nationalsozialistischen Kronjuristen als zu fürchtendes beschrieben wird, etwa die Legitimation einer Identitätspolitik und eines Führerstaates, eher, was er selbst als zu fürchtendes im Sinne von Freund verdrängt. Es geht um die Aufhebung des Verdrängten (16), man muss Schmitt also zwischen den Zeilen lesen, so Versuch Eins.
Der Autor erläutert die antipositivistische Position von Schmitt an dessen Grundmodell von Normativität, am Begriff des Nomos. Ein Begriff der heute weitgehend für jede gesetzliche Ordnung oder Regelung, Verwaltungsvorschriften einschließend Verwendung findet. Dessen ursprünglicher Sinn, jedenfalls für Schmitt bestehe darin, dass er gewissermaßen der Ursprung, wenn nicht der transzendente Bezugspunkt des Rechts sei. Die Ur-Teilung und Urverteilung des Landes auf ein Volk, das sesshaft wird. Sprache ist demnach für Schmitt nicht einfach ein Mittel der Mitteilung und Verständigung, sie hat vielmehr auch, einen Ausgangspunkt als Kontexthintergrund, welcher nicht negiert werden darf.
Augsberg zeigt, wie dieses Grundmodell von Schmitt zum Gedanken der Artgleichheit führt, „Recht als Nomos bezeichnet ein Recht für Gleiche innerhalb eines Systems, den davon ausgeschlossenen bleibt das >Rechte,Rechte zu haben< (so Arendt) verwehrt“ (25).
Demokratie ist daher für Schmitt ein Konzept, das auf „Identität“ basiert, auf Homogenität und nicht auf Heterogenität (23). Warum dann noch weiterlesen fragt der Autor (26).
Die Furcht, welche Schmitt verdrängt und die in dessen Werk politische Romantik deutlich wird, ist die Furcht vor einer rechtlichen Weltordnung, als eine netzwerkartige Ordnung, welche nicht primär vertikal ist, sondern eine horizontal e Ordnung konstituiert, ohne ein übergeordnetes Subjekt, das über das Recht entscheidet.
Augsberg bezeichnet dies als ein Textualitätsphänomen, eine spezifische Art und Weise der Verknüpfung, wie man sie in poststrukturalistischen Positionen wiederfindet. Textualität bezeichnet dabei ein Gewebe von Spuren oder eben Texten, die endlos auf anderes verweisen, sich auf andere „differenzielle Spuren beziehen“, aber eben ohne eine Steuerungsinstanz, ohne Führerstaat.
1955 antizipierte Schmitt, drei Alternativen einer möglichen neuen Weltordnung. Er erwähnt dabei keine, welche zum Gedanken der Textualität passt. Eine rechtliche Weltordnung, ein globales Recht netzwerkartig, aber ohne einen Staat. Nach Augsberg beschreibt dies einigermaßen zutreffend den gegenwärtigen Stand des Völker- und internationalen Rechts, mit rechtlichen Institutionen, die zwar immer noch nationalstaatlich eingefasst sind, aber zunehmend dabei sind sich davon zu befreien. Man denkt -so der Rezensent- dabei etwas an Institutionen wie Googel oder Amazon, internationale Konzerne welche auch rechtssetzend sind. Die geheime Furcht Schmitts wäre dann die Furcht vor einer Rechtsordnung, welche nicht berechenbar und steuerbar ist.
Kapitel 2 - Über die Grenzen des Rechts
Augsberg beginnt mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Weltperspektive oder Weltkonstruktion von Theologen, Juristen und Philosophen. Treffen diese Perspektiven aufeinander, etwa indem sie gemeinsam Lösungen finden müssen, gibt es „Übersetzungskonflikte“ (51). Aber sind diese Bereiche, auch, worüber soziologischer Konsens besteht, ein Ergebnis der funktionalen Differenzierung, so klar gegeneinander abgegrenzt, gibt es zwischen diesen Bereichen solch klare Grenzziehungen und Abgrenzungen, welche nicht durch „Schmuggelbewegungen hin und her“ unterlaufen werden können“. Augsberg interessiert die Frage, ob das Recht, das immer schon auf seiner begrifflichen Reinheit besteht, diese Grenzziehung nicht immer schon unterläuft (53), verschiebt. Dabei können diese Bewegungen als Übertragungen verstanden werden. Übertragung ist dabei ein Begriff, der viele Bedeutungen haben kann.
Er erläutert dies am Sprachverständnis von Schmitt. Drei Einsichten sind dabei für ihn leitend.
- Für Schmitt ist Sprache nicht einfach ein Werkzeug oder Mittel der Verständigung, sie ist vielmehr eher als ein Netzwerk von Zeichen zu sehen, bei dem es nicht um die Ähnlichkeit von Phänomenen und Gegenständen geht, auf welche sich die Zeichen beziehen, als vielmehr um die Ähnlichkeit der Silben und Phoneme, von Zeichen, welche auch als Klanggebilde, als Verknüpfungen aufeinander verweisen (64). Damit tritt die Sprache als Klanggebilde, „ihre vokalische Dimension in den Vordergrund“ (64 f.). Die poetologische Sprache, oder eben die Sprache als mediale Kunst. Das Sprachverständnis von Schmitt ist nicht nur für das Buchstaben lesende Auge bestimmt „eher semiotisch als Symbolisch“ (62). Die Sprache als künstlerisches Mittel, das Rythmen und Abstände im Raum erzeugt, wie in einem Gedicht. Das führt dann zu überraschenden Assoziationen, wenn etwa Silben in gänzlich unterschiedlichen Wörtern auftauchen, diese aber zugleich verknüpfen.
- Grenzt man die Bereiche von Theologie, Recht und Philosophie gegeneinander ab, stellt sich die Frage nach den Übertragungen in und zwischen diesen Bereichen. Die Übertragung und auch die Übertragung der Übertragung nicht eines Gegenstandes, sondern wenn die Übertragung sich selbst überträgt, d.h. sich als Übertragung kenntlich macht, etwa indem mit Rückkopplungseffekten zu rechnen ist. Stets entfällt bei der Übertragung eines Wortes oder einer Aussage aus einer Quellsprache etwas und etwas kommt neu hinzu. Der Übertragungsprozess, wie jede Übersetzung, ist nicht ein Prozess, indem etwas 1:1 und linear auf etwas anderes übertragen wird. Etwa ein Begriff der Philosophie oder Theologie in einen Rechtsbegriff. Im Vorgang der Übertragung ist stets mit „Rückkopplungseffekten“ zu rechnen (57), Keine Übertragung ohne Gegenübertragung. Die Übertragung als Übersetzung macht dies deutlich, wo die Sprache „auch sich selber denkt“ (so Schmitt).
Das Problem einer Übersetzung als Übertragung macht Augsberg am Beispiel des Begriffes des Nomos bei Schmitt fest. Die Fehlübersetzung von Nomos zu Lex und von Lex zu Gesetz (70). Er will damit zeigen, dass das Recht von unzähligen Übertragungsprozessen denen Abgrenzungsstrategien vorausgehen getragen ist. Übertragungsprozesse werden nicht vorgenommen, sie passieren, sie ereignen sich (72).
Demnach ist für Schmitt auch die Sprache der Juristen „wesentlich durch unhintergehbare und nicht erkenntliche Übertragungsprozesse bestimmt“ (61).
- Schmitts Sprachverständnis führt ihn aber auch dazu, dass er der Sprache, eine Geschichte transportierende Kraft zuweist, um aus etymologischen Studien sachliche Argumente zu gewinnen.
Das ist eine Perspektive auf die Sprache, in der nicht die sprachlichen Zeichen im Zentrum stehen, vielmehr die Tradierung geschichtlicher Ereignisse durch die Sprache, auch wenn die Menschen diese Ereignisse vergessen haben (68). Augsberg erläutert dies wiederum am griechischen Begriff des „Nomos“, der wie bereits erwähnt, in der Gegenwart für jede Normativität Verwendung findet, in seiner etymologischen Quelle aber auf den jeder Normativität vorausgehenden Zustand der Urverteilung des einem Volk zur Verfügung stehenden Bodens verweist (93). Der etymologische Blick auf die Sprache, bringt Vergangenheit in die Gegenwart.
Kapitel 3 und 4 haben die Aufgabe, Schmitts Sprachverständnis in Aktion zu beobachten.
Am Beispiel einer Aussage von Vosskuhle, der als Präsident des Bundesverfassungsgerichts das Amt des Bundespräsidenten erläutert mit der Formulierung, in diesem Amt „offenbart sich -. ein eigentümlicher demokratisch veredelter Rückgriff auf das Erbe der konstitutionellen Monarchie“, kommentiert Augsberg dies in der Zusammenfassung wie folgt, das Grundgesetz will offensichtlich von einer an der Spitze stehenden Person nicht ablassen, wie die konstitutionelle Monarchie, eines Oberhaupts, das kaum etwas zu sagen hat, man muss hinzufügen, wie in der konstitutionellen Monarchie.
Er bringt dabei die für das Verständnis der Sprache von Schmitt wichtige rethorische Figur des „Chiasmus“ ins Spiel, die Figur sich überkreuzender Gegensätze, auf der einen Seite die Demokratie auf der anderen Seite die konstitutionelle Monarchie. Aber Worte sind für Schmitt nicht nur Zeichen, vielmehr transportieren sie auch Kontexte, z.b. den von konstitutioneller Monarchie und Demokratie.
Schmitt lesen heiß bei Augsberg daher, sich mit Schmitts Sprachverständnis zu beschäftigen. Dieses ermöglicht ihm, Recht und Theologie miteinander zu „verschränken“ (71). Schmitt bezeichnet sich nun als „Theologe der Jurisprudenz“.
In Kapitel 4 „Im Namen des Volkes“ demonstriert Augsberg noch einmal das Sprachverständnis von Schmitt. Für welchen das „Volk“ zu einer prärechtlichen, jedem Recht vorausgehenden Kategorie wird, deren Homogenitätskriterien, die Artgleichheit der Mitglieder des Volkes, zur Voraussetzung politischer Einheit wird.
Diskussion
Man muss vorwegschicken, die Lektüre des Textes begegnet erheblichen Schwierigkeiten, nicht nur da sie Vorkenntnisse der verschiedenen Blicke oder Konzeptionen von Recht und auch des Denkens von Carl Schmitt zur Voraussetzung hat. Auch die Gedanken des Autors, sind nicht immer einfach nachzuvollziehen und unterliegen einem „Wahrscheinlichkeitsmanagement“ durch den Leser.
Die Abhandlung von Augsberg, bei deren Lektüre des Kronjuristen des Dritten Reiches stets auch der Kronphilosoph dieser Zeit, Martin Heidegger in den Blick kommt, eröffnet einen Blick auf das Recht, der in der heutigen Zeit kaum mehr Bedeutung hat. Es ist aus Blick des Rezesenten vor allem die sprachliche Hinwendung des Autors, welcher sich auf das Verständnis von Schmitt erkenntniserweiternd auswirken kann und beim Leser neue Fragen generiert.
Die Lektüre des Werks trägt aber durchaus dazu bei, aktuelle politische Rethorik, etwa zum Thema Volk und Demokratie, in ihrer geschichtlichen Herkunft und Bedeutung zu erkennen, als alles andere denn alltägliche Wortspielereien.
Was an dieser Lektüre, so die Frage des Rezensenten ist von Interesse oder Bedeutung für die Adressaten des socialnet, ohne dass hier ein Modelladressat unterstellt wird. Ich denke, es ist gerade dieser von Augsberg umgesetzte Blick auf das Sprachverständnis eines Autors als Bedingung des Verständnisses seiner Inhalte, das Bedeutung haben kann. Eine Art literarischer Hermeneutik.
Denn es ist nicht zu übersehen, dass etwa auch die intersprachlichen Begegnungen etwa von Sozialpädagogen und Juristen, vielfältige Übertragungsprozesse beinhalten, man denke etwa an den Begriff der Lebenswelt, während man bereits vor mehr als 10 Jahren lesen konnte, dass die Sprache in diesem Begegnungsbereich kaum eine Thema oder eine Rolle spielt. So etwa R. Meerten, Zeitschrift für Pädagogik, 45(1999). Ja, Juristen sprechen anders als Sozialpädagogen, wohl auch ein Standardsatz bei Einführungen in das Studium der Sozialpädagogik aber wie und warum, und welche Übertragungsprozesse, Gewinne und Verluste finden dabei statt. All das verblieb eher im Dunkel, als dass es erhellt wurde.
Fazit
Sehen wir von Personen mit ausgeprägtem Interesse an rechtsphilosophischen oder rechtsgeschichtlichen Inhalten ab, macht die Lektüre des Textes deutlich welche Bedeutung die Beschäftigung mit dem Sprachverständnis jeweiliger Autoren wesentlich sein kann, welch vielfältige Funktionen die Sprache hat und haben kann, während wir dazu neigen, sie auf die Funktion der Verständigung zu reduzieren und in welchem Maße disziplinäre Sprachen, grob gesagt von dem Austausch untereinander profitieren und von Übertragungen aus der Alltagssprache
Die Lektüre ist daher auch eine Reise in die Welt der Sprache. Man kann also nur dazu lernen, wenn man bereit ist, Zeit und Energie auf diesen Text zu verwenden.
Rezension von
Prof. Dr. Eckart Riehle
em. Professor für öffentliches Recht und Sozialrecht an der Fachhochschule Erfurt. Rechtsanwalt, Karlsruhe
Website
Mailformular
Es gibt 55 Rezensionen von Eckart Riehle.
Zitiervorschlag
Eckart Riehle. Rezension vom 27.01.2021 zu:
Ino Augsberg: Schmitt-Lektüren. Vier Versuche über Carl Schmitt. Duncker & Humblot GmbH
(Berlin) 2020.
ISBN 978-3-428-15912-3.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27316.php, Datum des Zugriffs 14.09.2024.
Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.