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Rolf Stürner, Christian Berger et al. (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch

Rezensiert von Prof. Dr. Dr. Jochen Fuchs, 02.07.2021

Cover Rolf Stürner, Christian Berger et al. (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch ISBN 978-3-406-75772-3

Rolf Stürner, Christian Berger, Christine Budzikiewicz, Heinz-Peter Mansel, Astrid Stadler et al. et al. (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. Mit Rom-I-, Rom-II-VO, EuUnthVO. Verlag C.H. Beck (München) 2020. 18. Auflage. 2831 Seiten. ISBN 978-3-406-75772-3. 69,00 EUR.

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Thema

Das Thema des nunmehr in 18. Aufl. erschienenen „Jauernig“ ist auf gut 2600 Seiten identisch mit dem aller anderen BGB-Kommentare wie etwa dem berühmten „Palandt“ (der inzwischen angesichts der mit etlichen braunen Flecken gezierten Vita seines Begründers und Namensgeber allerdings auch als berühmt-berüchtigt bezeichnet werden könnte): die Kommentierung des 1900 in Kraft getretene und seither vielfach geänderte Bürgerlichen Gesetzbuches. (Weniger als fünf Prozent – oder gerade 114 Seiten – nehmen die Kommentierungen von fünf EU- bzw. EG-Verordnungen – so etwa „Rom I“, „Rom II“ und „Rom II“ – ein.)

Autor(en)/Herausgeber

Der von dem inzwischen verstorbenen Othmar Jauernig 1979 begründete Kommentar wird aktuell von dem Professor emeritus der Uni Freiburg Rolf Stürner, der in Karlsruhe OLG-Richter war, herausgegeben, der mit der 15. Aufl. den ‚Gründer‘ abgelöst hatte. Aktuell besorgt er zusammen mit den Professorinnen und Professoren Berger, Budzikiewicz, Mansel, Stadler und Teichmann – wie schon bei der Vorauflage – die Bearbeitung. Ein Drittel des Teams ist weiblichen Geschlechts, insofern weist es eine Frauenquote auf, die über den ‚normalen‘ Quoten bei BearbeiterInnenteams von Zivilrechtskommentaren liegt (bei der 79. Aufl. von 2020 arbeiteten im ‚Team Palandt‘ – getreu der Auffassung des Namensgebers, es sei „Sache des Mannes, das Recht zu wahren“? – bspw. lediglich zu 10 % Frauen mit, sofern man alle Kommentatoren in den Blick nimmt, so beträgt der Frauenanteil sogar nur 1/30). Insofern ist der Umstand, dass beim „Jauernig“ das Familienrecht ‚natürlich‘ in weiblicher Hand ist, nicht der Rede wert.

Entstehungshintergrund

Jauernig konstatierte in seinem Vorwort zur 1. Aufl., dass die Kommentierungen „knapp gefasst“ sind. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass von den durch die Autoren anvisierten Zielgruppen die „Juristen in Ausbildung“ zuvörderst genannt werden und man neben den praktizierenden Volljuristen auch den „mit Rechtsfragen befassten Nichtjuristen“ ansprechen wollte. Es handelt sich also bereits ab urbe condita nicht um einen wissenschaftlichen Kommentar wie es etwa der „Staudinger“ darstellt, sondern Jauernig achtete bereits Ende der 1970er Jahre auf „Übersichtlichkeit“ und „Lesbarkeit“, wobei letzterem wohl insbesondere der „weitgehende Verzicht auf Abkürzungen“ dienen sollte – der Seitenhieb auf den insbesondere für die ungeschulte Leserin nicht zuletzt durch seine Vorliebe für Abk., die nicht selten selbsterfunden sind, extrem schwer verdaulichen „Palandt“ ist unübersehbar. Gleichwohl wollte man sich nicht auf das Niveau der bei vielen Jurastudenten und Jurastudentinnen beliebten Produkte aus dem Hause Alpmann-Schmidt begeben und sich zum Sklaven der „hM“ oder gar zum Wiederkäuer der Positionen der herrschenden Rechtsprechung erniedrigen, sondern auch selbst die Fahne hochhalten und „soweit … angezeigt und … möglich“ eigenständig eine Position beziehen. Darauf zu verzichten würde den Autorinnen auch schlecht zu Gesicht stehen, handelt es sich doch bei allen von ihnen um Menschen, denen irgendwann in ihrem Leben ihre Bezüge aus den Zitzen der einen oder anderen ‚nährenden Mutter‘, zugeflossen sind. (Beim „Palandt“ betrug 2020 der Anteil der an einer Alma Mater Wirkenden dagegen nur 50 Prozent, alle anderen – mit Ausnahme eines BGH-Richters – zeichnen sich dadurch aus, dass sie bayerische Richter oder Notare sind.)

Aufbau und Inhalt

Der Aufbau des Werks weist keine Besonderheiten auf. Wie alle juristischen Kommentare gibt das Gesetz den Aufbau strikt vor, Paragraph auf Paragraph wird kommentiert, wobei mitunter zusammenfassende „Vorbemerkungen“ (bspw. zum Schuldrecht S. 213 ff. <vor § 241>) bzw. „Anmerkungen“ (bspw. zu den §§ 723–728, S. 1445 ff.) eingefügt sind, letztere dienen zum Teil auch dazu, platzsparend eng zusammengehörende Regelungen in toto zu besprechen

Was den Inhalt anbelangt, so folgt er ebenfalls den kommentareigenen Üblichkeiten: Je ‚ehrwürdiger‘ eine Norm ist, desto umfangreicher wird Rechtsprechung und Literatur rezipiert (vgl. etwa die Kommentierung von § 242, dem Paradebeispiels für eine Generalklausel), während bei erst in jüngerer Zeit ins BGB inkorporierte Paragraphen neben den Äußerungen der Lehre die Begründungen im Gesetzgebungsverfahrens eine größere Rolle spielen (vgl. etwa Vor § 1297 Rn. 6 f. zur Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts).

Diskussion

Die Autoren bemühen sich redlich, die Lesbarkeit, die ja bereits von Jauernig als Ziel explizit angestrebt wurde, für das Zielpublikum zu gewährleisten. Dies erfolgt nicht zuletzt durch mitunter etwas launige Formulierungen wie etwa zu den §§ 961–964, welche, wie Berger korrekt ausführt, „nur für Bienen in Bienenstöcken“ gelten. Leider dürfte es nicht für jeden einsichtig sein, warum die darauf folgende Feststellung „§ 961 gleicht dem § 960 II“ mit der Anmerkung versehen wird „>Die Biene ist ein wilder Wurm< (s. Gercke NuR 1991, 60 f.)“. Auch Mansel neigt bei seiner kritischen Kommentierung zu § 90a Tiere, welchen er als „symbolische Gesetzgebung“, die seiner Meinung nach „rechtlich funktionslos“ ist, einstuft, zu allzu kurzen, wenigstens aber nicht trocken zu lesenden Begründungen: „doch kann S. 1 iVm S. 3 Verwirrung stiften: Ist Tier (Wanze) = Tier (Pferd)?“ Lobend hervorzuheben ist gleichwohl, dass der gewiss nicht humorlose Aufsatz von K. Schmidt in der JZ 1989, S. 790 ff. berücksichtigt wird.

Mitunter könnte es sicher nicht schaden, wenn die Autoren ein klein wenig ‚meinungsstärker‘ auftreten würden, gleichwohl wird in aller Regel – wie etwa bei der Kommentierung von § 1303 durch Budzikiewicz – wenigstens auf kritische Beiträge von Kollegen (so z.B. Weller u.a. FamRZ 2018, 1289 [1294 ff.]) hingewiesen.

Fazit

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Kommentar insbesondere durch seine Handlichkeit besticht. Grundsätzlich wird gut belegt, allerdings lässt die Erscheinungsgeschwindigkeit etwas zu wünschen übrig – die Vorauflage stammt aus dem Jahr 2018, die 16. Aufl. aus dem Jahr 2015, sodass – sofern es bei diesem Takt bleibt – nicht vor 2024 mit der 19. Aufl. zu rechnen ist.

Rezension von
Prof. Dr. Dr. Jochen Fuchs
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Zitiervorschlag
Jochen Fuchs. Rezension vom 02.07.2021 zu: Rolf Stürner, Christian Berger, Christine Budzikiewicz, Heinz-Peter Mansel, Astrid Stadler et al. et al. (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. Mit Rom-I-, Rom-II-VO, EuUnthVO. Verlag C.H. Beck (München) 2020. 18. Auflage. ISBN 978-3-406-75772-3. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27761.php, Datum des Zugriffs 23.01.2025.


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