Rudolf von Bracken: Kinderrechte
Rezensiert von Prof. Dr. Manfred Liebel, 01.02.2021

Rudolf von Bracken: Kinderrechte. Ein Handbuch für die Praxis der Sozialen Arbeit. Verlag W. Kohlhammer (Stuttgart) 2021. 173 Seiten. ISBN 978-3-17-037950-3. 29,00 EUR.
Thema
Insoweit die Soziale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, wird noch immer wenig bedacht, welche Bedeutung den Kinderrechten als Menschenrechten hierbei zukommt. Es ist meines Erachtens nicht damit getan, die Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession zu verklären, sondern es müssen die für diese Profession typischen Dilemmata mitbedacht werden. Wie lässt sich z.B. eine Freiwillige Erziehungshilfe so gestalten oder wie kann ich als Verfahrensbeistand beim Familiengericht so agieren, dass ich die Kinder nicht bevormunde? Wie treffe ich im Jugendamt beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch eines Kindes in der Familie eine Entscheidung, die dem besten Interesse des Kindes zumindest nahekommt und seinem Wohl dient? Wie verhalte ich mich in der Kita gegenüber einem Kind, das sich weigert, bei kaltem Wetter eine warme Jacke anzuziehen, wenn alle zum Spielen ins Freie gehen oder ein gemeinsamer Ausflug ansteht? Wie gehe ich als Streetworker mit Jugendlichen um, die lieber auf der Straße als in einer Pflegefamilie oder im Heim leben wollen?
Aus den Gesetzen kann ein/e Sozialarbeiter/in nicht direkt ableiten, wie er/sie sich in solchen oder vergleichbaren Situationen verhalten muss. Bei der Übersetzung der Rechte in die Lebensrealität der Kinder kommen verschiedene Bewertungsmaßstäbe und Grundhaltungen ins Spiel, aber auch rechtliche Verpflichtungen, denen ein/e Sozialarbeiter/in „von Amts wegen“ unterliegt. Dabei ergeben sich Widersprüche, auch in ihnen selbst, die nicht einfach aufzulösen sind. Sie können so weit gehen, dass sie sich fragen müssen, ob sie in der „Funktion“, die sie von Berufs wegen ausüben, noch in hinreichendem Maße dem Grundgedanken der Kinderrechte Genüge tun können. Sie müssen sich also genauer fragen, was dies in einer konkreten Situation bedeutet und wie es um die Möglichkeiten und Grenzen ihres beruflichen Handelns steht.
Aber die Menschenrechte im Allgemeinen und die Kinderrechte im Besonderen sind als mögliche Leitlinie der Sozialen Arbeit damit keineswegs gegenstandslos. Sie können als eine Art Stachel dienen, der – mitunter auf schmerzliche Weise – dazu herausfordert, über den Sinn und die Perspektiven des eigenen beruflichen Handelns nachzudenken und gegebenenfalls gegen dessen Rahmenbedingungen aufzubegehren oder sich zumindest „ehrlich zu machen“. Dies erfordert die Bereitschaft, auch Risiken auf sich zu nehmen und die politischen Dimensionen jeglicher Sozialen Arbeit nicht auszublenden. Oder positiv ausgedrückt: Sie müssen sich fragen, inwieweit ihr Handeln über die bloße Hilfe für die Kinder hinausgehen und zu Solidarität mit den Kindern werden kann und wo dafür der jeweils geeignete Ort ist. Dabei ist die Grundhaltung zu den Kindern als Subjekten eigenen Rechts entscheidend. Die Kinderrechte müssen meines Erachtens als Ressource der Kinder verstanden werden, die dazu beitragen kann, ihre bislang noch immer untergeordnete soziale Stellung in der Gesellschaft zu stärken. Dies erfordert, ihre eigenen Erfahrungen und Sichtweisen ernst zu nehmen und alles in der eigenen Macht Stehende zu tun, um ihnen in ihrem Lebensumfeld und der Gesellschaft insgesamt Geltung zu verschaffen.
Ein Buch, das sich in praxisbezogener Weise der Bedeutung der Kinderrechte in der Sozialen Arbeit widmet, kann dabei hilfreich sein. Während sich die in Deutschland bisher publizierten Handbücher und Ratgeber maßgeblich auf die UN-Kinderrechtskonvention beziehen und ihre Anwendung in Deutschland thematisieren, versteht der Autor des hier zu rezensierenden Handbuchs die Kinderrechte ausschließlich im Sinn der innerdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Entstehung und Hintergrund
Das Buch ist aus einem Vorlesungsskript für die Ausbildung von Sozialarbeiter/innen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Hamburg hervorgegangen. Der Autor, Rudolf von Bracken, konnte dabei auf seine langjährige Erfahrung als Fachanwalt mit dem Schwerpunkt Kinderrechte zurückgreifen und bringt viele in der Praxis erlebte Konstellationen zur Sprache. Nach eigenem Bekunden hat er nicht nur die Sozialarbeiter/innen in Jugendämtern im Blick, sondern will „alle lernenden und suchenden Fachkräfte ansprechen, die in ihrem beruflichen und privaten Umfeld mit Kinderschicksalen konfrontiert sind und nach den Kinderrechten fragen und suchen“ (Vorwort). Mit dem Handbuch will ihnen der Autor die Suche erleichtern.
Inhalt
Das Handbuch ist aus der Perspektive eines Rechtsanwalts geschrieben, der sich in zivilrechtlichen Streitfällen immer wieder darum bemühte, dem Wohl der involvierten Kinder gerecht zu werden. Der Autor legt die rechtlichen Grundlagen dar, die dafür herangezogen werden können. Dies sind im Wesentlichen die Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die das Familien- und Kindschaftsrecht umgreifen, und die Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches, die sich auf die Kinder- und Jugendhilfe beziehen, wobei gleichermaßen die Aufgaben der Jugendämter und der Einrichtungen in freier Trägerschaft einbezogen werden. Des Weiteren zieht der Autor die Grundrechtsgarantien für Kinder aus der deutschen Verfassung und einige wegweisende Urteile des Bundesverfassungsgerichts sowie in einem Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heran. Das Buch ist in elf Kapitel gegliedert.
In Kapitel I erläutert der Autor, wie das formale Recht als eine wie immer legitimierte Form von Herrschaft zu verstehen ist, welche „Staatsgewalten“ dabei im Spiele sind und worin im demokratisch verfassten Rechtsstaat die Grenzen staatlicher Gewalt liegen. Ein Abschnitt gibt einen kurzen Überblick darüber, wie in juristischer Sprache die „Rechtssubjekte“ definiert werden.
In Kapitel II legt er dar, worin die Rechtsgarantien für Bürger/innen eines Rechtsstaates bestehen und in welcher Weise sie diese zu ihrem Schutz in Anspruch nehmen können. In einem kurzen Abschnitt über die „Mitbestimmung der Kinder“ betont er, dass Kinder zwar in allen sie betreffenden Angelegenheiten „einzubeziehen“ sind, sie aber nie „das letzte Wort“ haben.
In Kapitel III erläutert der Autor, wo die auf bestimmte Fälle bezogenen Gesetze zu finden und wie sie anzuwenden sind. Als Beispiel führt er die Regelungen zum Kindesunterhalt in verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen an (z.B. die „Düsseldorfer Tabelle“).
Kapitel IV ist den Gesetzen im Familienrecht gewidmet. Dabei geht es dem Autor vor allem um die Klärung der „Rettungsverantwortung“ des Staates und der Verantwortung von Müttern und Vätern für die unter ihrer Sorge stehenden Kinder. Jede Verantwortung stehe unter dem „Leitbild des Kindeswohls“.
Im Zentrum von Kapitel V stehen das Kindschaftsrecht und die Regelung der Öffentlichen und Privaten Jugendhilfe im Achten Sozialgesetzbuch. Im Rahmen des Kindschaftsrechts werden beispielhaft Rechtsfragen des Umgangs mit Kindern (einschließlich der wenig beachteten „Umgangspflegschaft“) und das Gewaltverbot behandelt, im Rahmen des Sozialrechts die rechtliche Regelung der sog. Hilfen zur Erziehung.
In Kapitel VI, das der Autor als Exkurs zu Sorge und Intervention bezeichnet, werden als Fallbeispiel relativ ausführlich die elterlichen Sorgeplichten sowie die Aufgaben und Handlungsalternativen des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung dargelegt.
Kapitel VII stellt die Formen von „Rechtsfindung“ am Beispiel des Familiengerichts dar, wobei auch kurz auf die Rolle des „Verfahrensbeistands“ als Interessenvertretung des Kindes eingegangen wird.
In Kapitel VIII wird auf das Verhältnis von Staat und Familie am Beispiel von Kindeswohlgefährdung eingegangen. In diesem Zusammenhang stellt der Autor auch ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor, bei dem es um den Sorgerechtsentzug auf der Grundlage eines rassistisch konnotierten Sachverständigen-Gutachtens geht, dem das zuständige Familiengericht gefolgt war.
Kapitel IX dreht sich erneut um Fragen der Kindeswohlgefährdung, diesmal im Hinblick auf den Schutzauftrag des Jugendamtes.
Auch in Kapitel X steht das Jugendamt im Fokus, wobei diesmal der Schwerpunkt auf verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen und der Hilfeplanung zugunsten des Kindes liegt.
Im abschließenden Kapitel XI werden die „Steuerungsverantwortung“ des Jugendamtes und verschiedene Formen des „Elternersatzes“ bei Sorgerechtsentzug erörtert.
Jedes Kapitel wird mit einer stichwortartigen Zusammenfassung abgeschlossen, die der Autor als „Lernziele“ bezeichnet. Am Ende findet sich ein Stichwortverzeichnis. Auf Literaturhinweise wird mit Ausnahme eines Artikels in einer juristischen Fachzeitschrift verzichtet.
Diskussion
Wie aus der Kapitelübersicht hervorgeht, stehen im Fokus des Bandes nahezu ausschließlich das Jugendamt und das Familiengericht und in diesen institutionellen Zusammenhängen tätig werdende Fachkräfte. Ich kann also nicht nachvollziehen, inwieweit das Handbuch auch Fachkräften in sozialpädagogischen Berufsfeldern wie der Offenen Jugendarbeit oder Kindertagesstätten dienlich sein könnte. Der Autor sieht das Kindeswohl vorwiegend unter dem Aspekt seiner Gefährdung und erörtert Fragen, die einen besseren Schutz der Kinder gewährleisten können. Der paternalistische Kontext des Begriffs ist ihm kein Wort Wert. Er interpretiert ihn auf geradezu beschwörende Weise im Sinne der Interessen der Kinder, als sei er immer so verstanden worden.
Gestaltungsaufgaben, die mit sozialstaatlichen Verpflichtungen einhergehen, werden ebenso wenig erörtert wie die Bedeutung der Kinderrechte für eine aktive Bürgerschaft von Kindern selbst. Kinder werden nur in ihrer Situation als schwache und gefährdete Individuen betrachtet, die mehr Schutz benötigen. Fragen der Partizipation von Kindern werden nur äußerst knapp und immer im Zusammenhang mit Entscheidungsprozeduren des Familiengerichts oder Jugendamts behandelt. Auch hier bleibt die Frage offen, wie sich das Kindeswohl aus der Sicht von Kindern darstellt und wie ihre in Gesetzen bemühten „wohlverstandenen Interessen“ von Fachkräften zu ermitteln sind (hier hätte z.B. auf die verschiedenen Handlungskonzepte bei Verfahrensbeiständen und die damit verbundenen Kontroversen eingegangen werden können). Auch wie das Kindeswohl überhaupt zu verstehen und zu ermitteln ist und welches Gewicht dabei dem Willen des Kindes zugestanden wird, bleibt im Dunkeln.
Der Autor bringt das Kunststück fertig, ein Handbuch über Kinderrechte zu schreiben, in dem er mit keinem Wort auf die UN-Kinderrechtskonvention und die Stellungnahmen des UN-Kinderrechtsausschusses zu den Defiziten ihrer Umsetzung in Deutschland eingeht. In seiner Diskussion der vorliegenden innerstaatlichen Gesetze konstatiert und begrüßt er zwar manche Verbesserungen, die seit den 1990er Jahren vorgenommen wurden (z.B. Schutz vor Gewalt auch in der Familie), doch er sieht offenbar keinen weiteren Änderungsbedarf. Auch der immer wieder geforderten Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz, die gerade in einer fragwürdigen Gesetzesvorlage der Bundesregierung zur Entscheidung ansteht, scheint er nichts abgewinnen zu können. Dem Buch ist deutlich anzumerken, dass hier ein Anwalt zu Werke geht, der aus den bestehenden Gesetzen das Beste für seine Klient/innen und ihre Schutzbefohlenen bei Gerichtsverfahren oder Behördenkonflikten herauszuholen versucht.
Dabei weist der Autor auf Mängel in der Rechtsanwendung von Gerichten und Behörden hin, nimmt aber mitunter auch waghalsige Interpretationen bestehender Gesetze vor. Ein markantes Beispiel dafür ist seine Annahme, aus Artikel 6 des Grundgesetzes gehe „der Vorrang und die einzige Maßgeblichkeit des Kindergrundrechtes gegenüber den Elterngrundrechten hervor“ (S. 108; Hervorh. hinzugefügt). Schön wär’s, doch muss gefragt werden, wie zu erklären ist, dass sich konservative Zeitgenoss/innen so hartnäckig weigern, diesen Artikel im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention zu ändern. Sie tun es, weil sie mit der Etablierung des in der Konvention postulierten Vorrangs des Kindeswohls (im englischen Original „best interests of the child“) das Elternrecht und damit das Entscheidungsprivileg der Eltern in Gefahr sehen. Gewiss ist die Interpretation des Autors gut gemeint und soll die Rechtsposition der Kinder stärken, aber sie findet keine Entsprechung in der tatsächlichen Rechtspraxis.
Bei den Hinweisen des Autors auf die rechtliche Regelung des Umgangs des Kindes mit seinen Eltern (§ 1684 BGB) macht der Autor erfreulicherweise darauf aufmerksam, dass es um die Gestaltung gegenseitiger Rechte geht, bei denen das Elternrecht als Verpflichtung gegenüber den Kindern als Grundrechtsträger*innen zu verstehen ist. Wichtig scheint mir auch sein Hinweis zu sein, dass bei Fremdunterbringungen durch das Jugendamt die Grundrechte des Kindes zu selten beachtet werden und dass im Zeitablauf nicht oft genug (mindestens jährlich) überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine einmal getroffene Maßnahme noch zutreffen. Ebenso kritisiert er zu Recht, dass in der Jugendamtspraxis im Gegensatz zur gesetzlichen Vorgabe (§ 1779 BGB) Amtsvormünder weitaus häufiger als Privatvormünder, d.h. Personen mit einem direkten Kontakt zum Kind, berufen werden. Ebenso kritisiert er, dass Kinder von Familiengerichten zu selten angehört werden, obwohl ihnen dieses Recht nicht, wie häufig unterstellt wird, erst ab dem 14. Lebensjahr, sondern schon in jüngerem Alter zusteht, „wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind“ (§ 159, Abs. 2, FamFG).
Eine rein juristische Betrachtung überschreitet der Autor, wenn er darauf hinweist, dass sich „das Schicksal von Kindern“ nicht an einer formalen Gesetzeslage, sondern an den für die verantwortlichen und sie umgebenden Menschen entscheidet. „Denn Recht ist der Inbegriff davon, was die Gesellschaft subjektiv als richtig und objektiv als verbindlich ansieht und gestaltet. Die Begriffe richtig – Recht – gerecht beziehen sich aufeinander im Sinne eines Aufeinander-Bauens und finden zunächst einfach im gesellschaftlichen Raum statt, definieren eine tatsächlich vorhandene Werteordnung, noch bevor irgendein Jurist oder eine staatliche Institution zugreift“ (S. 64, kursiv im Original). Hier nähert sich der Autor vorsichtig einer interdisziplinären Betrachtungsweise an, mit der er auch dem von ihm formulierten anspruchsvollen Ziel einer „Perspektivübernahme des Kindes“ (S. 101) näher kommt, also dem Anspruch, in Konfliktfällen die Sichtweise des Kindes zu vertreten.
Ich bezweifele nicht, dass der Autor das von ihm mehrmals betonte „Leitbild Kindeswohl“ oder den im Buch immer wieder zu findenden Ausruf „Fundstelle Kinderrechte!“ sehr ernst meint. Und es finden sich auch manche instruktive Fallbeispiele und Hinweise, in denen sichtbar wird, wie sehr sich der Autor mit den Schicksalen von Kindern identifiziert und nützliche Hinweise gibt, wie das Beste für sie zu erreichen ist. Aber die Kinder selbst bleiben merkwürdig still in dem Buch, und das vom Autor konstatierte Faktum, dass Kinder in „Kindschaftssachen“ nie das letzte Wort haben, scheint auch das letzte Wort des Autors zu sein.
Ich kann mir gut vorstellen, dass in der Lehrveranstaltung des Autors, wie er in seinem Vorwort anmerkt, „lebhafte Diskussionen“ entstanden sind, denn der spröde juristische Stoff wird in einer sehr praxisnahen und lebendigen Weise vermittelt. So lässt auch das Handbuch mit seinen vielen Fallbeispielen einen konkreten Eindruck davon entstehen, wozu Rechtswissen gut sein kann. Aber die Diskussion beschränkt sich meist auf das Kleinklein der Anwendung von Paragraphen und lässt die institutionellen Handlungsbedingungen und die sich daraus ergebenden Widersprüche außeracht. So bleibt neben dem vermittelten Handlungswissen das mindestens ebenso wichtige Reflexionswissen weitgehend auf der Strecke oder zumindest unterbelichtet.
Fazit
Die Stärke des Buches sehe ich darin, dass der Autor in engagierter und detaillierter Weise juristisch zugunsten der Kinder argumentiert und die entsprechenden rechtlichen Instrumente aufzeigt. Dagegen sehe ich eine Schwäche darin, dass der Autor Konfliktsituationen bei der Ermittlung der Kinderinteressen und ihrer Vertretung durch Fachkräfte nicht auch unter soziologischen und psychologischen Gesichtspunkten erörtert. Jede Situation scheint für die Fachkraft eindeutig und jeder Konflikt lösbar zu sein, wenn sie nur gute rechtliche Kenntnisse besitzt und diese auf den konkreten Fall anzuwenden versteht. Es tut not, die Rechte der Kinder in einem interdisziplinären Sinn zu verstehen und sich dabei auch genauere Gedanken zu machen, wie die Sichtweisen der Kinder verstanden und ermittelt werden können und wie ihnen mehr Gewicht zu verschaffen ist.
Rezension von
Prof. Dr. Manfred Liebel
Master of Arts Childhood Studies and Children’s Rights (MACR) an der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Sozial- und Bildungswissenschaften
Website
Mailformular
Es gibt 102 Rezensionen von Manfred Liebel.
Zitiervorschlag
Manfred Liebel. Rezension vom 01.02.2021 zu:
Rudolf von Bracken: Kinderrechte. Ein Handbuch für die Praxis der Sozialen Arbeit. Verlag W. Kohlhammer
(Stuttgart) 2021.
ISBN 978-3-17-037950-3.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27859.php, Datum des Zugriffs 04.12.2023.
Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt.
Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns.
Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen
für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.