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Wolfgang Fichte, Andreas Jüttner: SGG

Rezensiert von Prof. Dr. Eckart Riehle, 12.04.2021

Cover Wolfgang Fichte, Andreas Jüttner: SGG ISBN 978-3-503-18772-0

Wolfgang Fichte, Andreas Jüttner: SGG. Sozialgerichtsgesetz Kommentar. Erich Schmidt Verlag (Berlin) 2020. 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 1700 Seiten. ISBN 978-3-503-18772-0. 108,00 EUR.
Reihe: Berliner Kommentare.

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Hintergrund

Der Kommentar, der in 1. Auflage 2009 und in 2. Auflage 2014 erschienen ist, wurde 2020 in 3. Auflage mit einer geänderten Herausgeberschaft vorgelegt. Ausgeschieden ist Dr. Tilmann Breitkreuz, für diesen tritt Dr. Jüttner in die Herausgeberschaft ein.

Der SGG Kommentar vereint, wie bereits zuvor, Autoren aus allen Instanzen der Sozialgerichtbarkeit, um so die gemeinsame Erfahrung und Praxis aller Ebenen des System des sozialgerichtlichen Verfahrens, wie ihre Unterschiede der Leserschaft präsentieren zu können.

Aufbau

Der Kommentar ist im Stil klassischer Kommentare aufgebaut. Paragraf um Paragraf wird kommentiert, oft mit vielfältigen Hinweisen auf andere Paragrafen im SGG oder in anderen Gesetzen. Zumeist wird ein Überblick unter „Allgemeines“ gegeben. Längeren Unterabschnitte im Aufbau des SGG wird lediglich mit der Vorbemerkung zu den §§ 172 ff. und § 94 eine Einleitung vorangestellt. Der Kommentierungstext ist klassisch juristisch durch Randnummern unterteilt. Der Lesbarkeit dient in erheblichem Ausmaße, dass Anmerkungen als Fußnoten am Ende des Textes eingefügt werden.

Autoren

Bearbeitet wird der Kommentar von

  • Dr. Nina Arndt, MLE, Richterin am Sozialgericht Wiesbaden;
  • Walter Böttiger, Richter am Landessozialgericht, zurzeit Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg;
  • Dr. Wolfgang Fichte, Rechtsanwalt, Richter am Bundessozialgericht a.D.;
  • Michael Fock, Präsident des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt;
  • Dr. Christian Haupt, Richter am Sozialgericht Halle;
  • Dr. Andreas Jüttner, Richter am Sozialgericht Nordhausen (stVDir);
  • Dr. Martin Kühl, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen;
  • Dr. Steffen Schmidt, Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt;
  • Dr. Frank Schreiber, Richter am Hessischen Landessozialgericht;
  • Daniela Schulze-Hagenow, Richterin am Sozialgericht Düsseldorf;
  • Michael Wolff-Dellen, Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.D, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a.D. .

Es sind damit alle Ebenen der Gerichtsbarkeit vertreten, wobei die Kommentatoren überwiegend aus den Landessozialgerichten kommen.

Inhalt

Aus der Fülle der Gesetzesänderungen seit der letzten Auflage sei erwähnt:

  • Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 05.07.2017 – BGBl I 2017, 2208. Die Änderungen in den §§ 65 a und b SGG werden ausführlich und detailliert kommentiert. Erwähnt wird die Kontroverse, ob eine PDF Datei, bei der das angehängte Dokument mit eingescannter Unterschrift zur Akte genommen wird (§ 65 a Rn 4), wirksam sein kann.
  • Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.05.2020 - BGBl I 2020, 1055. § 211 ist am 29.5.2020 in Kraft und am 1.1.2021 außer Kraft getreten. Er gestattete in Abs. 1 ehrenamtlichen Richter, bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen. Zur Befristung der Regelung bis 31.12.2020 heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die aus Anlass der COVID-19-Pandemiegeschaffene Sonderregelung zum 1.01.2021 (vgl.Artikel 20 Absatz 3) aufgehoben wird. Gleichwohl hat der Gesetzgeber § 211 SGG so ausgestaltet, dass er bei jeder epidemischen Lage von nationaler Tragweiten nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG gilt. Wäre dann eine eigenständigen Regelung zur Aufhebung des§ 211SGG erforderlich gewesen?
  • Zu den vielfältigen Änderungen des SGG seit der 2. Auflage, gehört etwa die Änderung des § 51Nr. 6a mit Wirkung zum 1.1.2020 durch den Verweis auf Teil 2 des SGB IX.
  • Die Kommentierung zu § 183 der die Kostenfreiheit des Verfahrens regelt, womit eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I) geschützt werden soll wird, nach wie vor grundsätzlich gegenüber Kritik verteidigt, da auch von einer Überlastung mit rechtsmissbräuchlichen Klagen nicht geredet werden kann. Eine nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu erhebende Urteils- bzw. Entscheidungsgebühr sei aber überlegenswert. Aber warum, wenn doch von Rechtsmissbräuchlichkeit nur in Ausnahmefällen geredet werden kann.
  • Der Kommentar stellt in Blick auf § 202 Satz 1 mit Wirkung vom 1.11.2018 klar, dass die Regelungen über die Musterfeststellungsklage, Buch 6 der Zivilprozessordnung, in keinem Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung findet, auch nicht in den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen privatrechtlichen Angelegenheiten.
  • Bei dem Recht auf Akteneinsicht, unterscheidet § 120 Abs. 2 seit dem 1.1.2018 zwischen der Einsicht in elektronisch geführte Prozessakten (Abs. 2) und in Papierform geführte Akten (Abs. 3). Zu Recht wird hervorgehoben, dass die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht, zum „Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit gehört“ Rn. 17, so wie nach Ansicht des Rezensenten auch zu einer Kernaufgabe des oder der Prozessbevollmächtigten. Was den Umfang und Gegenstand der Akteneinsicht betrifft, ist dieser in beiden Formen der Zugriffs- oder Einsichtsmöglichkeit identisch.

Diskussion

Vollkommenes gibt es nicht, sodass auch zu einem Kommentar mit der Qualität des Fichte et.al.,der wohl inzwischen in die Reihe der Standardkommentare gehört, einige Anmerkungen angemessen erscheinen.

Aus der Fülle von Einzelfragen, die literaturmäßig und positionsmäßig noch unterfüttert werden können greife ich eine heraus, die erwähnte Kontroverse, ob eine PDF Datei, bei der das angehängte Dokument mit eingescannter Unterschrift zur Akte genommen wird (§ 65 a Rn 4), wirksam sein kann.

Eine „Ausnahme“ von der Zeugnispflicht im sozialgerichtlichen Verfahren, kann sich auch aus den Vorschriften über das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 3 SGB I iVm §§ 67 – 78 SGB X ergeben. Da dies in sozialgerichtlichen Verfahren nicht selten der Fall sein kann, wäre dies einer Erörterung wert.

Erwägenswert wäre auch, die in den laufenden Text eingearbeitete Literatur, etwa vor Beginn der Kommentierung, eigens anzuführen und vor Unterabschnitten ab und an eine einführende Vorbemerkung wie vor §§ 172 ff. anzugeben. Vorteil: Dies ergibt einen Überblick über die jeweils relevante Literatur und die Normativität eines Unterabschnitts, ohne dass man sich den gesamten Kommentierungstext aneignen muss. Man gewinnt einen Überblick wie bei einer Landkarte.

Wie festgestellt, sind alle Ebenen der Gerichtsbarkeit vertreten. Dabei gelang es dem Rezensenten im Selbstversuch nicht, jeweils aus der Lektüre einzelner Regelungen zu erkennen, welcher Gerichtsbarkeit der Kommentator oder eine der beiden Kommentatorinnen Autor war, sieht man von der Kommentierung des BSG ab. Es wäre auch vorstellbar, dass in der Kommentierung einzelner Paragrafen ab und an verdeutlicht wird, ob Unterschiede oder Kontroversen zwischen den Ebenen der Gerichtsbarkeit durch verfahrensrechtliche Regelungen bedingt sein können.

Nutzerfreundlich ist dabei, dass Anmerkungen bzw. Fußnoten am Ende der jeweiligen Seite angeführt werden sowie ein gründliches und umfassendes Stichwortverzeichnis, das nichts zu wünschen übrig lässt. 

Fazit

Der Kommentar ist solide und gründlich, wie angesichts der Kommentatoren und Kommentatorinnen nicht anders zu erwarten und reiht sich in die inzwischen vorhandene Reihe für die Praxis empfehlenswerter Kommentare zum SGG ein. Hat man eine Frage zu klären, kann man meist, wenn auch mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses zu einem Antwortvorschlag kommen.

Rezension von
Prof. Dr. Eckart Riehle
em. Professor für öffentliches Recht und Sozialrecht an der Fachhochschule Erfurt. Rechtsanwalt, Karlsruhe
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Es gibt 55 Rezensionen von Eckart Riehle.

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Zitiervorschlag
Eckart Riehle. Rezension vom 12.04.2021 zu: Wolfgang Fichte, Andreas Jüttner: SGG. Sozialgerichtsgesetz Kommentar. Erich Schmidt Verlag (Berlin) 2020. 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. ISBN 978-3-503-18772-0. Reihe: Berliner Kommentare. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/27997.php, Datum des Zugriffs 08.09.2024.


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