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Andreas Dietz: Ausländer- und Asylrecht

Rezensiert von Michael Bertram-Maikath, 26.07.2021

Cover Andreas Dietz: Ausländer- und Asylrecht ISBN 978-3-8487-7840-9

Andreas Dietz: Ausländer- und Asylrecht. Einführung. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2021. 4. Auflage. 278 Seiten. ISBN 978-3-8487-7840-9. 24,90 EUR.

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Thema

Viele Fachkräfte und Ehrenamtliche haben (beruflich) mit dem Ausländer- bzw. Asylrecht zu tun. Darunter sind natürlich auch Jurist:innen. Für diese Zielgruppe ist die Einführung von Andreas Dietz in erster Linie geschrieben (vgl. S. 5). Zur Gruppe derjenigen, die tagtäglich mit diesen Rechtsgebieten beschäftigt sind (wenn auch unterschiedlich intensiv und häufig), gehören aber auch Sozialarbeitende. Wenngleich Dietz diese Gruppe von Fachkräften nicht gezielt ansprechen will, soll das Buch hier doch (auch) danach befragt werden, was es Praktizierenden der Sozialen Arbeit bieten kann.

Dietz’ „Anliegen ist die Darstellung der Grundlinien des Ausländer- und Asylrechts in ihren wechselseitigen Bezügen, tragenden Prinzipien und Strukturen [und zwar] unter Einbeziehung … [seiner] Erfahrungen aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis“ (S. 5).

Autor

Dr. Andreas Dietz ist außerplanmäßiger Professor an der Universität Augsburg und Vorsitzender Richter am örtlich ansässigen Verwaltungsgericht.

Entstehungshintergrund

Die vorliegende Einführung ging aus dem Skript einer Vorlesung hervor, die sich an die Refugee Law Clinic richtete und an der Universität Augsburg stattfand.

Aufbau

Andreas Dietz gliedert seine Einführung in drei Teile:

  1. Zunächst wird grundlegend auf die Stellung des Asyl- und Ausländerrechts in der Bundesrepublik Deutschland (S. 26-34) eingegangen, wobei es u.a. um die speziellen Regelungsbereiche der beiden Rechtsmaterien sowie um die Geschichte der Ein- und Auswanderung in Deutschland geht.
  2. Die Grundlinien des Ausländerrechts (S. 35–153) umfassen zunächst die großen Blöcke der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (§ 4), was auch die Regelungen zur Beendigung eines Aufenthalts (§ 5) einschließt. Ergänzt bzw. abgeschlossen wird dieser Teil von den Sonderregelungen, die einerseits freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger:innen (§ 6) und andererseits assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger:innen (§ 7) betreffen.
  3. Die Grundlinien des Asylrechts (S. 153–258) geben schließlich einen „Überblick über die Strukturen des Asylrechts i.w.S. im Vergleich zum Ausländerrecht und [definieren] einige Grundbegriffe; anschließend werden die materiellen Schutznormen und danach die formellen Verfahrensregelungen des Asylverfahrens erläutert“ (S. 154).

Das Buch wird gerahmt durch ein Vorwort, Hinweise zu wichtigen Bezugstexten bzw. -quellen, Literaturempfehlungen, einem Abkürzungs- sowie einem Literatur- und einem Stichwortverzeichnis.

Inhalt

Diese Dreiteilung differenziert sich in elf Hauptkapitel, die jeweils unterschiedlich stark unterkategorisiert sind; die vom Autor gewählte Darstellung in Paragrafen wird im Folgenden beibehalten:

1. Teil: Die Bedeutung des Ausländer- und Asylrechts in Deutschland

§ 1 (S. 26 ff.) zeichnet in groben Strichen die Geschichte der Ein- und Auswanderung in Deutschland nach. Beginnend bei der Völkerwanderung in der späten römischen Antike, werden die Ansiedlung der Hugenotten in Preußen 1685, die Anwerbung und Ansiedlung polnischer Arbeitskräfte während der Industrialisierung, die Auswanderung vieler deutscher Menschen v.a. in die USA im Nachgang der Weltwirtschaftskrise 1923 und die verschiedenen Bewegungen während und unmittelbar nach der Zeit des Nationalsozialismus passiert. „Gastarbeiter“, „Aussiedler und Spätaussiedler“ sowie „Asylkompromiss“ sind die Schlagwörter, die in die Gegenwart führen, in der etwa 10. Mio. Ausländer und mehr als doppelt so viele Menschen mit einem sog. Migrationshintergrund in Deutschland leben. So unterschiedlich die Motive in den jeweiligen Perioden auch gewesen sein mögen, wird dabei deutlich, dass Ein- und auch Auswanderungen Phänomene sind, die Deutschland geprägt haben und dies noch heute tun. Sie bilden den empirischen Hintergrund für den Bedarf nach rechtlichen Regelungen in diesen Bereichen.

§ 2 (S. 29–34) legt den normativen Zusammenhang zwischen Ausländer- und Asylrecht dar, der für Dietz auch der Ausgangspunkt für die Strukturierung seiner Einführung ist. Als verbindendes Element wird dabei auf den dreiteiligen Staatsbegriff (-gebiet, -volk, -gewalt) verwiesen, da sich aus diesem überhaupt erst eine (politische) Steuerungsbedürftigkeit ableite. Wenn es in der Folge um die Regelungsbereiche des Ausländer- und Asylrechts geht, meint dies vor allem die jeweiligen Regelungssysteme und damit, wer, wann von welchen Regelungen adressiert wird; dazu gehört auch, wo jeweils die Gesetzgebungskompetenz liegt.

2. Teil: Die Grundlinien des Ausländerrechts in Deutschland

§ 3 (S. 35 ff.) steckt, indem er bündig auf Aufbau, Geltungsbereich und Ziele des Aufenthaltsgesetzes eingeht, den Rahmen für die folgenden, wesentlich umfangreicheren, Paragrafen ab. Komprimiert lässt sich sagen, dass das AufenthG „sich sachlich insbesondere auf die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs und personell auf alle Ausländer, die keiner dort genannten Ausnahme unterfallen“ (S. 35), bezieht. Zusätzlich ginge es aber auch verstärkt darum, Bedingungen für gelingende Integration zu schaffen und, wo möglich, durchzusetzen, z.B. durch Sanktionen.

§ 4 (S. 38–80) fragt nach den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts eines Ausländers im Staatsgebiet der Bundesrepublik. Dabei nehmen die Bedeutung, die Voraussetzungen sowie die Zwecke eines Aufenthalts viel Raum ein, auf die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis basieren; der Zweck des Ehegatten- bzw. Familiennachzugs wird gesondert behandelt. – Aus der Perspektive der (kritischen) Praxis werden die folgenden Gliederungspunkte besonders interessant sein:

  • das Verwaltungsverfahren,
  • der Rechtsschutz,
  • die „Integration“,
  • weitere (Mitwirkungs-)Pflichten.

Die genannten Aspekte können als die Verbindungspunkte zwischen rechtlichen Regelungen, dem (professionellen) Alltag von Sozialarbeitenden oder ehrenamtlich Unterstützenden sowie den Lebenswelten der geflüchteten Menschen angesehen werden. Hier werden Perspektiven und die damit verbundenen Möglichkeiten, Macht und Ohnmacht erfahrbar. Neben der unmittelbaren Unterstützung der Fluchterfahrenen (z.B. in der Beratung) kommt es häufig darauf an, diese Verwaltungsverfahren kritisch zu begleiten und ggf. zu korrigieren, was die besondere Wichtigkeit dieses Paragrafen ausmacht.

Auf die Normen, die die Einreise und den Aufenthalt regeln, folgen in § 5 (S. 81–124). Dem formal vorgesehenen Prozess einer Aufenthaltsbeendigung entsprechend, werden das Erlöschen des Aufenthaltstitels, deren Überwachung und Durchsetzung (also Abschiebung) sowie die Verhinderung der Wiedereinreise dargestellt. Abgeschlossen wird dieser Teil von den Bestimmungen zum Rechtsschutz.

§ 6 (S. 125–153) sowie § 7 (S. 147–153) handeln Gruppen ab, die im Rahmen des Ausländerrechts von Sonderreglungen erfasst werden: einerseits sind das freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger:innen (darunter auch die Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger vor und nach dem ‚Bexit’ [§ 6]); andererseits betrifft dies assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger:innen (§ 7).

3. Teil: Die Grundlinien des Asylrechts in Deutschland

§ 8 (S. 154–158) grenzt das Asylrecht vom Ausländerrecht ab bzw. setzt es an den entsprechenden Stellen mit ihm in Verbindung, denn da das Asylrecht ausschließlich für die Phase zwischen der Formulierung eines Asylgesuchs bzw. der Antragstellung bis zum Entscheid gilt, müssen sich beide Rechtsbereiche notwendigerweise ergänzen. Neben der Definition wesentlicher Begriffe (Asylbewerber, Asylrecht und Asylverfahren) weißt Dietz – und da spricht wohl die Praxis – auf einige typische „Enttäuschungen“ hin, die sich im Zusammenhang mit dem Asylgesuch bzw. der Asylbewerbung ergeben können.

§ 9 (S. 159–209) behandelt den Asylantrag mit den für ihn typischen vier Prüfschritten, wobei das Zusammenspiel zwischen nationalen sowie internationalen Rechts zum Ausgangspunkt gemacht wird. In erster Linie geht es dabei darum, zu welchen Ergebnissen das Prüfverfahren kommen kann – Anerkennung als Asylberechtigte:r, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebeverboten (Duldung) – und welche Rechtsfolgen damit im einzelnen verbunden sind.

Das Prozedere des formellen Asylverfahrens ist sodann Thema des § 10 (S. 210–253). Neben den Regelungen zur Einreise und dem Aufenthalt zum Zweck des Asylverfahrens, wird auch der typische Verlauf und die ihm eigenen Besonderheiten aus der Perspektive des Verwaltungsrechts dargestellt.

In § 11 (S. 254–258) werden schließlich sechs Thesen formuliert, die Defizite und entsprechende (politische) Handlungsbedarfe im Hinblick auf die Zukunft des deutschen und europäischen Asylsystems aufzeigen sollen.

Diskussion

Zunächst ein Kommentar zum hier geäußerten Integrationsverständnis, wonach es „die Kernaufgabe eines aus seinem Herkunftsstaat bildungsmäßig, sozial und kulturell sowie religiös geprägten Bleibewilligen [ist], sich selbst zu integrieren in den Sprach- und Wirtschaftsraum, in die Lebensverhältnisse und in die Rechtsordnung des Staates, in dem er bleiben will“ (S. 76). Demgegenüber handele es sich um „Missverständnisse“, wenn man meine, diese Aufgabe liege beim aufnehmenden Staat oder der entsprechenden Gesellschaft (vgl. ebd.). Man wird Dietz zwar zustimmen müssen, wenn er hinzufügt, dass ein Staat Bedingungen schaffen kann, unter denen „Integration“ (wahrscheinlicher) gelingen kann – ‚wahrscheinlicher’ deshalb, weil die intrinsische Bereitschaft zur „Integration“ nicht erzwingbar ist (vgl. ebd.).

Ob diese ‚Verantwortungszuteilung’ die Position des Autors oder explizit die des Gesetzgebers ist, geht aus dem Kontext dieses Zitates nicht zweifelsfrei hervor. So oder so erscheint diese Position aber insofern fragwürdig, als dass die beschriebene Sachlage eine reihe von Aspekten ausklammert, unter denen sich „Integration“ de facto vollzieht:

  • Der Staat legt nicht ausschließlich in der Legislative Rahmenbedingungen fest (Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt, Residenzpflicht, maximale Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Unterbringungsformen [ZAST, LAE, GU] usw.); auch exekutives Handeln ist ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, ob „Integration“ gelingen kann oder nicht: neben den Entscheidungen der Mitarbeitenden des BAMF bei der Prüfung der Asylanträge oder den Ermessensspielräumen der Ausländerbehörden ist auch an die rechtsextremen Einstellungen und Netzwerke in der Polizei und den damit ggf. einhergehenden Praktiken zu denken. Auch dies sind Bedingungen, die staatlich zu verantworten sind.
  • Es ist des Weiteren kein Geheimnis, dass verschieden Formen von Rassismus und sonstigen Diskriminierungen Integrationsbemühungen im Wege stehen können: die Wohnungsbesichtigung, der Bewerbungsprozess um eine Arbeitsstelle, die Suche nach einem Platz in einer Kita, die Blicke und abfälligen Bemerkungen in bzw. auf den öffentlichen Verkehrsmittel und Plätzen, in den Lebensmittelgeschäften, der Disco, der Schule u.v.m. sind Situationen und Orte, in denen Ausländer und Menschen mit Fluchterfahrung immer wieder benachteiligt werden. Das ist gesellschaftlich zu verantworten.

Nimmt man diese (unvollständigen) Beispiele zusammen, wird einerseits deutlich, dass die Vorstellung, „Integration“ wäre in erster Linie oder alleine Aufgabe der Bleibewilligen, nicht mit dem Menschen- und Gesellschaftsbild (einer Kritischen) Sozialen Arbeit in Einklang zu bringen ist; außerdem erscheint es andererseits mindestens zweifelhaft, ob es – aus der Perspektive der Mehrheitsgesellschaft – klug und zielführend ist, die Verantwortlichkeit für „gelingende Integration“ einseitig zu verteilen. Sinnvoller wäre es dagegen, danach zu fragen, wie gesellschaftliche und politische Verhältnisse gestaltet werden können, um das, was hier „Integration“ genannt wird, zu ermöglichen, und die Perspektive der Menschen, die unmittelbar betroffen sind, wäre in einen derartigen Diskussionsprozess unbedingt einzubeziehen. – Noch einmal: es ist nicht klar, ob es sich um die Position des Autors handelt, womit diese Bemerkungen eher grundsätzlicher Natur und als Randnotizen zu betrachten sind.

Und: Dietz’ Thema ist hier nicht die „Integration“. Es geht ihm vielmehr, wie eingangs zitiert, darum, die grundlegenden Strukturen, Prinzipien und wechselseitigen Bezüge der Rechtsmaterien darzustellen. Und das ist ihm gelungen: Sicher wird es – insbesondere für Novizen – fruchtbar sein, diesen Band systematisch durchzuarbeiten, denn erst so erschließen sich die ‚Logiken’ der behandelten Rechtsgebiete. Ohne diese Einsichten wird eine effektive Anwendung des hier aufbereiteten Wissens mindestens schwierig werden. – Natürlich kann und will diese Einführung nicht die Arbeit mit Gesetzestexten, Kommentaren und aktueller Rechtssprechung (und ggf. weiteren Einführungen ersetzen). Zunächst lässt sich aber über sie ein erster grundlegender Zugang erschließen.

Danach stellt der Band eine brauchbare Arbeitshilfe für die alltägliche Fallarbeit dar. Das gezielte und anlassbezogene Konsultieren einzelner Kapitel empfiehlt sich immer dann, wenn die spezifischen Inhalte, Hintergründe und Querverweise einzelner Normen zwischen verschiedenen Bezugsquellen (noch) nicht ‚eingeschliffen’ sind.

Abschließen sei daran erinnert, dass Dietz’ Buch eine Einführung in die spezifischen Rechtsgebiete ist, aber eben nicht in ‚das Recht’ generell. Mit anderen Worten: es wird (verwaltungsrechtliches) Wissen vorausgesetzt. Wer etwa mit Begriffen wie

  • einfachgesetzlich,
  • konkurrierende Gesetzgebung,
  • Primärrecht/​Sekundärrecht,
  • Erlaubnisvorbehalt,
  • Verwaltungsakt,
  • Nebenbestimmungen,
  • Verpflichtungsklage oder auch
  • Grundsatznorm

nicht ad hoc etwas anzufangen weiß, wird mit einem größeren (Recherche-)Aufwand rechnen müssen – ein Aufwand, der sich lohnen dürfte.

Fazit

Das Anliegen, so in das Ausländer- und Asylrecht einzuführen, dass deren grundlegende Strukturen und Prinzipien deutlich werden, löst Andreas Dietz ein. Wenngleich verwaltungsrechtliches Wissen (in Grundzügen) vorausgesetzt wird, kann das Buch eine brauchbare Arbeitshilfe für die Fallarbeit sein – insb. das Wissen zu Rechtsmitteln im Rahmen der verschiedenen Verwaltungsprozesse ist für die Praxis Sozialer Arbeit unverzichtbar. Neben dem generellen Überblick vermitteln die einzelnen Kapitel einen strukturieren Zugang zu den jeweiligen Normen und somit eine hilfreiche Orientierung für eine weiterführende Beschäftigung. Empfehlenswert.

Rezension von
Michael Bertram-Maikath
B.A. Soziale Arbeit, M.A. Soziologie/Politikwissenschaft
Beruflich in der Sozialen/politischen Arbeit mit geflüchteten Menschen tätig
Lehrbeauftragter an der Hochschule Magdeburg-Stendal
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Es gibt 23 Rezensionen von Michael Bertram-Maikath.

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ISSN 2190-9245