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Tobias Klarmann: Illegalisierte Migration

Rezensiert von Dr. Karsten Lauber, 26.01.2023

Cover Tobias Klarmann: Illegalisierte Migration ISBN 978-3-8487-7970-3

Tobias Klarmann:Illegalisierte Migration. Die (De-)Konstruktion migrationsspezifischer Illegalitäten im Unionsrecht. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2021. 365 Seiten. ISBN 978-3-8487-7970-3. 98,00 EUR.

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Thema

Kein Mensch ist illegal. Mit diesem Zitat von Eli Wiesel leitet Tobias Klarmann seine Arbeit ein. Als Ziel beschreibt der Autor, migrationsspezifische Illegalität zu dekonstruieren, um die zugrundeliegenden Illegalisierungsprozesse bewusst zu machen. Selbsterklärend beinhaltet diese Vorgehensweise eine umfassende „Darstellung des komplexen Regelungsgeflechts migrationsspezifischer Illegalisierungen“ (S. 32).

Autor

Tobias Klarmann war nach seinem Studium der Rechtswissenschaften als wissenschaftlicher Mitarbeiter, u.a. im Migrationsrecht, an den Lehrstühlen von Prof. Dr. Daniel Thym und Prof. Dr. Jochen von Bernstorff tätig. Derzeit arbeitet er als wissenschaftlicher Referent für die Stiftung Umweltenergierecht.

Entstehungshintergrund

Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020/2021 als rechtswissenschaftliche Dissertation von der Universität Konstanz angenommen. Als Betreuer werden der im Migrationsrecht anerkannte Prof. Dr. Daniel Thym sowie Prof. Dr. Jochen von Bernstorff genannt.

Aufbau

Die Arbeit weist die übliche Struktur auf, die man von juristischen Qualifikationsarbeiten kennt. Gerahmt ist die Arbeit von: Vorwort, Inhaltsübersicht, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis und Literaturverzeichnis.

Inhalt

Klarmann beginnt seine Arbeit mit dem naheliegenden Hinweis auf das allseits bekannte Zitat von Eli Wiesel, wonach kein Mensch illegal ist. In der daran anschließenden Einleitung rekurriert der Autor intensiv auf Binaritäten, insbesondere der untersuchungsrelevanten Legalität und Illegalität, den damit einhergehenden Stigmatisierungen – und der dahingehend nicht ausbleibenden Konstruktion illegalisierter Migration.

Kapitel 1 (S. 38 – 66) befasst sich mit der Terminologie, um zu erklären, weshalb in der Arbeit der Begriff der illegalisierten Migration zur Anwendung kommt. In seiner Übersicht über die Begriffslandschaft beschreibt der Autor zunächst die in Rechtstexten anzutreffenden Begriffe wie „unerlaubt“, „illegal“ oder „irregulär“. Darüber hinaus werden weitere Begriffe beschrieben und untersucht, um jeweils zu erläutern, weshalb diese auszuschließen sind. Dazu zählen: illegale (Staats-)Bürgerschaft, Schwellen-, Grenz- oder Liminalitäts-Legalität, A-Legalität, Semi-Legalität sowie Legalitätsdevianz und Opportunität. Kapitel 2 (S. 67 – 117) beinhaltet die Methodenbeschreibung. Kapitel 3 (S. 118 – 145) bereitet die Analyse in Bezug auf die Entwicklung im europäischen Migrationsrecht vor. Das umfangreiche Kapitel 4 (S. 146 – 311) stellt das Herzstück der Untersuchung dar und beinhaltet die Analyse der „Konstruktionselemente, aus denen die migrationsspezifischen Illegalitäten geformt werden“ (S. 146). Die Analyse beschränkt sich nicht auf die bloße Analyse einschlägiger Normen, sondern bezieht Kontrolltechniken (einschließlich der Datenbanksysteme) oder die Verantwortlichkeit Dritter (z.B. Beförderungsunternehmen) mit ein. Eine weitere Differenzierung betrachtet mit der Einreise, dem Aufenthalt und dem Zeitraum nach der Ausreise die zeitliche Komponente. Darüber hinaus wird zwischen der Illegalisierung von Drittstaatsangehörigen und EU-Angehörigen unterschieden. Das Kapitel 5 (S. 312 – 329) bezieht einschlägige Menschenrechtsabkommen in die Analyse ein. Das abschließende Exzerpt (S. 330 – 342) fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen.

Diskussion

In seiner Rezension zu dieser Monografie erläutert Holger Hoffmann, die Lektüre würde kein Vergnügen bereiten und beklagt dabei u.a. Redundanzen, „Wortgeklingel“, „sprachliches Aufplustern von Banalitäten“ und „Eigenlob“ (Hoffmann 2022: 411). Diesen Bewertungen ist im Kern zuzustimmen. Bei dem insbesondere in Qualifikationsarbeiten wahrzunehmenden Trend zum Eigenlob drängt sich ein Rekurs auf Karl Popper auf, der die Bedeutung intellektueller Bescheidenheit hervorhob (vgl. Popper 1979: 45). Soweit der Autor die Breite der Untersuchung seiner Arbeit als „innovativ“ bezeichnet, kann daneben der Künstler David Bowie zu Wort kommen, der anmahnte mit dem Begriff „innovativ“ sorgsam umzugehen, „weil ihm eine gewisse Arroganz anhaftet, vor allem, wenn man damit die eigene Arbeit beschreibt“ (Bowie 2018: 107).

Bemerkenswert ist, wie der Autor seine Arbeit fachlich zuordnet, denn er beschreibt, was die Arbeit nicht ist – nämlich weder soziologisch noch rechts-soziologisch. Für Klarmann ist sie von der Soziologie inspiriert – ohne zumindest an dieser Stelle (S. 28) explizit zu erwähnen, dass wir es mit einer rechtswissenschaftlichen Arbeit zu tun haben. Die soziologische Inspiration sollten Leser/​-innen allerdings nicht überinterpretieren.

Wie Evans feststellt, kommen deutsche Dissertationen häufig „erst nach mehr als der Hälfte zum eigentlichen Thema“ (Evans 1996: 610). In die Liste der hier gemeinten Arbeiten kann die vorliegende Untersuchung eingereiht werden. Nach 117 von 368 Seiten endet beispielsweise das zweite Kapitel; bis dahin wurden lediglich Begriffe erläutert und die Methode beschrieben.

Soweit der Autor als Ziel der Arbeit die Dekonstruktion migrationsspezifischer Illegalitäten benennt, um die zugrundeliegenden Illegalisierungsprozesse bewusst zu machen, erweckt dies durchaus Neugier. Recht zügig stellt sich jedoch die Frage, ob diese Untersuchungsfrage die vorliegenden 368 Seiten tragen kann. Der theoretische Ansatz klingt schnell banal, wenn der Autor beispielsweise erklärt, dass Illegalität normgeprägt und damit konstruiert ist (S. 32); zudem gilt es offenbar noch herauszustellen, dass nie Personen illegal sind, sondern – „[w]enn überhaupt“ [sic!] – deren Handlungen (S. 31). Dass die menschliche Handlung den Ausgangspunkt jeder strafrechtlichen Norm bildet, zählt zum Grundinventar der Rechtswissenschaften.

Soweit der Autor den Begriff der Illegalisierung heranzieht, um „den Fokus weg von der Person und hin zu dem gesellschaftlichen Prozess, der Handlungen, Situationen und Personen das Stigma der Illegalität verleiht“ (S. 44) zu richten, wird nicht nur das methodische Ziel der Arbeit deutlich, sondern auch das große Manko der Untersuchung. Die staats- bzw. migrationsrechtliche Perspektive blendet Klarmann weitestgehend aus und damit das Recht selbstständiger Staaten auf Steuerung der Einreise bzw. Zuwanderung.

So beschreibt § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dass dieses Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland dient und Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland gestaltet.

Der vornehmliche Rekurs auf das europäische Recht geht zu Lasten einer kleinteiligeren Analyse des Aufenthaltsgesetzes. Das ist kein Manko, sollte allerdings Erwähnung finden. Gleichwohl bleiben die Ausführungen zur Duldung zu oberflächlich und beschränken sich auf kurze Ausführungen, in denen Klarmann im Wesentlichen die „klassische Duldung“ [sic!] und die neueren Varianten (Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung sowie die „Duldung light“ gem. § 60b AufenthG) nennt. Gerade die Genese der Duldung aus dem alten Ausländergesetz von 1965 sowie die stark ermessensgeprägte Praxis der Ausländerbehörden hätte gute Anknüpfungspunkte für die skizzierten Ausführungen liefern können (vgl. Lauber 2022). Gleichwohl zeigt Klarmann an dieser Stelle einen bedeutenden Aspekt auf, den er treffend als „Prozess des Statuswandels“ (S. 338) bezeichnet. Hier geht es um das problematische Konstrukt der Duldung sowie die damit einhergehenden Schwebezustände zwischen der Ausweisung/​Abschiebung und der Aufenthaltsverfestigung durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (oder de facto durch ein System von Kettenduldungen).

Gelungen ist ebenfalls die Beschreibung des Systems vor- und nachgelagerter „Grenzkontrollen“ und das aufgezeigte Konfliktpotenzial, wenn es sich um Geflüchtete, beispielsweise im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.

In der ersten Hälfte der Arbeit entsteht die Befürchtung, der Autor würde – wie es in rechtswissenschaftlichen Arbeiten leider nicht unüblich ist – einen eher lässigen Umgang mit dem Begriffspaar der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an den Tag legen. Erfreulicherweise widmet Klarmann im 4. Kapitel der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verständnis des Unionsrechts ein eigenes Unterkapitel (S. 294 ff.). Trotz eines frühen Querverweises auf die Ausführungen in § 7 wäre hätte sich dieses Begriffserläuterung auch gut in das Kapitel 3 einfügen lassen.

Stellenweise erweckt die Arbeit den Eindruck mangelnder Distanz zum Untersuchungsgegenstand. Beispielsweise, wenn das Verbrennen der Pässe als „bewusste und selbstbestimmte Handlung“ beschrieben wird, die „oftmals auch eine politische Dimension aufweist“ (S. 47). Dabei unterlässt es der Autor, die ggf. damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der ohnehin problematischen Identitätsklärung aufzuzeigen, die sich natürlich auf den migrationsrechtlichen Status auswirken können. Eine interessante Frage wäre an dieser Stelle, welchen Beitrag diese Personen an der Mit-Konstruktion ihrer Illegalisierung leisten, wenn sie ihre Pässe – aus welchen Gründen auch immer – vernichten. Fragen der Konstruktion sind also aus unterschiedlichen Perspektiven zu bewerten; eine eindimensionale Betrachtung ist aus einer wissenschaftlichen Perspektive sicherlich problematisch. Ohnehin sind die zunehmenden Ausführungen zur Konstruktion von diesem & jenem ermüdend – insbesondere in den Rechtswissenschaften. Im hier vorliegenden Band kann dahingehend die Explikation des theoretischen Ansatzes nicht überzeugen. Leider fehlt – spätestens im Fazit – eine Methodenkritik, wie das in Qualifikationsarbeiten zu fordern ist. Selbstreflexionsleistungen bzw. Methodenkritik sucht man in vergleichbaren Untersuchungen bedauernswerterweise oft vergeblich. An dieser Stelle wäre z.B. auch zu problematisieren gewesen, dass bereits die Tätigkeit des Autors eine Konstruktionsleistung ist.

Ohnehin ist nicht klar, wohin der Autor mit der Konstruktionsmethode hin möchte. So schreibt Klarmann auf S. 194, „Migrationskontrollinstrumente sind von eminenter Bedeutung für die Konstruktion illegalisierter Migration“. Die Konstruktion ist – so das Verständnis des Rezensenten – bereits die Norm an sich und nicht die soziale Kontrolle.

Die Ausführungen zur Konstruktion illegalisierter Migration führen zu Fragen der Sprechakttheorie und Performativität, die eher an eine ideologiekritische Inhaltsanalyse erinnert (vgl. Ritsert 1975). In diese Richtung würde die Arbeit einige Anknüpfungspunkte liefern, beispielsweise bei dem Begriff der „Bekämpfung“ der illegalisierten Einreise.

Stellenweise ist die Arbeit aufgrund ihrer sprachlichen Ausgestaltung schwer verständlich; auf der anderen Seite werden recht banale Sachverhalt oder irritierende Aussagen präsentiert. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:

  • „Es lässt sich also festhalten, dass die Einteilung in „legale“ und „illegale“ Migration in der Europäischen Politik und Gesetzgebung seit geraumer Zeit fest etabliert ist, wobei eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Vielschichtigkeit des Begriffs meist ausbleibt und die Gesetzgebung trotz der Verbreitung der Begrifflichkeit eine Definition von illegaler Migration oder illegalen Migrant*innen bislang schuldig bleibt“ (S. 121).
  • „Diese Entwicklung [Fortentwicklung der IT-Systeme; Anm. d. Verf.] bringt eine erhebliche Intensivierung der Illegalisierungen mit sich, da sie komplexere Prüfungsvorgänge ermöglicht und die Feststellung von Devianz erheblich erleichtert“ (S. 191; an dieser Stelle sollte im Übrigen von Delinquenz und nicht von Devianz gesprochen werden).
  • „Die „illegalisierten Migrationshelfer*innen“ werden auf Unionsebene meist als „Schleuser“ bezeichnet, womit auch eine entsprechend negativ konnotierte Subjektkonstruktion einhergeht“ (S. 250).
  • „Das formale Festhalten an der Ausreisepflicht lässt sich nur aus einem staatlichen Eigeninteresse heraus erklären“ (S. 277).

Wenig überzeugend ist die Dramatisierung bei der Behauptung, wonach die „beständige Fortentwicklung der bestehenden informationstechnischen Systeme und Datenbanken (SIS, VIS, Eurodac) […] zu einer nahezu lückenlosen Dokumentation und Kontrolle von Migration [führt]“ (S. 191, Hervorhebung d. Verf.). Angesichts des Umfangs der aktuell festzustellenden illegalisierten Einreisen kann kaum von einer lückenlosen Kontrolle gesprochen werden. Sicherlich ist diese Aussage anders einzuordnen, wenn die legalisierten Zugangswege gemeint sind (Flughäfen und sonstige Grenzübergänge mir formeller Sozialkontrolle).

Sofern auf die (so nicht genannte) Schleierfahndung im Inland hingewiesen wird, um darauf hinzuweisen, dass diese Ausgleichsmaßnahmen „in den vergangenen Jahren […] eine Renaissance erlebt“ (S. 194) haben, ist korrigierend einzugreifen. Die 1995 in das bayerische Polizeiaufgabengesetz aufgenommene und von einigen Bundesländern übernommene Befugnis zur anlassunabhängigen Kontrolle ist älter, um sie als „in den vergangenen Jahren“ zu bezeichnen.

Der „lange Sommer der Migration“ auf S. 151 ist als Zitat gekennzeichnet, allerdings ohne Nennung einer Quelle (ggf. Georgi 2016?). Angesichts des Umfangs der Arbeit und der einbezogenen Quellen ist das keine nennenswerte Kritik. Dahingehende Fehler lassen sich fast überall finden. Für eine etwaige Weiterverarbeitung des Textes ist die lediglich als redaktioneller Hinweis zu verstehen.

Ob die Frage der geschlechtergerechten Sprache tatsächlich über 31 (!) Zeilen in einer Fußnote diskutiert werden muss, ist zu hinterfragen. Aus Sicht des Rezensenten wäre es in einer rechtswissenschaftlichen Qualifikationsarbeit zu migrationsrechtlichen Fragen ausreichend, seine Schreibweise aufzuzeigen, ggf. kurz zu erläutern. Der Rat für deutsche Rechtschreibung sollte im Übrigen auch durchgängig so bezeichnet werden und nicht alternativ als der „deutsche Rechtschreiberat“ [sic!] Eingang in die Ausführungen nehmen. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Autor an anderer Stelle eine „tiefgreifende und gewissenhafte Auseinandersetzung mit terminologischen Fragen“ als „notwendig wie gewinnbringend“ (S. 38) bezeichnet, fällt dieser Fauxpas umso mehr auf.

Positiv hervorzuheben ist die Gliederung des Abkürzungsverzeichnisses, das Richtlinien und Verordnungen, weitere Rechtsakte, Gerichte, Zeitschriften und sonstige Abkürzungen umfasst. Vor allem die Abkürzung der oft sperrigen EU-Richtlinien und -Verordnungen trägt zu einer verbesserten Lesbarkeit bei.

Fazit

Die für 98 EUR zu erwerbende Monografie kann in der Gesamtbetrachtung nicht recht überzeugen. Als wesentliches Manko erweist sich bereits ein Untersuchungsziel, das inhaltlich und methodisch keine 386 Seiten trägt. Die Betrachtung der illegalisierten Migration als Konstruktion ist dahingehend ein zu einfacher Plot. Insofern bleibt eine fleißige Zusammenstellung des umfangreichen Regelungsgeflechts migrationsrechtlicher und -spezifischer Illegalisierungen mit einem Fokus auf das europäische Recht.

Verwendete Literatur

David Bowie (2018): Stardust Interviews. Ein Leben in Gesprächen. Zürich: Kampa Verlag.

Evans, R. J. (1996): Polizei, Politik und Gesellschaft in Deutschland 1700–1933, in: Geschichte und Gesellschaft (22), Nr. 4/1996, S. 609–628.

Georgi, F. (2016): Widersprüche im langen Sommer der Migration. Ansätze einer materialistischen Grenzregimeanalyse, in: PROKLA (46), Nr. 2/2016, S. 183 – 203.

Hoffmann, H. (2022): Rezension zu: Tobias Klarmann, Illegalisierte Migration. Die (De-)Konstruktion migrationsspezifischer Illegalitäten im Unionsrecht, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (42), Nr. 11-12/2022, S. 409 - 411.

Lauber, K. (2022): Clankriminalität und Migrationsrecht. Eine Sache des Ermessens, in: Bürgerrechte & Polizei/​CILIP (129), Nr. 2/2022, S. 58 - 66.

Popper, K. P. (1979): Ausgangspunkte. Meine intellektuelle Entwicklung. Hamburg: Hoffmann und Campe.

Ritsert, J. (1975): Inhaltsanalyse und Ideologiekritik. Ein Versuch über kritische Sozialforschung. Frankfurt am Main: Athenäum Verlag.

Rezension von
Dr. Karsten Lauber
M.A. (Kriminologie, Kriminalistik, Polizeiwissenschaft), M.A. (Public Administration)
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Es gibt 28 Rezensionen von Karsten Lauber.

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ISSN 2190-9245