Suche nach Titel, AutorIn, RezensentIn, Verlag, ISBN/EAN, Schlagwort
socialnet Logo

Michael Halmich, Andreas Klein: Sterbehilfe

Rezensiert von Prof. Dr. Hartmut Kreß, 18.05.2021

Cover Michael Halmich, Andreas Klein: Sterbehilfe ISBN 978-3-903218-23-9

Michael Halmich, Andreas Klein: Sterbehilfe. Educa Verlag Halmich e.U. (Wien) 2021. 133 Seiten. ISBN 978-3-903218-23-9. D: 32,00 EUR, A: 32,00 EUR.

Weitere Informationen bei DNB KVK GVK.
Inhaltsverzeichnis bei der DNB.

Kaufen beim socialnet Buchversand

Thema

Das Buch befasst sich mit Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Dabei legt es sein Schwergewicht auf den Sachverhalt, dass einzelne PatientInnen aufgrund von Krankheit und Leiden ihr Leben unter Umständen durch eine Selbsttötung beenden möchten und sie hierfür Dritte, insbesondere ÄrztInnen um Unterstützung bitten. Zur rechtlichen Seite der Beihilfe zum Suizid gibt das Buch vor allem den Diskussionsstand in Österreich wieder.

Autoren

Einige Teile des Buches hat der Jurist Michael Halmich geschrieben, der Geschäftsführer des Educa Verlags ist. Die anderen Teile stammen von Andreas Klein, Lektor für Ethik an der Universität Wien. 

Entstehungshintergrund

Im Dezember 2020 hat der Wiener Verfassungsgerichtshof ein Urteil verkündet, in dem er das in Österreich geltende Verbot der Suizidbeihilfe aufgehoben hat. Das österreichische Parlament hat seitdem ein Jahr lang Zeit, um die Leerstelle zu füllen und eine Regelung zu verabschieden, die für die – zukünftig erlaubte – Hilfe zum Suizid einen rechtlichen Rahmen vorgibt. Falls das Parlament die Frist verstreichen lässt, wird Suizidhilfe in Österreich ohne weitere rechtliche Rahmenbedingungen praktiziert werden können. Das Buch schaltet sich in die laufenden Diskussionen ein, indem es ethische und rechtliche Sachinformationen darlegt.

Aufbau

Zunächst behandelt das Buch allgemein die Begriffsbildung zur Sterbehilfe (Kap. 1). Es erläutert rechtliche Gesichtspunkte zur Sterbehilfe im Allgemeinen und zur Suizidbeihilfe im Besonderen (Kap. 2 bis 4). In einem umfangreichen Einzelkapitel entfaltet es Argumente der Ethik (Kap. 5). Der Schlussabschnitt (Kap. 6) nennt Fragen, die in Österreich aktuell speziell zur Suizidbeihilfe aufzuarbeiten sind. Das gesamte Buch ist gut nachvollziehbar angelegt. Auf den Seitenrändern sind – stets auf den ersten Blick wahrnehmbar – die Stichworte und Leitbegriffe vermerkt, die in den einzelnen Textabschnitten erörtert werden.

Inhalt

Das Einführungskapitel (Kapitel 1) greift neuere Voten auf, denen zufolge angesichts der heutigen Gegebenheiten des Sterbens die herkömmliche Begriffsbildung – z.B. „aktive“, „indirekte“, „passive“ Sterbehilfe – missverständlich ist und nicht mehr verwendet werden sollte. Stattdessen soll übergreifend von „Sterbebegleitung“, „Therapie am Lebensende“ und „Sterben zulassen“ gesprochen werden.

In juristischer Hinsicht werden in Kapitel 2 zunächst die Grundrechte aufgeführt, die für den Umgang mit dem Lebensende generell einschlägig sind. Neben der Menschenwürde und dem Lebensrecht sind dies u.a. das Recht jedes Menschen auf Privatleben und auf eigene Entscheidungen, die Gewissensfreiheit oder die Nichtdiskriminierung.

Das anschließende Kapitel 3 bietet eine medizinrechtliche Präzisierung und betont den Patientenwillen. Grundsätzlich gilt in Österreich genauso wie in der Bundesrepublik Deutschland, dass ärztliche Behandlungen nur durchgeführt werden dürfen, sofern die Patientin oder der Patient eingewilligt hat. Andernfalls liegt laut österreichischem Strafgesetzbuch § 110 eine eigenmächtige Heilbehandlung vor, die verboten ist (S. 45). Bezogen auf das Lebensende geht Kapitel 3 auch auf die österreichischen Regularien zur palliativen Sedierung ein, bei der einer Patientin oder einem Patienten zum Zweck der Leidenslinderung das Bewusstsein genommen wird. Letztlich kann eine palliative Sedierung bedeuten, eine schwer erkrankte Person unter Ausschaltung ihres Bewusstseins medizinisch assistiert in den Tod gleiten zu lassen (S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang informiert das Buchkapitel ferner über die österreichischen Diskussionen zu einer Grenzfrage der Sterbehilfe, nämlich zur palliativen Behandlung von PatientInnen, die aus psychiatrischen Gründen nur noch schwer weiterleben können (S. 40 ff.).

Kapitel 4 betrifft das Kernthema des Buches, die Beihilfe zum Suizid. Es stellt das Urteil bzw. – in österreichischer Terminologie – das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2020 zur Suizidbeihilfe dar. Das höchste Gericht Österreichs hatte über § 77 (Tötung auf Verlangen) und über § 78 (Mitwirkung am Selbstmord) des dortigen Strafgesetzbuchs zu befinden. Zu § 77 erfolgte aus formalen rechtstechnischen Gründen keine Entscheidung. Zu § 78 besagte das Erkenntnis, dass die Begleitung einer freiverantworteten Selbsttötung in Österreich in Zukunft nicht mehr strafbar sein darf. Als Straftatbestand soll lediglich fortgelten, dass niemand einen anderen Menschen zur Selbsttötung „verleiten“ darf.

Zur Begründung äußerte der Verfassungsgerichtshof, grundrechtlich mache es keinen Unterschied, ob ein Mensch aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts eine lebensverlängernde Maßnahme ablehne („passive Sterbehilfe“, Sterbenlassen) oder ob er einen Suizid plane und hierfür die Hilfe eines Dritten wünsche. Ein Verbot der Suizidbegleitung habe den Effekt, dass die suizidwillige Person unter Umständen auf menschenunwürdige Weise sterbe oder dass sie einen Suizid vorzeitig durchführen müsse – nämlich solange sie noch in der Lage sei, die Selbsttötung allein zu organisieren und sie ohne fremde Hilfe umzusetzen. Paradoxerweise führe ein Verbot der Suizidhilfe also dazu, dass manche Menschen früher sterben als sie es eigentlich wollen (S. 60, vgl. S. 54). Im Ergebnis erklärte der Verfassungsgerichtshof die Beihilfe zum Suizid für zulässig.

Ein Jahr nach Verkündung des Urteils wird die derzeitige österreichische Gesetzeslage – Verbot der Suizidhilfe – automatisch auslaufen. Das Wiener Parlament hat daher bis zum Dezember 2021 Zeit, ein neues Gesetz zu beschließen und für die Beihilfe zum Suizid, die auf jeden Fall zulässig sein muss, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Z.B. könnte es Vorkehrungen treffen, die verhindern sollen, dass Dritte einen Menschen in unlauterer Weise zum Suizid drängen.

Kapitel 5 beleuchtet das Thema aus ethischer Perspektive. Es untermauert den Gedanken, dass für die verschiedenen Formen der Sterbehilfe ­– vom Sterbenlassen bis zur Suizidhilfe und zur aktiven Sterbehilfe – im Kern die gleichen Argumente greifen. Daher sei es unplausibel, einerseits den Therapieverzicht bzw. die passive Sterbehilfe zu akzeptieren und andererseits Suizidbeihilfe abzulehnen (S. 75 u.ö.). Das Buchkapitel erörtert eine Reihe von Grundsatzfragen, die den Suizid betreffen. Es ruft in Erinnerung, wie stark die Einschätzungen zur Selbsttötung schon in der Vergangenheit voneinander abwichen. Gegenläufig zum christlichen Nein hatte die antike stoische Philosophie es akzeptiert, dass Menschen sich notfalls, zumal aus Krankheitsgründen, aus eigenem Entschluss das Leben nehmen (S. 80). Als der platonische Sokrates von einem Gericht zu Unrecht zum Tod verurteilt worden war und er diesen freiwillig auf sich nahm, sah er in ihm sogar eine Befreiung von diesseitigem Übel, sodass er dem Gott Asklepios – dem Gott der Ärzte und der Gesundheit – einen Hahn opferte (Platon, Apologie 118a; S. 79).

Interesse verdienen die Überlegungen, die das Ethikkapitel zu dem Aufklärungsphilosophen Kant vorträgt. Kant ist für die Moderne geradezu zu „dem“ Vordenker von Menschenwürde und Autonomie geworden. Den – wie es damals hieß – Selbstmord hatte er allerdings scharf verurteilt. Eine solche Handlung sei selbstwidersprüchlich, weil sie es dem Menschen unmöglich mache, seine Autonomie weiter auszuüben. Der Verf. des Ethikkapitels Andreas Klein legt dann aber dar, eigentlich lasse sich auch in der Logik Kants die Durchführung eines Suizids widerspruchsfrei denken. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein Mensch sein Leben aus altruistischen Motiven oder aus sonstigen sittlich vertretbaren Überzeugungen freiwillig beende (S. 95).

Angesichts der heutigen Gegebenheiten des Sterbens sind Klein zufolge Schmerzen und Leiden begrifflich auseinanderzuhalten. Unter Umständen leiden Menschen unerträglich unter den Lasten ihres Schicksals bzw. ihrer Krankheit, selbst wenn sich physische Schmerzen medizinisch lindern lassen (S. 101 f.). Wichtig bleibe allerdings, durch geeignete Infrastruktur, z.B. durch Beratungsangebote, die Freiverantwortlichkeit von Suizidhandlungen abzusichern. Im Übrigen sei für die Ethik eine empirische Feststellung interessant: In den Staaten, die Suizidhilfe oder aktive Sterbehilfe liberal geregelt haben, habe keineswegs ein „alarmierender“ Anstieg der Fallzahlen stattgefunden (S. 105). Seinerseits votiert Klein bezogen auf Suizid und Suizidhilfe für einen nichtpaternalistischen Standpunkt, der sich am Selbstbestimmungsgedanken orientiert.

Das abschließende Kapitel 6 listet Fragen auf, die in Österreich im Jahr 2021 zu diskutieren sind. Es geht davon aus, dass der dortige Gesetzgeber vor dem endgültigen Auslaufen des strafbewehrten Verbots der Suizidbeihilfe ein neues verfassungskonformes Suizidbeihilfegesetz verabschieden wird. Zu den offenen Fragen gehöre z.B., ob suizidwillige Personen zu einem Beratungsgespräch verpflichtet werden sollen oder ob ältere Heranwachsende oder inwieweit Personen mit psychischen Erkrankungen in Zukunft Suizidhilfe in Anspruch nehmen können.

Diskussion

Die österreichische Debatte ist auch für die Bundesrepublik Deutschland belangvoll, weil sie auf vergleichbarer Basis stattfindet. Am 26.2.2020 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das de facto-Verbot der Suizidbeihilfe, das der Deutsche Bundestag 2015 beschlossen hatte, für null und nichtig erklärt. Am 11.12.2020 urteilte der Wiener Verfassungsgerichtshof gleichsinnig; er hob das österreichische Verbot der Suizidbeihilfe auf. Im Kern beriefen sich beide Gerichte auf dieselben Argumente, besonders auf die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der einzelnen Menschen, ihre Gewissensfreiheit und ihr Recht auf Privatsphäre. Die Freiheitsgrundrechte der einzelnen Menschen schließen ein, dass sie auch über den Zeitpunkt und über die Modalitäten ihres Sterbens individuell entscheiden dürfen. Ethisch und rechtlich gilt sowohl für Österreich als auch für die Bundesrepublik Deutschland, dass keine Person es Dritten gegenüber rechtfertigen muss, dass und wie sie von ihren Freiheitsrechten Gebrauch macht. Stattdessen ist es begründungspflichtig, wenn der Staat die persönliche Freiheit von Menschen beschränken möchte. Allerdings bleibt beiden Gerichten zufolge der Staat befugt, möglichen Fehlentwicklungen bzw. – wie es in Österreich prägnant heißt – einer missbräuchlichen „Verleitung“ zum Suizid vorzubeugen.

Nun unterscheidet sich die Situation in Deutschland und in Österreich insofern, als das deutsche Bundesverfassungsgericht das de facto-Verbot, das der Bundestag im Jahr 2015 erlassen hatte, mit sofortiger Wirkung aufgehoben hatte. Demgegenüber gilt in Österreich eine einjährige Übergangsfrist. Seit 2020 diskutiert man in Deutschland darüber, wie ein neues Gesetz zur Suizidbeihilfe aussehen könnte. [1] Zurzeit (April 2021) liegen dem Deutschen Bundestag verschiedene Gesetzentwürfe vor. Aber es gilt als ausgeschlossen, dass der Bundestag noch 2021 in der jetzigen Legislaturperiode ein Gesetz beschließen wird. In Österreich wird im Lauf des Jahres 2021 jedoch voraussichtlich ein Gesetz verabschiedet werden.

Daher wird der deutsche Gesetzgeber in der kommenden Legislaturperiode, nach 2021, an dem dann vorliegenden österreichischen Gesetz Anhalt nehmen können. Bemerkenswert ist, dass Österreich zu biomedizinischen Streitfragen wiederholt zügiger sowie liberaler entschieden hat als die Bundesrepublik Deutschland. Was den Beginn des menschlichen Lebens anbelangt, hat Österreich z.B. die freiwillige Eizellspende erlaubt. Demgegenüber gilt in Deutschland noch immer ein aus dem Jahr 1990 stammendes strafrechtliches Verbot, sodass Frauen mit Kinderwunsch, die eine gespendete Eizelle benötigen, ins Ausland reisen müssen. [2] Zu Fragen des Lebensendes hat sich Österreich ebenfalls frühzeitiger festgelegt als die Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2006 trat in Österreich ein Patientenverfügungsgesetz in Kraft, lange bevor dies in Deutschland geschah.

In § 15 des Gesetzes verfügte das österreichische Parlament, dass alle Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege Patientenverfügungen zu akzeptieren haben. Diese Bestimmung ist für eine Spezialfrage erhellend, die aktuell in Deutschland zur Suizidhilfe aufgebrochen ist. In den zurückliegenden Monaten haben evangelische und katholische Kirchenvertreter ihren alten Standpunkt wiederholt, dass gegenüber der individuellen Selbstbestimmung am Lebensende religiös bedingte Bedenken bestünden. Daher wolle man in den – zahlreichen – Kliniken und Pflegeeinrichtungen, die in Deutschland von den Kirchen organisiert werden, keine Suizidhilfe tolerieren. Kirchlicherseits wurde sogar gefordert, das Parlament möge die kirchlich getragenen Einrichtungen per Gesetz davon befreien, Suizidhilfe hinnehmen zu müssen. In Österreich war im Jahr 2006 – damals bezogen auf Patientenverfügungen – genau gegenteilig verfahren worden. Es gab keine Ausnahmeklauseln; im Gegenteil: Das österreichische Gesetz schrieb explizit vor, dass Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen die Aufnahme von PatientInnen nicht davon abhängig machen dürfen, ob bei ihnen eine Patientenverfügung vorhanden ist oder nicht. [3]

Vergleichbares wird in Deutschland künftig für die Suizidhilfe gelten müssen. Zutreffend hebt der vorliegende Band hervor (S. 110), dass gesetzliche Regelungen auf rationalen Abwägungen beruhen müssen, die jenseits einzelner religiöser Anschauungen Bestand haben. Durch sie sollen die Freiheitsgrundrechte aller BürgerInnen gesichert werden. Dies ergibt sich aus der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Daher müssen staatliche Gesetze – auch solche, die die Zulässigkeit von Suizidhilfe betreffen – für sämtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gleicherweise verbindlich sein. Ausnahmen z.B. für Kirchen lassen sich hiermit nicht in Einklang bringen.

Es wäre zu wünschen, wenn die Debatten, die in Deutschland und in Österreich zur Suizidhilfe geführt werden, wechselseitig voneinander profitieren würden. Zu manchen Punkten scheint der deutsche Diskurs zurzeit weiter fortgeschritten zu sein als der österreichische. In Deutschland zeichnet sich ein Konsens ab, dass für Menschen, die vor allem aus Krankheitsgründen an einen Suizid denken, flächendeckend Angebote der ergebnisoffenen psychosozialen Beratung auszubauen sind. Zudem verstärken sich die Stimmen, denen gemäß eine Regulierung zur Suizidhilfe nicht mehr im Strafrecht, sondern im Zivilrecht vorzunehmen ist. In dieser Hinsicht könnte die deutsche Debatte für Österreich Impulse vermitteln.

Fazit

Das Buch ist keine rein fachwissenschaftliche Publikation, sondern wendet sich an einen breiteren LeserInnenkreis. Zur Sterbehilfe, speziell zu Suizid und Suizidhilfe lassen sich ihm in komprimierter Form – auf ca. 130 Druckseiten – rechtlich und ethisch zahlreiche nützliche Informationen entnehmen. Es zeichnet sich durch begriffliche Klarheit aus, ist gedanklich außerordentlich anregend und leistet einen Beitrag dazu, den Austausch von Argumenten zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.


[1] Vgl. z.B. G.D. Borasio u.a., Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben, 2. Aufl. 2020 – hierzu: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/rezension-borasio-selbstbestimmung-im-sterben – oder C. Dorneck u.a., Gesetz zur Gewährleistung selbstbestimmten Sterbens und zur Suizidprävention, 2021 – hierzu: www.socialnet.de/rezensionen/28029.php.

[2] Vgl. A. Pikal, Die rechtliche Zulässigkeit ärztlicher Mitwirkung an verbotenen Kinderwunschbehandlungen im Ausland, 2020 – hierzu: www.socialnet.de/rezensionen/27025.php.

[3] Wortlaut von § 15 Patientenverfügungsgesetz: www.jusline.at/gesetz/patvg/paragraf/15 (Abruf 15.4.2021).

Rezension von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
Website
Mailformular

Es gibt 18 Rezensionen von Hartmut Kreß.

Besprochenes Werk kaufen
Sie fördern den Rezensionsdienst, wenn Sie diesen Titel – in Deutschland versandkostenfrei – über den socialnet Buchversand bestellen.


Zitiervorschlag
Hartmut Kreß. Rezension vom 18.05.2021 zu: Michael Halmich, Andreas Klein: Sterbehilfe. Educa Verlag Halmich e.U. (Wien) 2021. ISBN 978-3-903218-23-9. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/28320.php, Datum des Zugriffs 16.09.2024.


Urheberrecht
Diese Rezension ist, wie alle anderen Inhalte bei socialnet, urheberrechtlich geschützt. Falls Sie Interesse an einer Nutzung haben, treffen Sie bitte vorher eine Vereinbarung mit uns. Gerne steht Ihnen die Redaktion der Rezensionen für weitere Fragen und Absprachen zur Verfügung.


socialnet Rezensionen durch Spenden unterstützen
Sie finden diese und andere Rezensionen für Ihre Arbeit hilfreich? Dann helfen Sie uns bitte mit einer Spende, die socialnet Rezensionen weiter auszubauen: Spenden Sie steuerlich absetzbar an unseren Partner Förderverein Fachinformation Sozialwesen e.V. mit dem Stichwort Rezensionen!

Zur Rezensionsübersicht