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Gerhard Czermak: Siebzig Jahre Bundes­verfassungsgericht

Rezensiert von Prof. Dr. Hartmut Kreß, 14.09.2021

Cover Gerhard Czermak: Siebzig Jahre Bundes­verfassungsgericht ISBN 978-3-8487-8194-2

Gerhard Czermak: Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage. Fälle, Strukturen, Korrekturmöglichkeiten. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2021. 141 Seiten. ISBN 978-3-8487-8194-2. 38,00 EUR.

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Thema

In der Bundesrepublik Deutschland ist die rechtliche Stellung von Kirchen, anderen Religionsgesellschaften sowie Weltanschauungsgemeinschaften zum Gegenstand von öffentlichem, akademischem und rechtspolitischem Meinungsstreit geworden. Hierzulande nehmen die Kirchen Vorteile in Anspruch, die in anderen europäischen Staaten unbekannt sind, z.B. den staatlichen Einzug von Kirchensteuern, weitere finanzielle Staatsleistungen, Sonderrechte als Arbeitgeber und vieles anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sonderstellung der Kirchen und das sogenannte Privilegienbündel, auf das sie sich berufen, bislang weitgehend bestätigt. Hiermit befasst sich das vorliegende Buch in kritischer Perspektive.

Autor

Der Verfasser Gerhard Czermak war Verwaltungsrichter. Er ist Mitglied im Direktorium des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). 

Entstehungshintergrund

Das Buch schließt sich an eine Reihe von Publikationen an, in denen sich der Autor skeptisch mit dem Staatskirchenrecht bzw. mit dem Religionsverfassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt hat. Zu seinen früheren Publikationen gehören der als Nachschlagewerk geeignete Band „Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht“ (Alibri Verlag, 2009) oder die als Lehrbuch verfasste Monografie „Religions- und Weltanschauungsrecht“ (Springer Verlag, 2. Auflage 2018).

Aufbau

Das Thema wird in elf Kapiteln entfaltet. Die ersten drei Kapitel des Buches befassen sich mit dem Status und der Arbeitsweise des Bundesverfassungsgerichts im Allgemeinen. Danach stellen drei weitere Kapitel in chronologischer Reihenfolge Urteile bzw. Beschlüsse oder Wortmeldungen des Gerichts zum Staatskirchen- und zum Religionsrecht dar: „bis 1975“, „von 1976 bis 2000“, „von 2000 bis heute“. In den Schlusskapiteln werden Bewertungen vorgenommen sowie Anschlussfragen genannt.

Inhalt

Eingangs würdigt Czermak die Verdienste des Bundesverfassungsgerichts für die Stabilität und für die Demokratiekultur in der Bundesrepublik Deutschland. Dies als Generalklausel vorangestellt übt er dann jedoch Kritik daran, dass das höchste deutsche Gericht speziell zur Stellung der Kirchen methodisch sowie sachlich unschlüssig argumentiere. Das Karlsruher Gericht orientiere sich zu einseitig an den Traditionen und institutionellen Interessen der Kirchen.

Diesen Einwand untermauert er dadurch, dass er die Äußerungen wiedergibt, die das Bundesverfassungsgericht in siebzig Jahren zu kirchlichen oder religionsbezogenen Themen vorgetragen hat. Er referiert und kommentiert die Inhalte zahlreicher Urteile, Beschlüsse oder Voten, zu denen auch Nichtannahmebeschlüsse gehören (S. 24–105). Zustimmend referenziert er allerdings das Urteil von 1965 zur badischen Kirchenbausteuer, dem zufolge juristische Personen keine Kirchensteuer zu zahlen haben. In diesem Urteil findet sich die oft zitierte Formulierung des Gerichts, dass der Staat eine „Heimstatt aller Staatsbürger“ sein müsse (S. 31). Daher sei der Staat der weltanschaulichen Neutralität verpflichtet und habe er die Vielfalt religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen seiner Bürger zu schützen. Dem Maßstab der liberalen Rechtsstaatlichkeit und der Pluralismusoffenheit, den das Bundesverfassungsgericht hiermit selbst gesetzt hat, ist es – so arbeitet Czermak heraus – dann aber nicht gerecht geworden. Dies lasse sich z.B. daran ablesen, wie es sich zum Schwangerschaftsabbruch geäußert habe. Seine diesbezüglichen Entscheidungen seien – zumindest „unausgesprochen“ (S. 45) – einseitig von christlich religiösen Vorstellungen geprägt. Weitere Beispiele, an denen Czermak Einseitigkeiten oder argumentative Defizite darlegt, sind die Richtersprüche zum konfessionellen Religionsunterricht – etwa den Beschluss zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg von 1975 (S. 46) oder die Verweigerung einer Entscheidung zum Ethikunterricht im Jahr 1999 (S. 76) – oder zur Kirchensteuer oder zu den Kirchen als Arbeitgebern. Im Jahr 1952 hatte die Adenauerregierung die Kirchen von den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes befreit. Seitdem brauchen sie keine Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften zu führen. Im Jahr 1981 bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass kirchlich getragene Einrichtungen (Krankenhäuser, Sozialeinrichtungen usw.) Gewerkschaftsvertretern sogar den Zutritt als solchen versagen dürfen. In diesem Fall hat sich das Bundesverfassungsgericht dann aber 1995 selbst korrigieren müssen (S. 58 f.).

Darüber hinaus erwähnt das Buch viele weitere Gerichtsbeschlüsse. Manche von ihnen haben große öffentliche Resonanz gefunden, etwa der „Kruzifix“beschluss von 1995 (S. 71) oder die beiden durchaus widersprüchlichen Kopftuchurteile aus den Jahren 2003 (S. 81) und 2015 (S. 95).

Im Schlussteil seines Buches zieht der Autor eine Bilanz. Insgesamt bewertet er die Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht zu Kirchen und religiösen Themen entwickelt hat, als zu kirchennah, als argumentativ oftmals defizitär und als inkonsistent. Er erinnert daran, dass Entscheidungen anders ausfielen, je nachdem ob sie vom ersten oder vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts stammen (S. 119). Auffällig sei die religiöse bzw. kirchliche Anbindung vieler Richter und insoweit ihre „innere Befangenheit“ (S. 120). Ein Beispiel bietet für Czermak die Bindung des früheren Verfassungsrichters Böckenförde, der maßgebend an der Judikatur des Gerichts zum Schwangerschaftsabbruch beteiligt war, an die katholische Kirche und an katholische Lebensschutzideen (S. 131).

Zur argumentativen Überzeugungskraft der Richtersprüche, die „Karlsruhe“ zu Religionsfragen ausgesprochen hat, gibt Czermak zu bedenken, das Gericht entscheide zu sehr auf der Basis bestimmter selbstdefinierter Maßstäbe (S. 121 f.). Bei seinen Urteilsfindungen mache es sich von Normen abhängig, die es selbst geschaffen habe, die jedoch zu erstarren drohen und der Lebenswirklichkeit und dem gesellschaftlichen Pluralismus nicht mehr gerecht werden. Hierdurch habe das Karlsruher Gericht die Verwerfungen des deutschen Religionsrechts, die aktuell zu bewältigen sind – etwa beim kirchlichen Arbeitsrecht –, mit herbeigeführt (S. 124). Es sei an der Zeit, dass es seine Maßstäbe revidiere (S. 133).

Einen Ansatz, der in diese Richtung weist, sieht Czermak in dem Urteil, das das Bundesverfassungsgericht am 26.2.2020 zur Zulässigkeit der Suizidbeihilfe aussprach. In dem Urteil habe sich das Gericht von partikularen kirchlichen oder religiösen Wertvorstellungen abgelöst (S. 139) und sei der weltanschaulichen Pluralität der Gesellschaft gerecht geworden. Denn es habe richtigerweise das individuelle Selbstbestimmungsrecht ins Zentrum gestellt, das losgelöst von religiösen Traditionen oder Autoritäten den einzelnen BürgerInnen selbst zusteht.

Diskussion

Das Buch verdient Beachtung, weil es die umfangreiche kirchen- und religionsbezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den zurückliegenden sieben Jahrzehnten repräsentativ auflistet. Die einzelnen Gerichtsentscheidungen werden jeweils kurz kommentiert. Dies erfolgt knapp, sehr zugespitzt und auch sehr schroff: Die betreffende Darlegung des Gerichts sei „skandalös“ (S. 33), „dürftig“ (S. 53), „unseriös“ (S. 41), „spitzfindig“ (S. 77). In der Sache weist das Buch schlaglichtartig auf Punkte hin, die in der Tat zu diskutieren sind. Nachfolgend werden drei erörterungsbedürftige Problempunkte herausgegriffen: begriffliche Klarheit, Methodik der Urteilsfindung und normative Leitideen des Gerichts.

  1. Das Buch gibt die Entscheidungen des Karlsruher Gerichts zum Schulwesen und zum konfessionellen Religionsunterricht wieder und erwähnt, dass die Richter verlangt haben, in der Schule dürfe keine kirchliche oder christliche Missionierung erfolgen. Jedoch habe das Gericht versäumt, den Begriff der Mission zu definieren (S. 50). Der Problemhinweis erfolgt zu Recht. Für die Rechtsklarheit ist es wichtig, dass Begriffe, die für Urteile und Urteilsbegründungen tragend sind, nicht nur schlagwortartig in den Raum gestellt, sondern präzis definiert und erläutert werden, damit sie handhabbar werden und sich auf ihrer Basis Abgrenzungen vollziehen lassen.
  2. Die Methodik der Karlsruher religionsrechtlichen Entscheidungen problematisiert Czermak u.a. anhand eines Urteils aus dem Jahr 2009, das die sonntäglichen Ladenöffnungszeiten in Berlin betraf. Das Urteil sei sehr kirchenfreundlich ausgefallen, weil es zwei verschiedene Verfassungsnormen in unplausibler Weise „kombiniert“ habe, nämlich die Glaubensfreiheit in Art. 4 Grundgesetz und die Sonntagsruhe aus Art. 139 der Weimarer Verfassung (S. 89). Ein derartiges „Kombinations“verfahren ist im juristischen Schrifttum auch von anderen Autoren mit Nachdruck kritisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht bediente sich dieser Methode ebenfalls bei einem weiteren religionsbezogenen Urteil, das im vorliegenden Buch nicht erwähnt wird, dem Karlsruher Urteil vom 15.1.2002 zur muslimisch-rituell motivierten Schächtung von Tieren. In dem Urteil konstruierte das Bundesverfassungsgericht ein neues Grundrecht, nämlich das „Grundrecht der Berufsfreiheit muslimischer Metzger“. [1] Den Tierschutz verwiesen die Richter in die zweite Reihe. Die juristische Literatur hat das Urteil einhellig in Frage gestellt. Das Gericht habe verschiedene Grundrechte – die allgemeine Handlungsfreiheit, die Religionsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit – assoziativ addiert, um sie mithilfe dieser Kombinatorik zu verstärken und hierdurch das von ihm erwünschte Ergebnis zu erzielen: zugunsten einer bestimmten religiösen Praxis (Schächtungsritus) und zulasten des Tierschutzes. Das betreffende Urteil ist im Übrigen auch deswegen interessant, weil es die Politik auf den Plan rief. Der Deutsche Bundestag reagierte zügig in der Form, dass er im Jahr 2004 den Tierschutz aufwertete, indem er ihn als Staatsziel in die Verfassung aufnahm (als Teil von Artikel 20a Grundgesetz). [2]
  3. Diskussionsbedürftig ist, welche normativen Leitideen das Bundesverfassungsgericht bezogen auf Kirchen und Religionen in die Mitte gerückt hat. Zugespitzt lässt sich der Einwand erheben, dass das Gericht ein institutionelles Selbstbestimmungsrecht der Kirchen geradezu zu einem Obergrundrecht erhoben hat. [3] Andere Grundrechte geraten darüber ins Hintertreffen. Im Bereich des von den Kirchen verfügten Arbeitsrechts sind es die persönlichen Selbstbestimmungsrechte und die Mitbestimmungsrechte ihrer Beschäftigten, die zu kurz kommen (hierzu im vorliegenden Buch S. 94 u.ö.). Das Bundesverfassungsgericht hat das korporative Selbstbestimmungsrecht der Kirchen derart überbetont, dass ihm im Jahr 2018 sogar das höchste europäische Gericht, der Europäische Gerichtshof, widersprochen hat (im „Fall Egenberger“ und im „Chefarztfall“). [4]

Fazit

In der Bundesrepublik Deutschland besteht Klärungsbedarf zu wichtigen Fragen, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bzw. zwischen Staat und Religionen betreffen. In der Öffentlichkeit und im Schrifttum verstärkt sich die Kritik am Ist-Zustand. Der Sache nach sollte das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung revidieren, weil sie sich zu stark an den Interessen der Kirchen ausrichtet. Eine Korrektur seiner zu kirchennahen Entscheidungen könnte das Karlsruher Gericht sogar ohne Gesichtsverlust umsetzen. Denn ein anderer, zweiter, pluralismusfreundlicher Ansatz ist für seine Rechtsprechung durchaus vorhanden. Mit seiner Formulierung, der Staat habe die „Heimstatt aller Staatsbürger“ zu sein, hatte das Gericht 1965 die weltanschauliche Neutralität des Staates, den gesellschaftlichen Pluralismus und losgelöst von den beiden Großkirchen die persönlichen Grundrechte aller BürgerInnen anerkannt. Würde das Bundesverfassungsgericht an diese Linie seiner Judikatur anknüpfen und sie ausbauen, um die sachlich gebotenen Selbstkorrekturen vorzunehmen, käme dies seiner Reputation und seiner Akzeptanz in der zunehmend kritischer werdenden Öffentlichkeit zugute.


[1] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.1.2002, 1 BvR 1783/99, Randnummer 43, online: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten bei verfassungsgemäßer Auslegung von TierSchG § 4a Abs 2 Nr 2 unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Religionsfreiheit sowie der Belange des Tierschutzes (Abruf 17.8.2021).

[2] In den letzten Jahren hat dann auch der Europäische Gerichtshof anders geurteilt als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht. Zum rituellen Schlachten von Tieren, der Schächtung, hat es die Religionsausübungsfreiheit eingegrenzt und den Tierschutz aufgewertet; hierzu: EuGH zum Tierschutz. EU-Staaten können Schächten verbieten, 17.12.2020, online: https://www.lto.de/recht/​nachrichten/n/eugh-c-336-19-rituelles-schlachten-schaechten-ohne-betaeubung-darf-verboten-werden-tierschutz (Abruf 17.8.2021).

[3] Hierzu H. Kreß, Contra Dritter Weg, 24.6.2015, online: https://www.lto.de/recht/​hintergruende/h/arbeitsrecht-streik-kirche-dritter-weg/2 (Abruf 17.8.2021).

[4] Die neuen arbeitnehmerfreundlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs werden von deutschen Gerichten bereits angewendet. Dies geschah z.B. in einem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.9.2020, vor dem ein Streitfall des kirchlichen Arbeitsrechts zu verhandeln war; Darstellung und Kommentierung online: ArbG Karlsruhe: Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen Religion | ifw - Institut für Weltanschauungsrecht (Abruf 17.8.2021).

Rezension von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
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Es gibt 18 Rezensionen von Hartmut Kreß.

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Zitiervorschlag
Hartmut Kreß. Rezension vom 14.09.2021 zu: Gerhard Czermak: Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage. Fälle, Strukturen, Korrekturmöglichkeiten. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2021. ISBN 978-3-8487-8194-2. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/28554.php, Datum des Zugriffs 11.09.2024.


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