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Tilmann Schott, Martin H. W. Möllers: Strafrecht in der Sozialarbeit

Rezensiert von Prof. Dr. Heinz Cornel, 17.03.2015

Cover Tilmann Schott, Martin H. W. Möllers: Strafrecht in der Sozialarbeit ISBN 978-3-8029-7486-1

Tilmann Schott, Martin H. W. Möllers: Strafrecht in der Sozialarbeit. Ein Leitfaden zur Praxis des Strafens, der Strafzumessung und des Straverfahrens. Walhalla Fachverlag (Berlin) 2005. 272 Seiten. ISBN 978-3-8029-7486-1. 24,90 EUR.

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Thema

Während noch vor 10 Jahren Einführungen in das Strafrecht für StudentInnen und PraktikerInnen der Sozialen Arbeit rar waren und dieses Thema auch in den allgemeinen Einführungen in das Recht für diese Zielgruppe eher stiefmütterlich behandelt wurde, sind nun mit Klaus Riekenbrauks Werk [1], das bereits in 2 Auflagen erschien, Paul Reiners „Was denken die sich eigentlich?“ [2] , dem Lehrbuch von Brühl, Deichsel und Nothacker[3], „Strafrecht für Soziale Arbeit“ von Janssen/Riehle[4] und dem hier zu besprechenden Werk von Schott/Möllers fünf Konkurrenten am Markt. Obwohl Konzepte, Umfang, Darstellungsweisen und Preise sehr unterschiedlich sind, soll hier kein Vergleich gewagt werden – die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Leitfaden aus dem Walhalla-Fachverlag.

Aufbau und Inhalt

Das Werk ist in acht Teile unterteilt und beginnt im ersten Teil mit kriminalwissenschaftlichen Grundlagen, worunter Begriffsklärungen, Bemerkungen zu Strafzwecken und Formen der Kriminalität und ihrer statistischen Erfassung verstanden werden.

Im zweiten Teil geht es um die Geschichte des Strafens und die Systematik des Strafrechts. Es wird dabei u.a. über die Einordnung des Strafrechts im deutschen Rechtssystem, über die Sanktionen, Aussetzungsmöglichkeiten zur Bewährung und die Grundsätze der Strafzumessung informiert.

Im dritten Teil werden dann sehr systematisch Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld mit vielen Beispielen und Übersichten lehrbuchartig dargestellt – im Wesentlichen also der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs mit kleinen Exkursen zu den Landespolizeigesetzen, der Strafprozessordnung und Strafvollzugsgesetz.

Mit 65 Seiten ist der 4. Teil über das Ermittlungs- und Strafverfahren am ausführlichsten. Es werden die Verfahrensbeteiligten und die Zwangsmaßnahmen, die verschiedenen Verfahrensphasen bis hin zum Bundeszentralregister dargestellt.

Dem folgt ein sehr kleiner 5. Teil (5 Seiten) über den Strafvollzug und staatsanwaltschaftliche Maßnahmen bei Strafvollstreckung und dann wird in Teil 6 das Betäubungsmittelstrafrecht ausführlich (fast 50 Seiten) thematisiert.

Auf den nächsten 5 Seiten wird dann im Teil 7 eine systematische Einteilung der Straftaten im Überblick präsentiert – ansonsten wird der Besondere Teil des StGB nicht zum Thema gemacht. Abschließend werden auf 6 Seiten die Organisation der Polizei und deren Hauptaufgaben beschrieben.

Diskussion und Fazit

Das Buch betont, bewusst für Nichtjuristen gemacht zu sein, die mit juristischen Methoden und ihrer Fachsprache zurechtkommen müssen. Dies ist gut gelungen – zahlreiche Beispielfälle und Übersichten helfen bei der Vermittlung.

Man kann sich fragen, ob die Zielgruppe wirklich die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme braucht und ich kenne viele sehr erfahrene SozialarbeiterInnen aus der Bewährungshilfe, dem Strafvollzug oder der Jugendgerichtshilfe, die das nicht können und nicht vermissen. Aber immerhin könnten Studierende einen Eindruck von der Problematik bekommen und später bei Bedarf gezielt nachschauen.

Manche der Gewichtungen sind mir schwer nachvollziehbar, obwohl mir natürlich bewusst ist, dass sowohl Abwägungen hinsichtlich des Themas als auch der Zielgruppe zu den unterschiedlichsten Entscheidungen führen können. Auch ist mir bewusst, dass wissenschaftliche Schwerpunkte und vorherige Publikationen solche Gewichtungen beeinflussen können und so profitiert das Werk im Betäubungsmittelrecht besonders von diesen praxisnahen Kenntnissen. Auch die Darstellung der Organisation der Polizei ist hier zunächst positiv zu vermerken – der Teil wirkt zwar etwas angehängt, ist aber im Grundsatz durchaus auch für SozialarbeiterInnen informativ. Aber manchmal wird dabei über das Ziel hinausgeschossen und es entsteht der Eindruck, der Text sei nicht für diese Zielgruppe geschrieben worden. Denn mit der Strom- und Schifffahrtspolizei für die Bundeswasserstraßen (S.243) werden die SozialarbeiterInnen in ihrer Berufspraxis wenig konfrontiert und sie müsen auch nicht unbedingt wissen, dass die Wasserschutzpolizei „die für marine Bereiche typische blaue Uniform mit den der Seefahrt entlehnten Rangabzeichen“ tragen (S.246).

Nicht verständlich ist mir, warum unter der Überschrift Kriminalitätsformen plötzlich über Parallelgesellschaft und Schattengesellschaft berichtet wird. Irgendwie lässt sich ein Zusammenhang zur organisierten Kriminalität und einem im Anschluss präsentierten Schema über Vereinigungen italienischer organisierter Kriminalität herstellen – aber der Leser und die Leserin wird da sehr allein gelassen.

Notwendigerweise gibt es Überschneidungen zwischen Teil 1 Kap2 zum Sinn und Zweck der Strafe auf S.13ff. und Teil2 Kap.1 zur Legitimation des Strafens auf S. 25ff. – so nah zusammen wäre eine entsprechende Abstimmung wünschenswert gewesen. Auch bei der Aufzählung von Normen des Nebenstrafrechts auf S. 16 und 37 stolpert man etwas über Wiederholungen.

Dass zur Spezialprävention vor allem Daten von 1969 herangezogen werden (S.26) und die Literatur auf der Folgeseite fast durchweg aus den 70er Jahren stammt, überrascht etwas angesichts der Fülle an (internationalen) Publikationen aus den letzten 30 Jahren und der aktuellen Diskussion um Wirksamkeit.

Manchmal hätte man sich neben der guten Systematik etwas mehr Informationen über die Rechtstatsachen gewünscht. Im Anschluss an den Absatz über kurze Freiheitsstrafen gehören einige Daten, die zeigen, dass trotz all der genannten Bedenken und des § 47 Kurzstrafen nicht selten sind.

Lobenswert sind die umfangreichen Ausführungen zur Strafzumessung, die für Sozialarbeiter zum Verständnis richterlichen Handelns wichtig sind und oft zu kurz kommen – auch hier verblüfft mich aber das Übergewicht an Literatur aus den 70er Jahren.

Für viele LeserInnen wird es überraschend sein, dass die wichtigsten Einstellungen des Verfahrens, nämlich die auf Grundlage von §§ 153 und 153a StPO, unter der entsprechenden Überschrift auf S. 160f. nicht zu finden sind, sondern erst einige Seiten später unter Alternativen zur Anklageerhebung aufgelistet werden.

Das Strafvollzugsrecht wird insg. auf einer knappen Seite abgehandelt – das ist wohl nur verständlich vor dem Hintergrund des eigenen Lehrbuchs zum Strafvollzugsrecht für SozialarbeiterInnen aus dem Jahr 2002. Es wäre nicht verwerflich gewesen, darauf hinzuweisen, denn ansonsten wundert man sich über die Gewichtung.

Diese kleinen Kritikpunkte ändern aber nichts an meiner Einschätzung, dass ich das Werk für empfehlenswert halte.


[1] Riekenbrauk, Klaus, Strafrecht und Soziale Arbeit, München 2004 (293 Seiten; 19,90?)

[2] Reiners, Paul, Was denken die sich eigentlich? Einführung in das Strafrecht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Norderstedt, 2004 (200 Seiten; 14,95)

[3] Brühl, Albrecht/ Deichsel, Wolfgang,/ Nothacker, Gerhard, Strafrecht und Soziale Praxis, Stuttgart 2005 (403 Seiten; 37,00?)

[4] Janssen, Helmut/ Riehle, Eckart, Strafrecht für Soziale Arbeit, Weinheim/ München 2002 (13?)

Rezension von
Prof. Dr. Heinz Cornel
Jurist, Pädagoge und Kriminologe und seit 1988 Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Alice Salomon Hochschule Berlin. Er ist Mitglied des Redaktionsbeirats der Zeitschrift Bewährungshilfe und war von 2009-2015 als Präsident des DBH Fachverbandes für soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik verantwortlicher Herausgeber. Seit 2019 ist er im Ruhestand, lehrt, forscht und publiziert aber weiterhin. Er ist auch Herausgeber und Redaktionsmitglied bei der Fachzeitschrift Neue Kriminalpolitik.
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Es gibt 6 Rezensionen von Heinz Cornel.

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ISSN 2190-9245