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Helmut Schellhorn, Karl-Heinz Hohm et al.: SGB XII Kommentar

Rezensiert von Hans-Joachim Dörbandt, 01.12.2022

Cover Helmut Schellhorn, Karl-Heinz Hohm et al.: SGB XII Kommentar ISBN 978-3-472-09738-9

Helmut Schellhorn, Karl-Heinz Hohm, Peter Scheider, Angela Busse: SGB XII Kommentar : Sozialhilfe. Luchterhand Fachverlag (Köln) 2022. 21. Auflage. 1935 Seiten. ISBN 978-3-472-09738-9. D: 139,00 EUR, A: 139,00 EUR.

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Thema

In ihrem Vorwort weisen die Herausgeber darauf hin, dass die Sozialhilfe im Erscheinungsjahr der vorliegenden 21. Auflage 60 Jahre alt geworden ist. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) trat am 01.06.1962 in Kraft. Die Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgte am 01.01.2005 und die Überführung der von Beginn an Teil der Sozialhilfe gewesenen Eingliederungshilfe in Teil 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) wurde am 01.01.2020 endgültig abgeschlossen.

Seit Erscheinen der 20. Auflage des Kommentars wurde das SGB XII erneut mehrfach geändert. Hervorzuheben sind vor allem das stufenweise in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz), die aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossenen Sozialschutz-Pakete II und III (Mai 2020 bzw. April 2021) sowie das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Juli 2022), das neben zusätzlichen Leistungen die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge geöffnet hat. Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (Dezember 2020) wurden u.a. die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben an die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 angepasst. Zudem ergingen wieder viele Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die das Recht der Sozialhilfe und auch die Eingliederungshilfe – weiterhin Bestandteil des vorliegenden Kommentars – fortentwickelt haben. Die (auch) im Bereich der sozialen Mindestsicherungssysteme üblich gewordene hohe Gesetzesdynamik sowie die Vielzahl einschlägiger Judikate machten eine zeitnahe Neuauflage des „Schellhorn“ unerlässlich.

Herausgeberin und Herausgeber

Das Werk wurde herausgegeben von Prof. Dr. Helmut Schellhorn von der Frankfurt University of Applied Sciences, Dr. Karl-Heinz Hohm als stellvertretender Direktor des Sozialgerichts Aurich a.D., Peter Scheider als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a.D. und Prof. Dr. Angela Busse von der Frankfurt University of Applied Sciences.

Aufbau und Inhalt

Einem Vorwort zur 21. Auflage folgen ein Inhaltsverzeichnis und ein Abkürzungsverzeichnis. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht das SGB XII. Auf den Teil A – Einführung –, schließt sich der Teil B Sozialgesetzbuch (SGB) mit den folgenden Erläuterungen der Normen des Gesetzes. Die Erläuterungen folgen dem Aufbau des Gesetzes, das in die folgenden 16 Kapitel untergliedert ist:

Teil A: Einführung

Teil B: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe

  1. Kapitel – Allgemeine Vorschriften §§ 1 – 7
  2. Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe §§ 8 – 26
  3. Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27 – 40
  4. Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 – 46b
  5. Kapitel – Hilfe zur Gesundheit §§ 47 – 52
  6. Kapitel – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen – aufgehoben – §§ 53 – 60
  7. Kapitel – Hilfe zur Pflege §§ 61 – 66a
  8. Kapitel – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten §§ 67 – 69
  9. Kapitel – Hilfe in anderen Lebenslagen §§ 70 – 74
  10. Kapitel – Vertragsrecht §§ 75 – 81
  11. Kapitel – Einsatz des Einkommens und Vermögens §§ 82 – 84
  12. Kapitel – Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe §§ 97 – 101
  13. Kapitel – Kosten §§ 102 – 115
  14. Kapitel – Verfahrensbestimmungen §§ 116 – 120
  15. Kapitel – Statistik §§ 121 – 129
  16. Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 130 – 146

Teil C: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)

Teil D: Bundesrechtliche Durchführungsvorschriften

Teil E: Eingliederungshilferechtliche Vorschriften – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX, Werkstättenverordnung WVO, Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV)

Stichwortverzeichnis

Bearbeiter/-in der Erläuterungen

Abkürzungsverzeichnis

Auch die einundzwanzigste Auflage ist wie ein klassischer juristischer Kommentar aufgebaut. Die Gesetzestexte von SGB XII sind den Kommentierungen jeweils vorangestellt. Das ist als sehr zweckmäßig zu bewerten, denn so hat der suchende Leser jederzeit die Möglichkeit darauf zurückzugreifen, wenn er das beim Studium des Kommentars benötigt. Im Folgenden ist jeder einzelne Paragraf zunächst in fetter Schrift zwecks Abhebung vom restlichen Text abgesetzt worden. Jeder einzelnen Vorschrift folgt vor dem Übersichtsverzeichnis eine komplexe Schrifttumsangabe um sodann im Anschluss daran die Kommentierung des jeweiligen Paragrafen folgen zu lassen. Die Änderungen des SGB XII seit 2004 sind einem übersichtlichen Änderungsregister aufgelistet. Daran schließt sich dann die eigentliche Kommentierung mit dem ersten Kapitel (Allgemeine Vorschriften) an.

Im zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende (allgemein als „Hartz IV“ bezeichnet) geregelt. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und sich in Deutschland aufhalten. Für alle anderen hilfebedürftigen Personen, die regelmäßig in Deutschland aufhalten bzw. wohnen gilt das SGB XII. Danach ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Die Aufgabe der im SGB XII bezeichneten Sozialhilfe besteht folglich darin, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen der Sozialhilfe sollen die Berechtigten soweit wie möglich befähigen, unabhängig davon zu leben. Es wird vorgegeben, dass die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften darauf hinzuarbeiten haben. Um diese Ziele zu erreichen haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuarbeiten. Nach dem SGB XII umfassen die Leistungen der Sozialhilfe:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46b)
  • Hilfe zur Gesundheit (§§ 47 – 52),
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 a),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67–69) und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74)

Ein Anspruch der Leistungsberechtigten besteht ferner auf die jeweils erforderliche Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Beratungsverpflichtung nach § 14 SGB I. Diese Beratungspflichten sollen zusammengenommen sicherstellen, dass jeder Einzelne die ihm eingeräumten sozialen Rechte verwirklichen kann. Die Bedeutung und damit die Notwendigkeit dieser Bestimmungen wird daran deutlich, dass seit die Zahl der Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhielten, stetig angestiegen ist. Im Jahr 2003 erhielten noch 438.831 Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Jahr 2020 waren es bereits 1.122.375 Personen. Es dürfte davon ausgegangen werden können, dass sich diese Tendenz ohne weitere erforderliche durchgreifende Systemveränderungen fortsetzen wird.

Abgrenzungskriterien für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, und der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind das Alter und die Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden. Nach dem grundlegenden Abgrenzungskriterium fällt der Personenkreis mit einem entsprechenden Leistungsbedarf in den Geltungsbereich des SGB II oder des SGB XII. Den Hilfesuchenden sind diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind, zu sichern.

Nach dem SGB XII besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, soweit gesetzlich bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Leistungsberechtigte sind nicht verpflichtet, Leistungen der Sozialhilfe explizit zu beantragen. Gegen ihren Willen können sie auch regelmäßig nicht zur Annahme von Sozialleistungen gezwungen werden. Die Sozialhilfe setz, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, regelmäßig dann ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den vom ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für Leistungen vorliegen. Damit wird der Zugangs zum Sozialhilfesystem für die Leistungsberechtigten sichergestellt.

Wird durch den Sozialhilfeträger der Sachverhalt unzureichend geklärt oder Leistungsberechtigte machen ihren Bedarf deshalb nicht geltend, weil der Träger der Sozialhilfe seiner Beratungspflicht nicht nachkommt und der Sozialhilfeträger deshalb keine Kenntnis vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hat, besteht ein Sekundäranspruch des Leistungsberechtigten auf Kostenerstattung hinsichtlich des von ihm selbst gedeckten Bedarfs. Dieser grundlegende Anspruch dürfte aufgrund vielfach fehlender Kenntnis der Leistungsberechtigten zumeist ins Leere gehen, das insbesondere im Fall von Personen, die der deutschen Sprache nicht oder nur ungenügend mächtig sind, wie z.B. Asyl suchende Menschen. In der Praxis nutzen z.B. die Jobcenter gern dieses Unvermögen der Berechtigten, um einen einfachen Weg zur oft negativen Bescheidung einer Leistung zu nutzen. Das ist einerseits verständlich, andererseits jedoch für alle Beteiligten nicht zielführend.

Wie bereits dargestellt, sind die Grundsätze der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht mehr Gegenstand des SGB XII und mit den Neuregelungen im SGB IX aufgegangen. Insofern war das sechste Kapitel und die darin enthaltenen Vorschriften (§§ 53 bis 60) aufzuheben.

Diskussion

Der vorliegende Kommentar orientiert sich – wie auch die vorherigen Auflagen – sachgerecht an dem Aufbau der zuvor erläuterten Gesetze, sodass sich der suchende Leser direkt den ihn interessierenden Ausführungen oder Vorschriften zuwenden kann. Die Aktivitäten des Gesetzgebers haben die Autoren wie schon in den Vorauflagen des Kommentars dazu bewegt, einen an den Bedürfnissen der Praxis ausgerichteten Kommentar zum SGB XII zu verfassen. Dem Ratsuchenden bzw. dem Rechtsanwender soll damit ein Werkzeug für die Praxis an die Hand gegeben werden. Die Rechtsprechung steht deshalb im Vordergrund. Allerdings werden dadurch bestimmte Auffassungen der Autoren und ihre eigene Meinung nicht ausgeschlossen. Durch weiterführende Literaturhinweise ist es dem Benutzer möglich, sich bei besonders schwierigen Rechtsproblemen vertiefend einarbeiten zu können. Muster und Beispiele tragen dazu bei, dem Anwender die Schwierigkeiten und „Rechts-Tücken“ des formellen Rechts aufzuzeigen und transparent zu machen. Diese sehr praxisorientierte Neuauflage des Kommentars beantwortet sicher und zuverlässig alle wesentlichen Fragen. Die Strukturierung der Vorschriften und ihre Erörterungen sind ausgezeichnet gelungen.

Der Kommentar kommt trotz seines Umfanges in einem noch handlichen Format. Trotz der hohen Seitenzahl von mehr als 1.900 Seiten ist er damit gut mobil zu nutzen. Er kann aber auch als stationäres Nachschlagewerk dienen. Ohne jede Abstriche kann er gleichwohl wie bisher den Anspruch eines „Großkommentars“ erheben. Alles in allem ist es den Herausgebern gelungen, ein umfassendes und aktuelles Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen, das, wie die 20 Vorauflagen, ohne Wenn und Aber als Standardwerk zu bezeichnen ist.

Das Werk ist ohne Zweifel insgesamt betrachtet sehr zu empfehlen. Es erläutert das Recht verständlich, praxisnah und auf höchstem fachlichen Niveau. Der Band wendet sich an Richter und Rechtsanwälte. Auch für Beschäftigte von Agenturen für Arbeit und anderen Behörden, wie bei den Sozialversicherungsträgern Beschäftigten, oder für Rechtsanwälte und auch Sozialgerichte ist er ein unverzichtbares Arbeitsmittel. Er ist daher jedem mit dem jeweiligen Recht befassten Praktiker zur Anschaffung zu empfehlen.

Nicht berücksichtigt in dieser Auflage wurde der bei Redaktionsschluss erst in Form eines Referentenentwurfes vorliegende „Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)“ mit Stand vom 21.07.2022. Die damit einhergehenden Änderungen bestehender Vorschriften des SGB XII sowie geplanter Neuregelungen finden baldmöglichst im Rahmen der neuen Online-Aktualisierung des Kommentars Berücksichtigung, wie dem Vorwort zu entnehmen ist. Dessen Inhalte werden künftig unabhängig von einer Print-Neuauflage zwischen den Auflagen auf wolterskluwer-online.de aktualisiert, damit die Online-Abonnenten des SGB XII-Kommentars dem aktuellen Rechtsstand entsprechende Informationen zu ihren Rechtsfragen finden. So können wichtige Reformen oder bedeutsame Entscheidungen jederzeit eingearbeitet werden, ohne auf die Print-Neuauflage warten zu müssen.

Fazit

Als Fazit kann abschließend Folgendes festgehalten werden: In der heutigen, einem schnellen Wandel unterlegenen Zeit einen einbändigen Kommentar zu Sozialrechtsgebieten herauszubringen, mag sicher ein Wagnis darstellen. Dennoch kann das mehr als geglückt bezeichnet werden. Die Kommentierungen bewegen sich durchweg auf einem sehr hohen Niveau, ohne in eine unverständliche Mengenerweiterung der komplexen Materie abzugleiten. Im Gegenteil: Die komplexgerechte Darstellung begegnet, gepaart mit einer schlüssigen und nachvollziehbaren Sprache sowie mit einer versierten und prononcierten eigenen Meinung der Autoren, den Anforderungen der fachlich orientierten Leserschaft. Der o. g. Zielgruppe des Werkes ist dringend anzuraten, diesen sachverständigen, meinungsstarken und trotz seines Umfanges immer noch handlichen Kommentar anzuschaffen.

Rezension von
Hans-Joachim Dörbandt
Fachautor in den Bereichen Pflege, gesetzliche Pflegeversicherung, gesetzliche Krankenversicherung
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Es gibt 132 Rezensionen von Hans-Joachim Dörbandt.

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Zitiervorschlag
Hans-Joachim Dörbandt. Rezension vom 01.12.2022 zu: Helmut Schellhorn, Karl-Heinz Hohm, Peter Scheider, Angela Busse: SGB XII Kommentar : Sozialhilfe. Luchterhand Fachverlag (Köln) 2022. 21. Auflage. ISBN 978-3-472-09738-9. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/29254.php, Datum des Zugriffs 14.12.2024.


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