Susanne Baer: Rechtssoziologie
Rezensiert von Prof. Dr. Thomas Elkeles, 27.10.2022
Susanne Baer: Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung.
Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2022.
5. Auflage.
314 Seiten.
ISBN 978-3-8487-7296-4.
26,90 EUR.
Reihe: NomosLehrbuch.
Thema
Für die Rechtssoziologie erschöpft sich Recht nicht in dem, was das geltende Recht im rechtsdogmatischen Sinne ist, sondern die Rechtssoziologie untersucht alle Bezüge zwischen Recht und Gesellschaft. Eugen Ehrlich, einer der, wenn nicht der eigentliche Begründer der Rechtssoziologie, konkludierte 1913 – allerdings gegen massive Einsprüche – in seiner „Grundlegung der Soziologie des Rechts“: „Der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung liegt auch in unserer Zeit, wie zu allen Zeiten, weder in der Gesetzgebung noch in der Jurisprudenz oder in der Rechtsprechung, sondern in der Gesellschaft selbst“.
Lehrbücher der Rechtssoziologie zeigen auf jeweils verschiedene Weise die gegenseitige Interdependenz von Recht und Gesellschaft, indem sie diese Interdependenz theoretisch und in ihrer empirischen Wirklichkeit (Ehrlich: das „lebende Recht“) einschließlich der erforderlichen Forschungsmethoden zur empirischen Erfassung behandeln.
Das tut auch das vorliegende Buch, formuliert dabei aber den Anspruch, hier werde ein anderer Ansatz als derjenige, den die bisherige Lehre der Rechtssoziologie verfolgte, benutzt. Gemeint ist, dass dabei ein interdisziplinärer Ansatz gewählt werde.
Autorin
Prof. Dr. Susanne Baer, LL-M. (Michigan) ist seit 2002 Professorin für öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin. Innerhalb und außerhalb der Humboldt-Universität nahm sie eine Reihe weiterer akademischer Funktionen in der akademischen Selbstverwaltung und Wissenschaftspolitik wahr und erhielt Ehrendoktorwürden sowie andere Auszeichnungen. Seit 2011 ist sie Richterin des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat).
Entstehungshintergrund
Das vorliegende Buch ist die derzeit aktuelle Neubearbeitung von Susanne Baers Lehrbuch. Ihm liegen Vorlesungen an der Humboldt-Universität zu Berlin zugrunde.
Die Autorin nennt es ein „Lehr- und Lesebuch zu Grundfragen der Auseinandersetzung mit Recht, und zwar – im Gegensatz zu anderen Darstellungen – mit Recht als Praxis der Regulierung“. Recht sei hier „nicht nur staatliches Recht, sondern ein soziales und kulturelles Phänomen und eine politische Praxis mit auch ökonomischen Folgen“ (S. 5).
Dies sei „der Versuch, Recht ganz aktuell zu verstehen – im Rechtspluralismus als spezifische Regel neben anderen, in der Handhabung durch juristische Akteure, in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung durch Gerichte usw. Deshalb finden sich nicht nur Hinweise zu den „Klassikern“ der Rechtssoziologie – wie Eugen Ehrlich oder Max Weber –, die in der traditionellen Rechtssoziologie meist im Vordergrund stehen. Auch die klassische Frage nach der Rechtsgeltung wird hier nicht theoretisch behandelt, sondern läuft als Frage nach der Realität des Rechts mit. Dies ist ein zutiefst interdisziplinäres Unterfangen – also auch mehr als die soziologische Frage nach dem Recht“ (S. 5).
Das Buch wende sich an alle, die „verstehen wollen, was es mit dem Recht politisch, kulturell oder auch ökonomisch auf sich hat“ (S. 5). Das wären also nicht nur Studierende der Rechtswissenschaft, für die das Fach in Deutschland in den 70er Jahren eine Institutionalisierung erfuhr, indem nach den Vorschriften der Bundesländer für die juristische Ausbildung Rechtskenntnisse auch in ihren gesellschaftlichen Grundlagen nachzuweisen sind.
Da mit der Untersuchung der Entstehung und Wirkung von Recht auch die Defizite zwischen Anspruch und Wirklichkeit von Recht thematisiert werden und Rechtssoziologie schon durch ihre Highlight-Titel der 60er und 70er Jahre (z.B. Wolfgang Kaupen (1969): Hüter von Recht und Ordnung; Wolfgang Kaupen/Theo Rasehorn (1971): Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie) als kritisch gegenüber der Justiz galt, wurde andernorts angemerkt, es lasse sich „erahnen, dass die Stellung der Soziologie zur Rechtswissenschaft von letztgenannter auch als Belagerung aufgefasst wurde“ (Frenzel 2018, S. 5). Nicht gesondert von der Autorin genannt als Adressaten werden Soziologinnen und Soziologen und die anderen Vertreterinnen und Vertreter mit Bezug zur interdisziplinären Rechtsforschung; Der Rezensent würde ausdrücklich auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nennen, in deren Ausbildung (z.B. Hinrichs/Öndül 2017) und Fortbildung Rechtssoziologie unbedingt gehören sollte.
Aufbau
Der Band ist in zehn als §§ gekennzeichnete Kapitel (§ 1 – 10) mit mehrfach gegliederten Unterkapiteln (A, B, C ff., hierunter I, II, III ff.) gegliedert. Ebenfalls entsprechend einem Usus in Rechtstexten sind die einzelnen Kapitel zusätzlich in fortlaufende Randnummern gegliedert, was eine weitere inhaltliche Gliederung unterstreichen soll. Am Ende jedes Kapitels wird vertiefende Literatur angegeben und werden Fragen oder Aufgaben formuliert, z.B. wie eine Frage oder ein Fall unter Rückgriff auf die dargestellten Konzepte, auch empirisch, untersucht und erörtert werden könnte.
Inhalt
Nach einer „Einleitung und Anleitung“ (§ 1) ist in § 2 eine Art Vorklärung zur Grundfrage, was Recht sei, vorangestellt. § 3 „Interdisziplinäre Rechtsforschung“ führt den hier verfolgten interdisziplinären Ansatz aus. Beginnend mit einem Fall, (und zwar ‚dem Kopftuch‘, einem wohl hinlänglich bekannten juristischen Casus), werden neben den ‚traditionellen‘ Gebieten von Rechtsvergleichung und Rechtspluralismus, Geschichtswisssenschaft und Rechtsgeschichte, Philosophie und Rechtsphilosophie, Soziologie, Politologie und Staats-Verwaltungswissenschaft weitere Sichtweisen jeweils kurz eingeführt. Baer nimmt zu ihrem interdisziplinärem Ansatz auch (Sozial-)Psychologie, Kriminologie, Kulturwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften hinzu, um nur einige zu nennen.
Diese kurzen Einführungen greifen jeweils wieder den Fall Kopftuch auf. Dieser ist zwar von Juristinnen und Juristen falldogmatisch zu lösen, also wie juristische Regeln hier auszulegen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Die Dogmatik sage jedoch nichts darüber aus, warum der Fall etwa überhaupt vor Gericht kam, wie es zu oft unterschiedlichen Regelungen kam und was diese Regelungen bewirken. Wenn Juristinnen und Juristen darüber etwas wüssten, erhöhe sich ihre Kompetenz, was auch hilfreich dabei sei, Sachverständigen die richtigen Fragen zu stellen. Baer erläutert die wissenschaftlichen Gebiete allgemein und jeweils dahingehend, was sie zum Verständnis des ‚Falls Kopftuch‘ beitragen und welche Fragen sich aus deren Sicht an den ‚Fall Kopftuch‘ stellen ließen.
§ 4 („Recht: Konzepte, Ansätze, Theorien“) handelt dann gesellschaftstheoretische Ansätze unter dem Oberbegriff Funktionen von Recht ab: „Recht als System – von Luhmann zum Weltrecht; Recht als „Rationalisierung“ – von Weber zu Governance; Recht als „Instrument“ und „verdichtete Form“ – von Marx zur ökonomischen Theorie des Rechts; Recht und Demokratie – Habermas, Maus u.a.; Recht als „Ideologie“, „Diskurs“ und „Ontologie“ – von den „Crits“ zu Foucault und MacKinnon“.
Wurde in § 2 eine chronologisch-historisch geordnete (Kurz)vorstellung wichtiger Ideengeber und in § 3 von Fragestellungen der Wissenschaftsgebiete gegeben, werden in § 4 nun also einige Theorien etwas ausführlicher dargestellt. Émile Durkheim ist nun hierbei nicht mehr eingeschlossen und auch die Reihenfolge der Vorstellung der Ansätze und Theorien ist nun nicht mehr (streng) chronologisch-historisch, wohl weil die empirischen Funktionen von Recht nun in den Mittelpunkt gestellt werden sollen. Niklas Luhmanns Systemtheorie steht hier vor Max Webers verstehender Soziologie, diese wiederum vor Karl Marx, dessen „Marxistische Rechtstheorie“ (S. 140 ff.) als eine Variante der „ökonomischen Theorien des Rechts“ (S. 145 ff.) behandelt wird. Danach geht es weiter mit ‚Recht und Demokratie‘ in der Diskursethik von Jürgen Habermas, den critical legal studies, der feministischen und postkolonialen Rechtskritik. Die Autorin definiert: „Die feministische Rechtskritik untersucht, inwiefern Recht hier eine stereotype männliche Sicht privilegiert und zu wenig Schutz vor Gewalt bietet“ (S. 160). Von anderen wird die Autorin als feministische Rechtssoziologin eingeordnet; tatsächlich führt sie solche Ansätze nicht nur an, sondern vermag diese an einer Reihe von Stellen mit Beispielen zu belegen.
Nach eigener Aussage (auf der Podiumsdiskussion zum Start der Schriftenreihe „Interdisziplinäre Studien zur Wissenschaftsgesellschaft“ am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, 29. Juni 2022) schätzt die Autorin auch die Beiträge durch die Kritik an der Herrschaftstechnik durch disziplinierende verinnerlichte Normalisierung seitens Michel Foucault (S. 165 ff.). Eine praktische Anwendung: „Dieser Blick auf die Funktion von Recht lässt sich auch auf andere Rechtsgebiete übertragen. Wie funktioniert beispielsweise heutiges Sozialrecht für Arbeitslose? Um „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu erhalten, müssen Menschen im Job-Center alles über sich erzählen, denn sonst „erschleichen“ sie sich „Leistungen“. Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt „anbieten“ und einen „Willen“ zur Vermittlung in Arbeit bekunden. Die Angestellten in den Job-Centern „fordern und fördern“ dann. Ist das, mit Foucault, eine etwas perfide Variante der alten Zwangsarbeit, indem Recht die Illusion erzeugt, wir hätten selbst irgendetwas zu bestimmen?“ (S. 168).
§ 5 („‘Der Rechtsstab‘: Regulierungsakteure“) behandelt, ansetzend am Weberschen Begriff des Rechtsstabes, die Regulierungsakteure von Recht: Wer setzt Recht und wer setzt es durch: wer sind die Regulierungsakteure heute, wer arbeitet juristisch? Eine Erläuterung in § 5 RN 3 lautet: „Recht ist (rechtssoziologisch) nicht nur eine Idee, sondern Recht ist eine soziale Praxis. Mit Blick auf die Akteure müssen wir also verstehen, wer unter welchen Bedingungen an dieser Praxis mitwirkt, und, aus einer kritischen Perspektive, wer von einer Regulierungspraxis ausgeschlossen ist. Wie verhalten sich welche Regulierungsakteure also tatsächlich? Je nach theoretischem Ausgangspunkt variieren dann die Fragen: Was wissen wir über die Demografie der Akteure – und was sagt uns das über ihr Handeln? Welchen „Habitus“ prägen die Akteure aus? Welche Rituale pflegen sie? Und wer ist eigentlich tatsächlich „der Gesetzgeber“?“ (S. 187).
§ 6 („Recht in Aktion: Regulierungsprozesse“) behandelt neben der „Gesetzgebungslehre“ Ebenen (wo?), Typen (welches Recht?) und Dynamiken (wie?) der Regulierung.
§ 7 („Mobilisierung von Recht“) behandelt subjektive Faktoren der Mobilisierung von Recht (Rechtsbewusstsein, Rechtskenntnis, Anspruchswissen) und objektive Faktoren der Rechtspraxis. § 8 widmet sich der Rechtsanwendung durch Gerichte und andere Institutionen, § 9 den Folgen von Recht. Dazu gehören zum Beispiel Strafzwecktheorien, tatsächliche oder lediglich symbolische Wirkungen der Ankündigung von Sanktionsbewehrungen oder auch die Gesetzesfolgenabschätzung und die Evaluation gesetzlicher Maßnahmen.
§ 10 („Methoden: Recht, empirisch betrachtet“) gibt einen Überblick über Grundkenntnisse empirischer Methoden, die – da sie aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen stammen – auch unterschiedliche Erkenntnisinteressen verfolgen. „Je nachdem, welcher Theorie zur Funktion von Recht wir folgen (…), gehen wir von bestimmten Annahmen aus, stellen deshalb bestimmte Fragen (und andere nicht) und können die Antworten nur mit bestimmten Instrumenten (eben den Methoden) finden“ (S. 287).
Unterschieden werden als Ebenen und Typen die Mikro-, Meso- und Makroebene einerseits, qualitative und quantitative Forschung andererseits. Ein anderes Unterkapitel stellt als sozialwissenschaftliche Methoden jeweils kurz Beobachtung, Befragung und Interview, Dokumentenanalyse und Experiment vor. Das Unterkapitel „Kulturwissenschaftliche Methoden“ umreißt linguistische und literaturwissenschaftliche Interpretation, Medien- und Bildanalysen und die Diskursanalyse.
Diskussion
Recht ist in den meisten Theorien Teil von Machtverhältnissen, was sich nicht erst dann zeigt, wenn ‚die Macht das Recht bricht‘ und Ungleichheiten nicht durch Rechtsnormen hinreichend und effektiv entgegengewirkt wird, so dies denn eine anerkannte Funktion von Recht sein sollte. Hierzu referiert die Autorin Befragungsergebnisse, nach denen eine große Mehrheit angehender Juristinnen und Juristen dieses Ziel als Prinzip bejahe. Ob sich dies in der Praxis bewahren kann, ist dann wiederum eine rechtssoziologische und empirische Frage.
An vielen Stellen stellt Baer Ansätze und Theorien nicht nur vor, sondern diskutiert auch entsprechend den sozialwissenschaftlichen ‚Normen‘, wo jeweils ein Ertrag oder die Grenzen einer bestimmten Rechtstheorie sind. Das könnte man sich noch vollständiger bei allen Ansätzen wünschen, abgesehen davon, dass, wie auch angemerkt wird, allen Theorien leicht nachgesagt werden kann, allzu sehr ihrer Entstehungszeit verhaftet zu sein und ohnehin an aktuelle Verhältnisse angepasst werden bzw. werden müssten.
Durch die kurzen Abschnitte zu interdisziplinären Methoden wird der Anspruch auf einen interdisziplinären Ansatz einmal deutlicher und konkreter. Denn dass kulturelle Phänomene etwa der Haltung zum Recht einzubeziehen sind, wird ansonsten in der Rechtssoziologie wohl ebenso beansprucht und vertreten. Hierzu jedoch dann eine (kurze) Methodenlehre mitzugeben, ist eine Besonderheit des vorliegenden Buchs. Generell kann man allerdings durchaus auch skeptisch sein, ob das selbstgewählte Etikett eines interdisziplinären Ansatzes zwingend erforderlich ist, denn die Bandbreite der Facetten sozialer Phänomene dürfte auch in anderen Rechtssoziologien bewusst eingeschlossen sein. Lautmann (1989) formulierte hierzu: „Die Rechtssoziologie unterhält fließende Grenzen zu anderen sozial- und geisteswissenschaftlichen Bearbeitungen des Rechts (…)“ (ebda., S. 525).
Die Selbstcharakterisierung, das Buch liefere mehr Fragen als Antworten (S. 5), ist nach Auffassung des Rezensenten positiv zu werten in dem Sinne, dass viele Fragen aufgezeigt werden. Der Selbsteinschätzung, es enthalte „riskant kurze Überblicke zu interessanten Aspekten“ (S. 5), ist ebenfalls zuzustimmen, wobei diese Zustimmung nicht ganz so positiv ausfällt, sondern in der Wertung des Rezensenten durchaus auch eine Schwachstelle markiert.
Trotz des Anspruchs, das Buch solle sich auch an einen breiteren Kreis von Lesenden richten, merkt man ihm seinen Kontext von Lehrveranstaltungen für Studierende der Rechtswissenschaft an. Das sollte andere jedoch nicht abschrecken, denn auch sie können profitieren, wenn sie ihr Wissen anhand von Aufgaben, Fällen und Diskussionsfragen überprüfen und vertiefen.
Fazit
Wie Recht als eine Besonderheit von gesellschaftlichen Normen entsteht, sich verändert, mobilisiert und durchgesetzt wird, gehört zu den zentralen Fragen, mit denen sich Rechtssoziologie an der Schnittstelle von Recht und Gesellschaft beschäftigt. Das Buch beleuchtet die unterschiedlichen Praxen, die Recht heute ausmachen, aus einer interdisziplinären und einer Perspektive der Rechtsforschung. Dieses „Lehr- und Lesebuch“ (S. 5) wird allen, die mit Recht und Gesellschaft direkt oder indirekt zu tun haben, eine lohnende Lektüre sein. Dafür spricht die nun bereits fünfte Auflage.
Literatur
Conradin-Triaca, Philip (2014): Pierre Bourdieus Rechtssoziologie. Interpretation und Würdigung. Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung (Hg.: Manfred Rehbinder, Andreas Voßkuhle), Band 96. Duncker & Humblot: Berlin.
Ehrlich, Eugen (2022): Grundlegung der Soziologie des Rechts. (1. Aufl. 1913), 5. Aufl., bearbeitet von Manfred Rehbinder. Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung (Hg.: Manfred Rehbinder), Band 69. Duncker & Humblot: Berlin.
Foucault, Michel (2022): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. 19. Aufl. (1. Aufl. 1975). Suhrkamp Taschenbuch 2771. Suhrkamp: Berlin.
Frenzel, Eike Michael (2018): Rechtssoziologie – das unbenannte Prüfungsfach: Bedeutung, Methoden, Geschichte.
https://www.jura.uni-muenchen.de/pub-dokumente/​201809/​20180917125918.pdf [letzter Abruf: 17.10.2022]
Geiger, Theodor (1964): Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts. Luchterhand: Neuwied.
Hinrichs, Knut, Öndül, Daniela (2017): Sozialarbeit – das Recht. Verlag Barbara Budrich: Opladen.
Kaupen, Wolfgang (1969): Hüter von Recht und Ordnung. Die soziale Herkunft, Erziehung und Ausbildung der deutschen Juristen. Eine soziologische Analyse. Luchterhand: Neuwied/​Berlin.
Kaupen, Wolfgang, Rasehorn, Theo (1971): Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie. Ein empirischer Beitrag zur Soziologie der deutschen Justizjuristen. Luchterhand: Neuwied/​Berlin.
Lautmann, Rüdiger (1989): Rechtssoziologie. In: Günter Endruweit, Gisela Trommsdorf (Hg.): Wörterbuch der Soziologie, Band 2, S. 525–531. Dtv/Enke: Stuttgart.
Liebknecht, Karl (1960): Rechtsstaat und Klassenjustiz. Rede am 23. August 1907 in Stuttgart. In: Karl Liebknecht: Gesammelte Reden und Schriften, Band II, S. 17–42. Dietz Verlag: Berlin.
Luhmann, Niklas (1972): Rechtssoziologie. Rowohlt: Reinbek.
Weber, Max (1960, zuerst 1922): Rechtssoziologie. Luchterhand: Neuwied.
Rezension von
Prof. Dr. Thomas Elkeles
bis 2018 Hochschule Neubrandenburg, FB Gesundheit, Pflege, Management
Es gibt 28 Rezensionen von Thomas Elkeles.
Zitiervorschlag
Thomas Elkeles. Rezension vom 27.10.2022 zu:
Susanne Baer: Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung. Nomos Verlagsgesellschaft
(Baden-Baden) 2022. 5. Auflage.
ISBN 978-3-8487-7296-4.
Reihe: NomosLehrbuch.
In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/29543.php, Datum des Zugriffs 06.10.2024.
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