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Johannes Haaf, Luise Katharina Müller et al. (Hrsg.): Die Grundlagen der Menschenrechte

Rezensiert von Prof. Dr. phil Alexander Th. Carey, 15.03.2024

Cover Johannes Haaf, Luise Katharina Müller et al. (Hrsg.): Die Grundlagen der Menschenrechte ISBN 978-3-7560-0619-9

Johannes Haaf, Luise Katharina Müller, Esther Lea Neuhann, Markus Wolf (Hrsg.): Die Grundlagen der Menschenrechte. Moralisch, politisch oder sozial? Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2023. 335 Seiten. ISBN 978-3-7560-0619-9. 84,00 EUR.
Schriftenreihe der Sektion Politische Theorien und Ideengeschichte in der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft - 42.

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Thema und Aufbau

Diese Abhandlung führt in die gegenwärtige Diskussion um die normativen Grundlagen der Menschenrechte ein, die im Grunde nicht neu ist und bereits an einen, seit mehreren Jahrzehnten andauernden Diskurs der Politischen Theorie anknüpft. Man sollte zum besseren Verständnis der Inhalte die folgenden Leitfragen benennen: Was sind Menschenrechte? Welche Charakteristika zeichnen Menschenrechte aus? Welches normative Fundament haben Menschenrechte? Wie kann man sie begründen? Im Verständnis der Herausgeber*innen und einiger Autor*innen gibt es folgende Hauptkritikpunkte gegenüber existierenden Begründungen: sie würden einerseits angeblich einen „anthropologischen Essenzialismus“, andererseits einen „individualistischen Atomismus“ huldigen. Die Strategie des Buches kann en gros als Gegenargumentation zu den so interpretierten Begründungen verstanden werden. Es geht in verschiedenen Beiträgen – zumindest im ersten Abschnitt – darum, eine Begründung unabhängig der Annahme eines anthropologischen Essenzialismus z.B. qua Vernunft zu finden, von der behauptet wird, dass sie eigentlich exkludieren würde. Parallel bzw. auch ergänzend wird die soziale Relationalität von und der Menschenrechte als normative Begründungsstrategie konstruiert. Die Herausgeber*innen clusterten die Beiträge in drei Themenüberschriften: (1) Grundlagen der Menschenrechtstheorie: Multidimensionalität und soziale Relationalität, (2) Herausforderungen für sozial-relationale Menschenrechtsbegründungen: Kinder, vulnerable Personengruppen und zukünftige Generationen, (3) Zur Geschichte und Geschichtsschreibung der Menschenrechte. Insgesamt ruft dieses Buch beim Rezensenten, wie bereits in der Rezension zu Seyla Benhabib, ‚Kosmopolitismus ohne Illusionen. Menschenrechte in unruhigen Zeiten‘, angemerkt worden ist, die gleichen Irritationen hervor, da viele der dort platzierten Themen zum Ende des 20. Jahrhunderts bereits bearbeitet wurden und in diesem aktuellen Buch, besonders in Abschnitt (1), schlichtweg negiert oder vergessen worden sind. Ein offensichtliches Manko des philosophischen Grundlagenbuchs über Menschenrechte ist die fehlende Abklärung, was eigentlich ‚Recht‘ ist bzw. was ‚Menschenrechte‘ sind? Genaugenommen sind Menschenrechte eben keine konventionellen Rechte, die von einem (demokratischen) Gesetzgebungsorgan für ein Gemeinwesen verabschiedet worden sind, [1] sondern (mehr oder weniger) allgemein akzeptierte, kodifizierte ethisch-moralische Normen. [2] Diesen Zusammenhang sollte man in der weiteren Diskussion eigentlich berücksichtigen, wird aber in diesem Buch unterlassen.

Inhalt

Es wird jeweils aus den unterschiedlichen, oben genannten thematischen Schwerpunkten jeweils ein Beitrag besonders vorgestellt und andiskutiert.

1. Theoretische Grundlagen der Menschenrechte zwischen Ideengeschichte und Zukunft (Franziska Martinsen, Professorin für Politische Theorie an der Universität Duisburg-Essen): 

Die Autorin analysiert in ihrem Beitrag die Grundlagen der Menschenrechte anhand ihrer ideengeschichtlichen Entwicklung und wagt einen menschenrechtlichen Ausblick auf die Zukunft. Sie verweist richtigerweise auf die Pluralität und auf eine bestimmte Inkohärenz der positivistisch zu findenden Menschenrechte. Sie fokussiert in ihrer weiteren Argumentation auf die im „westlichen“ Entstehungskontext (rechtsphilosophisch-aufklärerischer Diskurs des 18. Jahrhunderts) zurückzuführenden so genannten ‚Menschenrechte‘. Als allgemeingültiges Kennzeichen dieser Ansätze postuliert sie als Grundlage „die Vorstellung eines abstrakten, autonomen Individuums“ (S. 52). In ihren weiteren Ausführungen postuliert sie auf der Basis von anderen Quellen (z.B. Hannah Arendt), dass die theoretischen Grundlagen der Menschenrechte eben auch gravierende exkludierende Momente aufweisen. Sie beginnt ihre philosophiehistorische Spurensuche mit Platon und Aristoteles, um in einem weiteren Begründungsstrang in rechtstheoretische Ausführungen zu wechseln, die an dieser Stelle nur oberflächlich ausfallen können. Die Autorin führt die weitere Argumentation positivistisch, nämlich staatspolitisch und ökonomisch – fokussiert auf das Eigentumsrecht. Die behauptete Kausalität von vermeintlichen Menschenrechten in den aufklärerischen Deklarationstexten, die dann zur Bildung von Nation, Verfassung und öffentlichen Gesetzen geführt haben sollen (S. 59), ist allerdings zu einfach gedacht. Im weiteren Fortgang ihrer Argumentation geht sie auf die o.g. ‚Allgemeine Erklärung der Menschenrechte‘ ein, welche als Dokument jedoch kontingent und partikularistisch ist und für eine Grundlagen-Debatte über ‚Menschenrechte‘ ungeeignet ist. Dies gilt im Übrigen für alle bekannten Deklarationen.

2. Kinderrechte sind (keine) Menschenrechte: Zur politischen Theorie von Kinderrechten (Andreas Busen, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Programmbereich Politikwissenschaft, Universität Hamburg; Alexander Weiß, Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte, Universität Rostock):

Dieser Beitrag fokussiert auf die Entwicklung einer Skizze für menschenrechtliche Kindernormen, da diese nach Einschätzung der Autoren in der Debatte nicht umfassend entwickelt worden sind bzw. werden (S. 175 ff.). An dieser Stelle verweisen sie auf drei vorzufindende Begründungsstränge: (1) Kinder als kleine Menschen, (2) Kinder sind in besonderem Maße schutzbedürftig, (3) Kinder sind besonders achtenswerte Persönlichkeiten. In einem ersten Schritt erläutern die Autoren die ideengeschichtliche bzw. psychologische „Wahrnehmung“ von Kindern in Relation zur gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahrhunderte: von kleinen Erwachsenen, zu Erziehung- und Bildungsobjekten bis zum vernunftpotenziellen Entwicklungs- und Entfaltungsmenschen. Sie zeigen ideengeschichtlich auf, dass die Aporie zwischen Selbstbestimmungsrecht einerseits bzw. menschenrechtlich geforderte Autonomie des Kindes andererseits und die bis heute andauernden, rechtlich festgelegten und fixierten Unterordnungsverhältnisse des Kindes zu den Eltern unlösbar waren und deshalb nur rudimentäre Ansätze (wenn überhaupt) zur Begründung von Kinderrechten entstanden sind. Die Autoren bauen ihre Argumentation auf nicht-philosophische Quellen auf, nämlich: Eglantyne Jebb (britische Lehrerin, Sozialreformerin, Aktivistin und Politikerin) und Janusz Korczak (polnischer Kinderarzt, Autor, Pädagoge und Heimleiter) aus dem ersten Drittel des 20. Jahrhunderts. Die Unterschiede liegen in der Vorrangigkeit des ‚Kindeswohls‘ (bei Jebb) oder in der Gleichwertigkeit (bei Korczak). Zur weiteren Erörterung beziehen sich die Autoren auf die argumentative Vorgehensweise der Iteration, die die Autoren fälschlicherweise von Seyla Benhabib als „Original“ zitieren. Die Grundkonzeption der Iteration stammt von Michael Walzer und weiterhin vom Rezensenten. [3] Hierbei wird unterschieden zwischen einer partikularen Iteration zwischen Moral, Politik, Recht und Ethik (die vier Dimensionen an normativen Rechten; in diesem Beitrag wird irrigerweise nur von drei Dimensionen ausgegangen), und einer universalen Iteration zwischen Individuum und Gemeinschaft/​Gesellschaft. Beide Autoren beziehen sich in diesem Beitrag undifferenziert auf beide Iterationsformen. Dabei ist die Iteration ein praktisches Normierungsinstrument, das eigentlich nur mit konkreten Individuen durchgeführt werden kann. Als ausschließlich konzeptionelles Instrument, wie in diesem Beitrag, verfehlt die Iteration ihre Intention. Somit ist die durchgeführte Methodik eher als politisch-rechtliche Heuristik zu bezeichnen. [4]

3. Castoriadis im Schwarzen Atlantik: Zur Dekolonisierung radikaldemokratischer Menschenrechtstheorie (Niklas Plätzer, Doktorand in Politischer Theorie, University of Chicago und Sciences Po Paris):

Dieser Beitrag rekurriert auf „wissenschaftliche“ Strömungen, die gerne mit dem Präfix ‚post-‘ angeblich ganz neue gesellschaftliche Formationen zu beschreiben versuchen: post-strukturell, post-fundamentalistisch, post-migrantisch, post-marxistisch, post-kolonialistisch, post-modern oder auch kontra-faktisch als weiteres Unwort. Es ist in der wissenschaftlichen Debatte eine Unsitte, Analysen mit diesen entleerten Schlaghülsen mit einer gewissen Seriosität zu betreiben. [5] Solcherart Argumentation sind gespickt mit Luftblasen, die aufgrund ihrer eigenen Widersprüchlichkeit kaum etwas aussagen können. Der Autor scheint diesbezüglich ähnlich zu denken, da er die radikale Demokratietheorie an ihrem eigenen Vorhaben misst, keine normative Fundamentalisierung zu haben oder zu vermeiden, und in seinem Beitrag aufzeigt, dass diese Theoretiker*innen jedoch im Grunde über die eigene spezifische Logik Normativsen wieder hereinholen und damit am Ende des argumentativen Kreislaufs wieder dort landen, wo sie begonnen haben: ein tautologischer Zirkel. Dies wird in der Diskussion mit dem Begriff einer postfundamentalistischen Menschenrechtstheorie beleuchtet, die angeblich die radikale Demokratietheorie liefern könnte. Der Autor zeigt sehr schön auf, dass mit der Betrachtung der Welt als das Politische genau die normative Umpolung bzw. Verkehrung der Welt („als ontologische Tiefendimension“) passiert, die die radikale Demokratietheorie eigentlich vermeiden wollte. Auch wenn der Blick der radikalen Demokratietheorie auf die realen Kontingenzen gerichtet ist, verpasst sie mit der eigenen verzerrenden „Brille“ das Entscheidende im Nebel des allgegenwärtigen Politischen. Diese bezeichnet der Autor komödiantisch als den Provinzialismus des Politischen. Das nächste Narrativ in der Argumentation (in Form einer kritischen „Gegen-Geschichtsschreibung“) ist die Verwandtschaftsbeziehungen zum oder gegen (Post-)Kolonialismus (je nachdem) zu beleuchten. In der im Beitrag vorausgesetzten postfundamentalistischen Bescheidenheit geht es (nicht nur) für den Autor nicht mehr um eine normative Begründung, sondern nur nach um eine (ideologisch) beliebige Plausibilisierung (entweder als Gegen-Narrativ oder Eigen-Narrativ), die jegliche Wissenschaftlichkeit vergisst und nur noch geeignete Erzähl-Routinen produziert. Die Intention ist nicht mehr das Motiv der kritischen Aufklärung im Sinne von Korrektions- oder Abwanderungsheuristiken, [6] auch nicht mehr Erkenntnisorientierung, sondern ein imaginär Geheimnisvolles, das nur wieder als wissenschaftlicher Herrschaftsversuch wie im 19. und 20. Jahrhundert gedeutet werden kann. Der Autor plädiert für mehr „epistemische Reibung“, um die Gegen-Narrative zu mehr Wissenschaftlichkeit in der Debatten-Struktur zu führen.

Diskussion

Zu Kaptitel 1: Der o.g. Einwand der Autorin des Atomismus gehört zur seit Jahrzehnten „gepflegten“ Kritik an den, vor allem „westlichen“ (menschenrechtlichen) Ansätzen, der diesen angeblich zu Grunde liegen sollen. Unabhängig davon, dass der Einwand des Atomismus genau genommen (schon lange) nicht aufrechterhalten werden kann, [7] führt die Missinterpretation des ausgrenzenden Charakters von Menschenrechten in ihrer Argumentation zu einer Verwechslung der philosophischen Grundlagen mit den positivistisch gewendeten Menschenrechten, die im Laufe der historischen Entwicklung zu einer praktischen, realpolitischen Umsetzung von exkludierender Menschenrechtspolitik metamorphisierten. [8] Dies kann zur Wirksamkeit bzw. zum Resultat einer partikularen Kontingenz entsprechender Normen führen, die man aus einer Schlussperspektive betrachtet und faktisch als Menschenrechte missversteht. Diese gehören jedoch denklogisch nicht zu den eigentlichen Menschenrechten, deren Betrachtung inklusive ihrer Grundlagen evidentermaßen am „Anfang“ stehen. Somit beinhaltet dieser Beitrag gar keine Debatte über die Grundlagen der Menschenrechte. Ferner wissen wir philosophisch in Kontradiktion zur Autorin schon längst, dass menschenrechtliche Autonomie mit Freiheit gekoppelt ist und „dass niemand wirklich frei ist, bevor es nicht alle sind.“ [9] Zur historischen Ergänzung zu ihren Ausführungen soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass „in Stein gemeißelte“ Erklärungen des persischen Reichsgründers Kyros II. in Babylon aus dem Jahr 539 v.Chr. existieren, die auch durch die Vereinten Nationen vollumfänglich als erste „Charta“ der Menschenrechte anerkannt wurden (auch wenn einige Wissenschaftler*innen von einem Mythos ausgehen). [10] In Ergänzung und teilweise im Widerspruch zu den Behauptungen der Autorin in diesem Beitrag war in der Achsenzeit neben dem antiken Griechenland im Vorderen Orient, Indien und China eine wirkmächtige Naturphilosophie entstanden, die vor allem im Vorderen Orient und in Indien mit Griechenland amalgamierten und sich im europäischen Kontinent ausbreitete. [11] Diese spezifische Naturphilosophie förderten die Denk-Grundlagen für eine besondere Art an „Rechten“, die dann über 1000 Jahre später die Bezeichnung „Menschenrechte“ erhalten haben. Hieraus entwickelten sich im 18. Jahrhundert zwei eigenständige philosophische Grundlinien für Menschenrechte, die bis heute in der Debatte über Menschenrechte zu rekonstruieren sind: zwischen Kant (Liberalismus; Bekanntester Vertreter in der Neuzeit: John Rawls) und Hegel (Kommunitarismus, Bekanntester Vertreter in der Neuzeit: Michael Walzer). [12] Die von der Autorin gesetzte Verbindung menschenrechtlicher Grundlagen mit der radikalen Demokratietheorie weisen u.E. mehr ideologische [13], nicht wissenschaftliche Charakterzüge auf (siehe auch unten unter Punkt 3). Auch wenn die Aussage stimmt, dass Aristoteles und Platon nicht als „Gewährsmänner“ für die Entwicklung des modernen Menschenrechts genommen werden können, sind die eurasischen Verflechtungen tiefgründiger als gemeinhin angenommen, so zeigen sich diese über die Verschmelzung des judäisch-christlichen Vermächtnisses mit der griechischen Naturphilosophie über Plotin. [14] Ohne die „transhistorischen“ und „transkulturellen“ Kontexte für die Menschenrechtsgeschichte zu vertiefen, wechselt die Autorin in Weiterführung ihrer Argumentation ad-hoc zum größten Teil in einen nahezu abgekoppelten, positivistischen Begründungsstrang der faktisch Erklärungen von so genannten ‚Menschenrechten‘, der im Grunde von der philosophischen Genese über bloße historisierende Geltungs-Formen abdriftet und den Boden der ureigentlichen Menschenrechtsphilosophie verlässt. [15] Es sei nur nochmals daran erinnert, dass Menschenrechte – im Gegensatz zu ihrem Namen – empirisch oder historisch eben keine klassischen Rechte sind, die durch ein Organ verabschiedet worden sind, sondern tatsächlich per transzendentalpragmatischem Rechtfertigungskontext festzulegen und zu erklären sind, bzw. dass diese evidenterweise über-positiv sind, um eine Universalisierung zu erreichen. [16] Kritisch anzumerken wäre ferner, dass die Frage nach dem Eigentum durch die unterschiedlichen Konstituierungsbedingungen auch kein klassisches Menschenrecht repräsentieren, sondern Bestandteil gesellschafts- und staatspolitischer Prinzipien ist. Sonst wäre der politische System-Konflikt zwischen dem Sozialismus und dem Kapitalismus im 20. Jahrhundert eine menschenrechtliche Auseinandersetzung gewesen. Dies war historisch jedoch nie der Fall. [17] Die behauptete These, dass Menschenrechte in den Deklarationstexten zur Bildung von Nation, Verfassung und öffentlichen Gesetzen geführt haben sollen (S. 59), ist zu einfach gedacht. Für die Entstehung von Verfassungen mag dies gelten, aber nicht für die Bildung von Nationen, die historisch vor den Atlantischen Revolutionen in der Renaissance bzw. spätestens mit völkerrechtlicher Wirksamkeit zum Ende des 30-jährigen Kriegs (Westfälischer Friede, 1648) geschehen ist oder die Verabschiedung öffentlicher Gesetze bereits früher historisch nachweisbar sind. [18] Die Autorin verbindet die Geltung der Menschenrechte in weiteren Verlauf an den modernen Staat, was in dieser Ausschließlichkeit auch nicht ganz stimmt, da die bekannten Menschenrechte des Universellen Völkerrechts (im Gegensatz zur ‚Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte‘ von 1948) zum völkerrechtlich und global anerkannten ius cogens gehören und damit für alle Staaten (inter omnes) verpflichtend sind und obligatorisch einzuhalten sind – unabhängig davon, ob diese Mitglieder der UNO sind oder nicht. [19] „Wesentlich ist hierbei, dass Menschenrechte als begründete moralische Ansprüche gelten […]“ (S. 61). Dies kann man in dieser Form nicht behaupten. Die bis heute entwickelten und verbreiteten ‚Menschenrechte‘ sind ein Sammelsurium ethischer (partikularistischer) und moralischer (universalistischer) Normen, aber auch politischer und rein rechtlicher Prinzipien, die durch jeweils eigene Konstituierungsmodi begründet werden. [29] So passieren im Text immer wieder logische Brüche, die sich z.B. im Schluss auch in der nicht schlüssigen, gesetzten Verknüpfung von moralischen Ansprüchen mit politischer demokratischer Teilhabe zeigen. Hier bringt die Autorin die unterschiedlichen Begriffe ‚Selbstbestimmung‘ und ‚Teilhabe‘ (ethisch-partikularistisch), ‚Partizipation‘ (politisch-partikularistisch auf einer individuellen Ebene) und ‚Demokratie‘ (politisch-partikularistisch auf einer institutionellen Ebene) durcheinander. [21] ‚Demokratie‘ ist per se ein Begriff aus der Theorie der Staatsmodelle und keine moralische Norm, sondern ein politischer Anspruch – auch wenn man sich (ggf.) als Wissenschaftler*in sich der radikaldemokratischen Theorie zuordnet. Es gibt tatsächlich keine moralische Pflicht zur Schaffung von (direkten oder repräsentativen) Demokratien. Menschenrechte können genauso gut in einer Monarchie oder Oligarchie etc. realisiert werden. Sie sind diesbezüglich indifferent (Berühmte Ausnahme: totale Herrschaftsformen). Was die Autorin vermutlich meint, sind die in einer politisch-rechtlichen Entität stattfindenden, deliberativen Verfahrensweisen. [22] Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dieser Beitrag neben der hier gezeigten Geschichtsvergessenheit Argumentationsebenen und Grundbegriffe vermischt. Auf diese Weise stellen sich diese Ausführungen über die menschenrechtlichen Grundlagen als äußerst diffus und undifferenziert dar.

Zu Kapitel 2: Kritisch ist hierzu anzumerken, dass es sich bei (2) und (3) in der obigen Begründung um deskriptiv-politische Protagonist*innen handelt, die sich historisch für eine Kinderrechtspolitik engagieren und publizistisch tätig waren. Diese vorgefundene Begründungsstrategie ist eigenartig, da man solche Quellen nicht als Argumentation für ein philosophisches Theorieprogramm für Kinderrechte hernehmen kann, wie der Titel des Beitrags behauptet. Das Ziel einer allgemeinen politischen Theorie von Kinderrechten als Grundlagenarbeit kann so nicht erreicht werden, da auf diese Weise ein „Ist-Sollens-Fehlschluss“ entsteht. Bekanntermaßen kann man vom erfahrungsorientierten ‚Ist‘ nicht auf das normative ‚Sollen‘ schließen. Im Übrigen weiß man entwicklungspsychologisch heutzutage wesentlich mehr über Kinder, z.B. über die „Vernünftigkeit“ von Kindern von Geburt an, so dass die oben aufgezeigte Aporie heutzutage keine mehr ist. Auf der Grundlage von Fichte können drei Voraussetzungen für menschenrechtliche Grundlagen exzerpiert werden (a.a.O., S. 166): (1) Transzendenz des Menschseins, (2) Performanz der leiblichen und sozialen Existenz, (3) Manifestation in intersubjektiven Bedingungen. Dies gilt ohne Abstriche auch für Kinder etc. Die zum ius cogens gehörenden Menschenrechte, die inter omnes absolut verbindlich sind, können ohne Schwierigkeit auf Kinder angewandt werden. Somit ist im Begründungskern der Anlass der Autoren gar nicht so erheblich. Ferner ist die Frage nach der angesprochenen Vorrangigkeit von Kinderrechten tatsächlich keine moralische Frage, sondern eine partikularistische Ressourcenfrage. Moralisch sind wir als Menschen, egal mit welcher physischen, kognitiven Ausstattung oder Phänotypologie alle gleichwertig. Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern kann hieraus nicht abgeleitet werden und ist auch nicht notwendig, da der moralisch-menschenrechtliche Schutz des universellen Völkerrechts bereits gut greift. [23] Alle anderen Rechte sind partikularistisch und kontingent und können daher auch nicht moralisch sein. Der andere Unterschied liegt bei der Frage nach der Realisierung von kindlichen Beteiligungsrechten. Hierbei sollte man differenzierter argumentieren und unterscheiden zwischen ‚Selbstbestimmung‘ oder auch ‚Teilhabe‘, welches zum ethisch-partikularistischen und nicht zum moralischen Bestand gehören. Ähnliches gilt für die Begriffe der ‚Partizipation‘ (politisch-partikularistisch auf einer individuellen Ebene, nicht moralisch) und der ‚Demokratie‘ (politisch-partikularistisch auf einer institutionellen Ebene, nicht moralisch). [24] Argumentativ kann in diesem Zusammenhang ein moralisch gerechtfertigter Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen nicht abgeleitet werden. Nur im Rahmen von ethischen Kontexten ist mit einer Autonomie-Stufenfolge zu arbeiten, [25] die im Grunde höherwertiger ist als das elterliche Recht zur Sorge, das zum jeweiligen partikularistischen Rechtssystem gehört. Das normative Recht hat vor allem die Aufgabe, die ethische Identität der Person bzw. des Kindes zu schützen. [26] Folglich tritt das elterliche Recht zur Sorge parallel zur Entfaltung der Autonomie des Kindes obligatorisch zurück; spezifische partikulare Rechtssysteme sind als nachrangig anzusehen. Dieses Argument deckt sich im Grunde mit dem punktuell eingeführten Begriff der „evolving capacities“ („Entwicklungstatsache“). Insgesamt kommt dieser Beitrag argumentativ nicht zum anvisierten Ziel, da die Autoren über kontingente subjektive Äußerungen (ohne weitere normativen Grundlagen zu benennen) nicht zu allgemeingültigen Kinderrechten kommen können. Zweitens kann die iterative Methode auf diese Weise nicht durchgeführt werden, um Normativität zu begründen. Es braucht hierfür konkrete Individuen, d.h. Kinder, die die Kontextsensibilität mit der Kontexttranszendenz verbinden (Hannah Arendt). Letztendlich wird hier ebenfalls die Genese von Menschenrechten mit der kontingenten Geltung dieser vermischt.

Zu Kapitel 3: Nicht nur, dass durch die zirkuläre Argumentationsschleife in der radialen Demokratietheorie kaum neue Erkenntnisse generiert werden können, ist es im besonderen Maße ideologisch. Ideologisch deswegen, da diese Strömung interpretative Erklärungen des „Politischen“ unter dem Deckmantel der Wissenschaft (d.h. unter der Prämisse „wahr zu sein“) aufstellt, über die epistemologischen Netzwerke stabilisiert und sich von und gegen jegliche realen Befunde abkoppeln und immunisieren. Statt auf objektive Argumente setzt diese Strömung vorrangig auf Affekte, medialisiert im Gewande wissenschaftlicher Autorität. [27] Mit der in der radikalen Demokratie-Theorie grundgelegten Differenz zwischen der Politik und dem Politischen verkehrt sich die beabsichtigte Analyseschärfe in ihr Gegenteil, da ja alles politisch ist (wie auch überall das ‚Soziale‘ ist): alles wird diffus und zum unentdeckten Hintergrundrauschen (wie bei einer nicht angepassten Linse). [28] Damit verliert die radikale Demokratietheorie, die aufgrund ihrer nicht einzigartigen, beliebigen perspektivischen Formung wichtige wissenschaftliche Grundlagen negiert, die Diskursfähigkeit, Allgemeingültigkeit und Neutralität bzw. Ergebnisoffenheit, da es im universitär-narrativen Ringkampf des Politischen eigentlich nur um Marketing des Provinzialischen, also um Aufmerksamkeit und Dispersität geht. Ein Narrativ wird gegen das andere gegengesetzt, ausgetauscht und für ihre/seine eigene Erhöhung verkomplettiert – aber nicht im Kuhnschen Sinne wissenschaftlicher Revolutionen, sondern durch die jeweils spezifische Selbstvergewisserung in der Welt. Dies zeigt der Autor – unbeabsichtigt – sehr gut auf. Sich über De-, Post-, Ent-, Anti- etc. -Kolonialisierung unterhalten ist chic und fördert das subjektive schwarze Aufmerksamkeits-Loch der Theoretiker*innen. Aber mit Wissenschaft hat das alles nichts mehr zu tun. „Sie führen nicht zur Dissonanzerfahrung in hegemonialen Identitätsformationen, sondern entsprechen einer historischen Selbstbeglückwünschung von Privilegierten, die ihre festgefahrene, rassifizierte Imagination nicht infrage stellen, sondern geradezu zelebrieren“ (S. 285). Auch die vom Autor eingeführte Gegen-Erinnerung ist nur ein symbolisches und imaginäres Narrativ unter anderen. Die normative Vertiefung (statt narzisstischer Erhöhung), um eine gewisse kultur- oder auch provinzübergreifende Allgemeingültigkeit zu erhalten, muss – trotz der Unbilligkeit der Theoretiker*innen einer radikalen Demokratietheorie – noch kommen oder gar nicht mehr. Auf alle Fälle ist das laut hallende Posthorn der Wissenschaftlichkeit wieder kleinlaut im Gepäck zu verstauen, um bei einer besseren Gelegenheit wieder hervorgeholt zu werden. Dieses ganze Getue geschieht um das goldene Kalb der ‚Menschenrechte‘, die für alle möglichen „Sinnstiftungen“ herhalten müssen. Inwieweit die vom Autor eingeführte „epistemische Reibung“ zu mehr Wissenschaftlichkeit führen kann, ist noch offen. Entscheidend wird wohl – laut dem Autor – sein, das Imaginäre einer herrschaftskritischen Transformation zu unterziehen. Der Beitrag ist anregend und amüsant zu lesen, was aber dieser mit den Grundlagen der Menschenrechte zu tun hat, ist ein erstes Rätsel des Imaginären.

Fazit

Die Argumentationen in diesem Buch sind zum größten Teil anachronistisch und zeigen eine eklatante Amnesie des bereits erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands der Menschenrechtsphilosophie auf. Ein Großteil der Artikel beschäftigen sich mehr mit Geltungsproblemen und mit Menschenrechtspolitik als mit den Grundlagen. Daher ist der Titel des Buches irreführend, wobei die historischen Abhandlungen (im 3. Abschnitt), die nicht zum eigentlichen Thema gehören, tatsächlich interessanter zu lesen waren als die vorherigen Abschnitte.


[1] Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 kann in diesem Sinn kaum als klassische Rechte oder klassisches Vertragswerk verstanden werden.

[2] Der Begriff „Menschenrechte“ ist offensichtlich defizitär. Besser wäre es tatsächlich von „Menschennormen“ zu sprechen.

[3] Carey, A. Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon; Walzer, M. (1990): Two Kinds of Universalism, in: Peterson, G.B. (Hg.): The Tanner Lectures on Human Values XI, 1. Teil; dt. Zwei Arten des Universalismus, in: Babylon 1990, Heft 7.

[5] Vgl. z.B. Korte, K.-R./Scobel, G./Yildiz, T. (Hg.) (2022): Heuristiken des politischen Entscheidens, Berlin: Suhrkamp; Vogelmann, F. (2022): Die Wirksamkeit des Wissens. Eine politische Epistemologie, Berlin: Suhrkamp.

[5] Als komödiantische oder künstlerische Sprachspiele sollten diese Begriffe besser verwendet werden.

[6] Vgl. Yildiz, T. (2022): Zum Problem der Entscheidungsverkettung. Heuristiken politischer Reaktionsweisen, in: Korte, K.-R./Scobel, G./Yildiz, T. (Hg.) (2022): Heuristiken des politischen Entscheidens, Berlin: Suhrkamp.

[7] Die großen Grundpfeiler des für die Moderne und für Menschenrechte bedeutsamen politisch-theoretisch Denkens sind laut Habermas Kant, Hegel und Marx (die beiden Letztgenannten stark auf Aristoteles rekurrierend). Bei allen dreien Denkern fließt stets das „Soziale“ als Anfangsbedingungen (selbstredend mehr oder weniger stark) in die jeweiligen philosophischen Grundlagen hinein: Bei Kant das Sittengesetz, indem wir vor allem soziale ‚Naturwesen‘, d.h. sozial-relationale Wesen sind, als Grundlage für den Kategorischen Imperativ, bei Hegel die objektive Sittlichkeit und bei Marx, der sich in Form einer Kritik der Bourgeoisie mit und gegen Hegel als Sachwalter der sozialen Integration über die Vergesellschaftung der Produktionsmittel begreift (Habermas, J. (2021): Noch einmal: Zum Verhältnis von Moralität und Sittlichkeit, in: Forst, R./Günther, K. (Hg.): Normative Ordnungen, Berlin: Suhrkamp). Vgl. u.a. Carey, A. Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon; Reese-Schäfer, Walter (2013): Grenzgötter der Moral. Der neuere europäisch-amerikanische Diskurs zur politischen Ethik. Wiesbaden: Springer VS; Habermas, J. (2019): Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Band 2: Vernünftige Freiheit. Frankfurt: Suhrkamp.

[8] Vgl. z.B. Daase, Ch./Deitelhoff, N. (2021): Wenn die Geltung schwindet. Die Krise der liberalen Weltordnung und die Herrschaftspolitik internationaler Politik, in: Forst, R./Günther, K. (Hg.): Normative Ordnungen, Berlin: Suhrkamp.

[9] Habermas, J. (2021): Noch einmal: Zum Verhältnis von Moralität und Sittlichkeit, in: Forst, R./Günther, K. (Hg.): Normative Ordnungen, Berlin: Suhrkamp, S. 12.

[10] Vgl. Carey, A. Th. (2023): Einführung in die Ethik, DIPLOMA, S. 14.

[11] Vgl. Habermas, J. (2019): Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Frankfurt: Suhrkamp; Elberfeld, R. (2017): Philosophieren in einer globalisierten Welt: Wege zu einer transformativen Phänomenologie, Freiburg/München: Karl Alber Verlag

[12] Habermas, J. (2019): Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Frankfurt: Suhrkamp; Menke, Ch. (2021): Zweite Natur. Zu einer kritischen Theorie der Normativität, in: Forst, R./Günther, K. (Hg.): Normative Ordnungen, Berlin: Suhrkamp. Siehe auch Elberfeld, R. (2017): Philosophieren in einer globalisierten Welt: Wege zu einer transformativen Phänomenologie, Freiburg/München: Karl Alber Verlag.

[13] Ideologisch deswegen, da diese Strömung interpretative Erklärungen des „Politischen“ unter dem Deckmantel der Wissenschaft (d.h. unter der Prämisse „wahr zu sein“) aufstellt, über die epistemologischen Netzwerke stabilisiert und sich abkoppelt und immunisiert von und gegen jegliche realen Befunde. Statt auf objektive Argumente setzt diese Strömung vorrangig auf Affekte, medialisiert im Gewande wissenschaftlicher Autorität. Dies ist Ideologie (Vogelmann, F. (2022): Die Wirksamkeit des Wissens. Eine politische Epistemologie, Berlin: Suhrkamp, S. 540 ff.).

[14] Vgl. Habermas, J. (2019): Auch eine Geschichte der Philosophie, Band 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Frankfurt: Suhrkamp; Elberfeld, R. (2017): Philosophieren in einer globalisierten Welt: Wege zu einer transformativen Phänomenologie, Freiburg/München: Karl Alber Verlag.

[15] Vogelmann, F. (2022): Die Wirksamkeit des Wissens. Eine politische Epistemologie, Berlin: Suhrkamp, S. 522 ff.

[16] Vgl. Forst, R. (1994): Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Liberalismus und Kommunitarismus, Frankfurt/Main: Suhrkamp; Höffe, O. (1989): Politische Gerechtigkeit. Grundlegung einer kritischen Philosophie von Recht und Staat, Frankfurt/Main: Suhrkamp. Höffe, O. (1995): Kategorische Rechtsprinzipien. Ein Kontrapunkt der Moderne, Frankfurt/Main: Suhrkamp.

[17] Historisch fanden die Vorwürfe zu Menschenrechtsverletzungen in Osteuropa und Asien bekanntlich über Verletzungen der Schutz- und Meinungsfreiheiten statt und nicht über das Eigentumsrecht.

[18] Roeck, B. (2018): Der Morgen der Welt. Geschichte der Renaissance, München: C. H. Beck.

[19] Carey, A.Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon. Zu den Menschenrechten im Einzelnen, die obligatorisch für alle Staaten verpflichtend sind: Arnauld, A. v. (2019): Völkerrecht, 4. Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, S. 124, Rn. 289. Unstreitig gehören dazu: das Allgemeine Gewaltverbot, das Verbot des Völkermordes, des Sklavenhandels, der Rassendiskriminierung und der Folter sowie das Verbot der systematischen und willkürlichen Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben.

[20] Carey, A.Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon. Ebda.; Wenn man die Sphären eines ethischen, moralischen, politischen und rechtlichen Systems analysiert, dann kommt man auf jeweils eigene Konstitutierungsmodi: für das ethische System – Kontingenz (Identität), für das moralische System – Disposition (z.B. qua Transzendentalpragmatik), für das rechtliche System – Deliberation (Prozeduralismus), für das politische System – Responsivität (z.B. qua Partizipation).

[21] Ebda.

[22] Ebda.

[23] Dies gilt natürlich nicht für die globale, politische Wirksamkeit.

[24] Vgl. Carey, A.Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon.

[25] Vgl. Carey, A.Th. (2023): Einführung in die Ethik, DIPLOMA.

[26] Vgl. Carey, A.Th. (1999): Zivilisierungsstrategie Gerechtigkeit, Würzburg: Ergon.

[27] Dies ist Ideologie; siehe auch Vogelmann, F. (2022): Die Wirksamkeit des Wissens. Eine politische Epistemologie, Berlin: Suhrkamp, S. 540 ff. 

[28] Vgl. Foerster, H.v. (2019): Wissen und Gewissen, 10. Aufl., Frankfurt/Main: Suhrkamp; Baecker, D. (2016): Wozu Theorie? Aufsätze, Frankfurt/Main: Suhrkamp.

Rezension von
Prof. Dr. phil Alexander Th. Carey
M.A.
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Es gibt 10 Rezensionen von Alexander Th. Carey.

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ISSN 2190-9245