Michael Krennerich, Michaela Lissowsky et al. (Hrsg.): Die Freiheit der Menschenrechte
Rezensiert von Prof. Dr. Wilhelm Schwendemann, 14.05.2025
Michael Krennerich, Michaela Lissowsky, Marco Schendel (Hrsg.):Die Freiheit der Menschenrechte. Festschrift für Heiner Bielefeldt zum 65. Geburtstag. Wochenschau Verlag (Frankfurt am Main) 2023. 446 Seiten. ISBN 978-3-7344-1573-9. D: 64,90 EUR, A: 66,80 EUR.
Reihe: Wochenschau Wissenschaft.
Herausgebende
Michael Krennerich, Prof. Dr., ist wissenschaftlicher Leiter des FAU Forschungszentrums Center for Human Rights Erlangen-Nürnberg (Friedrich-Alexander Universität Erlangen- Nürnberg, CHREN)/Institut für Politische Wissenschaft;
Michaela Lissowsky, Dr. in, ist Direktorin des Human Rights Hub der Friedrich-Naumann-Stiftung in Genf.
Marco Schendel, Dr., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politische Wissenschaft, Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg.
Thema
In der Festschrift für Heiner Bielefeldt regen 28 Beiträger: innen zum Nachdenken über Menschenrechtsbildung und Fortführung der angestoßenen Bildungsdiskurse an (S. 9). Heiner Bielefeldt ist 1958 geboren und studierte Philosophie, Theologie und Geschichte in Bonn und Tübingen (S. 10); promovierte in Philosophie 1989 und habilitierte sich 2000 an der Universität Bremen mit der Schrift „Philosophie der Menschenrechte“. Zwischen 2003 bis 2009 war er Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte in Potsdam; ab Wintersemester 2009/10 hatte er den Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik an Friedrich Alexander Universität Erlangen-Nürnberg inne. Zwischen 2016 und 2019 war er „Professor 2“ am Norwegian Centre for Human Rights in Oslo; zusätzlich ist er ab 2007 Honorarprofessor der Universität Bielefeld. Von 2010–2016 hatte Heiner Bielefeldt das Amt des UN-Sonderberichterstatters für Religions- und Weltanschauungsfreiheit inne – viele andere Funktionen und auch Auszeichnungen folgten (S. 10).
Gliederung
Das Buch ist in vier Hauptteile gegliedert:
- Begründung und Subjekte der Menschenrechte
- Institutionen und Politik der Menschenrechte
- Würdigung
- Wegbegleiter*innen melden sich zu Wort
Inhalt
Linda Hogan („Justifying Human Rights: Plural Foundations, Embedded Universalism“, S. 13–27) hebt in ihrem Beitrag – gegen die Katastrophenstimmung mancher Zeitgenoss: innen – die pluralen Begründungsmodelle der universellen Menschenrechte hervor und sieht in den Menschenrechten eine sich dynamisch weiterentwickelnde Grundstruktur (S. 14), die auch gegen Skeptizismus, postkolonialen Studien und anderen gegenwärtigen, kritischen Strömungen standhält (S. 15). Die Universalität der Menschenrechte sei keineswegs abstrakt, sondern konkret und notwendig, denn jede menschliche Person habe ein Recht auf Würde, Respekt und Anerkennung (S. 17). Gleichwohl müssen die Rechte weiterentwickelt werden und sich auch gegen neue Zumutungen bewähren (S. 19) und auch dabei helfen, Ungleichheiten zwischen den Menschen abzubauen (S. 22). Inkludiert werden in die neuen Fortschreibungen der Menschenrechte soziale Gerechtigkeit und Nachhaltigkeitsethiken u.a.m. (S. 25): „This essay highlights the nature of human rights as a living tradition, a tradition that articulats the essential dignity and equality of persons and, through ist engagement with diverse philosophical, religious and cultural wordlviews, acquires new resources that drive ist renewal“ (S. 25).
Erasmus Mayr („Menschenrechte ohne Widerstandsrecht? Zur Aktualität Kants für den heutigen Menschenrechtsdiskurs“, S. 28–49) hebt die Bedeutung von Kants Moral- und Rechtsphilosophie für die Begründung natürlicher Rechte des Menschen (S. 28) hervor – gleichwohl werden auch gegen Kant skeptische Strömungen diskutiert (S. 29). Wichtig ist, dass in der Theorie der Menschenrechte Rechtsträgern und Rechtsträgerinnen unter bestimmten Bedingungen auch Widerstand erlaubt sein müsse (S. 31): „Aus diesen … Gründen sollten wir daran festhalten, dass Rechte, die wir als ,Menschenrechte' qualifizieren, jedenfalls normalerweise auch von der Art sein müssen, dass sie staatlicher Autorität nach innen und außen Grenzen auferlegen…“ (S. 33). Dieses Recht verknüpft Mayr mit einem Rekurs auf die menschliche Autonomie nach Kant (S. 34) – einem „barbarischen Regime“ spricht Kant den Staatscharakter ab (S. 37). Gleichzeitig setze sich Kant aber für eine vernunftgeleitete staatliche Ordnung ein, weil die staatliche Gesetzgebung allenfalls die Ausübung angeborener Rechte modifizieren, sie letztlich aber nicht abschaffen könne (S. 40f). Bürger: innen sind also einem Staatswesen nur dann zum Gehorsam verpflichtet, wenn das Staatswesen seinen Zweck verwirkliche und diesem auch nachkomme (S. 43). Inwieweit legitime Formen des Widerstands als Revolution zu sehen seien, wird dann von Erasmus Mayr weiter im Rekurs auf Kant diskutiert. In demokratischen Zivilgesellschaften, so Mayr, müssen Aktionen zivilen Ungehorsams erlaubt sein: „Der im zivilen Ungehorsam enthaltene Rechtsbruch hat also wesentlich den Charakter eines Appells im politischen Prozess, der damit verbunden ist, dass die Aktivistin nicht die Herrschaft des Rechts insgesamt infrage stellt“ (S. 46).
Hans Joas diskutiert in seinem Beitrag („Sind die Menschenrechte religiösen Ursprungs?“, S. 50 – 60), ob die Menschenrechte religiösen Ursprungs seien und erinnert an die historischen Entstehensbedingungen der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (=AEMR) auf dem Hintergrund der NS-Herrschaft, der NS-Verbrechen wider die Menschlichkeit oder auch der Verbrechen der Kolonialmächte (S. 51). Dass sich die Kirchen bzw. religiösen Gemeinschaften im Kampf um Menschlichkeit besonders hervorgetan hätten, kann nicht behauptet werden, im Gegenteil, kann so sogar verneint werden (S. 52f). Kirche und Christentum standen in manchen Teilen der Entwicklung der Menschenrechte massiv entgegen (S. 55). Gleichwohl gab es Einzelne, wie z.B. Martin Luther King, oder Abraham Heschel, die sich für die Implementation der universellen Menschenrechte engagierten (S. 58).
Daniel Bogner („Zeitenwende für die Menschenrechte? Religiöse Praxis als Modell einer neuen Plausibilität für das weltweite Freiheitsethos“, S. 61–80) diskutiert am Beispiel des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine die Leitlinien einer vom Recht geleiteten staatlichen Ordnung, gegen die Russland massiv verstoße (S. 62). Wenn Rechte und Verträge in so eklatanter Weise wie im Falle Russlands gegen die Ukraine gebrochen werden, schwinde die Basis für eine regelgeleitete Weltgemeinschaft (S. 63). Der Autor lehnt sich an das christliche Modell des Erinnerungslernens an (S. 70). Religiöse Erinnerungskultur, so Daniel Bogner, könne durchaus identitätsstiftend und gleichzeitig weltoffen sein, was den Wertebezug der christlichen Religion ins Spiel bringe (S. 72f): „Erinnerung ist also handlungsrelevant, aber im Sinne einer Motivationsressource oder allenfalls im Sinne der Bereitstellung allgemeiner ethischer Prinzipien. Sie stellt keine detaillierte politische Ethik bereit“ (S. 72). Der Autor plädiert für die Freisetzung religiöser Ressourcen, die Menschen zur gesellschaftlichen Teilhabe und Selbstbestimmung befähigen (S. 75).
Marco Schendel („Rechte des ganzen Menschen – zur Unteilbarkeit der Menschenrechte aus anthropologischer Sicht“, S. 81–101) hebt die Unteilbarkeit der Menschenrechte mit Bezug auf die Weltkonferenz in Teheran 1968 hervor (S. 81). Gegen die Unteilbarkeit der Menschenrechte führen Kritiker ein abgestuftes, hierarchisches Modell der Menschenrechte an (Mahmoud Bassiouni und Arnd Pollmann). Die Kritiker der Unteilbarkeit argumentieren, dass die Menschenrechte nur miteinander verknüpft seien und das Problem sei die Stärke der Interdependenzen (S. 83). Die Unteilbarkeit sei nicht überzeugend, weil es in den Gewaltanwendungen gegen Menschen Abstufungen gebe und dass so etwas wie ein Kernbestand der Menschenrechte nicht existiere (S. 84). Dagegen sei zu sagen, dass Bedeutungsdifferenzen der Menschenrechte sich in einem hierarchischen Modell gar nicht erfassen ließen (S. 88). Zudem, so vor allem gegen Plessner, sei der Mensch immer mit seinem ganzen Wesen oder seiner ganzen Leib-Seele-Einheit präsent bzw. existent oder er existiere überhaupt nicht (S. 92): „Jedem Menschenrecht ist der gleiche Wert für die Aufdeckung der Ganzheit der Menschenrechte zuzubilligen“ (S. 99).
Elisabeth Holzleithner („Religionsfreiheit und Geschlechtergleichheit: Konflikte, Kontroversen, Synergien“, S. 102–119) setzt Religionsfreiheit und Geschlechtergleichheit in ein Verhältnis zueinander, das aber keineswegs spannungsfrei sein dürfte (S. 102). Sexuelle Vielfalt sei in vielen religiösen Konventionen nicht zugelassen; umgekehrt seien queer-feministische Positionen oft skeptisch in Bezug auf Religionsfreiheit. Holistische Ansätze, so Heiner Bielefeldt, könnten hier vermitteln (S. 103). Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht der ersten Stunde (S. 104), aber auch die eigene sexuelle Orientierung spiele „im Leben vieler LGBTIQ+ Personen eine zentrale Rolle“ (S. 105). Religionsfreiheit, so Heiner Bielefeldt, könne zur Anerkennung von Menschen mit verschiedener sexueller Orientierung genutzt werden, um die Menschenrechte auf eine eigene Geschlechtsidentität anzuerkennen (S. 105). Religiöser Pluralismus gehöre zu den Säulen einer liberalen, demokratischen Zivilgesellschaft, was zur Anerkennung von Queer-Communities genutzt werden könne (S. 110): „Religiöse Menschen mit konventionellen Überzeugungen müssen die ,Anderen' tolerieren. Sie müssen insbesondere tolerieren, dass ihre religiösen Überzeugungen nicht einfach in staatliches Recht transformiert werden können.“ (S. 110). Menschen müssen sich sowohl religiös als auch in ihrer sexuellen Identität frei entfalten können (S. 111).
Ralf Stoecker („Behinderung und Menschenwürde“, S. 120–140) geht in seinem Beitrag auf die UN-Behindertenrechtskonvention von 2006 ein, die 2008 in Kraft getreten ist und konkretisiert so die Menschenrechte in Bezug auf eine Gruppe vulnerabler Menschen (S. 120) auf dem Weg zu einer emanzipatorischen Behindertenpolitik (Heiner Bielefeldt) (S. 121). Menschenwürde werde bei jedem Menschen schon vorausgesetzt und sei immer schon „Bedingung der Möglichkeit verantwortlichen Handelns“ (S. 123). Artikel 1 der AEMR ist der Basalartikel, was bedeutet, dass keinem Menschen die Freiheit eingeschränkt werden, die Würde missachtet werden dürfe. Solche Praktiken sind mit der AEMR nicht vereinbar (S. 124). Daher gelte es, die Würde von Menschen mit Behinderung zu respektieren und auch zu verstehen (S. 126). Menschen mit Behinderung seien keineswegs defekte Menschen (S. 127), sondern alle Menschen haben Mängel und benötigen Hilfsmittel, um grundlegende Bedürfnisse des Lebens und Überlebens erfüllen zu können (S. 128): „Wir alle sind voller Unvollkommenheiten, die es irgendwie zu kompensieren gilt.“ (S. 128) Nicht das Defizit macht die Behinderung aus, sondern das Fehlen einer entsprechenden Kompensation, die Teilhabe verhindert (S. 129). Was daraus folgt, wenn man dem israelischen Philosophen Avishai Margalit („Politik der Würde“ (S. 134) nachdenkt, ist, entwürdigende Exklusion von Menschen mit Behinderung abzuschaffen oder zu verhindern oder Formen von Stigmatisierung aufzuheben.
Suzanne Cahill („Dementia: A Disability and a Human Rights Concern“, S. 141–150) thematisiert die oft unwürdige Behandlung von Demenzerkrankten, die ihre Persönlichkeit verlieren und deswegen besonders schutzbedürftig sind. Demenz wird von ihr als Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten eines Menschen gesehen, d.h., auch bei Demenzerkrankten existieren immer noch Möglichkeiten und Ressourcen, die es zu stärken gilt (S. 144). So bringe man Art. 12 der UN-Charta zur Anwendung (S. 148).
Ludwig Siep („Menschenrechte und Techniken der Selbstperfektion“, S. 151–172) beschäftigt sich mit dem Problem der Bio- und Informationstechnologie, das menschliche Subjekt als Träger der Menschenrechte infragezustellen (S. 151), was vor allem im Bereich der sog. Selbstoptimierung bzw. Selbstperfektion geschehe. Tatsächlich gehe es um das menschenrechtliche Verhältnis „zwischen Perfektionierten und Nicht-Perfektionierten“ (S. 152). Selbstoptimierung lasse sich als „das Bestreben zu optimaler Anpassung an geforderte oder vorteilhafte Leistungen in einem sozialen und technischen Umfeld“ verstehen (S. 152) – Selbstüberschreitung bis hin zum Transhumanismus ist dann eher ein postmodernes Problem. Selbstüberschreitung verschaffe dem Menschen Eigenschaften, die bislang nur von Maschinen bekannt und nur durch technische Hilfsmittel bislang bekanntgeworden sind. Transhumanismus bedeute aber unmittelbare Verbindung mit körperexternen Netzwerken und Verschaltung mit dem menschlichen Gehirn (S. 154). Wenn das Ziel der Selbstüberschreitung das Erreichen von Unsterblichkeit sei, werde, so Siep, das Ganze fraglich. Schmerzfreiheit oder die Verbesserung körperlicher oder intellektueller Fähigkeiten seien dagegen im Rahmen (S. 155); auch die Reduktion von Bedürfnissen und kompensatorische Perfektion gehörten ebenfalls in diesen Bereich (S. 156). Gehört aber die Perfektionierung zum Ausdruck von Menschenwürde? (S. 157) Siep konstatiert: „Einen positiven, menschenrechtlichen Anspruch auf Perfektion wird man aus dem Recht auf Gesundheit und Bildung also kaum ableiten können.“ (S. 160) Immer gehe es um den Ausgleich von Nachteilen als Ausdruck von Rechtsgleichheit und Solidarität (S. 161). Sterbenmüssen gehört zu den Grundlagen menschlicher Existenz (S. 163) und stellt keine konkrete Notlage dar (S. 163). Siep diskutiert zum Ende seines Beitrags dann das Recht der Rechtsgemeinschaft auf Unterlassen von Perfektionierung (S. 167).
Bernd Ladwig („Von Menschenrechten zu Tierrechten“, S. 173–186) setzt in seinem Beitrag Menschen- und Tierrechte in ein Verhältnis zueinander, wobei er sowohl Menschenrechte als auch Tierrechte je als Teilklasse „subjektiver Rechte von empfindungsfähigen Individuen“ charakterisiert (S. 173). Menschliche Personen seien nicht nur moralfähig, sondern auch moralbedürftig (S. 175) und auch moralpflichtig, denn Menschen erkennen moralische Pflichten (S. 176). Tiere sind aber wie Menschen leidensfähige Kreaturen (S. 177) und sie besitzen eine eigene, anerkennungsfähige Perspektive auf ihr Dasein in der Welt (S. 178): „Normativ bedeutet dies, dass alle Subjekte des Erlebens Interessen besitzen, die für einen moralisch geschuldeten Schutz und für eine moralisch verlangte Förderung in Frage kommen.“ (S. 178) Um ein rechtlich erhebliches Interesse zu haben, ist die Schmerz- und Empfindungsfähigkeit von Tieren die erste Bedingung (S. 179). Höhere Wirbeltiere, wie z.B. Säugetiere, sind jedoch nicht nur empfindungsfähig, sondern auch erlebensfähig und sie werden so zu einer Art von Trägern moralischer Rechte. Diese sind jedoch nicht dieselben Rechte wie bei Menschen (S. 180). Aber die Tiere haben Rechte wie Weiterleben, Wohlergehen und willensbestimmte Aktivitäten. Das bedeutet dann zum Beispiel, dass die industrielle Tierhaltung moralisch inkompatibel ist mit diesen Statusrechten. Tierrechte seien dann so etwas wie ein „Schutzgürtel, der tierliche Lebensräume und Lebensformen vor den negativen Folgen menschlicher Ein- und Übergriffe bewahren soll.“ (S. 182)
Janika Spannagel („Menschenrechte als demokratische Praxis: Eine Auseinandersetzung mit Hannah Arendt“, S. 189–207) kritisiert in ihrem Beitrag Hannah Arendts Position zu den Menschenrechten (S. 189). Arendts Positionierung lässt sich in drei Richtungen interpretieren, als Gegnerschaft zu liberalen Positionen, als widersprüchlich oder als legitime Kritik. Hannah Arendts Vorwurf an die Menschenrechte, dass sie den Ansatz der Menschenrechte im Konkreten und nicht im Abstrakten verortet wissen möchte (S. 191). Es gehe nicht um „die abstrakte Nacktheit des Nichts-als-Menschseins“ (S. 191). Arendt kritisiert auch die Annahme, als seien Menschen nicht alle gleich und der wichtigste Vorwurf Arendts besteht in der Verbindung zwischen nationalstaatlichem Denken und den Menschenrechten (S. 193). Gerade gegen den Staatenlosenstatus opponierte Hannah Arendt; das war ihr eigener Status der fundamentalen Rechtlosigkeit vor ihrer Einbürgerung in die US-amerikanische Gesellschaft (S. 195). Das Arendtsche Recht auf Rechte im politischen Raum ist deswegen die Grundforderung Hannah Arendts (S. 197), was de facto zahlreiche Menschenrechte miteinschließt. Menschenrechte seien auf Intersubjektivität angelegt (S. 201), was bedeutet, „dass gerade das gegenseitige Zuerkennen von Rechten uns politisch betrachtet unsere Menschlichkeit verleiht“ (S. 201). Rassismus führe in die Totalitäre Katastrophe (S. 203).
Am Beispiel der indischen Philosophin Hansa Mehta widerlegt Rainer Huhle in seinem Beitrag („Wie universell sind die Menschenrechte? Fragen wir Hansa Mehta“, S. 208–236) die immer wieder geäußerte Kritik an den Menschenrechten, sie seien einem westlich-weißen kolonialen Erbe verhaftet (S. 208). An der Biografie von Hansa Mehta werde deutlich, dass sie bereits vor den entsprechenden UN-Deklarationen sich für die Rechte von Frauen in Indien eingesetzt habe und sie sich vor allem für das Recht auf Bildung engagiert habe (S. 208ff). Der Kampf um Frauenrechte sei immer zugleich auch ein Kampf für die allgemeinen Menschenrechte. Zudem gelten Gleichheitsprinzipien (S. 224) immer vor Gruppenrechte (S. 226). Für Hansa Mehta gehören zu den wesentlichen Rechte der Frauen auch das Recht auf Bildung und soziale Rechte und auch Religionsfreiheit (S. 227; Art 18 AEMR: „Religionsfreiheit als persönliche Freiheit … aber auch als Freiheit der öffentlichen Einrichtungen und Normen vor religiöser Einmischung.“ (S. 227) Rainer Huhle zeigt an seinem Beispiel auf, dass das Ergebnis lokaler Erfahrungen und eines offenen zivilgesellschaftlichen Denkens und Engagements immer auch als Kampf für die universellen Menschenrechte zu verstehen seien (S. 232).
Markus Krajewski diskutiert am Beispiel des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes ökonomische und soziale Verflechtungen („You say universal, I say extraterritorial – Let’s call the whole thing“, S. 237–256), d.h. eben auch exterritoriale Menschenrechtsverpflichtungen; nebenbei wird das begriffliche Nebeneinander von exterritorialen und universellen Menschenrechten diskutiert. Exterritorial bezieht sich letztlich auf das Landesgebiet von Nationalstaaten bzw. das außerhalb derselben Liegende und die Ausübung bestimmter Hoheitsrechte und universell bezieht sich begrifflich auf die allgemeine Gültigkeit der Menschenrechte (S. 240), die innerhalb der Staaten aber auch außerhalb der Staaten Gültigkeit beanspruchen. In internationalen Menschenrechtsabkommen sind deswegen sowohl intra- als auch extraterritorial anwendbar (S. 242), was bedeutet, dass zum Beispiel internationale Gerichtshöfe Schutzpflichten durchsetzen müssen (S. 245). Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sei deswegen auch Ausdruck exterritorialer Schutzpflichten sowohl der Einzelstaaten als auch der Staatengemeinschaft insgesamt (S. 252).
Morten Kjaerum diskutiert die internationale MeToo-Kampagne auf dem Hintergrund des Kampfes gegen Diskriminierung (S. 257; „MeToo and Woke: A Contribution to the Fight against Discrimination. How Can Human Rights Mechanisms Benefit from New Trends“, S. 257–273). Morten Kjaerum setzt sich für die Vielfalt der Perspektiven (S. 259) ein, was zuallererst bedeutet, das Recht zu verbessern. Beispiel für diesen Kampf ums Recht ist der Schutz des eigenen Körpers vor sexualisierten und anderen gewalttätigen Übergriffe auf den eigenen Körper: Es geht also um das Recht des Schutzes des eigenen Körpers (S. 265).
Barbara Lochbihler („Reflexionen zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union“, S. 274–301) reflektiert in ihrem Beitrag die europäische Menschenrechtspolitik und hält der Europäischen Union die eigenen Wertmaßstäbe vor Augen (S. 274) und damit auch den Anspruch aufrecht, die Politik an diese gemeinsamen Werte auch zu binden (S. 275). Diese Werte enthalten nach europäischem Selbstverständnis Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte selbst: „Niemand darf in Europa für seine Herkunft, sein Aussehen, seinen Glauben, sein Geschlecht oder seine sexuelle Orientierung diskriminiert oder angefeindet werden.“ (S. 275) Der Respekt vor der Unteilbarkeit der Menschenrechte gehört zu den Grundpfeilern des europäischen Selbstverständnisses und europäischer Politik. Die Autorin berichtet von einer EU-Politiker: innenreise in den Jemen, wo sie mit Jugendlichen kurz vor deren Hinrichtung und mit anderen massiven Menschenrechtsverletzungen konfrontiert worden ist. Die WHO spricht von der Situation im Jemen als „der größten humanitären Krise der Welt“ (S. 277). Die EU unterstütze infolgedessen alle menschenrechtlichen und humanitären Bemühungen im Jemen. Verträge mit der EU umfassen deswegen auch bestimmte menschenrechtlichen Standards und Leitlinien (S. 280):
- Gegen Gewalt an Kindern
- Unterstützung von Menschenrechtsverteidigenden
- Bekämpfung von Gewalt an und Diskriminierung von Mädchen und Frauen
- Förderung des humanitären Völkerrechts
- Gegen Folter, grausame und erniedrigende Strafen bzw. Behandlung
- Förderung des Schutzes von Religions- und Glaubensfreiheit
- Schutz von LGBTQI+- Personen
- Gegen die Todesstrafe
Ein Meilenstein in der EU-Menschenrechtspolitik war die EU-Menschenrechtsstrategie von 2012 (S. 281), die die Einrichtung von sog. Menschenrechts-Focal-Points vorsah; zudem positioniere sich das EU-Parlament regelmäßig zu aktuellen Menschenrechtsproblemen und -themen (S. 283). Die EU stelle auch weiterhin politische und finanzielle Mittel zur Verfügung, um Menschenrechtsaktivist: innen zu schützen und zu unterstützen (S. 285). Entsprechende Schutzrichtlinien – erweitert auf die EU-Handelspolitik – wurden inzwischen entwickelt (S. 289), wobei nach Ansicht der Autorin dieser Bereich durchaus ausbaufähig sein dürfte (S. 290ff). Gleichzeitig versage aber die EU auf globaler Ebene, wie zum Beispiel in den Bereichen Migration/​Flucht/​Vertreibung (S. 294).
Mary Beloff und Laura Clérico („Das Recht auf ein würdiges Leben (derecho a la vida digna) als soziales Recht: Ein erneuter Blick auf die Rechtsprechung des IAGMR“, S. 302–321) thematisieren die Rechtsprechung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (=IAGMR). Hervorgehoben werden hier das Recht auf ein würdiges Leben und die Durchsetzung sozialer Rechte (S. 302), wobei es im Kontext lateinamerikanischer Verhältnisse um das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, die Verbesserung materieller Lebensverhältnisse, um den Schutz vor sexueller Ausbeutung (z.B. von Straßenkindern) u.a.m. geht (S. 304). Der interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte soll im Kampf für soziale Gerechtigkeit gestärkt werden, z.B. im Kampf um das Leben und die Rechte von Straßenkindern (S. 307) oder indigener Bevölkerungsgruppen (S. 313). Das Recht auf würdige Lebensbedingungen werde als soziales Recht anerkannt (S. 316).
Einen Zusammenhang zwischen sozialen Menschenrechten und Demokratieerhalt stellt Eberhard Eichenhofer in seinem Beitrag her („Soziale Menschenrechte und Demokratie“, S. 322–338): „Soziale Menschenrechte stehen unter der Voraussetzung, dass Menschen in Gesellschaften unter einem sie verbindenden Recht zusammenleben. Bürgerliche, politische und soziale Menschenrechte erfüllen dafür gemeinsam die Aufgabe, jedem Menschen ein Leben in Würde und Autonomie zu sichern“ (S. 323). Ein sozialer Rechtsstaat werde so zu einem Staat sozialer Rechte, der die Menschenwürde schützt und eine von ethischen Maximen geleitete Gesellschaft begründe (S. 325). Nach Art 21 AEMR gehe es um die Teilhabe an der Gestaltung aller zivilen Angelegenheiten (S. 327) – Menschenrechte gelten für alle Menschen in und außerhalb einer Gesellschaft (S. 329). Deswegen seien auch soziale und politische Menschenrechte eng miteinander verwoben (S. 335).
Beate Rudolf („Nationale Menschenrechtsinstitutionen – Chancen und Herausforderungen“, S. 339–358) analysiert die Chancen und Herausforderungen nationaler Menschenrechtsinstitutionen. Die UNO-Generalversammlung verabschiedete 1993 die Pariser Prinzipien als Maßstab und Evaluierungskriterium für nationale Menschenrechtsinstitutionen (S. 339). Diese nationalen Menschenrechtsinstitutionen seien inzwischen wichtige regionale Akteur:innen geworden. Sie befassen sich jetzt zum Beispiel auch mit den Themen „Wirtschaft und Menschenrechte“ (S. 341) oder mit dem Schutz von Migrant: innen (S. 343). Aber auch die nationalen Menschenrechtsinstitutionen müssen sich wie die internationalen Agenturen auch rechtspopulistischer Widerstände und Unterwanderungsversuchen erwehren (S. 347). Deswegen müssten auch die nationalen Menschenrechtsorganisationen regelmäßig auf ihre menschenrechtlichen Grundlagen hin überprüft und auch evaluiert werden oder sich bei einer Neuanmeldung einem Akkreditierungsverfahren auf der Grundlage der Pariser Prinzipien unterziehen (S. 349).
Katrin Kinzelbach („Wie Smartphones und Satellitenbilder Menschenrechtsverletzungen sichtbar machen. Chancen und Grenzen der digitalen Dokumentation am Beispiel von Hongkong und Xinjiang“, S. 359–373) stellt in ihrem Beitrag heraus, wie bestimmte Smartphonefunktionen und auch Satellitenbilder genutzt werden können, um Menschenrechtsverletzungen sichtbar und damit letztlich global öffentlich zu machen (S. 359). Die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sei in der Menschenrechtsarbeit essenziell und damit auch die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (S. 360). Katrin Kinzelbach entwickelt ihre These am Beispiel der Hongkonger Menschenrechtsaktivitäten im Jahr 2019 (S. 363). Polizeiliche Menschenrechtsverletzungen seien so öffentlich geworden, weil sie dokumentiert worden sind (S. 366). Ebenso macht die Autorin auf die prekäre Situation der Uiguren in China aufmerksam, die aber sehr viel schwieriger zu dokumentieren sei, weil der Zugang eingeschränkt ist. Helfen würden aber wie in vielen anderen ähnlich gelagerten Fällen Satellitenbilder (S. 366).
Im Beitrag von Christoph Safferling wird die Reichweite des Strafrechts als Schutz vor Menschenrechtsverletzungen untersucht („Schutz vor massiven Menschenrechtsverletzungen mit den Mitteln des Strafrechts“, S. 374–394). Historisch habe die Entwicklung des internationalen Strafrechts mit den sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen und den damit verbundenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der NS-Zeit und im Zweiten Weltkrieg, aber auch die Verbrechen in der Kolonialzeit u.a.m. zu tun. Deswegen gebe es überhaupt den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Christoph Safferling gibt zu verstehen, dass das Verhältnis zwischen Strafrecht und Menschenrechten durchaus ambivalent sei (S. 375). Andererseits seien die Grund- und Menschenrechte in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland von 1949 eingearbeitet worden (S. 376), wobei in erster Linie das Individuum geschützt worden sei (S. 377): Das Individuum benötige den Schutz vor Übergriffen des nationalen Staates (S. 378) und die internationale Strafverfolgung berufe sich in der Verfolgung von Straftaten auf die Rechtsstaatlichkeit, die gegen politische Macht und Willkür durchgesetzt werden müsse (S. 379). Inzwischen seien aber auch im internationalen Strafrecht juristische Standards bezüglich Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entwickelt worden (S. 380). Daneben existieren natürlich auch nationale Maßstäbe und Rechtsbestimmungen (S. 382), die auch der Abwehr zukünftiger Gräueltaten dienen sollen (S. 383) oder auch der Wiedergutmachung (S. 384) oder auch, um eine sekundäre Viktimisierung der Opfer von Straf- und Gewalttaten zu vermeiden (S. 385). Das Problem des internationalen Strafrechts sei aber bislang, dass die Instrumente zur Durchsetzung des Rechts und auch zur Abschreckung fehlten (S. 388).
In den Buchteilen „Würdigung“ (Michael Wiener „Religionsfreiheit in der Architektur der Menschenrechte – Heiner Bielefeldts Beitrag“, S. 397–416) und Wegbegleiter*innen melden sich zu Wort (Michael Krennerich „Die vielen Seiten des vielseitigen Heiner B.“, S. 419–422; Herta Däubler-Gmelin „Für Heiner Bielefeldt“, S. 422–425; Frauke Lisa Seidensticker „ Heiner Bielefeldt als Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte“, S. 425–430; Petra Follmar-Otto „Menschenrechte – die unabgeschlossene Lerngeschichte“, S. 430–433; Daniel Legutke „Begegnungen“, S. 434–438; Michaela Lissowsky „Heiner Bielefeldt – Vertrauensbilder und Institutionenschaffer“, S. 438–440; Nadja Kutscher „Doktoran*innen-Kolloquium“, S. 440–443) werden die politische, institutionelle und akademische Arbeit von Heiner Bielefeldt gewürdigt und wertgeschätzt. Das Buch schließt mit der Liste der Beiträger: innen (S. 445–446).
Diskussion
Die gut lesbaren und auch nachvollziehbaren Beiträge der Festschrift für Heiner Bielefeldt ergeben zusammen ein breit aufgefächertes Feld menschenrechtlicher, aber aktuell relevanter, Themen und Diskussionen und auch Kontroversen, die sich zu lesen lohnen. Die vier Hauptteile eignen sich für ein interessiertes Lesepublikum sehr gut zum Einarbeiten in das Thema „Menschenrechte“, wenn man die Beiträge der Kapitel je für sich liest, um so einen Einstieg in die verschiedenen Themen und Problembereiche der Menschenrechte zu bekommen. Gleichwohl ist jedem Beitrag die Nähe zu Heiner Bielefeldt und zu seiner Arbeit abzuspüren. Bielefeldts Ansatz wird dabei deutlich, die Menschenrechte als Basis einer internationalen Rechtsordnung zu etablieren und die verschiedenen Disziplinen wie Philosophie, Theologie, Gesundheits-, Rechts- und Politikwissenschaft miteinander ins Gespräch und so zusammenzubringen. Nicht nur menschliche Subjekte als Träger: innen von Rechten kommen in den Fokus, auch werden Grundlagen einer Tierrechte- und Biosphärenethik deutlich; aber auch die Institutionen des Rechts, der Bildung und des politischen Handelns stehen in menschenrechtlicher und menschenrechtspädagogischer Intention im Fokus des Buches. Jeder Beitrag in den ersten drei Hauptkapiteln des Buches wird mit einem ausführlichen Literaturverzeichnis beendet, sodass genügend Möglichkeit besteht, ein erweitertes Wissensnetz zu etablieren. Zu Einzelfragen eignen sich auch die Homepages der regionalen UNO – Zentren (für Deutschland, zum Beispiel Bonn, https://unric.org/de/) – hier finden sich genügend seriöse Informationsmaterialien zu verschiedenen Themen, wie z.B. Hungerkrisen in Äthiopien, Sudan, Jemen oder Ukraine, Gaza oder Klimakrise/​Klimawandel, neues Abkommen zur Pandemiebekämpfung, viele Materialien, wie z.B. die globalen Grundsätze für die Integrität von Informationen (https://unric.org/de/integritaet-von-informationen/). Dem Wochenschau-Verlag ist zu danken, dass er diese Festschrift für Heiner Bielefeldt verlegt hat und so der Menschenrechtsbildung Gehör verschafft.
Fazit
Das Anliegen des Buches ist, die Menschenrechte in allen Lebenslagen hervorzuheben und in der Freiheit der Menschenrechte, aber auch in der Befreiung durch die Menschenrechte, demokratische Zivilgesellschaften aufzubauen, zu stärken und auch gegebenenfalls im Widerstand gegen totalitäre Gesellschaftssysteme zu verteidigen.
Rezension von
Prof. Dr. Wilhelm Schwendemann
Professor (emeritus) für Evangelische Theologie, Schulpädagogik und Religionsdidaktik an der Evangelischen Hochschule Freiburg im Fachbereich II (Theologische Bildungs- und Diakoniewissenschaft)
Mailformular
Es gibt 74 Rezensionen von Wilhelm Schwendemann.



