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Gerhard Czermak: Religiös-weltanschauliche Neutralität

Rezensiert von Prof. Dr. Hartmut Kreß, 29.12.2023

Cover Gerhard Czermak: Religiös-weltanschauliche Neutralität ISBN 978-3-7560-1201-5

Gerhard Czermak: Religiös-weltanschauliche Neutralität. Zur rechtsdogmatischen Klärung und zur deutschen Realität. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2023. 194 Seiten. ISBN 978-3-7560-1201-5. 59,00 EUR.
Reihe: Schriften zum Weltanschauungsrecht - Band 4.

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Thema

In der Bundesrepublik Deutschland wird aus unterschiedlichen Anlässen immer wieder intensiv über das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen bzw. zwischen dem Staat und den Religionen diskutiert. Das Buch weist auf eine Norm hin, die bei diesen Debatten in rechtlicher Hinsicht stets beachtet werden sollte: Die Bundesrepublik ist ein weltanschaulich neutraler Staat. Legt man diesen normativen Leitgedanken zugrunde, entsteht kritischer Klärungsbedarf zu Sonderrechten, die den Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland immer noch gewährt werden.

Autor

Der Verfasser Gerhard Czermak war Verwaltungsrichter. Er hat zum Religions- und Weltanschauungsrecht zahlreiche einschlägige Publikationen verfasst und ist Mitglied im Direktorium des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw).

Aufbau

Das Buch enthält acht Kapitel (A-H). Inhaltlich knüpft es an frühere Publikationen des Verfassers an, namentlich an sein 2021 erschienenes Buch „Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage“ [1]. In seinem neuen Buch erläutert Czermak die Neutralitätsidee zunächst begrifflich sowie kultur- und rechtsgeschichtlich. Danach beschäftigt er sich schwerpunktmäßig mit kirchen- und religionsbezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und entfaltet seinerseits tragende Gesichtspunkte zum rechtlichen Verständnis der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auf dieser Basis macht er auf konkrete Probleme aufmerksam, die im Schnittfeld zwischen Staat und Kirchen/​Religionen rechtlich und politisch in Zukunft verstärkt erörtert werden sollten.

Inhalt

Das erste Kapitel (A) führt in die Thematik ein und lenkt den Blick sofort auf ein gravierendes Dilemma. Es hebt hervor, dass dem Neutralitätsprinzip verfassungsrechtlich ein sehr hoher Rang zukomme; für die heutige deutsche Verfassungsordnung stelle es einen Schlüsselbegriff dar. Andererseits lasse sich in der Bundesrepublik die Verfassungswirklichkeit, die „rechtstatsächliche“ Lage, mit ihm nicht in Einklang bringen. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche würden vom Staat bis heute bevorzugt behandelt und privilegiert. Hiermit verhalte sich der Staat neutralitätswidrig; denn er diskriminiere auf diese Weise andere Gruppen und Organisationen.

Nach dieser Problemexposition thematisiert das zweite Kapitel (B) begriffs- und kulturgeschichtliche Hintergrundaspekte. Es führt den Neutralitätsbegriff auf den Wiener Kongress zurück, der 1815 nach dem Ende der napoleonischen Kriege die politische Landkarte Europas neu ordnete. Dem damals neu gebildeten Staat, der Schweiz, erlegten die anderen europäischen Staaten „Neutralität“ auf, womit militärische Neutralität gemeint war. Das Anliegen der weltanschaulich-religiösen Neutralität hat sich – wie Czermak darlegt – in der Aufklärungsepoche angebahnt. In Deutschland wurde es zur Realität, als die Weimarer Nationalversammlung im Jahr 1919 eine neue Verfassung beschloss. Die Weimarer Verfassung beendete das alte Staatskirchentum, vollzog die Trennung von Staat und Kirche, gestand in ihrem Artikel 137 Absatz 3 den Kirchen ein Selbstverwaltungsrecht zu und wertete nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften radikal auf. Gemäß Art. 137 Absatz 7 der Weimarer Reichsverfassung besitzen Weltanschauungsgemeinschaften den gleichen Rang und Schutzstatus wie Kirchen bzw. wie Religionsgesellschaften (S. 30 ff.).

Im Jahr 1949 sind die Weimarer Verfassungsartikel, die die weltanschauliche Neutralität des Staates absicherten, vom Grundgesetz übernommen worden. Im dritten Kapitel (C) seines Buches beklagt Czermak, der westdeutsche Nachkriegsstaat sei dem hiermit gesetzten Anspruch nicht gerecht geworden – mit Auswirkungen bis heute. Z.B. sei noch heute in Zivil- und Strafgerichten in den Gerichtssälen neutralitätswidrig das christlich-religiöse Symbol des Kreuzes angebracht (S. 41). Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht das Neutralitätsprinzip aber zumindest theoretisch anerkannt. Dies geschah etwa dadurch, dass es im Jahr 1965 den Staat religionsübergreifend als „Heimstatt aller Bürger“ in die Pflicht nahm (S. 37), oder indem es im Jahr 1995 die obligatorische Anbringung von Kruzifixen in staatlichen Volksschulen untersagte (S. 38).

Insofern zeigt sich in der Bundesrepublik Deutschland eine Schieflage zwischen der Theorie, nämlich der Anerkennung der weltanschaulichen Neutralität des Staates als fundamentalem Verfassungsprinzip einerseits, und einzelnen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts sowie dem Rechtsalltag andererseits. Dieser Schieflage geht das vierte Kapitel (D) genauer nach und listet Problembeispiele auf. Unplausibel und neutralitätswidrig sei es z.B. gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 dem Stadtstaat Hamburg erlaubte, Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen sehr viel höher zu bezuschussen als sonstige Privatschulen (S. 52). Erhebliche Bedenken äußert Czermak zum Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage, ob islamische Lehrerinnen in staatlichen öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Er kritisiert vor allem das Urteil, das das Gericht hierzu im Jahr 2015 gesprochen hat, weil es die weltanschauliche Neutralität der staatlichen Schulen nicht hinreichend berücksichtigt habe (S. 61 ff., S. 68 f.).

Das systematische Zentrum des Buches bildet das fünfte Kapitel (E). Es widmet sich der juristischen Dogmatik des Neutralitätsbegriffs. Die grundrechtlich-normative Begründung des Neutralitätsprinzips sieht Czermak u.a. darin, dass der Staat sich keinesfalls über die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit der Bürger*innen hinwegsetzen darf (Art. 4 Grundgesetz) und dass er das Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsgebot (Art. 3 Grundgesetz) zu beachten hat (S. 100). Zugleich warnt er davor, die Begriffe „Neutralität“ und „Toleranz“ zu verwechseln. Eine derartige Verwechslung lastet er auch dem Bundesverfassungsgericht an (S. 76 ff., S. 88 f.). Der Toleranzbegriff gehöre aber nicht in das Recht, sondern in die Ethik. Toleranz stelle eine wünschenswerte bürgerliche Tugend dar, die darauf abziele, dass die einzelnen Menschen andere Überzeugungen als ihre jeweils eigenen dulden und respektieren. Der Staat könne und dürfe jedoch überhaupt keine eigene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung vertreten. Stattdessen habe er sich gegenüber religiösen Positionen neutral, d.h. unparteilich (S. 74) zu verhalten, sich jeder – und sei es marginalen – religiösen Einflussnahme auf die Bürger*innen zu enthalten (S. 96 ff.) und beständig das Nichtidentifikationsgebot (S. 84) sowie das Trennungsprinzip, das Gebot der Trennung von Staat und Kirche/​Religion, zu beachten (S. 79, S. 112). Seinerseits besitze der Staat „keine religiöse Kompetenz“ (S. 84 u.o.). Folgerichtig ergibt sich, dass staatliche Gesetze keine religiösen Positionen abspiegeln dürfen, sondern neutral begründbar sein müssen („Begründungsneutralität“, S. 103 ff.). Für die Bundesrepublik Deutschland sei das Neutralitätsprinzip ein genauso fundamentales Staatsprinzip wie das Rechtsstaats-, Demokratie-, Bundesstaats- oder Sozialstaatsprinzip (S. 122).

An dieser Stelle bricht nun ein Anschlussproblem auf, dem das Buch ausführlicher nachgeht: Die normative Logik des Neutralitätsgebots werde in der Bundesrepublik Deutschland zu oft durchbrochen. Zwar sei es legitim, dass der Staat durch Einzelbestimmungen bzw. durch eine „verfassungsgültige Abweichung“ (S. 116) Kirchen oder Religionsgemeinschaften besondere Rechte und Befugnisse zugesteht, etwa den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Jedoch müsste die Angemessenheit beachtet und das Augenmaß gewahrt werden. Dies sei faktisch oftmals nicht der Fall. Stattdessen übernehme der Gesetzgeber sogar dann, wenn er sich mit nichtreligiösen Themen befasst (Fortpflanzungsmedizin, Schwangerschaftsabbruch u.v.a.), kirchliche Standpunkte viel zu weitgehend (S. 139). Ferner werde das Neutralitätsgebot auf Verwaltungsebene „manchmal bis zur Willkür missachtet. Man denke an die Beteiligung an einer Fülle kirchlicher Investitionsmaßnahmen, die Privilegierung der großen Kirchen durch Schulverwaltungen, etwa durch unterlassene Informationen über den Ethikunterricht, durch vermeidbare Benachteiligungen bei diesem“ sowie an zahlreiche sonstige Verwaltungsvorgänge: „Das alles ist noch kaum erforscht“ (S. 136).

Die einseitige Bevorzugung der Kirchen durch den Staat problematisiert der Verfasser nochmals gesondert im nachfolgenden sechsten Buchkapitel (F): „Zur religiös-weltanschaulichen Neutralität in einzelnen Rechtsbereichen“. Hier befasst er sich erneut mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die dem Neutralitätsgebot nicht gerecht werden, mit gesetzlichen Sondervorschriften, die die Kirchen gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen zu stark privilegieren („Privilegienbündel“; S. 151 ff.), mit direkten und indirekten Subventionen des Staates oder mit den Verträgen zwischen den Bundesländern und den Kirchen, durch die sie unverhältnismäßig stark begünstigt würden. In den Staatskirchenverträgen gelange ein „Näheverhältnis“ zum Ausdruck, das im Licht des Neutralitätsgebots nicht haltbar sei (S. 162).

Die beiden letzten Kapitel (G, H) ziehen ein skeptisches Fazit. Sie unterstreichen, dass zwischen dem Neutralitätsgebot als einem verfassungsrechtlich fundierten Staatsprinzip einerseits und Teilen der Rechtsprechung, der Rechtspraxis und der gesellschaftlichen Realität andererseits zurzeit eine tiefe Kluft besteht.

Diskussion

  1. Das Buch arbeitet konsistent heraus, dass die weltanschauliche Neutralität des Staates für die Bundesrepublik ein tragendes Staatsprinzip bildet. Dabei berücksichtigt es die umfangreiche Literatur, die zum Verhältnis von Staat und Kirchen/​Religionen in den letzten Jahrzehnten verfasst worden ist. Mit triftigen Gründen entkräftet es die Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die den deutschen Staat noch heute in religiösem oder – zusätzlich enggeführt – in christlichem Licht deuten. Zu Recht widerspricht es z.B. der Auffassung, dass sich aus der Erwähnung des Wortes „Gott“ in der Präambel des Grundgesetzes eine rechtlich relevante religiöse Bindung des Staates ableiten lasse (S. 128).
  2. Eigenes Interesse verdienen die Teile des Buches, die religionsbezogene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts behandeln und ihnen Uneindeutigkeit, ja sogar Binnenwidersprüchlichkeit (S. 61, S. 69) vorhalten. Mit einer solchen Skepsis fügt sich Czermaks Buch in andere neuere Publikationen ein, die sich mit der Überzeugungskraft der Karlsruher Verfassungsrechtsprechung kritisch auseinandersetzen [2].
  3. Zu Recht liegt dem Verfasser an begrifflichen Klarstellungen und Differenzierungen. Hierzu gehört seine Differenzierung zwischen den Begriffen „Toleranz“ und „Neutralität“, die oben wiedergegeben worden ist. Auf diese Weise vermittelt sein Buch den Impuls, über die von ihm selbst genannten Problemhinweise noch hinauszugehen und die Debatten zum Verhältnis von Staat und Kirchen/​Religionen generell auf präzise Begriffsbildung und auf sachgerechte Begriffsverwendung hin zu überprüfen. Wie notwendig dies ist, sei aus Sicht des Rezensenten an einem zusätzlichen Beispiel illustriert. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum heißt es häufig, der heutige säkulare Staat sei „religiös inkompetent“. Diese Formel paraphrasiert den Gedanken, dass der heutige Staat weltanschaulich-religiös neutral zugeschnitten ist; in diesem zutreffenden Sinn wird sie mehrfach auch von Czermak erwähnt (z.B. S. 181). Den Kirchen nahestehende Juristen verleihen ihr jedoch immer wieder eine andere Bedeutung – nämlich dahingehend, der Staat dürfe zu inhaltlichen Festlegungen und Standpunkten der Kirchen, konkret etwa zum kirchlichen Arbeitsrecht, überhaupt nicht Stellung nehmen. Hierzu ist klarzustellen: Die Formel, der Staat sei „religiös inkompetent“, besagt, dass er selbst keine religiösen Aussagen tätigen und keine religiösen Lehren vertreten darf. Jedoch bedeutet sie nicht, dass der weltanschaulich neutrale Staat zu Aussagen oder zu Handlungen von Kirchen und Religionen, die das weltliche Zusammenleben der Menschen betreffen, schweigen müsse. Im Gegenteil; er ist sogar verpflichtet, sie kritisch zu analysieren und kirchlichen oder religiösen Standpunkten und Verhaltensweisen gegebenenfalls Grenzen zu ziehen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn sie nicht rechtskonform und in ihren gesellschaftlichen Folgewirkungen inakzeptabel sind und wenn sie Grundrechte verletzen.
  4. Die voranstehenden Zeilen knüpften daran an, dass Czermaks Buch aus gutem Grund auf Sorgfalt bei der Begriffsbildung und -verwendung dringt. Darüber hinaus zeichnet es sich durch seine Schnörkellosigkeit aus. Indem es die weltanschauliche Neutralität des heutigen Staates betont, stimmt es mit einschlägigen Publikationen anderer Autoren überein, z.B. mit dem 2018 publizierten Buch „Staat ohne Gott“ des Staatsrechtlers Horst Dreier. Im Unterschied zu Dreier verzichtet Czermak jedoch darauf, Debatten zu wiederholen, die in der Sache nicht weiterführen. Dreier hatte sich noch ausführlich mit dem sog. Böckenförde-Diktum befasst [3], obwohl die hierzu geführten Diskussionen inzwischen steril und redundant geworden sind. Czermak sieht von solchen wenig ertragreichen Debatten ab und setzt stattdessen anderweitig einen wichtigen Akzent, der die Pointe des Buches ausmacht: Er hebt das Dilemma hervor, dass die Bundesrepublik sich in ihrer Verfassung auf die weltanschauliche Neutralität als Staatsprinzip festgelegt hat, ohne dass sie dieses Staatsprinzip angemessen umsetzt. Zwischen der weltanschaulichen Neutralität als Verfassungsprinzip und der Verfassungswirklichkeit, dem Ist-Zustand des Verhältnisses zwischen dem Staat und Kirchen/​Religionen, klafft in der Bundesrepublik Deutschland eine Lücke. Czermaks Buch belegt dies mit zahlreichen Beispielen. Die Konsequenz liegt auf der Hand: Es liegt an der Rechtswissenschaft und an der Rechtsethik, das Auseinanderklaffen zwischen Verfassungstheorie und Realität inhaltlich umfassend aufzuarbeiten; und für die Rechtspolitik stellt sich die Herausforderung, Reformen in Gang zu bringen, die das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates in der Rechtspraxis und in der gesellschaftlichen Realität tatsächlich ankommen lassen. Hierauf aufmerksam gemacht zu haben, ist das Verdienst des von Czermak vorgelegten Buches.

Fazit

Das Buch schärft das Bewusstsein dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich als weltanschaulich neutraler Staat zu verstehen ist. Zugleich weist es auf das Dilemma hin, dass dieses Verfassungsprinzip, das zugleich ein Verfassungsgebot ist, bislang noch nicht hinreichend umgesetzt worden ist.


[1] Vgl. hierzu die Rezension von H. Kreß, Gerhard Czermak: Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht, online https://www.socialnet.de/rezensionen/​28554.php (Abruf 15.11.2023).


[2] Vgl. nur A. Kulick/J.J. Vasel, Das konservative Gericht, Tübingen 2021.


[3] Im Jahr 1967 hatte der katholische Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde formuliert: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann"; gleichzeitig betonte er die besondere Bedeutsamkeit, die „der religiöse Glaube“ für den Staat besitze (zit. nach E.-W. Böckenförde, Kirche und christlicher Glaube in den Herausforderungen der Zeit, Münster 2004, S. 229, S. 230); hierzu H. Dreier, Staat ohne Gott, München 2018, S. 189-214.

Rezension von
Prof. Dr. Hartmut Kreß
Professor für Sozialethik an der Universität Bonn
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Es gibt 18 Rezensionen von Hartmut Kreß.

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Zitiervorschlag
Hartmut Kreß. Rezension vom 29.12.2023 zu: Gerhard Czermak: Religiös-weltanschauliche Neutralität. Zur rechtsdogmatischen Klärung und zur deutschen Realität. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2023. ISBN 978-3-7560-1201-5. Reihe: Schriften zum Weltanschauungsrecht - Band 4. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/31550.php, Datum des Zugriffs 16.09.2024.


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