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Alfons Bora, Andrea Kretschmann (Hrsg.): Soziologische Theorien des Rechts

Rezensiert von Arnold Schmieder, 18.10.2024

Cover Alfons Bora, Andrea Kretschmann (Hrsg.): Soziologische Theorien des Rechts ISBN 978-3-95832-361-2

Alfons Bora, Andrea Kretschmann (Hrsg.): Soziologische Theorien des Rechts. Eine Einführung anhand von Schlüsseltexten. Velbrück GmbH Bücher & Medien (Weilerswist) 2024. 400 Seiten. ISBN 978-3-95832-361-2. D: 49,90 EUR, A: 49,90 EUR, CH: 64,90 sFr.

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Thema

Soziologische Theorien reflektieren Recht als ein „gesellschaftlich hervorgebrachtes Phänomen“. Für „Gesellschaften ist Recht grundlegend“ und in der „modernen Gesellschaft sind alle Sphären des Sozialen von Recht überspannt“ (S. 11), pointieren Bora und Kretschmann gleich im Teil I: Einführung den Gegenstand „Soziologischer Theorien des Rechts“, nachdem sie im ersten Satz summarisch festgehalten haben: „Soziologische Theorien des Rechts analysieren die Genese, die Beschaffenheit und die soziale Bedeutung des Rechts. Sie interessieren sich für dessen Möglichkeitsbedingungen, Strukturen und Dynamiken, die es in, mit und durch die Gesellschaft entwickelt, ebenso wie für seine Wirkungen auf Gesellschaft“ (ebd.). Anhand von dreiundzwanzig im Band vorgestellten namhaften Wissenschaftler:innen wird deutlich, dass und wie deren Analysen der Entstehung, der Funktionen und auch des Wandels von Recht auf eben den – allgemeineren – Gesellschaftstheorien fußen, deren Begründer oder Vertreter sie sind.

Ziel des Bandes ist, „einem soziologisch interessierten Publikum einen Einblick in das Feld soziologischer Theorien des Rechts zu geben“ (S. 13). Deutlich wird, dass erst „mittels Theorie (…) sich das permanent in Veränderung begriffene Phänomen ‚Recht‘ analytisch angemessen begreifen“ lässt (S. 14). Entsprechend sind die vorgestellten Texte am „Recht orientiert“ und versuchen, „Recht soziologisch zu verstehen und/oder zu erklären.“ Davon abweichende Ausnahmen sind aufgenommen, sofern sie so „weitreichend“ sind, „dass sie in der Rezeption rechtssoziologische Analysen angeregt“ haben. (S. 15) Dabei folgt der „Aufbau des Buches (…) in groben Zügen dem historischen Verlauf theoriegeschichtlicher Entwicklung“ (S. 16). Was in der Theorienentwicklung anklang, findet sich deutlich(er) in aktuellen Theorieansätzen, dass nämlich dem Recht eine zugeschriebene „Ambivalenz“ innewohnt, „soziale Ordnung“ i. w. S. herzustellen und aufrechtzuerhalten und u.a. „Erwartungen“ zu stabilisieren und „Konflikte“ zu zivilisieren. Die vorgestellten Schlüsseltexte bergen insoweit zu hebende „Potenziale“ (S. 20), ob und wie ein weiterer Verlauf der Entwicklung des Rechts historisch angemessene zu dynamisieren ist.

Insoweit ist zu widersprechen, wenn die Herausgeber:innen ihr Buch an „Forschende der Rechtssoziologie“ und der „allgemeinen Soziologie“ sowie ein „rechtssoziologisch interessiertes Publikum aus dem pluralen Feld der Rechtsforschung und -praxis“ adressieren; politisch Engagierte, die an verschiedenen Stellschrauben für eine (radikale) Demokratisierung der Gesellschaft (ggf. gar Weltgesellschaft) drehen, werden hier, und zwar in Bezug auf den gesellschaftlich eminent wichtigen Bereich des Rechts (schlussendlich auch auf die vorerst visionäre Vorstellung eines weltgesellschaftlichen), argumentatives Rüstzeug finden können.

Herausgeber:innen

Dr. Alfons Bora war bis zu seiner Emeritierung (2023) Professor für Soziologie an der Universität Bielefeld. Dr. Andrea Kretschmann ist Professorin für Kultursoziologie an der Leuphana Universität Lüneburg und assoziierte Forscherin am Centre Marc Bloch in Berlin.

Inhalt

Recht stelle „soziale Ordnung“ her und erhalte sie aufrecht, gebe „Orientierungen“ und stabilisiere „Erwartungen“; soweit erst einmal eine verallgemeinernde Aussage. Auf Feinheiten wird man gelenkt, wenn es heißt, „es zivilisiert Konflikte, stellt Verfahren der Konfliktbearbeitung bereit und vermag Konsens herzustellen.“ Das lässt auf salomonische Gerichtsurteile hoffen. Daher merkt man auf, wenn es um Be- oder Umkämpftes in der Rechtsfindung und Rechtsprechung geht: „Es sorgt aber auch für Normierung von Handlungen, es stellt gesellschaftlich notwendige Konflikte still, zementiert und invisibilisiert soziale Ungleichheit und fungiert als Instrument kultureller und sozialer Unterdrückung“ (S. 19 f.).

Von Letzterem ausgehend wird im Teil II: Rechtssoziologie in der Gründungsphase der der Soziologie eingangs Marx und die „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“ vorgestellt, dessen Analysen laut Verfasserin (Sabine Frerichs) „Generationen inspiriert“ haben, „die von ihm vorgezeichnete materialistische und konflikttheoretische Perspektive weiterzuentwickeln und immer wieder neu anzuwenden“ (S. 35). Es folgt Émile Durkheim, für dessen thematische Behandlung der Funktion des Rechts von der Verfasserin (Doris Schweitzer) hervorgehoben wird, soziale Integration „in die Gesellschaft erfolgt über gemeinsame Normen und Werte“ und „Recht wird bei ihm zum empirischen Indikator der Moral“ (S. 41). Anschließend wird „Gemeinschaft und Gesellschaft“ von Ferdinand Tönnies (ebenfalls von Doris Schweitzer) behandelt, der für die Präzisierung seiner Begriffe „in fundamentaler Weise auf das Recht“ rekurriert habe (S. 53), womit sich sein Werk „selbst als eine Art Rechtsphilosophie“ erweise (S. 58).

„In welchem Verhältnis stehen Theorie und Praxis des Rechts zueinander?“, so die Leitfrage von Hermann U. Kantorowicz nach dem Verfasser (Rüdiger Lautmann), wobei es um „Rechtswissenschaft und Soziologie“ geht (S. 63) und Kantorowicz zu bescheinigen sei, er habe „das juristische Denken für die Soziologie“ aufgeschlossen und „erschließt der Soziologie die Jurisprudenz“ (S. 68). Leitmotiv bei Eugen Ehrlich in seiner „Grundlegung der Soziologie des Rechts“ sei laut Verfasser (Walter Fuchs) die Frage, „inwieweit Recht aus sozialen Tatsachen entsteht“, was beim Autor auf „Fragen sozialer Gerechtigkeit“ aufgesattelt habe (S. 74), dabei sei für ihn naheliegend, dass er „Gestalt und Entwicklung des Rechts“ neben anderen Einflussfaktoren „vor allem als ein Resultat wirtschaftlicher Triebkräfte“ ausgewiesen habe (S. 81). Eine der „wichtigsten Inspirationsquellen für die Rechtssoziologie“ sei aus der Feder von Max Weber (S. 89), wobei laut Verfasserin (Marta Bucholc) unter dem Strich „Webers Rechtssoziologie (…) perfekt die Spannungen und die internen, inhärenten Kontradiktionen der Moderne (zeigt), die in sich selbst die Knospen eigener Vernichtung trägt“ (S. 102).

Der Teil III trägt den Haupttitel Rechtssoziologie in der Differenzierungsphase der Soziologie und beginnt mit Theodor Geiger, der das Recht als einen „Spezialfall sozialer Ordnung“ ansah (S. 111) und zugleich darauf verwies, dass „das Rechtssystem soziale Ungleichheiten (mit) verursachen und verstärken kann und eben gerade nicht per se neutral ist, sondern vielmehr die Realität sozialer Ungleichheiten in der Gesellschaft widerspiegelt“ (S. 110), wie die Verfasserin (Nicole Holzhauser) vorausschickt. Geiger plädierte auch in Bezug auf das Recht für einen „praktische[n] Wertnihilismus“ (Geiger, zit. S. 117). „Das Recht der Naturvölker“ ist orientierend für Edward Adamson Hoebel, der schlussfolgert, dass das Überleben menschlichen Gemeinschaften und Gruppen von einer „gelingenden Streitbeilegung und Streitvermeidung“ abhänge (S. 127). Die Verfasserin (Katrin Seidel) würdigt diese Rechtstheorie als „Nachweis, dass das positive Recht seine Sanktion nicht aus der Macht gewinnt (…), sondern dass es sich nur dann Macht verleihen vermag, wenn der ethisch-moralische Gehalt seiner Normen dem der inneren Ordnung des zugrundeliegenden lebenden Rechts entspricht“ (S. 132).

Um eine „Integration von Rechts- und Sozialwissenschaften“ habe sich Wolfgang Kaupen bemüht, wobei die Verfasser:innen (Birgit Apitzsch, Berthold Vogel) unter Kaupens Buchtitel „Die Hüter von Recht und Ordnung“ als Überschrift darstellen, dass und wie in dessen Studie die „Justizjurist:innen als eine soziale Gruppe“ zu kennzeichnen seien, „die kein Interesse an Wandel und Veränderung, schon gar nicht an Emanzipation und grundlegender Reform erkennen ließ“ (S. 143).

In diesem Teil III werden Werke von Niklas Luhmann gleich drei Mal vorgestellt, zunächst „Legitimation durch Verfahren“, wobei der Verfasser (Wolfgang Ludwig Schneider) zentral die „Rolle des Rechts im Kontext der Theorie gesellschaftlicher Differenzierung“ hervorhebt. Für Luhmanns „Rechtssoziologie“ betonen die Verfasser (Johannes F. K. Schmidt, Justus Heck) u.a., dass die „Umstellung von einer Theorie umweltoffener Systeme auf eine Theorie operational geschlossener und dadurch kognitiv offener Systeme (…) es nun erstmals zu(lässt), dass die Rechtssoziologie und nicht die Rechtstheorie die Einheit des Rechtssystems begründen kann“ (S. 179).

In „The Legal System“ von Lawrence M. Friedman wird laut Verfasser (Walter Fuchs) hervorgehoben, dass das „Geschehen vor Gericht immer weniger das tatsächlich bedeutsame ökonomische Leben“ widerspiegelt (S. 185). Zudem sei ein Befund festzuhalten, der sich zur „Einsicht verallgemeinern lässt, Skepsis gegenüber ahistorisch-eindimensionalen Bestimmungen der Rolle des Rechts in einer Gesellschaft walten zu lassen“ (S. 187). Und Recht sei laut Friedman „nicht autonom, sondern werde gänzlich von ökonomischen und sozialen Einflüssen bestimmt“ (S. 189). Dass „sozialer Wandel (…) in modernen Gesellschaften schließlich meist vom Gesetzgeber aus(gehe)“, aber auch „durch ein Zusammenspiel aus interventionsfreudigen Gerichten und politisch-juristischem Aktivismus, der von sozialen Bewegungen getragen wird, befördert werden“ (S. 197), wird ebenfalls thematisiert. Michel Foucault hat keine eigenständige Theorie des Rechts ausgearbeitet. Doch mit Blick auf den Begriff ‚Gouvernementalität‘ wird klar, dass er Recht „zunächst als einen Ausdruck der Souveränität“ ansieht (S. 205), deren „Zweck“, so die Verfasser (Simon Faets, Nicki K. Weber), „im Gegensatz zur Regierung nicht in der Immanenz der von ihr beherrschten Dinge oder Menschen (liegt), sondern ‚in ihr selbst‘“ (S. 209). Für Foucault steht die Beantwortung der Frage an: „Wie soll man nach Rechtsregeln einen Raum der Souveränität regieren, der den Nachteil oder Vorteil hat, von Wirtschaftssubjekten bevölkert zu sein?“ (zit. S. 210 f.).

Von Helmut Schelsky hat das Thema „Die Soziologen und das Recht“ (so der Titel eines Aufsatzes) bearbeitet, womit er „das ‚Versagen der neueren deutschen Soziologie‘ bei der gesellschaftstheoretischen Einordnung des Rechts eingehender belegen“ wollte (S. 221). Der Verfasser (Patrick Wöhrle) hebt den „Problemhintergrund“ Schelskys hervor, dass die „hohe Organisationsdichte der heutigen Gesellschaft“ dazu tendiere, „die subjektiven Rechte primär durch kollektive“ zu ersetzen, wodurch die „konkrete Person (…) zu einem austauschbaren Rädchen im Getriebe verbandsförmiger Konfliktrituale“ degradiert werde (S. 227).

Heinrich Popitz sei ein Klassiker, so mutmaßte Dahrendorf vor Zeiten, der „als Klassiker erst noch entdeckt“ werden müsse (zit. S. 241); eine weiterhin bestehende Dringlichkeit, die der Verfasser (Aldo Legnaro) in seinem Beitrag „Die normative Konstruktion von Gesellschaft“ deutlich vor Augen führt, und dies nicht nur in Bezug auf ‚Abweichung‘ und ein (seit Hans von Hentig so genanntes) „Dunkelfeld“, wobei dem Recht „als Korpus von Normen“ eine „doppelte Bedeutung“ zukomme, „nämlich diese Normen und eine Sanktionsstruktur bereitzustellen, während zugleich eine konsequente Anwendung auf alle vorkommenden Ereignisse gesellschaftlich vermieden werden muss“. Demnach entfalte Recht „seine Relevanz sowohl durch seine Existenz wie durch die Selektivität seiner Nutzung“ (S. 232). Auch in dieser Erkenntnis zeichnet sich ab, dass Popitz „Normen in den Mittelpunkt“ seiner Theorie stellt, „ihre Bedeutung als Grundbedingung sozialer Ordnung überhaupt“ (S. 233). Dabei entstehen Normen nicht „beliebig, sondern sind Gesetzmäßigkeiten unterworfen“, d.h. sie unterliegen „Regelungsprinzipien“, die „in allen Gesellschaften“ wirken (S. 235). Der Verfasser verweist auf eine Anschlussmöglichkeit an Popitz: „Subkulturelle Variationen von Geltungsstrukturen und ihre Relation zur Normenstruktur der Mehrheitsgesellschaft böten ebenso ein Untersuchungsfeld wie weitere Differenzierungen seines Normbegriffs im Hinblick auf normative Innen- und Außenlenkung der Individuen“ (S. 241).

Pierre Bourdieu habe sich laut Verfasserin (Andrea Kretschmann) nur „am Rande“ der „Analyse des Rechts“ gewidmet (S. 246), wobei sie unter dem Titel „Die Kraft des Rechts“ darlegt, dass und mit welcher Begründung sich Bourdieu distanziert „vom ‚Instrumentalismus, der das Recht als Widerspiegelung oder Werkzeug im Dienst der Herrschenden begreift‘ (…), womit er auf die marxistisch-strukturalistischen Ansätze seiner Zeit rekurriert“ (S. 248). Die „Hervorbringung des Rechts“ sei ein „kulturelles Produkt“, mittels dessen „seitens der Jurist:innen eine ‚symbolische Herrschaft‘ ausgeübt wird“ (S. 250), wobei er (u.a.) argumentiert, der „Transfer eines Konflikts in das Recht bedeutet zugleich, die ‚Ungerechtigkeitsgefühle‘ der Laien zu delegitimieren“, denn: „Einmal zu einem juristischen Fall geworden, stellen sich Konflikte für diese oft bis zur Unkenntlichkeit verzerrt dar“ (S. 251).

„Das Recht als Bereich einer bestimmten sozialen Tätigkeit hat das Potenzial, komplexe Gesellschaften zu integrieren“ (S. 260), formuliert der Verfasser (Pierre Guibentif) unter dem Titel „Faktizität und Geltung“ die Rechtstheorie von Jürgen Habermas, für den „Recht ein Bereich sozialen Handelns“ (S. 258) und „in der Lage“ ist, „eine ‚Scharnierfunktion‘ zwischen System und Umwelt zu übernehmen“ (S. 263). Unter „Mögliche Weiterentwicklung“ regt der Verfasser (u.a.) die Einbeziehung der Rolle „nichtrechtliche(r) Normensysteme“ an, „womit die Rechtssoziologie auf eine ihrer identitätsstiftenden Thematiken zurückgeführt wird, nämlich diejenige des Normenpluralismus“ (S. 270). „Das Recht der Gesellschaft“ lautet der Titel des Beitrages zu Niklas Luhmann, dessen rechtssoziologischen Schriften laut Verfasser (Alfons Bora) „durch die große Zahl einschlägiger Veröffentlichungen“ hervorsteche (S. 275). Die „gesellschaftliche Funktion“ des Rechts „besteht in der Ermöglichung von Erwartungssicherheit“ (S. 276), wobei „Recht einerseits sowie Ethik und Moral andererseits operativ voneinander getrennt“ sind (S. 278). Das Rechtssystem könne auch bei Ausrichtung auf „Stabilisierungen von Erwartungen“ doch „angesichts der Vielfalt ‚lebender‘ Rechtsformen seine eigenen Realitätsunterstellungen an beobachtete Veränderungen seiner Umwelt anpassen. Es bleibt bei aller Flexibilität aber darauf ausgerichtet, die offene Zukunft der Gesellschaft durch Generalisierung normativen Erwartens zu binden“, wobei nicht unterschlagen wird, dass die „‚Geschichtsabhängigkeit aller autopoetischen Systeme‘ (…) Erwartungssicherheit in dieser Hinsicht jedenfalls“ ausschließt (S. 282).

Teil IV: Gegenwärtige Rechtssoziologie und Perspektiven beginnt unter dem Titel „Nur Worte“ mit der Theorie von Catharine A. MacKinnon, deren Arbeiten „stark beeinflusst durch die nordamerikanische zweite Welle der 70er Jahre“ sind (S. 291). Laut Verfasserin (Anika Gomille) beansprucht MacKinnon, „gesellschaftspolitische Machtverhältnisse kritisch zu hinterfragen“ und „sieht das Recht untrennbar mit Macht und Herrschaft verbunden“, und Recht sei „weder neutral noch objektiv“, wobei ihr „Fokus (…) dabei auf der Kategorie Geschlecht als Ungleichheitskategorie“ liegt (S. 293) und sie sich besonders auf Pornographie bezieht. Die zentrale These des Schlüsseltextes laute, „dass Pornographie einen Fall von Geschlechterungleichheit darstellt, auf deren Grundlage Frauen gesellschaftlich diskriminiert und als Opfer mundtot gemacht“ werden, zudem die „soziale Realität im Sinne des Patriarchats“ konstruiert wird (S. 295). Wichtig dabei sei, dass ihr „Gleichheitsbegriff substantieller (statt formeller) Natur“ sei und auf praktischer Veränderung über die „Gleichsetzung vor dem Recht“ (MacKinnon) dringe (S. 298). Das Potenzial der Texte bleibe „in rechtssoziologischer Hinsicht noch unausgeschöpft“ (S. 301).

Unter dem Titel „Kontext und Autonomie“ werden die rechtssoziologischen Arbeiten von Gunther Teubner und Helmut Willke vorgestellt, wobei der Verfasser (Marc Mölders) zeigt, dass „Teubner die unmittelbaren Interventionsmöglichkeiten des Rechts entzauberte“, und „Willke dies mit Blick auf den Staat“ tut (S. 306). Die Grundthese beider Autoren sei, „dass Selbstreferenz und Eigendynamik ausdifferenzierter Systeme (…) eine zentrale politische Steuerung durch Mittel des Rechts immer weniger zuließen“ (S. 309). Der Preis der Ausdifferenzierung ist, „dass die Systeme ihre gesellschaftliche Umwelt aus dem Blick verloren hätten“, obwohl sie „aufeinander angewiesen seien“. Mit Blick über die Nationalstaaten hinaus, für die das gilt, „steige der Problemdruck künftiger Gegenwarten“ (S. 310). Generell sind „Verhandlungssysteme das Mittel der Wahl“. Und da „Recht (…) als zentrale gesellschaftliche Steuerungsinstanz“ ausscheidet, braucht es „Reflexives Recht“, das „stattdessen auf ‚regulierte Autonomie‘“ zielt (S. 311). Dabei ist von Belang, dass „Reflexionen“ darauf zielen, „dass sich die Systeme als Teil eines Ganzen auffassen und ihre Handlungen dementsprechend darauf einstellen, anderen eine brauchbare Umwelt zu sein, die auch zur je eigenen Reproduktion benötigt wird“ (S. 312).

Die Theorie von Kimberlé W. Crenshaw wird unter dem Titel „Race, Reform, and Retrenchment“ behandelt. Die Verfasser:innen (Cengiz Barskanmaz, Dilan Deniz Kilic) heben ihre „Theorie der Intersektionalität“ hervor und betonen, dass sie in ihren Analysen „radikal herrschaftskritisch“ ist (S. 320 f.). Sie zeige, dass die „Unterdrückung von Schwarzen“ mit einem rein „formaljuristische(n) Gleichheitsverständnis“ nicht aufzuheben sei (S. 322 f.). Wie Gramsci verweise sie auf das „Potenzial von Gegenhegemonien“, u.a. auch auf „Massenproteste“. (S. 329) Ebenfalls Kimberlé W. Crenshaws Theorie wird unter dem Titel „Demarginalizing the Intersection of Race and Sex“ vorgestellt, wobei die Verfasserin (Petra Sußner) hier in Bezug auf rechtssoziologische Relevanz betont, „Recht in seiner eigenlogischen ‚Funktion für das Soziale‘ (…) zu verstehen und einzuordnen“, wobei die Kritik der Autorin „in einem Anspruch auf soziale Gerechtigkeit verwurzelt ist“ (S. 335). These dabei ist, „dass Rasse und Geschlecht als juridisch und sozial konstruierte Kategorien nicht bloß additiv, sondern kumulativ zusammenwirken können“ (S. 340). „The Common Place of Law“ von Patricia Ewick und Susan Silbey geht es „um Recht in der Gesellschaft anstatt Recht und Gesellschaft“, bemerken die Verfasser:innen (Axel Pohn-Weidinger, Julia Dahlvik) vorab, da es darum geht, „die ‚Ideologie‘ des Rechts in der Strukturierung alltäglicher Praktiken von Individuen“ aufzuspüren (S. 353), wobei „Rechtsbewusstsein (…) als eine soziale und kulturelle Praxis verstanden (wird), die menschliches Handeln und strukturelle Zwänge verbindet“ (S. 355). Möglich ist die Entwicklung von einem „kollektiven Dissens“, doch eine zentrale These zur „Hegemonie der Legalität“ besagt, „dass Strukturen Macht einbetten, gleichzeitig aber die Wirkungsweise der Macht in und durch Strukturen verdeckt bleibt“ (S. 358).

Unter einem Buchtitel des Autors, „Die Rechtsfabrik“, wird die Theorie von Bruno Latour vorgestellt, der das Problem einkreist, „wie Ereignisse einen rechtlichen Anschlusswert erhalten“ (S. 370), wobei eine individuelle Reklamation seines subjektiven Rechts gegenüber dem Staat „eine Dynamik der Rechtsproduktion“ anstößt, „durch die sein singuläres Anliegen in die rationale Textur der bestehenden Regelungen integriert wird“ (S. 372). Dabei geht die Justiz ‚zögerlich‘ vor: „Damit (…die Justiz) gerecht spricht, muss sie gezögert haben“ (Latour, zit. S. 375). Wesentlich dabei auch, dass „Rechtssicherheit impliziert, dass das Recht als Technik der Erwartungssicherheit selbst zu einem gewissen Grad erwartbar operiert.“ Das setzt gleichsam den Rahmen für eine „Neuerung“, womit „die Konstanz des Ganzen“ gewährleiste wird, „das dank seiner Transformation besser mit sich übereinstimmt“ (S. 377). ‚Anliegen‘ müssen nicht ‚singulär‘ bleiben, können ‚kollektive‘ Form annehmen, was den Verfasser (Sven Opitz) zum Schluss zu formulieren veranlasst, dass „die kosmopolitische Dimension der Versammlung von Kollektiven im Vordergrund“ steht, „weniger die Rekonfiguration juridischer Bande. Dieses Desiderat der Untersuchung und Neubeschreibung eines terrestrischen Rechts im Anthropozän steht heute oben auf der Tagessordnung“ (S. 379 f.).

Zum zweiten Mal in diesem Band wird die Theorie von Gunther Teubner unter dem Titel seines Buches „Verfassungsfragmente“ vorgestellt, dessen Schriften insgesamt, so die Verfasserin (Jasmin Siri [nicht unter „Beitragende“ genannt]) gleich eingangs, „maßgeblichen Einfluss auf rechtstheoretische wie auch rechtssoziologische Debatten genommen (haben) und darüber hinaus die Diskussion über die Weiterentwicklung der Systemtheorie im Anschluss an Niklas Luhmann inspiriert“ habe. Das Buch sei „im besten Sinne kritisch“, befindet die Verfasserin (S. 390). Für Teubner stelle sich die „Frage nach den Möglichkeiten und der empirischen Praxis einer globalen Konstitutionalisierung abseits des Nationalstaates“ (S. 382). Der neuralgische Punkt: „Im Meer der Globalität bilden sich nur noch Inseln des Konstitutionellen“ (Teubner, zit. S. 385), und Luhmanns (nationalstaatliche) strukturelle Koppelung von Politik und Recht habe auf Ebene der Weltgesellschaft keine Entsprechung. Teubner erteilt „kosmopolitische(n) Wunschträume(n)“ eine Absage und es bleibe nur der Weg einer „‚heterarchische(n) Konfliktlösung‘“, um mit Verfassungskonflikten umzugehen, was dann auch heißt: „Die Hyperstrukturen der globalisierten Moderne müssen dazu gezwungen werden, regionalkulturelle Unverfügbarkeiten zu respektieren“ (Teubner, zit. S. 389).

Unter der Überschrift „The Sociology of Law and the Global Transformation of Democracy“, zugleich Titel des Buches des Autors, wird abschließend die Theorie von Chris Thornhill vorgestellt, die sich thematisch auch in die Debatten und Annahmen „eines regulativen Bedeutungsverlustes des Nationalstaates“ sowie Fragen der „(Un)Möglichkeiten“ einer globalen Verfassung einreiht. Auch die „Sichtbarkeit und Relevanz eines globalen Regimes der Menschenrechte“ ist von argumentativer Bedeutung. (S. 393 f.) Die Hauptthese seines Buches lautet: „‚[E]ventually it was only through the impact of international human rights law that democracy became globally widespread‘“. (zit. S. 401) Insoweit sind es eher „globale Normen, die über die Schnittstelle der Figur der Staatsbürgerin in die nationale politische und rechtliche Ordnungen einsickern und zugleich die Souveränität des Nationalstaates beschneiden“, hebt der Verfasser (Daniel Witte) hervor (ebd.). Mithin produziert das globale Recht „erst die Autorität und Legitimität nationaler demokratischer Systeme“ und es übernimmt damit zugleich „die Rolle eines funktionalen Äquivalents der Figur der Staatbürgerin“ (S. 402 f.). Thornhill sieht in einer „breiten Mobilisierung heterogener Akteure in globalen Kontexten“ eine Hinführung „zur Emergenz einer von Nationalstaaten entkoppelten Figur ‚globaler Staatsbürgerschaft‘, die sich in genuin rechtlichen Praktiken manifestiert“ (S. 404).

Diskussion

Soziolog:innen, die an einer kritischen oder sich kritisch verstehenden Soziologie orientiert sind, mag die mehrfache Aufnahme von oder Bezugnahme auf Luhmanns Rechtssoziologie irritieren, da er in der sonstigen Fachliteratur als Systemtheoretiker nicht mehr derart prominent bemüht wird. Der chilenische Biologe und Philosoph mit dem Schwerpunkt Neurobiologie Humberto Maturana, dessen Schriften von Luhmann für den Zweck seiner Argumentation rezipiert wurden, äußerte sich in einem Interview (1990) kritisch: „Für mich liegt Luhmanns größter Fehler darin, dass er die Menschen ausläßt. Er läßt die Dynamik der Transformation der Menschen aus, die durch die Koordination der Handlungen und durch die Transformation durch die Koordinationen der Handlungen bewirkt wird. Diese Dynamik geht verloren.“ Auch im vorliegenden Band fehlt es nicht an kritischen Einsprengseln gegenüber Luhmann; so z.B. bei den Verfassern Fuchs (S. 84 sowie S. 188), moderat Wöhrle (S. 227), referierend Mölders (S. 314), im Ansatz Witte (S. 399). Es wäre ignorant, Autoren wie Teubner, die in einer Traditionslinie zu Luhmann stehen, und deren weiterentwickelten Argumentationsfiguren zu beschweigen. Auch bei (evtl.) theoretischer Animosität gegenüber Luhmanns Systemtheorie scheint die auffällige Mehrzahl der Beiträge insbesondere im Hinblick auf reflektierende Erweiterungen dieser rechtssoziologischen Theorie ausgewiesen – auch für den Zweck kritischer Auseinandersetzung.

Was die Herausgeber:innen im Vorwort betonen, dass nahezu alle Theorie dem Recht eine „Ambivalenz (…) mit jeweils unterschiedlichen Akzentuierungen“ zuschreiben (s.o.), ist gleichsam ein ‚roter Faden‘, der neben dem hohen Informationsgehalt der einzelnen Beiträge auch den Blick der Leser:innen schärft, angeleitet und unterfüttert auch von der Rezeptionsgeschichte, der Wirkung und nicht zuletzt der Diskussion, welche die Verfasser:innen am Ende ihrer Beiträge bündig vorstellen. Das lädt zu weiteren Diskussionen ein, in denen auch Reminiszenzen und Assoziationen statthaft sind, letztere im Hinblick auf Gesetzgebung, Recht und Rechtsprechung wie sie sind und ggf. sein sollten. Um dies exemplarisch mit Seitenblick auf den letzten Beitrag zu skizzieren, zunächst eine Reminiszenz, die düpierend aktuell anmutet: Die Verletzung von Rechtspflichten sei nicht nur Problem für einen Rechtsphilosophen, der die „Beschädigung eines Ideellen“ (Rutschig) anklage, vielmehr habe eine solche Beschädigung eine unmittelbare Wirkung in der empirischen Welt, hielt (der ‚späte‘) Kant in „Zum ewigen Frieden“ (1795) fest. Zieht man erneut seinen Kategorischen Imperativ (und den späteren Imperativ von Marx) heran, zeigt sich, dass in der gegenwärtigen, krisengeschüttelten Situation einer Klimakatastrophe und der Gefahr eines weiteren Weltkrieges das „Ideelle“ (s.o.) und die Frage nach der Wichtigkeit von Moral keine sind, die nach dem Motto „die Verhältnisse, sie sind nicht so“ (Brecht), mit mehr oder minder Bedauern vertagt werden könnten, sondern Moral unabdingbar ist, um einen sich als möglich abzeichnenden Super-Gau von Mensch und belebter Natur abzuwenden. Dazu braucht es Vernunft, deren Kantischer Gehalt im Begriff der Rationalität eingemottet wurde, ihr gemäß müssen Verhältnisse im Marxʼschen Sinne „umgewälzt“ werden. Hier kommen Recht und Rechtsprechung ins Spiel, wo aktuell einerseits meist jüngere Menschen belangt bis kriminalisiert werden, die mit Methoden, die gesellschaftliche Ordnung verletzen, ihre in der Tat lebensgeschichtliche Zukunft reklamieren. Andererseits ruft die Justiz den Staat zur Ordnung, wo er eine Gesetzgebung hinsichtlich der Abwendung des Klimawandels unterläuft. Alles bleibt auf nationalstaatlicher Ebene, wiewohl den anstehenden Problematiken nur im Weltmaßstab zu begegnen wäre, dann eben auch in verbindlichen Rechten einer Weltgesellschaft, was illusorisch, ebenso aber auf die historische Agenda der Menschheitsgeschichte zu gehören scheint, wozu ein globales Recht gehört.

Dahin leitet zumindest (auch) der letzte Beitrag des Bandes von Thornhill, selbst wenn ihm, wie Witte referiert, in Rezeptionen angekreidet wird, der „Begriff des globalen Rechts“ sei bei ihm „zu simpel“ gefasst und es sei „über weite Strecken schlicht mit dem Regime der Menschenrechte gleichgesetzt“, auch bleibe die Argumentation unterkomplex, weil er die „relativ autonomen normativen Ordnungen globaler Teilbereiche, etwa der globalen Ökonomie“, ausblende. Witte stimmt zu, Thornhills Begriff des globalen Rechts bleibe nicht nur „einseitig“, sondern weise auch „idealistische Züge“ auf (S. 405). Bei aller Kritik kann man diesen theoretischen Beitrag auch der Lesart zuführen, dass der Autor international verbindliches Recht anvisiert, vielleicht zu blauäugig (u.a. wegen des Problems der Sanktionierungsmöglichkeiten), das konsequent vernunftgesättigt sein müsste, aus dem keine Akteure mit Sonderinteressen und auch kein verantwortlicher Politiker ausscheren können dürfte. Insoweit ruft Thornhills Schrift, wenn auch auf Menschenrechte konzentriert, Erinnerung an Kants „ewigen Frieden“ wach, und auch an Marxʼ Kapitalismusanalyse und -kritik. Beides leitet zum Desiderat einer „Dynamik der Transformation der Menschen“ (Maturana, s.o.) durch Handeln, was auch in Antizipation von Zukünftigem meint, das eigene und nicht nur individuelle Geschick in der Dialektik von Bewusstsein und Handeln in die Hände zu nehmen (was bei Luhmann nicht hinlänglich berücksichtigt sei [s.o.]). Was in den Begriffen „Koordination der Handlungen“ und „Transformation“ (Maturana, s.o.) aufscheint, ist zu konkretisieren, nämlich über die Umwälzung aller vernunftwidrigen (und oftmals sogar irrationalen) Verhältnisse auf eine Welt ohne Krieg und anrollende Klimakatastrophe hinzuwirken. Sind das weltfremde Ideen? Ja – in dieser befremdlichen Welt. Auch Thornhills scheintʼs illusorische und zu kurz greifende rechtssoziologische Theorie, auch weil er dem „Rückfall in autoritäre Strukturen in vielen Ländern (…) zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt“ habe (S. 405), befruchtet immerhin den Gedanken von emanzipatorischer Praxis gegen herrschende Amoralität, die durchaus scheitern kann.

Weiteres ist angesichts gegenwärtiger Umstände in Erinnerung zu rufen: Nicolai Bucharin, Wirtschaftstheoretiker und Revolutionär, meinte vor langer Zeit, die „Demokratie“ sei „die Staatsform des Bürgertums, wenn es keine Angst hat, Faschismus, wenn es Angst hat.“ Das scheint propagandistisch-plump. Aber was ist mit jenem Körnchen Wahrheit? Und Otto Fenichel schrieb gegen Ende des Zweiten Weltkrieges: „Je größer die Hoffnungslosigkeit ist, desto stärker ist die Sehnsucht nach Regression.“ Und heute? Hans-Jürgen Krahl sagte Anfang der siebziger Jahre, nicht auf den Machtkampf im Staate käme es an, sondern darauf, „einen wirklich sehr langen Aufklärungsprozess in die Wege zu leiten.“ Bleibt die rechtssoziologische Frage, welchen Einfluss Recht und Gesetz auf diesen „Aufklärungsprozess“ generell nehmen können oder ihn verhindern. Die „Ambivalenz“, welche die Herausgeber:innen eingangs betonen und die im Band thematisch wird, sie ist empirisch. Stellt sich aber auch die praktisch bedeutsame Frage: Bleibt für diesen „langen Aufklärungsprozess“ für u.a. praktisch eingreifende soziale Bewegungen und Aktivisten angesichts der herrschenden Umstände überhaupt noch genügend Zeit?

Fazit

„Soziologische Theorien des Rechts“ wird zweifelsfrei dem Untertitel gerecht, nämlich eine „Einführung anhand von Schlüsseltexten“ zu sein, und ist damit zugleich zu bescheiden. Das Buch darf durchaus als Lehrbuch bezeichnet werden, da in den Beiträgen nicht nur der theoretische Hintergrund der vorgestellten Rechtssoziolog:innen dankenswert konzise und offenkundig ohne Substanzverlust dargestellt wird. Nicht zuletzt dieser gelungenen Präsentation, wobei einleitende Vorstellungen der jeweiligen Theoretiker:innen und am Ende Rezeption, Wirkung und Diskussion skizziert werden, ist es zu verdanken, dass Leser:innen womöglich zur eigenen Lektüre der vorgestellten Werke angeregt werden.

Arnold Schmieder

Rezension von
Arnold Schmieder
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ISSN 2190-9245