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Jörg M. Fegert, Thomas Meysen et al. (Hrsg.): Gute Kinderschutzverfahren

Rezensiert von Wolfgang Schneider, 04.04.2024

Cover Jörg M. Fegert, Thomas Meysen et al. (Hrsg.): Gute Kinderschutzverfahren ISBN 978-3-662-66899-3

Jörg M. Fegert, Thomas Meysen, Heinz Kindler, Katrin Chauviré-Geib (Hrsg.): Gute Kinderschutzverfahren. Tatsachenwissenschaftliche Grundlagen, rechtlicher Rahmen und Kooperation im familiengerichtlichen Verfahren. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (Wiesbaden) 2024. 664 Seiten. ISBN 978-3-662-66899-3. D: 39,99 EUR, A: 43,99 EUR, CH: 47,14 sFr.
Hofmann, Ulrike; Schumann, Eva.

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Thema

Kinderschutzverfahren können zu bedeutsamen Einschnitten in die Lebensrealität von Kindern und ihren Familien führen. In Kinderschutzverfahren sind verschiedene Professionen (Recht & Justiz, Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Sozial- und Humanwissenschaften) mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen involviert. Zur Abwendung möglicher Kindeswohlgefährdungen sind neben der Einschätzung zur Situation des Kindes prognostische Einschätzungen zur Gefährdungslage sowie sich darauf ergebende notwendige Veränderungen erforderlich. Allerdings lassen sich die Antworten auf diese anspruchsvollen Einschätzungs- und Prognosefragen bezüglich des Wohlergehens von Kindern und Jugendlichen, die von Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch betroffen sind, nicht allein von einer der beteiligten Disziplinen beantworten. Sie erfordern vielmehr ein interdisziplinäres Zusammenspiel mehrerer Professionen. Wie das gelingen kann, zeigen diverse Expert*innen mit ihren Beiträgen.

Autor:in oder Herausgeber:in

Jörg M. Fegert ist Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/​Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm, Heinz Kindler arbeitet und forscht am Deutschen Jugendinstitut in München, während Ulrike Hoffmann an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/​Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm Leiterin der Arbeitsgruppe Wissenstransfer, Dissemination, E-Learning ist. Thomas Meysen ist Jurist und leitet das Socles International Centre for Socio-Legal Studies in Heidelberg. Katrin Chauviré-Geib ist an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/​Psychotherapie am Universitätsklinikum als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Eva Schumann hat an der Juristischen Fakultät, Abteilung für Deutsche Rechtsgeschichte der Georg-August-Universität Göttingen einen Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht inne. Insgesamt 25 Autor:innen der unterschiedlichsten Professionen zeichnen für die einzelnen Beiträge verantwortlich.

Aufbau

Auf rund 700 Seiten gliedert sich das Buch in fünf Teile sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis. Teil I widmet sich dem Thema „Kindgerechte familiengerichtliche Kinderschutzverfahren als interdisziplinäres Geschehen“, Teil II betrachtet Grundlagen mit dem Thema „Kindliche Entwicklung“. Teil III setzt sich dann mit dem Thema „Kindeswohlgefährdung und Tatsachenwissenschaften“ auseinander, bevor es in Teil IV um „Hilfen und Potenziale“ geht. Der abschließende Teil V beschreibt „Gelingende Zusammenarbeit in Rollenklarheit“.

Inhalt

Eine umfassende Darstellung des Inhalts ist an dieser Stelle aus zwei Gründen wenig sinnvoll. Zum einen würde diese den Rahmen sprengen, zum anderen würde dieses Format dem Inhalt der einzelnen Kapitel nicht ansatzweise gerecht. Daher soll im Folgenden aus jedem der fünf Teile ein Kapitel exemplarisch näher betrachtet werden.

Kindgerechte familiengerichtliche Kinderschutzverfahren als interdisziplinäres Geschehen

Besprochen werden soll an dieser Stelle der Beitrag von Katharina Lohse, Vorständin und Fachliche Leiterin des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DiJuF) in München, der sich mit Funktion und Anlässe für eine Anrufung des Familiengerichts auseinandersetzt. Zunächst wird dargestellt, welche Funktion die Anrufung erfüllt und unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt zur Anrufung des Familiengerichts verpflichtet ist. Im weiteren Verlauf geht es um die formalen Aspekte der Anruf sowie die Frage, ob gegebenenfalls auch andere Akteur:innen das Familiengericht anrufen dürfen.

Familiengericht und Jugendamt haben in ihrer gemeinsamen Ausübung des Wächteramtes des Staates nach Artikel 6 Grundgesetz eine zentrale Bedeutung, auch wenn sie unabhängig voneinander arbeiten und das Gericht gegenüber dem Jugendamt keinerlei Weisungsbefugnis hat. Das Wächteramt verpflichtet den Staat – in dem Fall das Jugendamt als Vertreter der Exekutive – Eltern zunächst öffentliche Hilfen anzubieten, um diese bei der Erziehung zu unterstützen. „Damit das Wächteramt effektiv umgesetzt wird, müssen die Aufgaben beider Institutionen notwendig miteinander verzahnt werden“ (S. 24), was letztliche die wichtigste Funktion der Anrufung des Familiengerichts ist. Denn durch diese Verzahnung soll gelingen, dass Eltern ebene jene Hilfen annehmen. Interessant ist dabei, dass das Jugendamt einen Beurteilungsspielraum hat, ob das Familiengericht anzurufen ist. Ist das Jugendamt allerdings der Meinung, dass das erforderlich ist, muss es auch entsprechend Kontakt mit dem Familiengericht aufnehmen. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob statt einer Anrufung auch eine Inobhutnahme durchgeführt werden kann. Hierzu schreibt Katharina Lohse: „[W]enn selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, solange dauert, dass die dringende Gefahr für das Kind nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden kann, ist eine Inobhutnahme zulässig“ (S. 28) kann als Faustregel gelten, was aber auch heißt: Grundsätzlich ist das entsprechende Vorgehen am Einzelfall zu prüfen.

Das Jugendamt ist die einzige Institution, die tatsächlich eine Anrufungspflicht hat, bei Berufsgeheimnis:trägerinnen nach § 4 Gesetz über die Kooperation im Kinderschutz und Fachkräfte eines freien Trägers können dies aber ebenfalls machen. Hier gilt: „Eine direkte Anrufung von Berufsgeheimnisträger*innen oder Fachkräften des freien Trägers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach ihrer Einschätzung eine dringende Gefahr für Leib oder Leben des Kindes besteht und das Jugendamt trotz Information untätig bleibt“ (S. 30).

Kindliche Entwicklung

Ute Ziegenhain, Andrea Klienmann und Jörg M. Fegert beschäftigen sich unter der Überschrift Bindung und Trennung mit der zentralen Bedeutung stabiler Bindungsbeziehungen für eine gelingende Ent­wicklung von kleinen Kindern bzw. die massiven psychischen Belastungen, wie sie mit einer Trennung von der Bindungsperson einhergehen. Dafür beschreiben sie zunächst entwicklungspsychobiologische Grundlagen von Bindung inklusive der Darstellung unterschiedlicher Qualitäten von Bindung (S. 200). Häufig durcheinander gebracht werden pathologische Bindungsstörungen, die eine psychiatrische Diagnose darstellen, und hochunsicherer Bindung. „Hochunsichere Bindung weist klinische Nähe zu Bindungsstörungen auf. Während aber die Klassifikation einer Bindungsstörung eine voll ausgebildete psychische Störung des Kindesalters beschreibt, beschreibt hochunsichere Bindung ein Kontinuum, das die Intensität und den Ausprägungsgrad von Belastungen abbildet“ (S. 201). Das bedeutet, dass hochunsichere Bindung eben gerade nicht mit fehlender Bindung zu einem Elternteil gleichgesetzt werden darf, auch wenn „[d]ie Eltern selber sind die Quelle von Stress und Belastung und verursachen und verstärken damit bindungsbezogene Ängste beim Kind“ (S, 202). Problematisch ist an dieser Stelle, dass Familienrichter:innen und Sozialarbeiter:innen oder psychologische Fachkräfte keine einheitliche Sprache sprechen. Da der Begriff Bindung im Familienrecht fast ausschließlich als Kriterium von Erziehungsfähigkeit im Rahmen von ‚Bindungstoleranz‘ verwendet wird. Aber was bedeutet das nun für die Praxis? Gerade in Verfahren, bei denen es letztlich um Trennung von Kind und Eltern(teil) geht, ist gut gemeint nicht zwangsläufig gut (gemacht). Unter Aspekten der Bindung empfehlen die Autor:innen daher, „bindungstheoretische Erkennt­nisse über die Erlebens- und Verarbeitungsweisen von Kindern unterschiedlichen Alters in der Anbahnung und Gestaltung von Trennungen [zu berücksichtigen] und die jeweiligen strukturellen Rahmenbedingungen daran [anzupassen]“ (S. 205).

Kindeswohlgefährdung und Tatsachenwissenschaften

Wie verstehen Kinder Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch? Das ist die zentrale Frage des Kapitels in diesem dritten Teil, das von Heinz Kindler verfasst wurde, der dabei einen kurzen Überblick über Forschungsergebnisse gibt. Diese besagen zum Beispiel, dass Kinder bei mit Gewalt verbundenen Ereignissen „nahezu durchgängig Angst, (…) Verzweiflung, Traurigkeit oder andere belastende Gefühle als emotionale Reaktion“ (S. 263) zeigten. Aber auch körperliche Reaktionen konnten beobachtet werden. Bekannt ist mittlerweile, dass Kinder weit bevor sie Erlebnisse in Sprache fassen können, Erfahrungen unterschieden werden können. Kindler betont, wie wichtig es für Fachkräfte es ist, entpsrechendes wissen zu haben, warum betroffene junge Menschen vielleicht nicht direkt mit ‚Freude‘ auf Hilfe von außen reagieren: „Gefährdungserfahrungen werden für Kinder dadurch stimmiger, aber auch prägender, dass sie das Selbst-, Familien- und Weltbild beeinflussen. So halten sich viele ver­nachlässigte und misshandelte Kinder für nicht liebenswürdig oder schlecht (z.B. Toth et al. 2000). Zugleich werden Bezugspersonen und die Welt als eher abweisend, feindselig oder gefährlich verstanden. Entsprechend kann es für betroffene Kinder schwierig sein, sich auf vertrauensvolle Gespräche einzulassen und sich Alternativen zu ihrer jetzigen Lebenssituation vorzustellen, die nicht durch Vernachlässigung bzw. Misshandlung ge­kennzeichnet sind“ (S. 269). Das bedeutet, dass Kinder nicht als bloße „Informationsquellen“ (S. 270) in Kinderschutzverfahren gesehen werden dürfen, sondern sie Raum und Zeit bekommen müssen, „mit ihren Bewältigungsanstrengungen und Verstehensversuchen sichtbar zu werden“ (S. 270).

Hilfen und Potenziale

Stellvertretend für alle anderen Beiträge dieses Teils soll hier der Beitrag Hilfe- und Fördermöglichkeiten diesseits und jenseits der Kinder- und Jugendhilfe beleuchtet werden, den Thomas Meysen verfasst hat. Der Text eruiert, welche Möglichkeiten es gibt, möglichen Gefährdungen zu begegnen und welche Erfolgsaussichten diese haben. Dabei wird deutlich, dass nur im Einzelfall feststellbar ist, inwieweit eine konkrete Hilfe geeignet ist, eine Gefahr zu beseitigen. Das hängt nämlich vor allem damit zusammen, ob die Eltern bereit (und in der Lage) sind, aktiv an der Behebung teilzuhaben. Dies hängt von fünf Faktoren ab, wobei vor allem der Zufriedenheit der Eltern mit der aktuellen Situation eine Schlüsselrolle zukommen dürfte. Wer sich wohlfühlt, dürfte keine Motivation zur Veränderung mitbringen. Weitere Faktoren sind Selbstvertrauen und die realistische Hoffnung auf Veränderung, Subjektive Normen zur Annahmen vom Hilfen und/oder die Haltung gegenüber belegbaren Gefährdungsereignissen. Ebenfalls wichtig im Blick zu haben, ist die Erfahrung der Eltern mit der bisherigen Inanspruchnahme und Wirkung von Hilfen. Zur Prüfung der Geeignetheit ambulanter Hilfe in Gefährdungssituationen sollten die Fachkräfte vier Kriterien heranziehen. Dazu gehört zum Beispiel das Risikoargument: „Vor allem bei einem hohen Wiederholungsrisiko und einem noch nicht oder kaum zum Selbstschutz fähigen Kind ist zu bedenken, dass ambulante Hilfen zur Erziehung erneute Gefährdungsereignisse (…) nicht ausschließen können. Zudem entfalten auch gelingende ambulante Hil­fen erst über mehrere Monate Wirkung, sodass unter Umständen zu Beginn der Maßnahme eine Schutzlücke entsteht“ (S. 429 f.). Im weiteren Verlauf werden dann die einzelnen vordefinierten Hilfeformen des SGB VIII kurz beschrieben sowie die Möglichkeiten der Eingliederungs- und Gesundheitshilfe.

Gelingende Zusammenarbeit in Rollenklarheit

Katharina Lohse und Thomas Meysen haben Häufige Missverständnisse im Kinderschutzverfahren vor dem Familiengericht zusammengetragen und widerlegen diese in vier Unterabschnitten zur Rolle der Beteiligten im Verfahren, zur Ermittlung des Sachverhaltes, zur Hilfegewährung und zur Entscheidung. Darunter fallen zum Beispiel Aussagen wie „Das Jugendamt ist im Verfahren Gegner der Eltern“ oder „Die Verfahrensbeistandschaft ist das bessere Jugendamt“. Widerlegt wird auch die Aussage „Das Jugendamt muss im Auftrag des Familiengerichts den Sachverhalt ermitteln“, die übrigens auch von Fachkräften der Jugendämter durchaus bisweilen vertreten wird. „Fehlt demnach dem Familiengericht eine bestimmte Information, muss es diese einholen, sofern sie für seine Entscheidung relevant ist. Es kann nicht das Jugendamt mit der Ermittlung beauf­tragen, z.B. die Einschätzung einer Kita-Erzieherin einzuholen. Denn anders als die Sach­verständige ist das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht nicht weisungsgebunden“ (S. 640). Viel Raum nimmt auch die Prüfung der Annahme „Das Familiengericht bestätigt die Inobhutnahme oder nicht“ ein – auch das weit verbreitet in den Jugendämtern. Aber leider ein Irrtum, bei dem zwei Konstellationen von Bedeutung sind. Zum einen kann eine Inobhutnahme rechtmäßig sein, obwohl das Familiengericht das Sorgerecht nicht entzieht. „Wenn sich die Situation als im Moment so gefährlich herausgestellt hat, dass das Jugendamt nicht anders konnte, als in Obhut zu neh­men, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass die Gefährdung zu Unrecht angenommen wurde, kann die Inobhutnahme rechtmäßig sein, die Voraussetzungen für einen Sorge­rechtseingriff aber nicht vorliegen“ (S. 643). Zum anderen – und das ist im Verwaltungsverfahren von grundlegender Bedeutung – obliegt die rechtliche Prüfung einer Maßnahme dem Verwaltungs- und nicht dem Familiengericht, was enorm wichtig ist, um dem Eindruck entgegenzutreten, dass das Familiengericht dem Jugendamt gegenüber dem Jugendamt weisungsbefugt ist. Was im Übrigen der Gewaltenteilung als Prinzip des Rechtsstaats völlig zuwider laufen würde.

Diskussion

Es ist unzweifelhaft bei dieser Menge an Expertise, dass vor allem der Inhalt dieses Buches das große Plus ist. Doch das ist nicht alles, denn auch die kleinen Randerscheinungen unterscheiden ein sehr gutes Fachbuch von einem hochwertigen. Und das ist hier gegeben. So ist es zum Beispiel ein großer Pluspunkt, dass jedem Beitrag ein eigenes kurzes Inhaltsverzeichnis vorangestellt ist, das einen guten Überblick liefert. Gepaart mit sinnvoll eingesetzten visuellen Elementen entsteht so trotz des auf den ersten Blick eventuell erschlagend wirkenden Umfangs ein gut lesbares Fachbuch, das viele spannende Erkenntnisse, Denkanstöße und Wissenserweiterungen liefert. Es sollte in keinem Regal fehlen, wo es um Kinderschutz geht. Denn es wird klar und deutlich, wie wichtig multiprofessionelles Wissen ist, um der schwierigen und fast unlösbaren Aufgäbe des optimalen Kinderschutzes gerecht zu werden.

Fazit

Viel Umfang muss nicht unbedingt viel Qualität bedeuten. In diesem Fall passen Seitenzahl und inhaltliche Güte aber von der ersten bis zur letzten Seite perfekt zusammen. Kleiner Wehmutstropfen: Die Beiträge stammen überwiegend aus medizinischer oder psychologischer Feder. Aus der sozialarbeiterischen Praxis des Kinderschutzes gibt es leider keine Beiträge. Es bleibt zu hoffen, dass dies nur Zufall ist, denn sonst würde das den Anspruch des hervorragenden Buches an Multiprofessionalität ad absurdum führen.

Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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Zitiervorschlag
Wolfgang Schneider. Rezension vom 04.04.2024 zu: Jörg M. Fegert, Thomas Meysen, Heinz Kindler, Katrin Chauviré-Geib (Hrsg.): Gute Kinderschutzverfahren. Tatsachenwissenschaftliche Grundlagen, rechtlicher Rahmen und Kooperation im familiengerichtlichen Verfahren. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (Wiesbaden) 2024. ISBN 978-3-662-66899-3. Hofmann, Ulrike; Schumann, Eva. In: socialnet Rezensionen, ISSN 2190-9245, https://www.socialnet.de/rezensionen/31979.php, Datum des Zugriffs 25.01.2025.


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