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Bernd-Dieter Meier, Dieter Rössner et al. (Hrsg.): Jugendgerichtsgesetz: JGG

Rezensiert von Wolfgang Schneider, 06.06.2024

Cover Bernd-Dieter Meier, Dieter Rössner et al. (Hrsg.): Jugendgerichtsgesetz: JGG ISBN 978-3-8487-7419-7

Bernd-Dieter Meier, Dieter Rössner, Gerson Trüg, Rüdiger Wulf, Britta Bannenberg et al. (Hrsg.): Jugendgerichtsgesetz: JGG. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2024. 3. Auflage. 944 Seiten. ISBN 978-3-8487-7419-7. 119,00 EUR.
Bernd-Dieter Meier Dieter Rössner Gerson Trüg Rüdiger Wulf Britta Bannenberg Tillmann Bartsch.

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Thema

Dieser Handkommentar führt die verschiedenen Verfahrensabläufe vom Ermittlungs- über das Hauptverfahren bis hin zum Jugendstrafvollzug in eine stringente Argumentationslinie und berücksichtigt dabei alle wesentlichen, auch angrenzenden Rechtsgebiete (StPO, GVG, SGB VIII, Jugendstrafvollzugsrecht). Dabei werden die aktuellen jugendkriminologischen Erkenntnisse der Persönlichkeitsbeurteilung von jungen Menschen vermittelt und die Normanwendungsrichtlinien der Praxis, etwa besondere jugendstrafrechtliche Instrumente (Anti-Gewalt-Training, Diversions-Richtlinien, JGG-Richtlinien), einbezogen.

AutorIn oder HerausgeberIn

Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier ist Univ.-Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Direktor des Kriminalwissenschaftlichen Instituts der Leibniz Universität Hannover. Prof. Dr. Dieter Rössner ist Univ.-Professor i. R. für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Philipps Universität Marburg, Rechtsanwalt in Tübingen. Prof. Dr. Gerson Trüg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg, apl. Professor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. Prof. Dr. Rüdiger Wulf ist Honorarprofessor i. R. der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Ministerialrat a.D. – Referatsleiter „Vollzugsgestaltung“ – in der Abteilung „Justizvollzug“ im Justizministerium Baden-Württemberg. Prof. Dr. Britta Bannenberg ist Professorin für Kriminologie, Justus-Liebig-Universität Gießen. Prof. Dr. Tillmann Bartsch ist Univ.-Prof. für Empirische Kriminologie und Strafrecht an der Georg-August-Universität Göttingen und Stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Dazu kommen noch rund zehn Autor:innen mit juristischer Expertise.

Entstehungshintergrund

Zum 100-jährigen Bestehen des Jugendgerichtsgesetzes erscheint die dritte Auflage, die sämtliche Bereiche auf den aktuellen Stand bringt. Schwerpunkte sind dabei die Verbindung von Entwicklungskriminologie und Sanktionspraxis, die jugendstrafrechtliche Rechtsanwendung auf der Grundlage empirischen Wissens sowie die Ausrichtung an den Altersgrenzen und am Erziehungsgedanken trotz der aktuellen Diskussionen um Anstiege der Kinder- und Jugendkriminalität. Weiterer Schwerpunkt sind insbesondere die zahlreichen gesetzlichen Änderungen:

  • Gesetz zur Stärkung der Opfer des sexuellen Missbrauchs (mit Änderungen und Neuerungen bei den §§ 36 und 109 JGG)
  • Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (mit Änderungen bei § 69 JGG)
  • Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (mit Änderungen bei § 76 JGG)
  • Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens (mit Änderungen bei § 8 JGG)
  • Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (mit Änderungen und Neuerungen bei §§ 67a, 78 und 104 JGG)

Aufbau und Inhalt

Auf rund 1000 Seiten setzen sich die Autor:innen ausführlich mit dem Jugendgerichtsgesetz auseinander.

Nachdem im ersten Teil zunächst der persönliche und sachliche Anwendungsbereich sowie das Ziel des Jugendstrafrechts und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in diesem Bereich kommentiert werden, geht es im zweiten Teil um Jugendliche – also die 14- bis 18-Jährigen. Hier stehen ganz der inhaltlichen Logik des Gesetzes zunächst allgemeine Vorschriften zum Beispiel zur Verantwortlichkeit und der rechtlichen Einordnung der Taten Jugendlicher im Fokus, ehe es dann um die Erziehungsmaßregeln geht: Welche Arten gibt es, inwieweit sind nachträgliche Änderungen möglich und welche Verbindungen gibt es zu den Hilfen zur Erziehung aus dem SGB VIII. Im weiteren Verlauf wird der seit 100 Jahren im Gesetz stehende Begriff der Zuchtmittel und seine Arten Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest beschrieben. Im Folgenden geht es dann um die Jugendstrafe sowie die Aussetzung dieser zur Bewährung beziehungsweise die vollständige Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe und die Voraussetzungen dafür. Das zweite Hauptstück dieses Kommentars widmet sich der Jugendgerichtsverfassung. Welches Personal wird hier eingesetzt, wie sind die Gerichte eigentlich besetzt und wann ist der Jugendrichter zuständig, wann das Jugendschöffengericht und wann die Jugendkammer. Im weiteren Verlauf wird das Jugendstrafverfahren in seinen drei Teilen Vorverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren kommentiert. Dabei werden zum Beispiel der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit näher beleuchtet aber auch die Überweisung an das Familiengericht. Aber auch Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens sowie Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe stehen im Blickpunkt der Verfasser sowie die Möglichkeit des vereinfachten Jugendverfahrens. Das dritte Hauptstück des Gesetzes und damit auch dieses Kommentars widmet sich der Vollstreckung und dem Vollzug. Ein wichtiger Teil ist in diesem Hauptstück auch die Tilgung des Strafmakels, also wie und unter welchen Umständen die entsprechenden Urteile getilgt werden und die Jugendlichen damit nicht mehr vorbestraft sind.

Im dritten Teil geht es dann um die Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren und unter welchen Voraussetzungen auf diese Gruppe noch das Jugendstrafrecht angewendet werden kann. Hierfür gelten auch Sondervorschriften für Bundeswehrsoldat:innen. In den Schluss- und Übergangsvorschriften finden sich entsprechende Normen über Bewährungshelfer:innen, den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe sowie einige Formalitäten wie den zeitlichen Geltungsbereich.

Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet diesen Kommentar ab.

Diskussion

Die Angst vor juristischen Kommentaren liegt bei Fachkräften der Sozialen Arbeit häufig darin begründet, dass diese Bücher vollkommen fern der Praxis und des Alltags argumentieren und dazu noch in bei Jurist:innen häufig vorkommenden Schachtelsätzen geschrieben sind. Diese Ängste sind bei diesem Handkommentar auch in seiner dritten Auflage unbegründet, liefert er dich für die Arbeit mit Jugendlichen und Heranwachsenden, die delinquentes Verhalten zeigen, in übersichtlicher Form wichtige Hinweise zur praktischen Anwendung des geltenden Rechts. Dass es dabei auch zu Verzahnungen mit benachbarten Gesetzen wie dem SGB VIII kommt, ist ein weiterer großer Pluspunkt dieses Handkommentars. Und so ist dieses Werk eine gute fachliche Unterstützung, dessen klare Sprache und Positionierung überzeugt – und am Ende bei der einen oder anderen Fachkraft der Sozialen Arbeit vielleicht ein paar Berührungsängsten mit juristischen Werken abbaut. Und damit wäre ja schon fernab vom inhaltlichen Nutzen viel gewonnen.

Fazit

Wer in der Sozialen Arbeit mit straffälligen Jugendlichen in Kontakt kommen, dem sei dieser Kommentar ans Herz gelegt, um handlungs- und rechtssicher zu sein. Die großen Pluspunkte: ausführliche Kommentierung, beeindruckender Praxisbezug und eine Sprache, die problemlos komplexe juristische Sachverhalte erläutert.

Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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Es gibt 142 Rezensionen von Wolfgang Schneider.

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ISSN 2190-9245