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Marion Hundt, Hans Leitner: Praxis-Handbuch Kinderschutz und Datenschutz

Rezensiert von Prof. Dr. Christa Paulini, 03.03.2026

Cover Marion Hundt, Hans Leitner: Praxis-Handbuch Kinderschutz und Datenschutz ISBN 978-3-8029-7405-2

Marion Hundt, Hans Leitner: Praxis-Handbuch Kinderschutz und Datenschutz. Handlungssicherheit gewinnen und sichere Entscheidungen treffen. WALHALLA Fachverlag /metropolitan Verlag (Regensburg) 2024. 296 Seiten. ISBN 978-3-8029-7405-2. 29,95 EUR.

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Thema

„Im praktischen Alltag treffen Kinderschutz und Datenschutz unmittelbar aufeinander, was zu komplexen Situationen und damit zu Verunsicherungen bei allen Beteiligten führen kann. Einerseits sind bei der Zusammenarbeit verschiedener Akteure die Datenschutzrechte der Betroffenen zu respektieren. Andererseits können bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung die Gesundheit und sogar das Leben der Kinder bzw. Jugendlichen auf dem Spiel stehen. Gleichzeitig sind Fachkräfte auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Betroffenen angewiesen, um sachgerechte Gefährdungseinschätzungen und tragfähige Lösungswege zu erarbeiten, gefährliche Umstände zu beenden und zukünftige Risiken zu minimieren. Dieses Spannungsfeld begleitet die Fachkräfte in der täglichen Praxis und musss immer wieder im Einzelfall gelöst werden. Ein solches Einschätzen und Entscheiden sind jedoch nicht immer einfach. Fachkräfte sind unsicher und haben Sorge, etwas falsch zu machen und dies mit vermeintlich fatalen Folgen für betroffenen Kinder oder Jugendliche bzw. für sich selbst.“ (S. 9)

Autor:innen und Entstehungshintergrund

Marion Hundt ist Professorin für Öffentliches Recht und lehrt auf den Gebieten des Verwaltungs-, Bildungs‑ und Migrationsrechts und der Kinder‑ und Jugendhilfe an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB). Sie war vorher Richterin am Verwaltungsgericht Berlin. U.a. sind von ihr im Walhalla-Verlag folgende Bücher erschienen: „Kindeswohlgefährdung erkennen und vermeiden, Rechtliche Grundlagen für die Praxis“, „Datenschutz in der Kinder‑ und Jugendhilfe, Praxishandbuch für die Sozialpädagogische Arbeit“ sowie „Kinderschutz gemeinsam gestalten“ und „Kinderschutz nach dem Kinder‑ und Jugendstärkungsgesetz, Verfahren, Kooperation auf den Gebieten des Verwaltungs-, Bildungs‑ und Migrationsrechts und der Kinder‑ und Jugendhilfe, ein Überblick für alle Berufsgruppen zur neuen Rechtslage“. Sie ist erfolgreiche Seminar-Referentin und Fachbuchautorin und ist regelmäßig als Seminar-Referentin für den WALHALLA Fachverlag tätig.

Hans Leitner, Dipl. Päd., Heimerzieher, Lehrer, Straßenbauer, Leiter der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg, bis 2021 wiss. Mitarbeiter im Bündnis Kinderschutz Mecklenburg-Vorpommern, langjährig Geschäftsführer der Start gGmbh, Fachbuchautor und Referent. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er beispielsweise Artikel über die „Emotionale Vernachlässigung bei Kindern und Jugendlichen, Formen, Ursachen und Interventionen aber auch zur Verselbstständigung junger Menschen“ geschrieben: dabei beschäftigte er sich u.a. mit den Integrativen Erziehungshilfen in Kindertagesstätten sowie mit dem Erwachsen werden in den erzieherischen Hilfen und mit Kinderschutz allgemein.

Ziel

Fachkräfte sind hinsichtlich der Thematik Kinderschutz und Datenschutz unsicher und befürchten etwas falsch zu machen. Ziel des Praxis-Handbuches ist es Fachkräfte Wissen zu vermitteln und damit zu einem besseren Kinderschutz beizutragen (vgl. S. 9).

Aufbau und Inhalt

Das Praxis-Handbuch wurde in seiner Entstehung beginnend mit der Identifizierung der einzelnen Bedarfe bis zur Formulierung konkreter Praxisbeispiele und Diskussionen über deren Lösungen von einer Landesarbeitsgruppe aller Jugendämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern fachlich begleitet. Neben dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport waren weiterhin die kommunalen Spitzenverbände d.h. Landkreistag sowie Städte‑ und Gemeindetag aktiv beteiligt. Damit berücksichtigt das Praxis-Handbuch für Kinderschutz und Datenschutz die Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen bereits bei seiner Gestaltung.

Das Praxis-Handbuch für Kinderschutz und Datenschutz – Handlungssicherheit gewinnen und sichere Entscheidungen treffen – unterteilt sich in drei Kapitel.

Im ersten Kapitel gehen die Autor*innen näher aufgrundlagen, Begriffserklärungen und Rechtsvorschriften ein. Dabei skizzieren sie u.a das Spannungsfeld zwischen „Datenschutz und Kinderschutz“ und benennen Datenschutz als ein bzw. kein Hindernis im Kinderschutz. Das staatliche Wächteramt verpflichtet unterschiedliche Akteure. Hier stehen die Jugendämter und Familiengerichte, denn. „Im Mittelpunkt der vom Wächteramt abgeleiteten gesetzlichen Schutzverpflichtungen stehen die Jugendämter und Familiengerichte.“ (S. 18) „Gleichzeitig sind die Fachkräfte, die als maßgebliche Akteure verpflichtet oder in die Gemeinschaft zum Kinderschutz eingebunden sind, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien sowie deren Kindern und Jugendlichen angewiesen.“ (S. 18f). Kinderschutz ist dementsprechend auf besondere Weise auf die Zusammenarbeit und den Austausch der unterschiedlichen Akteure angewiesen. „Alles zusammen genommen macht deutlich, dass es im Rahmen des Spannungsfeldes „Kinderschutz und Datenschutz“ kein entweder oder gibt, sondern anhand der jeweiligen gesetzlichen Rollenzuschreibung zu unterscheiden ist, wer mit wem welche Informationen austauschen darf und sollte. Dabei steht die Zielsetzung im Kinderschutz, nämlich drohende oder vorhandene Kindeswohlgefährdung im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen nachhaltig zu beenden, im Fokus der entsprechenden professionellen Aktivitäten aller Akteure.“ (S. 19)

Sie betonen, dass die Kooperation zwischen den Fachkräften verschiedener Professionen ein klares Rollenverständnis und klare Regeln benötigt. Im weiteren Verlauf des Praxis-Handbuches werden die wichtigsten Begriffe im Datenschutzrecht definiert. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen werden dargelegt. Auf den rechtlichen Rahmen im Sozialgesetzbuch (Sozialgeheimnis in § 35 SGB I), sowie auf einen Überblick über die Regelungen im SGB X) wird eingegangen. Unter Punkt 1.6. erfolgt der Bezug auf die datenschutzrechtlichen Regelungen in anderen Bundesgesetzten u.a. am Beispiel von Mecklenburg-Vorpommern Die Erhebung von Sozialdaten, ihre Speicherung, Übermittlung/​Nutzung von Betroffenenrechte, Meldepflichten sowie Datenschutz für Träger der freien Jugendhilfe werden erläutert. Das Kapitel schließt mit Ausführungen zur strafbewehrten Schweigepflicht: „Diese ist Garant für das Klima der Offenheit und schützt damit neben dem individuellen Interesse auch mittelbar, dass der Allgemeinheit. Für den Fall der Verletzung der Schweigepflicht wird durch § 203 StGB eine Geld‑ oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht.“ (S. 76).

Das zweite Kapitel beschäftigt sich intensiv mit der Thematik des Kinderschutzes. Zu Beginn wird auf die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe genauer eingegangen. In einem Exkurs wird davon der Begriff „Kindeswille“ abgegrenzt und auf dessen Interpretation in der Familienrechtspsychologie Bezug genommen. Gemeint ist dabei die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände. (vgl. S. 86) Der Wille des Kindes ist untrennbar mit dem Wohl verbunden. „Gem. § 1666 Abs. BGB ist das Kindeswohl gefährdet, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwehren“. Nach herrschender Rechtsprechung liegt eine Kindeswohlgefährdung dann vor, „wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“ (S. 87) Kinderschutz“ beruht auf den Grundlagen des Art. 6 GG sowie der UN-Kinderrechtskonvention. Das Thema „Kinderschutz im Sozialen Dienst im Jugendamt.“ (S. 98–146) nimmt einen großen Platz im zweiten Kapitel ein. Es geht dabei u.a. um die Fragen der Berufskräfte „Wie muss ich als Sozialpädagog*in handeln, wenn ich im Jugendamt arbeite und mir Tatsachen, die einem betreffenden Kind schaden, mitgeteilt werden?“

Das zweite Kapitel schließt mit Informationen zum Kinderschutzverfahren anderer Berufsgruppen. Einmal geht es dabei um die Gruppe der Berufsgeheimnisträgerinnen und deren differenziertes Aktivwerden als Reaktion auf eine Gefährdung. Der Gesetzgeber hat die Handlungsmöglichkeiten des Berufsgeheimnisträgers bekräftigt.

Falls während des Gesprächs mit dem Erziehungsberechtigten oder mit dem Kind/dem Jugendlichen, oder in Anschluss daran deutlich wird, dass eine Abwendung der Gefährdung nicht stattfindet oder ein weiteres Vorgehen erfolglos sein wird, halten die Berufsgeheimnisträger aufgrund der Gefährdungssituation ein „Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich“, so unterscheidet der Gesetzgeber neuerdings im Hinblick auf die Verbindlichkeit einer Mitteilung eines Kinderschutzfalles beim Jugendamt. D.h. die Berufsgeheimnisträger*innen sind befugt, das Jugendamt zu informieren. (vgl. 148–153). Eine weitere Gruppe sind die pädagogischen Fachkräfte in Einrichtungen und Diensten der freien Kinder‑ und Jugendhilfe aber auch pädagogische Mitarbeiter*innen innerhalb der Kindertageshilfe. Abschließend wird noch auf die Notwendigkeit von Führungszeugnissen sowie dem Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen sowohl im hauptamtlichen Bereich als auch im ehrenamtlichen Bereich verwiesen. D.h. es ist notwendig Führungszeugnisse für alle Mitarbeiter*innen der öffentlichen Jugendhilfe bei einer Anstellung anzufordern.

Im dritten Kapitel geht es um Netzwerkarbeit und Kooperation. „Kinderschutz wird heute als bereichs‑ und professionsübergreifende Aufgabe verstanden. (…) Maßgebendes Gesetzt stellt das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) dar.“ (S. 186). Auch die Angebote der „Frühen Hilfen“ sind damit geregelt. Familienhebammen werden ausdrücklich als fördernde Profession im Bereich der „Frühen Hilfen“ benannt.

Anschließend wird die Kooperation und Amtshilfe nochmals genauer vorgestellt und die verwaltungsinterne Zusammenarbeit angesprochen. Kollegiale Beratung sowie Supervision sind zentral für die Sicherung der Arbeitsqualität und tragen zur Qualifizierung und Qualitätssicherung der Arbeit bei (vgl. S. 191). Verwaltungsinterne Kontrolle in der Kinder‑ und Jugendhilfe beinhaltet Dienst‑ und Fachaufsicht. Es gibt Widerspruchsfristen sowie Widerspruchsverfahren. Eines der Gesetze, die angeführt werden ist das Hinweisgeberschutzgesetz und die Regelung des Verhältnisses von Jugendamt und Schule.

Es folgen die Aussagen zu Jugendamt und Gesundheitsberufe u.a. Kinder-, Zahn und allgemeine Ärzteschaft, Gesundheitsämter, Familiengericht, Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafjustiz, Ausländerbehörde, Zivil‑ und Verwaltungsgerichte, Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister und der Umgang mit Medien und Presse.

Zielgruppen

Das Buch richtet sich – so der Verlag aber auch die Autor:innen an Mitarbeiter:innen, die im Bereich der privaten Kinder‑ und Jugendhilfe, entweder im Jugendamt oder in Einrichtungen freier Träger arbeiten. Und die inhaltlich mit der Problematik „Gewalt gegen Kinder“ immer wieder konfrontiert werden

Diskussion

Kindern und Jugendliche benötigen Schutz vor Gewalt (körperliche und seelische Misshandlung, sexuellen Missbrauch, Vernachlässigung und Partnerschaftsgewalt. Trotz aller Verbesserungen seitens des Gesetzgebers ist die Zahl der Kindeswohlgefährdungen 2024 auf 72 800 Fälle gestiegen. Im Vorfeld wurde von den zuständigen Behörden 239 400 Verdachtsmeldungen geprüft (vgl. Pressemitteilung Nr. 451 vom 15. Dezember 2025) wobei Vernachlässigung und psychische Misshandlung besonders häufig genannt wurden. Etwa jedes zweite von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war laut Destatis jünger als neun Jahre, jedes dritte sogar unter sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,3 Jahren.

Diese Aussagen machen deutlich, dass beispielsweise eine Aufstockung des Personals in den jeweiligen Institutionen wie Jugendamt, aber auch in den erzieherischen Hilfen, in den Beratungen für Eltern dringend etc. notwendig sind.

Fazit

Das vorliegende Buch ist sehr hilfreich; faktisch kann es wie ein Nachschlagewerk genützt werden. Für alle Fachkräfte, die im Kinderschutz bzw. mit Kindern arbeiten, ist die Anschaffung sehr sinnvoll und absolut notwendig. Die Hinweise auf die einzelnen Gesetze sind sinnvoll und hilfreich. Die inhaltliche Dichte des Buches habe ich einerseits als Vorteil empfunden; aber gleichzeitig auch als Nachteil. Hier war das beigefügte Stichwortverzeichnis sehr hilfreich, da es die Suche nochmals vereinfacht hat.

Rezension von
Prof. Dr. Christa Paulini
HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit
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Es gibt 17 Rezensionen von Christa Paulini.

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ISSN 2190-9245