Reinhard Wiesner, Friederike Wapler (Hrsg.): SGB VIII
Rezensiert von Wolfgang Schneider, 21.05.2026
Reinhard Wiesner, Friederike Wapler (Hrsg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe.
Verlag C.H. Beck
(München) 2025.
7. Auflage.
2900 Seiten.
ISBN 978-3-406-81852-3.
129,00 EUR.
Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher.
Thema
Das SGB VIII als rechtliche Grundlage der Kinder‑ und Jugendhilfe steht aktuell auf mehreren Ebenen im Fokus: Zum einen soll im Rahmen der endgültigen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes das Gesetz zum 1. Januar 2028 noch einmal novelliert und zu einem Gesetz der inklusiven Kinder‑ und Jugendhilfe werden, zum anderen ist eine Debatte über die hohe Kostenbelastung der Kommunen durch die im SGB VIII normierten Rechtsansprüche losgetreten worden. Umso wichtiger ist es, sowohl für Jurist:innen als auch Sozialarbeiter:innen in diesem Bereich auf dem aktuellen Stand der Rechtsauslegung zu sein. Hier setzt die 7. Auflage dieses Kommentares an, der in Teilen völlig neu bearbeitet wurde. Außerdem erfolgte eine Umstrukturierung der Anhänge. Berücksichtigung in der Neuauflage haben alle Änderungsgesetze der vergangenen Legislaturperiode gefunden. Zahlreiche Entscheidungen der Gerichte aller Instanzen waren mit ihren praktischen Konsequenzen nachzutragen.
Herausgeber:in
Prof. h.c. Dr. Reinhard Wiesner ist Jurist und gilt als Vater des SGB VIII, da er in seiner Funktion als Ministerialrat im Familienministerium maßgeblich an der Neugestaltung der Kinder‑ und Jugendhilfe durch Einführung des Kinder‑ und Jugendhilfegesetzes beteiligt war. Er ist Autor und Herausgeber zahlreicher Veröffentlichungen zum SGB VIII. Prof. Dr. Friederike Wapler ist Juristin und Inhaberin des Lehrstuhls für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Universität Mainz. Unterstützt wurden sie durch ein interdisziplinäres Team von Autor*innen.
Aufbau und Inhalt
Zwei Paragrafen sollen an dieser Stelle exemplarisch verdeutlichen, was diesen Standardkommentar zum Kinder‑ und Jugendhilferecht ausmacht.
§ 27 führt eine grundlegende Leistung der Jugendhilfe ein, die Hilfen zur Erziehung, die sich an die Sorgeberechtigten als Hilfeempfänger*innen wendet. Eine der dort formulierten Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer solchen Hilfe ist der erzieherische Bedarf. Herausgeberin Wapler kommentiert hierzu sehr ausführlich, was damit gemeint ist. Grundlage ist dabei, dass Sorgeberechtigte und Jugendamt diesen Bedarf partizipativ bestimmen. Es geht nicht um die Normalisierung elterlichen Verhaltens im Sinne der Fachkräfte, sondern einen individuellen Bedarf, der sich am Kindeswohl orientiert. Sehr bewusst lässt sich das Kinder‑ und Jugendhilfegesetz damit vor der Stigmatisierung durch das Vorgängergesetz. Daher muss der Ausgangspunkt der Ermittlung des erzieherischen Bedarfs „der einzelne (junge) Mensch in seiner konkreten Lebenssituation sein“ (Rn. 23, S. 636), Von Bedeutung ist dabei vor allem das Miteinander zwischen dem Kind und den Eltern als Anspruchsberechtigten. Deutlich wird, dass zum Beispiel schulische Probleme, finanzielle Sorgen oder auch ein unsicherer Aufenthaltsstatus und die jeweiligen Auswirkungen auf das elterliche Verhalten nicht grundsätzlich einen erzieherischen Bedarf auslösen. Ob der erzieherische Bedarf durch die Arbeit nur mit den Eltern und/oder dem Kind bearbeitet wird, muss ebenfalls für den Einzelfall entschieden werden.
§ 41 regelt die Hilfe für junge Volljährige, die durch das Kinder‑ und Jugendstärkungsgesetz 2021 erheblich verändert wurde und sich seitdem in Rechtsprechung und Auslegung immer weiter entwickelt. Ein Fokus soll hierbei auf den Ausnahmefall der Verlängerung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gelegt werden. Das – von Jugendämtern gerne und oft rechtswidrig außer Acht gelassen – ist in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum möglich. Deutlich wird, dass dieser begrenzte Zeitraum sich am Einzelfall orientiert und kein feststehender Begriff ist. So kann es zum Beispiel um den Abschluss einer Berufsausbildung nach dem 21. Geburtstag gehen oder auch die für die Persönlichkeitsförderung wichtige therapeutische Anbindung. Wichtig: Das Jugendamt muss dabei prognostizieren, ob bei einer Beendigung der Hilfe zum 21. Lebensjahr eine Gefährdung für die weitere Entwicklung des jungen Menschen besteht. Etwas ungünstig ist in diesem Fall, dass hier der gleiche Begriff wie im Kinderschutz (Gefährdung) verwendet wird, was bei Sozialarbeiter:innen durchaus zu Irritationen führen kann. Die Kommentierung stellt aber klar heraus, dass die Verlängerung über das 21. Lebensjahr weder ein Automatismus noch die Regel sein darf, sondern eine im Einzelfall gut begründete Ausnahme.
Diskussion
Eine Stärke dieses Klassikers bleibt auch in der siebten Auflage eine klare und gute lesbare Kommentierung, die großen Praxisbezug aufweist. Neben der Einbettung von aktueller Rechtsprechung werden auch Hintergründe und Zusammenhänge von Normen erläutert, was wesentlich dazu beiträgt, die Intention des Gesetzgebers zu verstehen. Wünschenswert wäre eine Synopse mit der Vorlauflage gewesen, um auf einen Blick erkennen zu können, welche Paragrafen ausführlich neu kommentiert wurden. Das ändert aber nichts daran, dass dieser Kommentar ein wichtiger Begleiter für alle Fachkräfte in der Jugendhilfe sein sollte. Es bleibt ein Muss, „den Wiesner“ im Einsatz zu haben.
Fazit
„Der Wiesner“ ist und bleibt ein Klassiker in der Kommentierung des SGB VIII und ist auch in dieser neuen Auflage ein absolutes Muss für all jene, die alltäglich mit dem Recht der Kinder‑ und Jugendhilfe zu tun haben.
Rezension von
Wolfgang Schneider
Sozialarbeiter
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