Dilara Güntner: Jugendstrafverfahren
Rezensiert von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Christoph Nix, 23.07.2026
Dilara Güntner: Die Einbindung Erziehungsberechtigter und gesetzlicher Vertreter in das Jugendstrafverfahren. Eine dogmatisch-analytische Abhandlung der gegenwärtigen Rolle dieser im Jugendstrafverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses jün. Duncker & Humblot GmbH (Berlin) 2024. 263 Seiten. ISBN 978-3-428-19250-2. D: 79,90 EUR, A: 82,20 EUR.
Reihe: Schriften zum Strafrecht - Band 431.
Thema
Welche Rolle spielen die Eltern unter die Erziehungsberechtigten im Sanktionierungsprozess des Staates oder anders ausgedrückt: verdrängt der Strafanspruch eines demokratisch verfassten Staates die individualrechtliche Konzeption der Erziehung von Kindern und Jugendlichen?
Die Autorin ist mutig, denn im Lichte der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu § 51 JGG (BVerfGE 107,104) entwickelt sie im Spannungsverhältnis von Jugendstrafrecht und Erziehungsphilosophie der Eltern einen Freiraum, in dem Jugendliche und Heranwachsende vom Staat zu schützen, gegebenenfalls aber auch vor dem schlechten Einfluss ihrer Eltern zu bewahren sind. Ob dies innerhalb einer juristischen Aufarbeitung gelingt, wird uns die Reise durch das gegenwärtige Jugendstrafrecht belegen.
Die Autorin Dilara Günter hat im Sommersemester 2023 ihre Dissertation an der Juristenfakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München verteidigt. Dass sie im Vorwort vielen Menschen, aber auch ihren Eltern, dankt, zeichnet sie als Tochter aus dem kurdisch-türkischen Sprachraum aus.
Entstehungshintergrund
Es ist nicht nur sympathisch vielmehr zeigt die Autorin mit knappen Worten auf, wie wichtig es ist eine erneute Abhandlung über die Partizipation Erziehungsberechtigte im Jugendstrafrecht zu entwickeln. Dies umso mehr als das durch die Richtlinie der EU 2016 aus 800 sowohl durch das Europäische Parlament auch des Europäischen Rates vom 11.5.2016 die Verfahrensgarantien im Strafverfahren für Kinder und Jugendliche gestärkt werden sollten. Ob dies normativ der Fall ist, ob die Richtlinie die Chance hat republikanische Kinder und Jugendrechte zu stärken, dem will die Autorin nachgehen.
Aufbau
Das Werk ist gut gegliedert, ausgehend von der historischen Entwicklung der Elterneinbindung vom Mittelalter bis in die Neuzeit über die Rolle der Eltern im kriminologischen Kontext bis hin zu einer Neubetrachtung von Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes, bindet die Autorin die Elternrolle in den Kontext des Jugendstrafrechts ein, sie tut dies in dem sie sowohl das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren aber auch das Hauptverfahren gesondert untersucht und sie lässt dabei auch nicht aus gründlich zu untersuchen, inwieweit in den Rechtsbehelfen der Paragrafen 298 Abs. 1 StPO die Elternrechte eine Rolle spielen sollten so sie die subjektive Rolle von Kindern und Jugendlichen stützen.
Die Arbeit entwickelt sich insoweit von der Historie (B) über die Elternrolle (C) zu den rechtlichen Ausgangspunkten (D) und dem konkreten Strafverfahren (E), um letztlich auf einer Metaebene die Hintergründe und Perspektiven der Elternrolle (F) genauer zu beleuchten.
Inhalt
Betrachtet man die Abhandlung zur „Zeit des Zweiten Weltkriegs“ (S. 27 ff.), so spricht die junge Juristin von einer „Epoche“ und findet die Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze „beachtenswert“, faktisch aber war das ein Einfallstor für die Vernichtung jüdischer, jenischer oder romanischer Kinder; da nützte es wenig, dass es noch den Rest eines Elternrechts als „Erziehungspflichtige“ gab.
Das Resümee zur historischen Entwicklung ist mir zu kurz und der Befund, der Erziehungsgedanke sei mit dem JGG von 1953 etabliert worden ist. m.E. historisch falsch. Waren es doch so furchtbare Juristen wie Friedrich Schaffstein, die bereits, der bereits 1933 (JW 1933, 2233 ff.) den Erziehungsgedanken proklamierte, der aber im Literaturverzeichnis dieser Arbeit leider erst ab 1978 (S. 258) auftaucht. Im weiteren Verlauf gewinnt die Arbeit an Qualität, wenn sie sich unter dem Aspekt der Kriminologie (S. 35 -59) den Eltern oder besser gesagt der Elternrolle widmet.
Eltern-Kind-Neurose (1973) war eine Pionierarbeit des Psychoanalytikers Horst Eberhard Richter und bestätigt doch, was Ernst Bloch schon früh formuliert hat, dass das elende Leben eines Verbrechers meist in der Kindheit sich gründet (Naturrecht und menschliche Würde). Diese Empirie nimmt die Verfasserin mit auf den Weg und appelliert: „insgesamt kristallisiert sich die Etablierung und Aufrechterhaltung einer gesunden Eltern-Kind-Beziehung als zentrales Merkmal einer durch die Eltern beeinflusste Förderung nonkonformen Verhaltens heraus“ (S. 59).
Güntner arbeitet sich ab an normativen Kinder-, Jugend‑ und Elternbegriffen und hat rasch die unionsrechtliche Prämisse der Richtlinien EU 2012/13 bis 2016/343 im Blick (78) und stößt dabei auf das Grundproblem der in der EU unterschiedlich existierenden Kulturvorstellungen über das Subjekt von Jugendlichen sei es auf dem Balkan oder den skandinavischen Ländern (83).
Aber auch die jeweiligen Verfassungen europäischer Länder schwanken. Haben die straffälligen Kids ein Konsultationsrecht, wann werden Beistände bestellt (§ 69 JGG), was geschieht in der U-Haft, dürfen Eltern über die Besuchszimmer hinaus in die Haftanstalt, redet jemand mit Ihnen? Wo liegen die Konkurrenzen zwischen Erwachsen werdenden Straftätern und unterstützenden Eltern?
Güntner entwickelt einen Katalog der Beistandsrechte je nachdem in welchem Verfahren sich Jugendliche und Heranwachsende befinden (S. 97–221), dabei differenziert sie in ihrem Resümee zwischen den klassischen Unterrichtungs-, Anwesenheits‑ und Mitwirkungsrechten. Das Verdienst von Güntners Arbeit aber ist es, herausgearbeitet zu haben, dass im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/8000 ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat, denn sämtliche Einbindung der Träger elterlicher Verantwortung ist von nun an „auf den Gedanken zurückzuführen, dass dadurch der Schutz von verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen erreicht wird“ (S. 246).
Den – wie der Rezensent meint – besten Schutz aber erreicht ein demokratisches Jugendstrafrecht dadurch, dass die Nachbarnorm, der § 68 JGG durch die Jugendgerichte EU Verfassungskonform ausgelegt wird, also mögliche alle verfolgten Jugendlichen möglichst früh einen Pflichtverteidiger bestellt bekommen, der zwar gute Eltern nicht ersetzt, aber ein Mittel gegen die Einsamkeit im Strafprozess sein könnte.
Diskussion
Die Arbeit ist stark geprägt vom wissenschaftlichen Vorverständnis der Autorin. Sie scheint – bei der Wahrung von Jugend und Heranwachsendenrechten – eher dem Institut der Familie als dem Staat zu vertrauen. Dies ist rechtspolitisch verständlich, zumal die Idee des Sozialstaats, folglich eines Staates der die Dichotomie von Staat und Gesellschaft aufheben will, zunehmend in die Defensive geraten ist.
Fazit
Verdienst der Arbeit ist es aktuell die Richtlinie (EU) 2016/800 mit Leben zu füllen, denn sie bewirkt sämtliche Einbindung der Träger elterlicher Verantwortung in das Jugendstrafverfahren „ausschließlich auf den Gedanken zurückzuführen, dass dadurch der Schutz von verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen erreicht wird“ (S. 246), dabei wäre der Autorin aber etwas mehr historisch-kritisches Bewusstsein zu wünschen gewesen.
Rezension von
Prof. Dr. jur. Dr. phil. Christoph Nix
Strafverteidiger Rechtsanwälte Derdus & Krämer
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